W149 1433213-1•BVwG W149 1433213-1
W149 1433213-1Federal Administrative CourtNov 22, 2016
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung,<br/>Zwangsrekrutierung
W149 1433213-1/80E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 11.02.2013, Zl. 11 04.656-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2015 und am 04.07.2016 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. BGBl. I Nr. 24/2016 (AsylG 2005) hinsichtlich der Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 11.05.2011 bei einem Organ der Grenzpolizeiinspektion Schwechat/Flughafen, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.05.2011 langte die unter II.1.3 zu a) angeführte Meldung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.
Am 13.05.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten der obgenannten Dienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er u.a. angab, am 10.05.2011 von Mogadishu aus nach Dubai geflogen und von dort aus schlepperunterstützt unter Benutzung eines falschen Reisepasses mit einem Flugzeug am nächsten Tag direkt nach Österreich gekommen zu sein.
Am 16.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen Wien - Schwechat, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Somalisch und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei er auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsberatung durch einen näher bezeichneten Verein hingewiesen wurde.
Da eine Eurodac-Abfrage kein Ergebnis gebracht hatte, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 17.05.2011 in Österreich zugelassen.
Am 20.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen wobei ihm auch später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Länderinformationen zur Lage in Somalia übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer sieben Fotoausdrucke zur Dürre in seiner Heimat vor.
Am 05.07.2012 langten per Fax Zeugnisse, eine ärztliche Bestätigung und zwei Deutschkursbestätigungen beim Bundesasylamt ein.
Mit Schreiben vom 10.07.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Länderinformationen zur Lage in Somalia und es wurde ihm eine Frist bis 31.07.2012 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
Am 31.07.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer die zuvor per Fax übermittelten Unterlagen im Original sowie weitere Beweismittel zu seinen Deutschkenntnissen und zu seinem Gesundheitszustand vor.
Am 31.08.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Möglichkeit der medizinischen Behandlung von Diabetes Mellitus in Somalia.
Am 20.09.2012 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom selben Tag beim Bundesasylamt ein.
Am 03.01.2013 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend den Clan des Beschwerdeführers, den Einfluss von Al-Shabaab in Mogadishu sowie zu Zwangsrekrutierungen.
Mit Schreiben vom 03.01.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer neuerlich Länderinformationen zur Lage in Somalia und es wurde ihm eine Frist bis 23.01.2013 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
Am 17.01.2013 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom selben Tag beim Bundesasylamt ein.
Am 23.01.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortungen vom 20.09.2012 und vom 17.01.2013 übersetzt und der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung.
Mit Datum vom 11.02.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 04.656-BAT, welcher am 14.02.2013 postalisch hinterlegt wurde.
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verfolgung durch die Al-Shabaab oder wegen seiner Clan-Zugehörigkeit, sei unglaubwürdig.
Außerdem ergebe sich aus den zugrunde gelegten Länderinformationen (Stand: 2012), dass nach dem Abzug der Al-Shabaab aus Mogadishu im Herbst 2011 die Hauptstadt weitestgehend von den Islamisten befreit sei. Daher sei eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab nicht (mehr) wahrscheinlich (Spruchpunkt I.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass die Lage in Somalia keineswegs so sei, dass man einer lebensbedrohlichen Situation kaum entkommen könne, und es sei daher keine reale Gefahr einer Gefährdung des Beschwerdeführers mehr gegeben. Es sei jedenfalls eine Ansiedlung in der relativ sicheren Hauptstadt Mogadishu, wo er bereits früher gelebt habe, möglich und es sei ihm dies auch zumutbar. In seinem Heimatort lebe im Übrigen noch seine ganze Familie, die ihm als soziales Netz im Falle der Rückkehr Rückhalt geben könne. Die zur Behandlung seiner Diabetes-Erkrankung nötigen Medikamente seien in Mogadishu erhältlich (Spruchpunkt II.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei nämlich illegal eingereist und sei auf den Unterhalt durch die Grundversorgung angewiesen. Soziale Anbindungen bzw. sonstige soziale Integration in einem besonderen Ausmaß habe nicht festgestellt werden können. In Somalia sei er mehr verhaftet als in Österreich, weil er dort geboren und aufgewachsen sei, die Sprache spreche und noch zahlreiche Familienangehörige habe (Spruchpunkt III.).
Mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Mit am 26.02.2013 eingebrachtem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim damals noch zuständigen Bundesasylamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum einen an, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen. Unter Erläuterungen im Einzelnen wandte sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Ansicht nach verfehlte Beweiswürdigung seiner, wie er meinte, keineswegs unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben.
Unter Zitierung aus Berichten (inter-)nationaler Organisationen und aus Medienberichten (alle aus den Jahren 2011 bis 2012) führte er zum anderen im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe sich mit der aktuellen Lage in Somalia und mit den Folgen seiner Erkrankung nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Es gebe Hinweise, dass Al-Shabaab weiterhin Anschläge in Mogadishu durchführe und weite Teile Somalias unter ihrer Kontrolle habe. Die medizinische Versorgung sei denkbar schlecht. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines länderkundigen sowie eines medizinischen Sachverständigen.
4. Erstes gerichtliches Verfahren, ordentliche Revision und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Seit 01.01.2014 ist daher das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2016 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016,
(BFA-VG).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)
Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).
Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers. [...] Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Die Beschwerde langte am 04.03.2013 beim damals noch zuständigen Asylgerichtshof ein.
Am 29.10.2013 langte ein Deutschdiplom des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein.
Seit dem 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Führung des gerichtlichen Verfahrens zuständig.
Mit Schreiben vom 25.06.2015 wurden dem Beschwerdeführer die unter II.1.2 angeführten Länderinformationen samt Quellenangaben als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme innerhalb einer Woche übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen und der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt sei; diesfalls seien geeignete Nachweise (zB. medizinische Befunde sowie Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer bisheriger Behandlungen) vorzulegen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und inwiefern sich seit dem angefochtenen Bescheid die Sachlage in Bezug auf ein in Österreich bestehendes Familienleben und / oder eine verstärkte Integration geändert habe; diesfalls seien entsprechende Nachweise (zB. Beschäftigungsnachweise - auch ehrenamtlich, Deutschkurse oder Freizeitaktivitäten) vorzulegen.
Nach Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers beauftragte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.06.2015, GZ. W149 1433213-1/15Z, eine Fachärztin für Innere Medizin mit der Untersuchung des Beschwerdeführers und der Erstellung eines medizinischen Gutachtens.
Das medizinische Sachverständigengutachten wurde nach entsprechender persönlicher Untersuchung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und Berücksichtigung der Vorbefunde des Beschwerdeführers am 03.08.2015 erstellt und langte am 04.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 07.08.2015 wurde das Gutachten dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme in der für 17.08.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übersandt.
Am selben Tag langte ein Befundbericht einer Fachärztin für Augenheilkunde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen und ein aktuelles Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers heranzuziehen waren.
Am 17.08.2015 fand daher vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Person, zu seinen Fluchtgründen und zu seinen Informationen betreffend die Lage in seiner Heimatregion befragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte er Fotos betreffend sein Privatleben in Österreich vor. Des weiteren wurde er zu den übermittelten Länderinformationen befragt und hatte Gelegenheit - nach zusätzlicher Übersetzung der entscheidungsrelevanten Ergebnisse, insbesondere betreffend die Folgen einer Unterbrechung oder Beendigung der derzeitigen Behandlung seines Diabetes - zum medizinischen Gutachten Stellung zu nehmen.
Schließlich machte der Beschwerdeführer geltend, der zugewiesene Rechtsberater habe trotz mehrfachen Ersuchens abgelehnt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Mit Erkenntnis vom 24.08.2015, GZ. W149 1433213-1/29E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) hinsichtlich der Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte weiters, dass die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) zulässig sei. Zur Begründung wurde auf angeführt, dass willentliche Nichterscheinen des zugewiesenen Rechtsberaters trotz entsprechenden Antrages und gesetzlicher Verpflichtung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen könnte.
Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Revision mit Erkenntnis vom 03.05.2016, GZ. 2016/18/0001-3, wegen Vorliegens eines relevanten Verfahrensmangels auf, den das Höchstgericht in dem Nichterscheinen des Rechtsberaters trotz entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers sah.
Mit Schreiben vom 01.06.2016 wurden dem Beschwerdeführer daraufhin die unter II.1.2 angeführte (aktuelleren) Länderinformationen samt Quellenangaben als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme bis zum 20.06.2016 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen und der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt sei; diesfalls seien geeignete Nachweise (zB. medizinische Befunde sowie Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer bisheriger Behandlungen) vorzulegen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und inwiefern sich seit dem angefochtenen Bescheid die Sachlage in Bezug auf ein in Österreich bestehendes Familienleben und / oder eine verstärkte Integration geändert habe; diesfalls seien entsprechende Nachweise (zB. Beschäftigungsnachweise - auch ehrenamtlich, Deutschkurse oder Freizeitaktivitäten) vorzulegen.
Am 20.06.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, der eine Arztbestätigung vom 17.06.2016 sowie neun Unterstützungsschreiben beigefügt waren.
Am 04.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, einer weiteren Vertreterin der CARITAS und einer Vertrauensperson sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, er habe wegen der schlechten Erfahrung auf die Beteiligung seines Rechtsberaters verzichtet. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 20.06.2016, einen Aktenvermerk vom 01.07.2016 sowie ein Unterstützungsschreiben vor.
Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Person, zu seinen Fluchtgründen und zu seinen Informationen betreffend die Lage in seiner Heimatregion befragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte er einen Aktenvermerk vom 01.07.2016, ein Unterstützungsschreiben und eine Ergänzung zur seiner Stellungnahme vom 19.06.2016 vor. Des weiteren wurden vom Beschwerdeführer zitierte aktuelle Länderinformationen besprochen und er hatte Gelegenheit zum medizinischen Gutachten Stellung zu nehmen.
Am 06.07.2016 langten zwei Blutbefunde des Beschwerdeführers vom 03.05.2016 und 25.01.2016 sowie ein Unterstützungsschreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Nach Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers beauftragte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.07.2016, GZ. W149 1433213-1/16Z, erneut eine Fachärztin für Innere Medizin mit der Untersuchung des Beschwerdeführers und der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Am 21.07.2016 übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich die bereits zuvor übersandten Blutbefunde vom 03.05.2016 und 25.01.2016 sowie eine weitere Unterstützungserklärung an das Bundesverwaltungsgericht.
Das medizinische Sachverständigengutachten wurde nach entsprechender persönlicher Untersuchung in Anwesenheit der Rechtsberaterin unter Berücksichtigung der Vorbefunde des Beschwerdeführers am 15.09.2016 erstellt und langte am 23.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 11.10.2016 wurde das Gutachten dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt.
Am 31.10.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und am 02.11.2016 eine Ergänzung dazu beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehöre der Volksgruppe der Mobleen an, welche zum Clan der Mudulood (Haupt-Clan Hawiye) gehöre.
Er stamme aus Mogadishu, wo er bis zuletzt mit seiner Familie (vier Ehefrauen, von denen er teilweise geschieden sei, und elf Kinder, von denen mittlerweile fünf volljährig seien) im eigenen Haus im Bezirk Madiina, gelebt habe. Sein Bruder sei mittlerweile verstorben, seine Schwester lebe ebenfalls noch in Somalia, in einem Flüchtlingslager in Johwar. Er hatte zunächst ausgesagt, seine letzte Ehefrau habe im April 2015 Mogadishu verlassen, da der Verwandten, bei der sie gelebt habe, das Haus weggenommen worden sei und sie somit keine Unterkunft mehr gehabt habe. Sie habe sich mit neun der Kinder in ein Lager etwas außerhalb der Stadt begeben. Einer der (erwachsenen) Söhne sei in Mogadishu (Bezirk Madiina) verblieben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2016 hat er dann ausgesagt, er wisse nicht, ob seine Ehefrau tatsächlich in einem Flüchtlingslager untergekommen sei.
Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit über einen Nachbarn den Kontakt zu seiner Familie per Skype aufrechterhalten und er habe sich von einer der Ehefrauen auch telefonisch scheiden lassen.
Der Beschwerdeführer habe eine höhere Schule abgeschlossen und danach eine Ausbildung als Tierpfleger absolviert. Er habe bis Mitte 2010 als Manager für die Handelsfirma eines Freundes gearbeitet und dabei gut verdient (Fixgehalt und Provisionen). Nachdem der Freund sich aus dem Geschäft zurückgezogen habe, habe der Beschwerdeführer selbständig auf dem Bakara-Markt gearbeitet. Der in Mogadishu verbliebene Sohn arbeite an einem näher bezeichneten Ort als Obst- und Saftverkäufer und sorge so für den Unterhalt der Familie. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2016 hat er ergänzt, er habe bei seinem letzten Telefonat mit seinem Sohn den Eindruck gehabt, dass der Sohn möglicherweise seinen Aufenthaltsort wechseln werde, da er sich nach dem Anschlag auf das Hotel "Ambassador" im Juni 2016 unsicher gefühlt habe.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei bereits seit langem Diabetiker und nehme deswegen Medikamente (zuletzt Janumet und Vitamin-D-Tropfen) ein. Er habe eine Verletzung am Fuß, die nur langsam geheilt sei und manchmal anschwelle. Bereits in der Heimat habe er entsprechende Medikamente eingenommen, die er sich in Mogadishu habe kaufen können. Eine Fußverletzung sei verheilt und er habe Augenprobleme, die derzeit nicht behandelt würden. Er treibe regelmäßig Sport (Basketball) und sei arbeitsfähig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2016 hat der Beschwerdeführer ausgesagt, seine Blutzuckerwerte hätten sich zuletzt verschlechtert und eine diabetesgerechte Ernährung gestalte sich für ihn aus Kostengründen schwierig. Zu dem Ergebnis der ersten ärztlichen Begutachtung befragt, hat der Beschwerdeführer gemeint, dagegen erhebe er keine Einwendungen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer zum einen auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - nachdem er bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 23.01.2012 Probleme mit dem Clan der Abgaal angedeutet hatte - angegeben, dass er und seine Familie in Somalia Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt hätten. Die Abgaal würden die Mobleen nicht unterstützen, sondern sie unterdrücken. Auf den Vorhalt, aus den Länderinformationen ergebe sich, dass Abgaal und Mobleen in einer seit langen Zeiten bestehenden Allianz befänden, bestätigte der Beschwerdeführer dies, führte jedoch aus, die meisten Abgaal seien Soldaten der Regierung und würden ihre Position für kriminelle Zwecke und Menschenrechtsverletzungen ausnützen.
Hauptsächlich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei aus Somalia geflohen, weil er befürchte, von Islamisten getötet zu werden, da er sich geweigert habe, seine Söhne als Kämpfer zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer schilderte sowohl in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er im November 2010 gemeinsam mit drei seiner Söhne von der Al-Shabaab entführt und sie in zwei Ausbildungscamps gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich zwei Monate im Camp Dhoobleey aufgehalten, wo er unter Hunger litt und misshandelt worden sei, bis er mit seinen beiden Söhnen habe fliehen können. Auf der Flucht habe er sich am Fuß verletzt. Ein anderer Sohn habe aus dem Camp Baladweyne entkommen können, während der dritte Sohn dies nicht geschafft habe und dieser seither verschollen sei.
Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, sein Vater sei Anfang 2011 auf dem Weg zum Bakara-Markt erschossen worden, da er seitens der Al-Shabaab der Zusammenarbeit mit der Regierung bezichtigt worden sei. Der Vater habe nämlich vor 20 Jahren als Krankenpfleger in einem Spital gearbeitet und habe dem Beschwerdeführer berichtet, dass die Al-Shabaab ihn deswegen bedrohe. Bei dem Vorfall sei der Beschwerdeführer anwesend gewesen und es seien mehrere Menschen getötet worden. Auf Vorhalt, woher er wisse, was das Motiv für die Tötung seines Vaters gewesen sei, wo es doch zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Kampfhandlungen allgemeiner Art in der Gegend gegeben habe, hat der Beschwerdeführer gemeint, dem Vater sei die Waffe direkt an den Kopf gehalten worden und er sei dann gezielt erschossen worden.
Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.07.2011 angegeben, die Al-Shabaab habe auch verlangt, dass er seine zwei Töchter mit Gotteskriegern verheirate.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach befragt, weshalb er ohne seine Familie geflohen sei und wie seine nach seinen Angaben von Zwangsrekrutierung und Zwangsverheiratung bedrohten Söhne und Töchter trotz der behaupteten Gefahren in Somalia hätten leben können. Dazu hat er in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausgesagt, es habe damals keine Gefahr bestanden, da die Söhne und Töchter in Gebieten gelebt hätten, wo die Al-Shabaab nicht an der Macht gewesen sei. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass dies mittlerweile für große Teile Mogadishus und insbesondere für den Heimatbezirk des Beschwerdeführers (Madiina) nicht mehr gelte, hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass Mogadishu kein Kampfgebiet mehr sei. Die Al-Shabaab infiltriere jedoch die Gesellschaft und arbeite verdeckt. Im Übrigen habe die Familie Madiina verlassen, da man ihr das Haus weggenommen habe. Der in Madiina verbliebene Sohn finde Unterkunft bei Freunden aus dem Clan der Habar Gedir.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelten aktuellen Länderinformationen (II.1.2) ausführlich besprochen. Auf Vorhalt, dass die Al-Shabaab gegenüber der Lage zum Fluchtzeitpunkt nicht mehr die Kontrolle über Mogadishu habe, hat der Beschwerdeführer dies bestätigt, aber gemeint, Leute der Al-Shabaab würden unerkannt unter der lokalen Bevölkerung leben und die Anschläge nachts verüben.
Auf mehrfaches Befragen in der mündlichen Verhandlung, was dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer nach Mogadishu zu seinem Sohn gehen würde, der dort offenbar von der Al-Shabaab weitgehend unbehelligt leben und arbeiten könne, hat der Beschwerdeführer erklärt, er selbst sei in der Hauptstadt bekannter als seine Kinder. Die Al-Shabaab werde ihn daher wiedererkennen als jemanden, der ihnen in der Vergangenheit seine Söhne nicht als Kämpfer zur Verfügung gestellt habe, und würden ihn töten. Auf Nachfrage, wie die Al-Shabaab sich nach fünf Jahren noch seiner erinnern sollte, hat der Beschwerdeführer lediglich geantwortet, er kenne deren System nicht. Seine Familie habe ihn damals fortgeschickt, um sich zu retten, und seine "Leute" würden ihm über die Lage berichten. Auf Vorhalt, dass er somit nur vermute, dass die Al-Shabaab ihn töten werde, hat der Beschwerdeführer geantwortet, er werde nirgends hingehen, wo es riskant für ihn sei. Er hat ergänzt, er kenne deren (der Al-Shabaab) System nicht. Er erhalte Informationen aus der Heimat, aus denen er schließe, dass die Lage für ihn sehr riskant sei. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2016 hat der Beschwerdeführer ergänzt, er habe von seiner Familie und Freunden in Somalia gehört, dass die Al-Shabaab eine Liste ihrer Gegner führe und eine Art "Geheimpolizei" betreibe, um Gegner auszuspionieren und zu töten.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Er besuche Deutschkurse und lese viel auf Deutsch. Auf Ersuchen, seinen Tagesablauf auf Deutsch zu schildern, hat der Beschwerdeführer dies in gut verständlichem Deutsch vorgebracht. Er gehe spazieren, treffe somalische Bekannte und spiele im Sommer mit Österreichern und Arabern Basketball, allerdings nicht in einem Verein.
Einer Arbeit habe er mangels Sprachkenntnissen und entsprechender Arbeitsberechtigung nicht nachgehen können. Er habe aber einige gemeinnützige Arbeiten verrichtet wie etwa Dolmetschtätigkeiten. Er habe auch in Wien Schnee geschaufelt und bei Festen ausgeholfen, was auch durch die vorgelegten Fotos, die ihn mit dem alten und neuen Bürgermeister seiner Gemeinde zeigen würden, belegt sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2016 wurde der Beschwerdeführer auch zu den vorgelegten Unterstützungsschreiben befragt. Dazu sagte er aus, es handle sich durchwegs um Zufallsbekanntschaften mit österreichischen Staatsbürgern, mit denen er sich hin und wieder treffe, spazieren gehe oder Kaffee trinke. Er helfe gelegentlich auch mit Übersetzungen und unentgeltlichen Hilfsdiensten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zitierten (Human Rights Watch, 19.04.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 04.08.2010; BBC News Africa, 19.05.2012; Danish Immigration Service, 04.2012; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (update I), 05.2016) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:
Zitiert als
Quelle
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Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird. 2015 wurden mehrere föderale Teilstaaten gebildet [Galmudug Interim Administration (GIA); Interim Juba Administration (JIA); Interim South West Administration (ISWA)], wobei keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete hat.
Nach schweren Auseinandersetzungen und dem Vorrücken der radikal-islamischen Al-Shabaab eskalierte die Gewalt. Im Sommer 2009 rief die somalische Übergangsregierung die Weltgemeinschaft und die Nachbarstaaten zu sofortiger Hilfe auf. Der damalige Präsident rief den Ausnahmezustand aus.
Ende Januar 2010 verabschiedeten die Al-Shabaab und verbündete Gruppierungen eine Proklamation, in welcher der "Dschihad" in Somalia als Teil des "Heiligen Krieges" der Al-Qaida erklärt wurde. Ziel sei es, einen Gottesstaat am Horn von Afrika zu errichten. Die Al-Shabaab-Milizen starteten am 23.08.2010 eine massive Offensive in der Hauptstadt Mogadishu und übernahmen die Kontrolle
Im August 2011 wurden alle Stadtteile von Mogadishu durch die Regierungstruppen und ihre Verbündeten nach schweren Kämpfen von der Kontrolle der Al-Shabaab befreit.
Am 01.08.2012 wurde in Mogadishu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.09.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an.
Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).
Sicherheitslage
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.
Al-Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Exkurs: Aktuelle Sicherheitslage in Mogadishu Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadishu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.
Obwohl die Al-Shabaab keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet kaum einen sicheren Ort. Die Menschen können jedoch das Risiko, Opfer eines Anschlags zu werden, dadurch minimieren, dass sie bevorzugte Ziele der Al-Shabaab wie Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM meiden.
Neben den Attentaten der Al-Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al-Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al-Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al-Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al-Shabaab entstanden war, nicht schließen.
In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadishu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al-Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al-Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.
Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer in Mogadishu gelten als besonders vulnerabel, was die Verletzung der Menschenrechte betrifft, einschließlich physischer Übergriffe, beschränkte Bewegungsfreiheit, Zugang zu Nahrung und Schutz sowie genereller clan-basierter Diskriminierung. Es wird berichtet, dass zu den Angreifern auch Angehöriger der Regierungstruppen und der Alliierten gehören, aber auch Privatpersonen wie etwa die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge. Besonders gefährdet sind Personen wie etwa zwangsverheiratete Frauen, denen schon von vornherein kaum staatlicher Schutz gewährt wird.
