W137 2139762-1•BVwG W137 2139762-1
W137 2139762-1Federal Administrative CourtNov 22, 2016
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
W137 2139762-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. 1045325400 (ohne Verfahrenszahl), die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 10.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. 2014 reiste er erstmalig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen Zuständigkeit Ungarns zur Verfahrensführung gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen; diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Nach seiner Überstellung nach Ungarn stellte der Beschwerdeführer am 04.10.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt / BFA) gemäß §§ 3 und 8 AsylG (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten) abgewiesen; darüber hinaus wurde eine Rückkehrentscheidung (betreffend den Herkunftsstaat Algerien) getroffen und über den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Auch dieser Bescheid erwuchs - mangels Erhebung eines Rechtsmittels - in Rechtskraft.
Mit Urteil des LG für Strafsachen Wiener Neustadt (Rechtskraft am 06.07.2016) wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 11 Monate bedingt nachgesehen) verurteilt.
2. Unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Am 31.08.2016 wurde der Beschwerdeführer einer algerischen Delegation zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Aus einem Bericht vom 01.09.2016 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von dieser Delegation als Algerier identifiziert worden ist - es bedürfe aber noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien. Am 13.09.2016 wurde die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft angeordnet.
3. Am 09.11.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags vom selben Tag am Lokalbahnhof Traiskirchen festgenommen und am 10.11.2016 vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, keine Verwandten in Österreich zu haben; seine Eltern und Geschwister würden in Algerien leben. Dort befänden sich auch seine Dokumente. Er sei in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei hier auch nicht gemeldet. Einer Abschiebung in den Herkunftsstaat werde er sich nicht widersetzen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert sei; zudem mittellos und ohne Unterkunft. Trotz einer Verpflichtung zur Ausreise habe er Österreich nicht verlassen; er verfüge gegenwärtig aber auch über kein Reisedokument. Am 03.11.2016 sei er als algerischer Staatsbürger identifiziert worden, weshalb mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen sei. Darüber hinaus sei bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch ein massives strafrechtliches Verhalten zu berücksichtigen - der Beschwerdeführer sei in Österreich strafrechtlich verurteilt worden.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.11.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 10.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.
5. Noch am 10.11.2016 buchte das Bundesamt ein Flugticket (Wien - Algier am 30.11.2016) für den Beschwerdeführer. Am selben Tag übermittelte das Bundesamt der algerischen Botschaft in Wien die Flugdaten zum Zwecke der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer.
6. Mit Schreiben vom 15.11.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.11.2016 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Darin wird gerügt, dass keine hinreichende einzelfallbezogene Abwägung zur Fluchtgefahr stattgefunden habe. Es sei diese "einzig und allein" mit § 76 Abs. 3 Z 9 FPG argumentiert worden. Die entsprechenden Umstände seien jedoch bei nahezu allen Asylsuchenden "typischerweise gegeben". Diese sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zitiert dazu VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234 - kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs.
Das Bundesamt habe auch nicht dargelegt, dass dem Beschwerdeführer nunmehr - anders als im Sommer 2016 - tatsächlich ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt werden könne. Andernfalls hätte das Bundesamt "genauere Angaben zu den konkret geplanten Schritten zur Erlangung des HRZ machen müssen". Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2016 "aus eigenem an die belangte Behörde herantrat, um sich nach dem Stand in seinem asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu erkundigen". Dies belege seine Kooperationsbereitschaft und sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Überdies wäre die Ausreiseunwilligkeit allein kein hinreichender Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs. Darüber hinaus sei auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht hinreichend geprüft worden. Beantragt werde diesbezüglich eine mündliche Verhandlung, damit sich das Bundesverwaltungsgericht einen "persönlichen Eindruck" von der Person des Beschwerdeführers sowie dessen "Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit" zu verschaffen.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen; e) in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
7. Am 16.11.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats kurz bevorstehe und vor dem Flugtermin am 30.11.2016 erfolgen werde. Die Abschiebung stehe somit "unmittelbar bevor". Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde und der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Ergänzend wurde noch am selben Tag die Liste identifizierter algerischer Staatsangehöriger vorgelegt, die dem Bundesamt am 03.11.2016 seitens der algerischen Botschaft vorgelegt worden ist. Auf dieser Liste findet sich auch der Beschwerdeführer.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Algerien. Die algerische Botschaft hat dies zunächst nach einer Vorführung am 31.08.2016 eingeräumt und in einer am 03.11.2016 übermittelten Liste - nach einer näheren Prüfung durch die Behörden in Algerien - bestätigt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über soziale noch familiäre Bindungen. Seine Familie (Eltern, Geschwister) lebt in Algerien, wo er auch seine Dokumente zurückgelassen hat. Er ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen und war seit Oktober 2015 in Österreich nur für ein Monat (16.10.2015 - 16.11.2015) lang behördlich in einer Unterkunft gemeldet, die nicht ein Polizeianhaltezentrum oder eine Justizanstalt ist. Wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten verbrachte er im Sommer 2016 ein Monat in Strafhaft.
