BVwG W171 2135514-1

W171 2135514-1Federal Administrative CourtNov 22, 2016

Regest

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, öffentliches<br/>Interesse, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Verhältnismäßigkeit

Full text

BVwG W171 2135514-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2135514.1.00

Spruch

W171 2135514-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016, Zl:

16-1106500510-161190720 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m.

§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 24.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 01.06.2016 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Mit gleichem Bescheid erging eine Anordnung zur Außerlandesbringung.

1.2. Zuvor wurde bereits mit Zustimmung vom 13.04.2016 die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des BF seitens Italien zugestanden.

1.3. Gegen die unter 1.1. angeführte Entscheidung brachte der BF Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche mit Erkenntnis vom XXXX zu XXXXin allen Punkten als unbegründet abgewiesen wurde.

1.4. Der BF wurde am 30.08.2016 von den deutschen Behörden nach dessen illegaler Einreise nach Deutschland festgenommen und nach Österreich zurückgeschoben.

1.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl (in Folge: BFA) erließ sohin ohne die Durchführung einer neuerlichen Einvernahme am 30.08.2016 den nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid und verhängte die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Im Wesentlichen wurde im Schubhaftbescheid ausgeführt, dass eine Vernehmung nicht durchgeführt worden sei, da die Behörde begründet davon ausgehe, dass im Leben des BF, seit seiner letzten Einvernahme am 24.02.2016, keine in das gegenständliche Verfahren einzubeziehenden Neuerungen vorliegen würden. Der BF verfüge über keine Verwandten oder Bekannten im Inland und auch sonst über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge nicht über ein Einkommen. Er sei daher nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und habe keine Möglichkeit, sich legal Bargeld zu beschaffen. Für die Durchführung des Asylverfahrens sei Italien zuständig und bestehe gegen den BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Der BF habe kein gültiges Reisedokument und sei daher nicht in der Lage aus eigenem Entschluss das Land legal zu verlassen. Beim BF bestehe ganz offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung, da sich dieser lediglich seit kurzer Zeit im Inland aufhalte. Seitens der Behörde werde daher von erheblicher Fluchtgefahr des BF ausgegangen und sei ein Risiko des Untertauchens nach eingehender Prüfung bejaht worden. Der BF spreche die Landessprache nicht und habe keinerlei persönliche Kontakte im Bundesgebiet. Er verfüge nicht über etwaige Barmittel, er habe keine Aussicht auf legale Arbeit und es sei dem BF die Einreise nach Deutschland verweigert worden. Im Falle einer Anwendung des gelinderen Mittels sei davon auszugehen, dass der BF abermals versuchen werde Österreich illegal zu verlassen um nach Deutschland zu gelangen. Der BF sei ganz offensichtlich nicht gewillt, sich dem österreichischen/europäischen Fremden- und Asylrecht zu unterwerfen und habe sich bereits dem Asylverfahren in Italien bewusst entzogen. Die Anordnung der Schubhaft sei daher in diesem Einzelfall notwendig und verhältnismäßig, da das öffentliche Interesse und das wirtschaftliche Wohl des Staates bei einer Abwägung einen höheren Stellenwert hätten und die Verhängungen des gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend aussehen würde.

1.6. Der BF wurde am 13.09.2016 nach Italien abgeschoben.

1.7. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde (15.09.2016) und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf vorliege. Die Behörde sei zur einzelfallbezogenen Abwägung und Prüfung verpflichtet und sei eine Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO nur bei Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr zulässig. Im konkreten Fall seien derartige Umstände nicht gegeben und sei daher die Anhaltung des BF rechtswidrig, da die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

Weiters habe die belangte Behörde keine niederschriftliche Einvernahme des BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung durchgeführt. Es sei daher in diesem Sinne kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und sodann auch eine Feststellung der durch die Dublin III-VO geforderte "erhebliche" Fluchtgefahr nicht vorgenommen worden. Darüber hinaus sei der Organwalter des BFA ebenfalls verpflichtet gewesen, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen oder zu klären, inwiefern im vorliegenden Fall tatsächlich von Fluchtgefahr auszugehen sei. Allein aus diesem Grund sei die Verhängung der Schubhaft über den BF rechtswidrig.

Im vorliegenden Fall sei die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft lediglich schablonenhaft vorgenommen worden und fehle daher eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des BF. Es sei daher nicht von Fluchtgefahr des BF auszugehen.

Darüber hinaus wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung und/oder einer Anordnung in bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft zu beziehen denkbar.

In einem vergleichbaren Fall habe das BVwG die Verhängungen des gelinderen Mittels für ausreichend bezeichnet und sei auch aus dem bisherigen Verfahren nicht zu erkennen, weshalb die Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht tatsächlich in Betracht gezogen habe.

Zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Weiters wurde der Zuspruch von Kostenersatz beantragt.

1.8. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die Abweisung der Beschwerde. Ein Kostenersatz wurde nicht begehrt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Er stellte am 24.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zurückgewiesen, gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

1.3. Der BF litt an keiner nennenswerten Krankheit.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Gegen den BF bestand eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und wurde die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.

2.2. Eine Abschiebung des BF erfolgte am 13.09.2016, sohin an einem Termin innerhalb der gesetzlichen Überstellungsfrist.

2.3. Der BF war haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Eine für den 07.06.2016 geplante Überstellung des BF in ein anderes Quartier konnte nicht durchgeführt werden.

3.2. Der BF hatte zuvor in Italien einen Asylantrag gestellt und sich dem Verfahren entzogen.

3.3. Gegen den BF bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendete Maßnahme.

3.4. Italien hat sich für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt.

3.5. Der BF versuchte am 30.08.2016 von Österreich nach Deutschland weiterzureisen.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF hatte keine Familienangehörigen in Österreich.

4.2. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.3. Der BF verfügte über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.3.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift finden sich keine gegenteiligen Ausführungen oder Vorbringen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX, in welchem die Beschwerde gemäß § 5 AsylG iVm § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Ebenso wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA - VG nicht vorlagen, dass die Entscheidung im Dublin - Verfahren nunmehr durchsetzbar war und von einer Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien ausgegangen werden konnte. Darüber hinaus ergibt sich aus den Unterlagen im Verwaltungsakt, dass die Abschiebung bereits am 13.09.2016 stattgefunden hat (2.2). Sie erfolgte daher innerhalb der gesetzlichen Fristen.

Die Feststellung zur Hafttauglichkeit (2.3.) ergibt sich daraus, dass dem Gericht im gesamten Verfahren keine anders lautende Erklärung zugekommen ist und auch sonst keine Hinweise auf eine Haftuntauglichkeit hervorgekommen sind.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS). Darin findet sich ein Vermerk vom 03.06.2016 über einen neuerlichen Überstellungsversuch am 07.06.2016. Daraus ergibt sich schlüssig, dass der BF zu einem Überstellungsversuch am 07.06.2016 nicht erschienen ist.

Die Feststellung zu 3.2. begründet sich darauf, dass sich Italien durch die Zustimmung zur Rückübernahme des BF für zuständig erklärte. Gemeinsam mit der in der Erstbefragung vom 24.02.2016 getätigten Aussage des BF, er habe in Italien nicht bleiben können, da er einen negativen Asylbescheid erhalten habe, ergibt sich, dass der BF offenbar in Italien einen Asylantrag gestellt, jedoch das gesamte Verfahren nicht abgewartet hat. In diesem Sinne hat sich der BF daher einem laufenden Verfahren in Italien entzogen.

Die Feststellung zu 3.3. beruht auf den Angaben im Akt, und findet sich diesbezüglich auch kein anders lautendes Vorbringen in der Beschwerdeschrift.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verhängung der gegenständlichen Schubhaft am 30.08.2016 lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor. Das Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung zur Außerlandesbringung wurde im Übrigen durch den Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens nicht bestritten.

Die Feststellung hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens (3.4.) ergibt aus der Rückübernahmeerklärung Italiens vom 13.04.2016.

Feststellung 3.5. ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Grenzpapier der Bundesrepublik Deutschland (Grenzübergang Kiefersfelden), aus dem zu entnehmen ist, dass der BF nach Überschreitung der Grenze in einem Eurocity-Zug betreten, und ihm die Einreise verweigert wurde (Vorgangsnummer: XXXX (im Akt)).

2.4. Familiäre/soziale Komponente:

Die Feststellungen zu 4.1. - 4.3. ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF im Asylverfahren sowie daraus, dass der BF lediglich seit sehr kurzer Zeit im Inland aufhältig war. Im Übrigen finden sich auch keine dem entgegenstehenden Angaben in der Beschwerdeschrift, weshalb das Gericht daher in diesem Punkt von keinen diesbezüglichen Veränderungen ausgehen durfte.