Auch in Mogadishu muss der Einzelne generell nahe bei seiner Familie bzw. seinen Clan-Mitglieder leben, um unter Schutz zu stehen, wobei in Mogadishu der Familienkreis als solcher sowie die lokale "community" gegenüber den (Gesamt)Clans deutlich an Bedeutung für den Schutz und das Überleben Einzelner gewonnen hat. Da zahlreiche Gebiete der Hauptstadt jedoch immer noch von bestimmten Clans, teilweise unterstützt durch verbündete Milizen, beherrscht werden, unterliegen Mitglieder eines anderen Clans dort einem erhöhten Risiko, Opfer von Gewalt zu werden. Es gibt in Mogadischu jedoch generell keine Clanmilizen und keine Clanauseinandersetzungen mehr, auch wenn einzelne Clans noch in der Lage sein sollen, Angriffe gegen andere Clans führen zu können.
In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al-Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.
Obwohl das Programm als solches im Juli 2013 vertagt wurde, gab es von Beginn des Jahres 2013 Zwangsübersiedlungen aus dem engeren Stadtgebiet von Mogadishu, und zahlreiche Menschen zogen von sich aus in die Randgebiete. UNHCR schätzt, dass allein 2013 mehr als 16.000 Menschen in Mogadishu vertrieben wurden. Es wird geschätzt, dass bis zu 30% der als Binnenvertriebene in Mogadishu eingeschätzten Menschen entweder tatsächlich aus Mogadishu stammen oder sich dort bereits seit den 90er Jahre niedergelassen hatten.
Neben dem Aussiedlungsprogramm der Regierung finden in Mogadishu ständig Zwangsvertreibungen durch private Landeigentümer (obwohl deren Ansprüche rechtlich nicht nachvollzogen werden können) und die machtvollen "gatekeepers" statt. Es macht sich auch das Fehlen jeglicher Klarheit über Landeigentum in Somalia bemerkbar; in zahlreichen Stadtteilen findet ein harter Verteilungskampf um die Existenzgrundlagen - auch unter Einbindung der "gatekeeper", für die es ein lukratives Geschäft darstellt - statt. Hinzu kommt, dass die aus den städtischen Lagern Vertriebenen innerhalb von Mogadishu keine Versorgung mehr zur Verfügung steht.
• EASO, EASO (2016), IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), AI (24.02.2016), BFA (10.2015), DIS (09/2015), Landinfo (Update 2014), LI (01.04.2016), UK HO (Guidance), UKUT (03.10.2015), SFH (Mogadishu), IRBC (Al-Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes.
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen: willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen; die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht. Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias.
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der Al-Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Al-Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen.
Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann:
Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen;
Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen;
diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter;
Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten. Wenn Al-Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate vor. Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.
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(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadishu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.
Bei den zum Haupt-Clan der Hawiye gehörigen Mudulood handelt es sich um eine traditionelle und nach wie vor bestehende Clan-Allianz, denen unter anderem die Sub-Clans Mobleen und Abgaal angehören. Der Sub-Clan der Mobleen ist zwar in Mogadishu nicht stark vertreten, die mit ihnen assoziierten Abgaal bilden dort jedoch, zB. in den Bezirken Madiina, Wadajir und Dharkenley, eine dominierende bzw. große und einflussreiche Gruppe.
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.
Das Clansystem ist komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, die die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadishu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadishu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert, ist überhaupt umstritten.
• AA (Bericht), EASO, US DOS (27.02.2014 und 13.04.2016), ÖB, ÖIF (12.2010), UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans, BAA (Clans).
Bewegungsfreiheit
Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber -, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadishu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadishu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadishu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi-Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadishu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.
In den Gebieten der Al-Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadishu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al-Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.
• AA (Bericht), DIS, ÖB, EASO (2016), EASO, RMMS (2015, 2014), US DOS (13.04.2016, 27.02.2014), Landinfo (04.04.2016, 03.2014), LIDIS, (03.2014), NOAS (4.2014), UK HO (03.02.2015).
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder. IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen. UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadishu.
• AA (Bericht), AI (Report), EASO, EASO (2016), HRW (27.01.2016), NRC (13.07.2015), ÖB (10.2015), RMMS (02.2016), UNHCR (29.02.2016, 28.10.2015, 03.02.2016), UNHRC (Human Rights), UNOCHA (19.02.2016), UNSC (08.01.2016), US DOS (13.04.2016, 27.02.2014), WB 10.2015).
Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen. Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind Binnenvertriebene (IDP). Auf dem Gebiet der Al-Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil Al-Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. In Mogadischu hat sich zuletzt die Arbeitsmarktsituation etwas gebessert und es herrscht steigende Nachfrage nach Hilfskräften ebenso wie nach ausgebildeten Fachkräften (auch mit Englischkenntnissen), wobei bei der Vergabe die Unterstützung durch Verwandtschaft und Clans hilfreich sein kann.
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste, z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung, praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind - wenn überhaupt - die Familie und der Clan.
• AA (Wirtschaft), AA (Bericht), BS (2016), EASO (2016), EASO, IOM (02.2016), LI (01.04.2016), ÖB (10.2015), WB, UN OCHA (21.03.2014), UKUT (05.11.2016, 03.10.2014), UNHCR (28.10.2015), BS, UN OCHA (24.04.2014, 19.02.2016), UN SC (08.01.2016, 11.09.2015).
Medizinische Versorgung
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadishu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert. Die Einstellung aller Programme von "Ärzte ohne Grenzen" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage. Auf dem Gebiet der Al-Shabaab gibt es keine Krankenhäuser.
Einige Ärzte in Somalia können Diabetes mellitus behandeln. Medikamente wie Metformin, Janumet oder Oleovit sind in Mogadishu erhältlich. Sie sind jedoch teuer.
• ÖB, ÖB (10.2015), EASO, BAA (Diabetes), DIS, AA (Bericht), LI (11.06.2015), MAO (24.09.2014).
Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten. Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch Al-Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind.
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadishu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebensunterhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadishu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen, weshalb Rückkehrer oft sogar bessere Chancen haben. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können.
• AA (Außenpolitik), Landinfo (03.2014), DIS, UK UT (05.11.2015, 03.10.2014).
a) Medizinisches Sachverständigengutachten vom 03.08.2015 einer Fachärztin für innere Medizin und Ärztin für Innere Medizin, die hauptberuflich Gutachterärztin der PVA ist, wonach der Beschwerdeführer seit zwölf Jahren an Diabetes mellitus, Typ 2, erkrankt sei und diesbezüglich medikamentös behandelt werde. Die Behandlung der Erkrankung müsse lebenslang erfolgen. Ein Abbruch der Behandlung könne im Verlauf von Jahren zu einer Verschlechterung seiner Augenprobleme und zu Folgeschäden an Nieren, Nerven und Gefäßen führen. Schwerwiegende Folgen wie etwa ein komatöser Zustand seien kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten. Aktuell seien dem Beschwerdeführer mittelschwere (unter Therapie auch exponierte) Tätigkeiten zumutbar, wobei Nachtschichten vermieden werden sollten;
Medizinisches Gutachten derselben Ärztin vom 15.09.2016, wonach die Medikamentendosierung mittlerweile erhöht worden sei. Die Stoffwechsellage habe sich deutlich verschlechtert, weshalb zur Vermeidung von Folgeschäden bzw. einer weiteren Verschlechterung die medikamentöse Therapie zu erweitern gewesen sei. Langfristig könnte möglicherweise eine Insulintherapie nötig werden. Bei einem Abbruch der Behandlung seien die bereits im Vorgutachten angeführten Folgen zu erwarten, wobei diese aufgrund der nunmehr schlechteren Stoffwechseleinstellung möglicherweise früher eintreten würden. Ein komatöser Zustand sei bisher nicht aufgetreten, mittelfristig sei er nicht auszuschließen. Derzeit bestehe keine Gefahr einer Unterzuckerung. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und ihm seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (nicht exponiert und keine Nachtschichten) aus medizinischer Sicht zumutbar.
