W208 2108034-1•BVwG W208 2108034-1
W208 2108034-1Federal Administrative CourtNov 22, 2016
Antragsbegehren, Ermittlungspflicht, Gerichtsgebühren, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nachlassantrag,<br/>Rückzahlungsantrag, Verbesserungsauftrag, Zuständigkeit
W208 2108034-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN, EINBRINGUNGSSTELLE vom 20.03.2015, GZ Jv XXXX betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren GZ XXXX des Bezirksgerichtes XXXX Ziv XXXX wurden der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mit Lastschriftanzeige vom 28.01.2014 Gerichtsgebühren für eine Klage vom 18.04.2013 und die Einbringung eines Rechtsmittels in Höhe von €
3. 173,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Da die Zahlung unterblieb erging am 24.02.2014 ein Zahlungsauftrag über € 3.181,-- (inkl. € 8,-- Einhebungsgebühr) der rechtskräftig wurde.
2. Mit Antrag vom 24.03.2014 legte die BF ein Stundungsgesuch vor, indem sie auf die Höhe ihrer Mindestpension (€ 1.200,--) sowie auf Schulden von € 15.000,-- die ihr ihr verstorbener Mann hinterlassen habe, hinwies und eine Ratenzahlung von € 100,- monatlich beantragte.
3. Mit Bescheid vom 12.07.2014, Jv XXXX wurde ihr eine Ratenzahlung von 12 Monatsraten zu € 100,-- und einer Restrate von € 2.139,-- zur Zahlung der geschuldeten Gerichtsggebühren iHv € 3.339,-- (?) genehmigt (ON 11).
4. Mit Beschluss vom 05.01.2015 wurde die von der Einbringungsstelle beantragte Exekution wegen der in Punkt 1 angeführten Gerichtsgebühren iHv € 3.181,-- genehmigt und nach den Feststellungen des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides (ON 4, vgl. unten Punkt 6) im Hinblick auf eine Vollzahlung mit Beschluss vom 05.01.2015 eingestellt.
5. Mit Schreiben vom 09.03.2015 brachte die BF einen Antrag auf "Nachlass Rücküberweisung" ein, indem sie sinngemäß anführte, dass ihre Pension seit April 2014 gepfändet werde und sie durch Zufall kürzlich erfahren haben, dass ihr Verfahrenshilfeantrag (gemeint offenbar das Grundverfahren) deshalb abgewiesen worden sei, weil ihr der Besitz einer Liegenschaft zugerechnet worden sei, die sie bereits 2006 verkauft habe und deren Erlös zur Gänze zur Schuldentilgung verwendet worden sei. Sie beantrage die sofortige Einstellung der Exekution und die Rückzahlung des ihr bis dato abgezogenen Geldes.
6. Über diesen Antrag - der als Nachlassantrag gem. § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) gewertet wurde (!?)- entschied die belangte Behörde (der Präsident des OLG WIEN, EINBRINGUNGSSTELLE) mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.03.2015 (zugestellt am 07.04.2015) mit folgendem Spruch (ON 4, Anonymisierung durch BVwG):
"Dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei [...] die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes [...] geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von € 3.339,-- gem. § 9 Abs 2 GEG nachzulassen, wird nicht stattgegeben."
Begründend wird nach Wiedergabe des Antragstextes lediglich festgestellt, dass mit Bescheid vom 12.07.2014 eine Ratenzahlung genehmigt worden sei. Die BF habe € 500,- (?) eingezahlt, der Restbetrag sei von Dr. Bernd S. überwiesen worden. Die hinsichtlich dieser Forderung geführte Exekution, sei im Hinblick auf die Vollzahlung mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 05.01.2015 eingestellt worden.
Die BF verfüge lt. Grundbuchsauszug über Eigentum an der Liegenschaft EZ XXXX Anteilen. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögen stehe der Annahme einer besonderen Härte gem. § 9 Abs. 2 GEG entgegen.
7. Dagegen brachte die BF mit Schreiben vom 22.04.2015 Beschwerde (fälschlich als Einspruch bezeichnet) ein und begründete diese mit ihrer Mindestpension, der Angewiesenheit auf die Unterstützung durch ihre Söhne sowie mit der Belastung der genannten Liegenschaft mit einem Hypothekarkredit, den sie in monatlichen Raten zurückzahle.
8. Mit Schreiben vom 29.05.2015 (eingelangt beim BVwG 03.06.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.
9. Auf Grund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) erfolgte bis dato keine Entscheidung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der sich aus den Akten und in Punkt I wiedergegebene Sachverhalt ist unklar.
So ist zunächst auf Grund der vorgelegten Akten unklar warum in den Bescheiden der belangten Behörde von einer Gebührenschuld der BF von € 3.339,-- ausgegangen wird, wo doch der Zahlungsauftrag eine Gebührenschuld von € 3.181,-- ausweist.
Nicht nachvollziehbar ist weiters, warum die BF überhaupt noch Gebühren schuldet, wenn lt. Feststellungen im bekämpften Bescheid (Seite 2) eine Vollzahlung vorliegt und das Exekutionsverfahren eingestellt wurde.