2.5.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die im Wege des schriftlichen Parteiengehörs geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Dublin - III - Verordnung aus. Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher zurückgewiesen wurde und es wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens gegeben, sowie die Außerlandesbringung dorthin durchsetzbar waren. Betreffend des BF liegt eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor und die Abschiebung nach Italien wurde für zulässig erklärt. Er hatte sich zuvor nach Stellung eines Asylantrages in Italien dort dem weiteren Verfahren entzogen und wollte ebenso in Österreich nach Abschluss eines negativen Verfahrens hierorts nach Deutschland verlassen. Darüber hinaus ist eine gescheiterte Überstellung in ein anderes Asylquartier aktenkundig. Das Verfahren hat daher gezeigt, dass der BF offenbar nicht Willens gewesen ist, sich an die Rechtordnung in Form von bestehenden Reiseverboten, Anordnungen zum Wechsel des Quartiers, oder Rechtsvorschriften hinsichtlich der Durchführung von Asylverfahren zu halten und rechtskonform zu verhalten. Er hat weiters den Versuch unternommen, Ö zu verlassen und in einen anderen Mitgliedsstaat der EU weiterzureisen. Das gegenständliche Verfahren hat keinen Hinweis ergeben, weshalb der BF nunmehr seinen Weiterreisewillen aufgegeben haben sollte und nicht abermals probieren würde, Österreich illegal zu verlassen.

Gegen den Beschwerdeführer bestand eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und verfügte er im Inland nicht über ausreichende existenzsichernde Mittel. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarf heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin - III - Verordnung ausgeht. Die durch die Behörde im Rahmen des Mandatsverfahrens herangezogenen Sicherungsgründe sind für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr ausreichend.

3.1.4. Darüber hinaus war die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Der BF hat eindeutig gezeigt, dass er es mit den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde ("Asylshopping"). Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, die persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Lebens- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukam. Das Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal zum Zeitpunkt der Verhängung bereits klar war, dass die Abschiebung des BF unmittelbar bevorstehen würde.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels hätte nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung geführt. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr (bereits unternommene Weiterreise nach Deutschland) mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeutet hätte. Es war nicht davon auszugehen, dass der BF nicht abermals eine Weiterreise in ein anderes Land der EU, und somit die nahende Abschiebung verhindert würde. Hiedurch wäre aber der geltenden Regelung der Dublin III VO nicht Rechnung getragen, sodass man im gegenständlichen Fall von einer ultima ratio der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden hätte können.

Die Ausgangssituation indem in der Beschwerde zitierten Judikat XXXX ist gänzlich anders gelagert, als die Gegenständliche. Auch in diesem Fall war zwar Sicherungsbedarf zu bejahen, es konnte jedoch aufgrund der sonstigen bekannten Rahmenbedingungen von einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen werden. Im zitierten Fall hat sich die Behörde nicht erkennbar mit der Verhängung gelinderer Mittel auseinandergesetzt und waren die diesbezüglichen Ausführungen als ungenügend anzusehen. Im vorliegenden Fall jedoch setzte sich die Behörde kurz (Mandatsverfahren), aber nachvollziehbar mit der Möglichkeit eines Gebrauchs gelinderer Mittel auseinander. Schon aufgrund der Tatsache, dass der BF beim Versuch nach Deutschland weiterzureisen betreten wurde indiziert geradezu, dass eine Verhängung gelinderer Mittel nicht ausreichend zur notwendigen Sicherung des BF dienen hätte können. Die zitierte Judikatur ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher bei näherer Betrachtung auch als "ultima ratio" und wurde die Schubhaft auch lediglich bis zur Abschiebung am 13.09.2016 weitergeführt. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben war und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne war auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Ein zwingendes Erfordernis zur Durchführung einer der Schubhaftverhängung zuvorgehenden Einvernahme besteht nicht. Die Behörde, die eine derartige Einvernahme nicht durchführt, nimmt jedoch ein (kalkulierbares) Risiko einer möglichen Rechtswidrigkeit in Kauf. Im konkreten Fall befand sich der BF seit seiner Ersteinvernahme im Asylverfahren am 24.02.2016 bis zur Verhängung der Schubhaft lediglich sechs Monate in Österreich. Das BFA konnte daher aufgrund des kurzen Aufenthalts im Inland, gemeinsam mit der Tatsache der Unterkunftnahme im Rahmen der GVS zu Recht davon ausgehen, dass keine wesentliche Änderung im Bereich des BF entstanden sein könnte, was sich im gerichtlichen Verfahren in der Weise bestätigte, dass selbst in der Beschwerdeschrift keine zu berücksichtigenden Änderungen in den persönlichen Belangen des BF behauptet bzw. vorgebracht wurden. Die Unterlassung der Durchführung einer eigenen Einvernahme war daher im konkreten Fall nicht als Rechtswidrigkeit zu qualifizieren.

3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.

Eine Verhandlungspflicht, wie sie die Rechtsvertreterin des BF (auch in allen anderen Verfahren bei völlig unterschiedlichen Sachlagen) zu sehen glaubt, besteht in der Form nicht. Die für die gegenständliche Entscheidung aufgeworfenen Fragen konnten im Rahmen des durchgeführten Aktenverfahrens hinreichend beantwortet werden.

Zu Spruchpunkt II.

Die beschwerdeführende Partei begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da jedoch die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz stellte, konnte kein Kostenersatzzuspruch erfolgen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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