Bestätigung eines Arztes vom 17.06.2016, wonach beim Beschwerdeführer Diabetes Mellitus Typ II vorliege und anzunehmen sei, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr mangels adäquater medizinischer Versorgung deutlich verschlechtern werde;
Aktenvermerk der Caritas Österreich vom 01.07.2016 über ein Telefonat mit dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers, wonach sich nach Ansicht des Arztes bei falscher Ernährung und mangelhafter Medikation gravierende Langzeitschäden und daraus akute, lebensbedrohende Gefährdungen einstellen würden;
Bestätigung eines namentlich genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.01.2012, wonach beim Beschwerdeführer Diabetes mellitus vorliege und eine Diät empfohlen werde;
Blutbefunde vom 28.01.2013, 25.01.2016 und 03.05.2016, in denen erhöhte Blutzuckerwerte ausgewiesen sind;
Medikamentenverordnungsblatt eines Facharztes für innere Medizin vom 03.01.2012, wonach der Beschwerdeführer folgende Medikamente einnehmen solle: Metformin Pfi Ftbl, 850 mg, Oleovit D3 Tr, Janumet Ftbl 50 mg/850 mg;
Befundbericht einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 02.07.2015, in welchem diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer beidseitig eine mäßige nichtproliferative Retinopathie, Myopie, Astigmatismus und Presbyopie vorliege;
Meldung der Polizeiinspektion Sonderdienste, SOT, Schwechat Flughafen, vom 12.05.2011, wonach sich der Beschwerdeführer durch Kratzen eine Wunde im Bereich der Geschlechtsorgane zugefügt habe und diese versorgt worden sei. Es seien keine weiteren Veranlassungen nötig;
Foto, das eine Wunde des Beschwerdeführers an seinem Fuß zeigt;
b) Konvolut von somalischen Schriftstücken mit englischer Übersetzung, wonach der Beschwerdeführer in Somalia nach Abschluss einer höheren Schule erfolgreich eine zweijährige Ausbildung als Tierpfleger absolviert habe;
c) Konvolut von Internetausdrucken von Fotos zur Dürre in Somalia (undatiert);
d) Sprachkurs Deutsch - 3 Teilnahmebescheinigungen Niveau A1 und A2 für die Jahre 2011 bis 2013;
zwei Deutschdiplome Niveau A1 (10.05.2013) und A2 (10.01.2014);
Konvolut von Fotos, die den Beschwerdeführer bei verschiedenen (sozialen) Veranstaltungen in Österreich zeigen;
Empfehlungsschreiben einer namentlich genannten ehrenamtlichen Deutschlehrerin vom 18.07.2012, die sich positiv über die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers äußert;
Bestätigung des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 23.02.2015, wonach der Beschwerdeführer Grundversorgung beziehe;
Insgesamt elf Unterstützungsschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers, die ihn als hilfsbereit und freundlich beschreiben und seine Fortschritte in der deutschen Sprache loben. Es wird auch auf Englischkenntnisse des Beschwerdeführers hingewiesen.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehört der Volksgruppe der Hawiye, Subclan Mobleen an.
Er stammt aus Mogadishu, wo er bis zuletzt mit seiner Familie (vier Ehefrauen, von denen er teilweise geschieden ist, und elf Kinder, von denen mittlerweile fünf volljährig sind) im eigenen Haus im Bezirk Madiina lebte. Im Mai 2011 verließ er Somalia und reiste auf dem Luftweg über Dubai nach Österreich.
Neben seinen Ehefrauen leben im Herkunftsland jedenfalls noch sieben Kinder mit seiner derzeitigen Ehefrau in Somalia. Ein Sohn ist verschollen und ein (erwachsener) Sohn lebt nach wie vor in Mogadishu (Bezirk Madiina). Ein Bruder des Beschwerdeführers ist mittlerweile verstorben und eine Schwester lebt in einem Flüchtlingslager. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Ehefrauen, den Kindern und verschiedenen Bekannten in Somalia.
Der Beschwerdeführer hat in Somalia eine höhere Schule abgeschlossen und danach eine Ausbildung als Tierpfleger absolviert. Er spricht Englisch. Er hat in verschiedenen Geschäften eines Bekannten und danach als selbständiger Händler gearbeitet. Sein in Mogadishu verbliebener Sohn arbeitete zuletzt als Obst- und Saftverkäufer und sorgte so für den Unterhalt der Familie.
Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen in guter körperlicher Verfassung, er leidet jedoch seit vielen Jahren an Diabetes mellitus (Typ 2) und wird diesbezüglich in Österreich medikamentös (Metformin, Oleovit, Janumet) behandelt. Eine Insulintherapie wird medizinisch derzeit nicht für nötig erachtet. Bereits in der Heimat nahm er deswegen Medikamente ein, die er sich in Mogadishu kaufen konnte. Eine Fußverletzung ist verheilt und er hat Augenprobleme, die derzeit nicht behandelt werden. Er treibt regelmäßig Sport (Basketball) und ist grundsätzlich arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er verrichtet hin und wieder gemeinnützige Tätigkeiten etwa im Rahmen von Veranstaltungen oder Festen, übernimmt Gelegenheitsarbeiten (Schneeschaufeln uä.) und hilft als Dolmetscher aus. Er hat gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache und kann sich leicht verständigen. In seiner Wohngemeinde ist er auch mit Österreichern befreundet und spielt im Sommer regelmäßig Basketball in einem Park. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer anderen Gemeinschaft.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Das vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (Zeugnisse) [II.1.3 zu b)] stimmen zwar mit den Angaben über sein Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsdatum überein, sie enthält jedoch keine Fotos und es handelt sich vor allem nur um Farbkopien, sodass deren Echtheit nicht überprüft werden kann.
Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit gleichbleibendem und daher glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zur Person], welches auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurde und hinsichtlich seiner Ausbildung mit den vorgelegten Beweismitteln übereinstimmt [II.1.3 zu b)].
Dass sein Sohn nach wie vor in Mogadishu lebt und arbeitet, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser hatte nämlich dazu im gesamten Verfahren gleichbleibende Aussagen getätigt. Erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2016 hat er auf Befragen vorgebracht, sein Sohn könnte möglicherweise seinen Aufenthaltsort geändert haben. Er hat dazu jedoch nur ausgesagt, dass sich sein Sohn nach dem Attentat auf das Hotel "Ambassador" in Mogadischu nicht mehr sicher gefühlt habe, woraus er geschlossen habe, dass er seinen Wohnort verlassen könnte. Diese Annahme beruht somit einerseits auf keinerlei konkreten Aussagen des Sohnes und es ist andererseits nicht nachvollziehbar, dass der Sohn sein ausweislich der Länderinformationen (II.1.2) relativ sicheres Wohngebiet verlassen sollte, um sich an einen anderen - weniger sicheren - Ort zu begeben.
Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Sohn mehr hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich selbst ausgesagt, dass er zu seinen Verwandten, die nach seinen eigenen Angaben öfter ihren Aufenthaltsort wechseln würden, immer wieder Kontakt aufnehmen habe können, wobei er sich der Hilfe von Nachbarn und Freunden bedient habe. Gründe, weshalb ihm diese Auskunftsquellen seinen Sohn betreffend nicht mehr zur Verfügung stehen könnten, sind nicht erkennbar und er hat solche auch selbst nicht angegeben.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so stützen sich die Feststellungen auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers (II.1.1 zur Person) und die unter II.1.3 zu a) angeführten Beweismittel.
Hinsichtlich der Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese seinen eigenen Angaben zufolge (II.1.1 zur Person) bereits seit mehr als zehn Jahren, mithin auch schon in seiner Zeit in Somalia, besteht. Aus den unter II.1.3 zu a) angeführten medizinischen Gutachten ergibt sich weiters, dass die Erkrankung lebenslang behandelt werden muss. Kurz- bis mittelfristig wird sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zumindest unter einer geeigneten Medikation und Ernährung nicht dramatisch verschlechtern, ohne diese Maßnahmen sind Langzeitfolgen zwar absehbar, aber in naher Zukunft ist nicht mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung oder einer solchen, die den Beschwerdeführer völlig arbeitsunfähig machen würde, zu rechnen. Es ist derzeit auch keine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers und auch keine Insulintherapie nötig. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer auch ohne die derzeit eingenommene Medikation in absehbarer Zeit nicht in einen lebens- oder existenzbedrohenden Zustand geraten wird. Es kann dies zwar bei Nichteinhalten einer geeigneten Ernährung auf längere Sicht nicht völlig ausgeschlossen werden, die Versorgung mit geeigneten Lebensmitteln (Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte) ist in Somalia, insbesondere in Folge der Verschonung von den Auswirkungen der Dürre im Norden Somalias (Somaliland) auch in Mogadischu grundsätzlich möglich.