Der Text des Antrages vom 09.03.2015 deutet - trotz der Überschrift - nicht darauf hin, dass ein Nachlass begehrt wird, sondern eine Rückzahlung der bereits bezahlten Gebühren.
Selbst wenn nach wie vor eine Gerichtsgebührenschuld vorliegt und der Antrag als Nachlassantrag gewertet wird, hat die belangte Behörde nicht festgestellt, wie hoch das Liegenschaftsvermögen der BF nach Abzug der Schulden tatsächlich ist. Die BF gibt an die Liegenschaft sei mit einer Hypothek belastet und sind dem Grundbuchsauszug vom 15.05.2014 zu EZ XXXX Pfandrechte einer Bank iHv € 975.000,-- sowie einer Wohnungs- und Siedlungs GenbH iHv €
Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts insgesamt nur unzureichend geführt.
Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen. Im Akt finden sich zu rechtserheblichen Tatsachen keine Ermittlungsergebnisse. Der Spruch und die Bescheidbegründung stehen im Widerspruch bzw. ist die Begründung unzureichend.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG)
Rückzahlung
§ 6c. GEG (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
1. -soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. -soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
Stundung und Nachlass
§ 9. GEG (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ua. festgestellt (Hervorhebungen durch BVwG):
Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen (Hinweis E 20. 8. 1996, 96/16/0155, VwGH 21.12.1998, Zl.9817/0180).
Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119). Die belangte Behörde hat sich nun im Beschwerdefall über dieses Gebot hinweggesetzt, indem sie nur auf den Einheitswert der Liegenschaft Bezug nahm, ohne im Einzelnen darzulegen, ob und zu welchem Preis die Beschwerdeführer die Liegenschaft veräußern könnten, um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Vor dem Hintergrund der oa. Rechtsprechung hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall - ungeachtet der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin - im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht vorerst festzustellen gehabt, ob überhaupt ihre Zuständigkeit gegeben ist. Handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag vom 09.03.2015 um einen Rückzahlungsantrag richtet sich die Zuständigkeit gem. § 6c Abs. 2 GEG nach § 6 GEG und wäre somit nicht der Präsident des OLG WIEN zuständig. Bei Zweifeln, die auf Grund der Formulierung des Antrages durchaus angebracht sind, wäre ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen gewesen und sodann über die Zuständigkeit zu entscheiden.
Sollte die BF tatsächlich einen Nachlass und nicht eine Rückzahlung begehren, wäre festzustellen, ob die Gebührenpflicht und in welcher Höhe überhaupt noch besteht und nicht durch die Bezahlung der Schuld schon beglichen worden ist. Dies ist dem Akt nicht zu entnehmen und enthält der Bescheid diesbezüglich die dem Spruch widersprechende Begründung, dass die Schuld beglichen ist.
Sollte noch eine offene Gebührenforderung bestehen, wären sodann die von BF geltend gemachten Gründe durch geeignete Ermittlungsmaßnahmen zu prüfen gewesen, ihr allenfalls Verbesserungsaufträge nach § 13 Abs. 3 AVG zur erteilen, sodann der erhobene rechtserhebliche Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten und erst in der Folge im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Behauptungen stichhaltig sind oder nicht und die rechtliche Beurteilung zu treffen.
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für einen Gebührennachlass gegeben sind, hängt wesentlich von der Ermittlung des Sachverhalts (insb. ob die Schuld noch besteht bzw. über wieviel Liegenschaftsvermögen die BF tatsächlich verfügt) ab, weshalb ein ergangener Bescheid Verfahrensvorschriften verletzt, wenn Feststellungen über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unterlassen wurden.
Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie möglicherweise zur Ansicht gelangt, dass ihre Zuständigkeit nicht vorliegt, die Gebührenschuld gar nicht mehr besteht bzw. das bestehende Liegenschaftsvermögens die Abgabenschuld - nach Abzug der Schulden - nicht beträchtlich übersteigt und eine besondere Härte bei der Einbringung vorliegt.
Durch diese fehlenden Feststellungen hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und war der Bescheid schon deshalb aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann allerdings bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungsrelevanten Punkt unterlassen oder nur ansatzweise ermittelt hat. Das trifft hier zu.
Da zum Bestehen der Zuständigkeit bzw. der Gebührenschuld und zur Höhe des tatsächlichen Liegenschaftsvermögens keinerlei Sachverhaltsermittlungen getroffen wurden (die Grundbuchsauszüge sind im vorliegenden Fall nicht ausreichend), macht das BVwG vor dem Hintergrund der oa. Rsp des VwGH, verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG, von der ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit zur Zurückverweisung Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des OLG WIEN zurückzuverweisen, der nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen die für die rechtliche Beurteilung relevanten Feststellungen zu treffen und - sollte die Zuständigkeit und Gebührenschuld noch bestehen - neuerlich über den Antrag zu entscheiden hat. In der Begründung des Bescheides ist der festgestellte Sachverhalt sodann für das BVwG nachvollziehbar anzuführen und die notwendigen Beweismittel im Akt übersichtlich zu dokumentieren. Die wörtliche Wiedergabe des Inhalts des Antrages im Bescheid ist hingegen weder notwendig noch hinreichend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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