Was die Fußverletzung anbelangt, geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge regelmäßig Basketball spielt und stehende körperliche Tätigkeiten (Schneeschaufeln) ausübt [II.1.1 zur Person], davon aus, dass diese - auch wenn möglicherweise gelegentlich noch Schmerzen auftreten können - im Wesentlichen abgeheilt ist.
Hinsichtlich der Augenprobleme haben sich keine Hinweise ergeben, dass diese aktuell behandlungsbedürftig seien. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich lediglich um mindere Beeinträchtigungen handelt. Ausweislich der unter II.1.3 zu d) angeführten Fotos trägt der Beschwerdeführer auch keine Brille.
Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund der körperlichen Gesamtkonstitution und den unter II.1.3 zu a) und b) angeführten medizinischen Gutachten sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinen eigenen Angaben (II.1.1 zur Person, zum Leben in Österreich] ergibt - in Österreich körperliche Arbeit (Schneeschaufeln) verrichtet und im Sommer regelmäßig Basketball spielt. Die im jüngeren medizinischen Gutachten angeführten Einschränkungen (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, nicht exponiert oder Nachtarbeit) stellen die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit nicht in Frage.
Was sein Leben und seine familiären Verhältnisse in Österreich betrifft, so stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (II.1.1 zur Person) und die unter II.1.3 zu d) (Deutschkurse, Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben, Fotos) angeführten Beweismittel.
Was dabei die Deutschkenntnisse betrifft, so ergeben sich diese aus dem Besuch von Anfängerkursen (mit Abschluss) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der er beweisen konnte, dass er sich auf Deutsch verständigen kann. Dass der Beschwerdeführer gut Englisch spricht, ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben.
Was die Bekanntschaften und sein gelegentliches Engagement bei Veranstaltungen betrifft, so wurden die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung durch die angeführten Beweismittel [II.1.3 zu d)] bestätigt.
Der Beschwerdeführer wurde gegen seinen Willen im November 2010 gemeinsam mit zwei seiner Söhne von der Al-Shabaab in ein Ausbildungscamp gebracht, wo er misshandelt wurde und von wo ihm ungefähr zwei Monate später die Flucht gelang.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, seine Söhne und Töchter der Al-Shabaab zur Verfügung zu stellen, von der Al-Shabaab verfolgt wurde.
Im Frühjahr 2011 wurde der Vater des Beschwerdeführers in dessen Anwesenheit auf dem Weg zum Bakara-Markt in Mogadishu von der Al-Shabaab getötet, wobei bei diesem Vorfall mehrere Personen zu Tode kamen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ermordung des Vaters mit dessen 20 Jahre zurückliegender Arbeit in einem Krankenhaus der Regierung in Zusammenhang stand.
Die Familie des Beschwerdeführers wurde aus ihrer Unterkunft in Mogadischu vertrieben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie in der Vergangenheit vom Subclan der Abgaal wegen seiner Zugehörigkeit zum Subclan der Mobleen verfolgt wurde.
Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (II.1.1 zum Fluchtgrund), die nur zum Teil als glaubwürdig erachtet werden können.
Was, erstens, die Verschleppung des Beschwerdeführers durch die Al-Shabaab im November 2010 angeht, so mag dieser Vorfall durchaus so passiert sein. Aus den Länderinformationen II.1.2 ergibt sich, dass zu dieser Zeit Mogadishu noch von der Al-Shabaab kontrolliert war und Zwangsrekrutierungen bzw. Verschleppungen in Gebieten, in denen die Al-Shabaab die Macht hat, vorkamen. Es mag somit damals in Mogadishu durchaus zu wahllosen Verschleppungen wehrfähiger Männer gekommen sein. Dem Bundesasylamt ist zwar insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer keine ausführlichen Angaben zu den Umständen seiner Anhaltung im Camp gemacht hat. Er hat jedoch anschauliche Details, beispielsweise zu seinen Tätigkeiten oder zur dortigen schlechten Versorgungslage sowie zu Menschenrechtsverletzungen angeführt und im gesamten Verfahren widerspruchsfreie Angaben gemacht. Dass seine Zeitangaben möglicherweise nicht auf den Tag genau übereinstimmend waren, kann angesichts der in den wesentlichen Punkten über das gesamte Verfahren gleichlautenden Aussagen nicht die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen betreffend die Verschleppung begründen.
Was, drittens, die behauptete Verfolgung durch die Al-Shabaab wegen der früheren Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die Regierung und wegen seiner Weigerung, seine Söhne und Töchter der Al-Shabaab zur Verfügung zu stellen, anbelangt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen nicht als glaubwürdig.
Was zunächst die Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers anbelangt, kann das Bundesverwaltungsgericht diesem Vorbringen insofern Glauben schenken, als der beschriebene Vorfall auf dem Weg zum Bakara-Markt durchaus in der geschilderten Form stattgefunden haben mag. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers waren im Wesentlichen im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautend und decken sich auch mit den Länderberichten zur [II.2.3], wonach es Anfang 2011 im Gebiet des Bakara-Marktes zu Kampfhandlungen gekommen ist.
Nicht glaubhaft ist jedoch, dass der Vater wegen seiner Tätigkeit als Krankenpfleger vor Ausbruch des Bürgerkrieges von der Al-Shabaab getötet wurde.
Zum einen hat der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass sich der Vorfall auf dem Weg zum Bakara-Markt ereignet hat und dass dabei nicht nur sein Vater, sondern auch andere Personen getötet wurden. Dass der Vater zuvor angeblich Drohungen erhalten hat, hat der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und sich diesbezüglich lediglich auf nicht nachprüfbare Bemerkungen seines Vaters ihm gegenüber berufen.
Zum anderen lag die Tätigkeit des Vaters in einem Krankenhaus zum damaligen Zeitpunkt nach Aussagen des Beschwerdeführers bereits 20 Jahre zurück und er war dort nicht etwa in einer gehobenen und somit exponierten Position, sondern vielmehr lediglich als Krankenpfleger tätig, was ein gesteigertes Interesse der Al-Shabaab an seiner Tötung nach einer derart langen Zeit unwahrscheinlich erscheinen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers vielmehr im Zuge von Kampfhandlungen rund um den Bakara-Markt getötet wurde.
Was, zweitens, die behauptete Verfolgung durch die Al-Shabaab wegen der Weigerung, seine Söhne und Töchter auszuliefern, anbelangt, konnte der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung nicht glaubhaft machen.
Der Beschwerdeführer hat nämlich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.07.2011 selbst ausgesagt, er sei lediglich telefonisch bedroht worden. Konkrete Vorfälle habe es nicht gegeben, da die Familie in einem Bezirk gewohnt habe, der unter der Kontrolle der Regierung gestanden sei und wohin die Al-Shabaab also nicht habe kommen können.
Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat er keine konkreten Bedrohungen oder Vorfälle behauptet. Dass eine Gefährdung zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht bestand, ergibt sich im Übrigen schon aus dem Umstand, dass er nach seinen eigenen Angaben auf dem bis heute stark unter dem Einfluss von Al-Shabaab stehenden Bakara-Markt (II.2.3) gearbeitet hatte und er nicht behauptet hat, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Mitglieder der Al-Shabaab mit ihrem Ansinnen persönlich an ihn herangetreten wären. Das Interesse der Al-Shabaab an seiner Person hielt sich somit offenbar in Grenzen, und es kann mangels entsprechender Hinweise auf das Bestehen eines solchen Systems nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer etwa in einem von der Al-Shabaab betriebenen "Registrierungssystem" zur Identifizierung von Personen, die sich vor Jahren einer Zusammenarbeit verweigert hatten, aufscheint. Diesfalls wäre es für die Al-Shabaab nämlich ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer etwa auf dem Bakara-Markt auszuforschen und zu töten.
Was schließlich die Schwierigkeiten mit dem Clan der Abgaal betrifft, hält es das Bundesverwaltungsgericht zwar für möglich, dass Angehörige der Abgaal sich in krimineller Absicht auch gegen Angehörige der Mobleen wenden und beispielsweise deren Eigentumsrechte verletzen oder sie aus ihren Häusern vertreiben.
Ausweislich der Länderberichte (II.2.3) gehören jedoch Mobleen und Abgaal demselben Hauptstamm (Hawiye) an und sie sind traditionell seit langer Zeit in einer Allianz (Moodulod) miteinander verbunden. Dies hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Aus den Länderberichten (II.2.3) geht weiter hervor, dass illegale Landnahmen und Vertreibungen in Somalia häufig und nicht nur Ausfluss von Clan-Streitigkeiten sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher nicht als erwiesen, dass die behaupteten Vorfälle ethnisch motiviert waren.
2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia
Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen noch immer unter der Kontrolle der islamistischen Al-Shabaab.
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.
In der Provinz Shabelle Hoose gibt es mittlerweile in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi). Die Al-Shabaab wurde vertrieben, dennoch bleibt die Provinz bleibt insgesamt volatil.
Die Sicherheitslage in der Hauptstadt Mogadischu hat sich seit der Vertreibung der Al-Shabaab 2012 deutlich verbessert. Derzeit wird eine Rückeroberung durch die Al-Shabaab ausgeschlossen. Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadishu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Zuletzt hat sich die Arbeitsmarktlage in Mogadishu verbessert und es herrscht Nachfrage nach Hilfsarbeitern und Personen mit Fachkenntnissen, wie beispielsweise Englischkenntnissen.
Obwohl die Al-Shabaab keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen gänzlich sicheren Ort. Allerdings richten sich die Anschläge nicht unmittelbar gegen Zivilpersonen, sondern meist gegen Prominente oder Institutionen, welche die Al-Shabaab mit der Regierung oder den AMISOM-Verbündeten in Verbindung bringen.
Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer ohne soziales Netzwerk sind in Mogadishu besonders von Menschenrechtsverletzungen bedroht.
Die Menschenrechtslage ist in ganz Somalia generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. In diesen Gebieten kommt es seitens Al-Shabaab auch zu Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen. Zwangsrekrutierungen in Gebieten, in denen die Al-Shabaab nicht mehr die Kontrolle hat, sind nicht belegt.
Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadishu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen. Ethnische und religiöse Minderheiten sowie die Berufskasten sind stärker von Diskriminierung und Gewalt betroffen als Angehörige der Mehrheits-Clans.
Mobleen und Abgaal gehören beide dem zum "noblen" Haupt-Clan der Hawiye gehörigen Sub-Clan der Mudulood an, wobei sich Mobleen und Abgaal seit langer Zeit in einer traditionellen Allianz befinden. Die Abgaal bilden in Mogadishu unter anderem in den Bezirken Madiina/Wadajir und Dharkenley eine dominierende bzw. große und einflussreiche Gruppe. Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.
Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge ist denkbar schlecht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet und es kommt dort auch zu Rekrutierungen durch Al-Shabaab-Anhänger.
Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt und regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in weiten Teilen, vor allem in den derzeit von einer langjährigen Dürre betroffenen ländlichen Gebieten im Norden (Somaliland) nicht gewährleistet. Eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besteht außerhalb Mogadishus nicht. Medikamente - darunter auch die Diabetes-Mittel Metformin, Oleovit und Janumet - sind in Mogadishu erhältlich, jedoch oft teuer.
Das einzige soziale Sicherheitsnetz sind die Familie und der Clan und Rückkehrer sind auf deren Unterstützung angewiesen. Eine Rückkehr in Gebiete, in denen vom eigenen Clan oder von der Kernfamilie keine Unterstützung erwartet werden kann, ist extrem schwierig.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (II.1.2).
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Der Beschwerdeführer hat sie in der Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit auch selbst bestätigt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG sind Rechtsberater im Wesentlichen zur Unterstützung und Beratung von Fremden oder Asylwerbern beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berufen. In Verfahren über internationalen Schutz haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Im vorliegenden Fall war zwar das (erste) gerichtliche Verfahren mit einem Verfahrensfehler behaftet, da der Rechtsberater trotz Ersuchens des Beschwerdeführers diesen nicht zur mündlichen Verhandlung begleitet hat. Im fortgesetzten Verfahren hat es der Beschwerdeführer vorgezogen, den Rechtsberater nicht neuerlich um eine Teilnahme an der Verhandlung zu ersuchen, sondern sich von seiner Rechtsvertretung begleiten zu lassen. Diese nahm an der mündlichen Verhandlung am 04.07.2016 teil.
Was die nicht ausreichende Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Einbringung der Beschwerde anbelangt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein solches Versäumnis der Rechtsberatung nicht ausschließen (siehe auch oben I.5).
Ausweislich des Akteninhalts wurde die Beschwerde allerdings mit Unterstützung des mit der Rechtsberatung des Beschwerdeführers betrauten Vereins erstellt und fristgerecht eingebracht, was schon aus dem auf Deutsch abgefassten, umfangreichen Text und dem Sendevermerk hervorgeht.
4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I
4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.
Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).
Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Die vom Beschwerdeführer als im Vordergrund stehende Gefahr einer systematischen Verfolgung durch die Al-Shabaab ist objektiv nicht als gegeben anzusehen.
Aus dem oben unter II.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer vor dem für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt von der Al-Shabaab verschleppt worden war und diese Gruppe ihn und seine Söhne zwingen wollte, sich ihnen anzuschließen. Es ist somit insofern zum damaligen Zeitpunkt von einer Verfolgung durch die Al-Shabaab auszugehen.
Es ist weiters auf die Sachverhaltsfeststellungen zu II.2.2 zu verweisen, wonach es jedoch nicht als erwiesen angesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht einer Verfolgung durch die Al-Shabaab wegen seiner Weigerung, seine Söhne und Töchter an die Al-Shabaab auszuliefern, ausgesetzt war. Es sind des weiteren auch keine Indizien ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer derartigen oder einer anderen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, allgemeine Furcht, von der Al-Shabaab aus Rache wegen mangelnder Kooperation getötet zu werden, ist zwar angesichts der Länderfeststelllungen (II.2.3) nachvollziehbar, entscheidend für die Gewährung von Asyl ist jedoch die "begründete Furcht" vor aktueller systematischer Verfolgung der behaupteten Art.
Wie oben (II.2.3) festgestellt, wurde die besagte Region mittlerweile zurückerobert und die Al-Shabaab hat nicht mehr die Hoheit über das Gebiet, sodass nunmehr bei einer Rückkehr keine aktuelle Verfolgung durch diese Gruppe zu befürchten ist, vor allem, weil Zwangsrekrutierungen ausweislich der oa. Feststellungen von der Al-Shabaab nicht auf Feindesgebiet erfolgen.
Da somit aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Gefahr einer systematischen Verfolgung des Beschwerdeführers in ganz Somalia gegeben ist, bedarf es keiner Beurteilung, ob die behaupteten Verfolgungsgefahren mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnten.
Aus dem oben unter II.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters zwar, dass die Familie des Beschwerdeführers aus ihrer Unterkunft vertrieben wurde. Es wird jedoch auch festgestellt (II.2.3), dass Abgaal und Mobleen traditionell in einer Allianz verbunden sind. Da Clanstrukturen als solche und auch die bestehenden Allianzen historisch über lange Zeit gewachsen sind und auch nach Lektüre der einschlägigen Länderberichte keine Hinweise auf eine Auflösung der Allianz zwischen Mobleen und Abgaal hervorgekommen sind, kann ausgeschlossen werden, dass in Somalia und insbesondere in Mogadischu eine systematische Verfolgung der Mobleen durch die Abgaal aus ethnischen Gründen stattfindet.
Wie oben unter II.2.2 festgestellt, sind diese Übergriffe vielmehr ein Ausfluss der generell in Somalia vorherrschenden Kriminalität. Dass der fehlende staatliche Schutz auf in der GFK aufgezählten Gründen beruht, kann ebenso wenig festgestellt werden. Wie oben zu II.2.3 festgestellt, sind vielmehr in ganz Somalia die staatlichen Strukturen zusammengebrochen.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
5. Gewährung von Subsidiärem Schutz - Spruchpunkt A.II
5.1. Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Lage im Zielstaat zu beziehen hat. Dass der Betroffene bei einer Rückkehr im Heimatland keinerlei Lebensgrundlage vorfindet, kann nur unter exzeptionellen Umständen angenommen werden, was detailliert und konkret darzulegen ist (vgl. VwGH vom 08.09.2016, 2016/20/0063, mit Verweis auf VwGH vom 25.05.2016, 2016/19/0036).
Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
5.2. Anwendung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zusteht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt wird.
Wie sich aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt, stammt der Beschwerdeführer aus dem unter der Kontrolle der Regierung stehenden Bezirk Madiina in der Hauptstadt Mogadishu und eine Rückkehr dorthin ist ihm möglich und zumutbar.
Die Hauptstadt von Somalia ist für den Beschwerdeführer nämlich zum einen zugänglich, insbesondere landen internationale Flüge überwiegend direkt in der Hauptstadt.
Zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen unter II.2.3, dass sich die Sicherheitslage in der Hauptstadt Mogadishu, trotz noch immer stattfindender Anschläge - die sich allerdings überwiegend gezielt gegen Regierungsinstitution und Personen des öffentlichen Interesses, zu denen der Beschwerdeführer nicht zählt, richtet - seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2011 durch die Eroberung der Stadt seitens der Regierungstruppen und ihrer Verbündeten deutlich und offenbar nachhaltig verbessert hat.
Eine Rückkehr nach Mogadishu ist dem nicht lebensbedrohlich und akut nicht gefährdeten sowie arbeitsfähigen Beschwerdeführer (siehe II.2.1) auch zumutbar.
Dort lebt nämlich noch einer seiner erwachsenen Söhne. Dieser arbeitet als Obst- und Saftverkäufer und war damit bisher in der Lage, seinen und den Lebensunterhalt der kinderreichen Familie des Beschwerdeführers zu bestreiten. Der Beschwerdeführer kennt den Arbeitsort seines Sohnes und es wird ihm daher wohl möglich sein, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Eine Kontaktaufnahme mit Familie und Freunden war bereits in der Vergangenheit immer wieder, beispielsweise durch Einschaltung von Nachbarn, möglich und der Beschwerdeführer hat sich sogar nach eigenen Angaben telefonisch von einer seiner Ehefrauen scheiden lassen.
Auch wenn der erwachsene Sohn möglicherweise derzeit keine eigene Unterkunft haben sollte, kann er wie oben zu II.2.1 festgestellt, auf die Unterstützung zahlreicher Freunde zurückgreifen und es besteht kein Grund anzunehmen, dass er diese Hilfe nicht zumindest in der Anfangsphase auch für den Vater in Anspruch nehmen kann.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge auch über clanübergreifende Beziehungen insbesondere zu den Habar Gedir, was die Arbeitssuche ebenfalls erleichtern sollte. Der Sohn lebt zudem in genau jenem Stadtteil und Bezirk, aus dem der Beschwerdeführer stammt. Diese Umgebung gilt ausweislich der Feststellungen unter II.2.3 auch innerhalb von Mogadishu nicht als eine der gefährlicheren und befindet sich unter Kontrolle der Regierung.
Aus dem oben zu II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass sich die Arbeitsmarktsituation in Mogadishu zuletzt verbessert hat und insbesondere Personen mit Fach- und Fremdsprachenkenntnissen gefragt sind, was dem Beschwerdeführer gute Chancen einräumt, in absehbarer Zeit in Mogadishu eine Beschäftigung aufnehmen zu können.
Der Beschwerdeführer findet daher im Falle der Rückkehr dorthin eine verbesserte allgemeine Sicherheits- und Arbeitsmarktlage und ein soziales Netzwerk vor, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann.
Was die Diabetes mellitus-Erkrankung anbelangt, ergibt sich aus dem oben zu II.2.1 festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht lebensbedrohlich erkrankt ist und in näherer Zukunft keine dramatische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten ist.
Aus dem zu II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die erforderlichen Medikamente (wenn auch nicht kostenlos) in Mogadishu erhältlich sind. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge sich die benötigen Medikamente auch schon in der Zeit vor seiner Ausreise aus Somalia beschaffen können.
Es ist somit auch unter Berücksichtigung seines aktuellen Gesundheitszustandes und seiner Behandlungsbedürftigkeit nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK verletzt werden.
6. Ausweisung - Spruchpunkt A.III
6.1. Inhalt und Auslegung von § 75 Abs. 20 AsylG und Art. 8 EMRK
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind.
Demnach ist u.a. zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
6.2. Anwendung von § 75 Abs. 20 und Art. 8 EMRK auf den festgestellten Sachverhalt
Eine Rückkehrentscheidung ist nicht auf Dauer unzulässig ist und das Verfahren wird zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen, weil sie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.
Bezüglich des Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, sodass seine Rückkehr nach Somalia nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen kann.
Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich extrem schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Art. 8 EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann. Die notwendigen Medikamente und Nahrungsmittel stehen - wie oben zu II.2.3 festgestellt - notfalls auch im Heimatland grundsätzlich zur Verfügung. Auf etwaige hohe Kosten kommt es nach der Rechtsprechung des EGMR nicht an.
Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - bereits seit gut fünf Jahren in Österreich aufhältig ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Rückkehrentscheidung nach Somalia einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.
Im vorliegenden Fall wäre ein solcher Eingriff aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt wäre.
Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Andererseits ist die Dauer des Aufenthaltes allein durch die Dauer des Verfahrens bedingt, die der Beschwerdeführer in keiner Weise zu verantworten hat.
Es kann aber nicht angenommen werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich von derart hoher Intensität oder Bindung an Österreich gekennzeichnet ist, dass ein Verlassen des Landes einen unverhältnismäßigen und daher menschrechtswidrigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.
Der Beschwerdeführer spricht nämlich zwar mittlerweile so gut Deutsch, dass er sich zumindest verständigen kann. Außerdem ist er strafrechtlich unbescholten und er verrichtet zudem gelegentlich gemeinnützige Arbeit und spielt mit Österreichern Basketball in einem Park. Dennoch beschränkt sich das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehungen zu ein paar Freunden und Bekannten.
Außerdem ist zu beachten, dass der 50 Jahre alte Beschwerdeführer den weitaus größten Teil seines Lebens in Somalia verbrachte, dort eine umfassende Schul- und Berufsausbildung genoss und daher als ganz überwiegend in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist.
Schwerpunktmäßig ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass in Somalia jedenfalls noch vier (teils geschiedenen) Ehefrauen und zumindest zehn seiner elf, teils noch minderjährigen Kinder sowie eine Schwester leben. Zu seiner letzten Ehefrau und zu zahlreichen Bekannten und Freunden hat er zudem durchgehend Kontakt gehalten, sodass alles in allem eine deutlich stärkere menschliche Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zukommt, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
7. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere die zu III.4.1, III.5.1 und III.6.1) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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