Dem Beschwerdeführer ist seit April 2016 bewusst, dass ihm in Österreich weder Asyl noch subsidiärer Schutz zukommt, dass er verpflichtet ist, Österreich zu verlassen und gegen ihn auch ein befristetes Einreiseverbot erlassen worden ist. Damit liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme betreffend den Beschwerdeführer vor. In diesem Wissen setzte er keinerlei Schritte zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, sondern setzte er vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fort, tätigte keine Integrationsschritte und beging Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz. Wegen Letzterer wurde er auch strafrechtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer ist weder Asylwerber noch hat er einen Anspruch auf Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2016 im Bereich des Lokalbahnhofs Traiskirchen festgenommen. Eine Kooperationswilligkeit in Bezug auf seine Abschiebung - die über den Verzicht, sich dieser zu widersetzen, hinausgeht - liegt nicht vor. Für den Beschwerdeführer wurde bereits ein Flug von Wien nach Algier am 30.11.2016 gebucht; mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats bis zu diesem Zeitpunkt ist zu rechnen. In diesem Zusammenhang besteht auch ein massiv verdichteter Sicherungsbedarf. Im gegenständlichen Fall besteht eine insgesamt eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und ist davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Algerien bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde.
Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich minimale Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes zur Zl. 1045325400 (Schubhaft) und zur Zahl 1045325400 / 151483266 (zweites Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht ebenso fest wie seine algerische Staatsangehörigkeit. Dies ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der von der algerischen Botschaft am 03.11.2016 übermittelten Liste algerischer Staatsangehöriger hinsichtlich derer eine Identitätsprüfung durchgeführt worden ist. Da sich in dieser Liste mehrfach (nicht jedoch beim Beschwerdeführer) Korrekturen von Namen aber auch Geburtsdaten finden, ist davon auszugehen, dass seine Angaben zu seiner Identität korrekt waren. Unstrittig sind die Feststellungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers, zu den Umständen der Identitätsfeststellung durch die algerischen Behörden sowie zur fehlenden Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat selbst am 10.11.2016 ausdrücklich erklärt, dass sich seine Dokumente bei seinen Eltern in Algerien befinden und er in Österreich nicht gemeldet ist. Die weiteren Feststellungen zu Meldungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister (ZMR). Ebenfalls unstrittig ist die vom Beschwerdeführer verbüßte Strafhaft nach einer Verurteilung wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (zudem befindet sich die entsprechende Strafkarte des Beschwerdeführers im Akt).
1.3. Das Bewusstsein des Beschwerdeführers über die Entscheidung betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz und seine Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 20.03.2016 gegen den er kein Rechtsmittel erhoben hat. Im Akt finden sich keine Hinweise auf Versuche des Beschwerdeführers, wieder nach Algerien zurückzukehren. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich - trotz der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes - im Verborgenen aufgehalten hat, ist aus dem ZMR ersichtlich. Es gibt keinen Hinweis auf von ihm getätigte Integrationsschritte; er hat solche auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer aktuell weder Asylwerber noch Anspruchsberechtigter in der Grundversorgung ist, ergibt sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren.
1.4. Es gibt keinen Beleg, dass der Beschwerdeführer sich - wie in der Beschwerde behauptet - am 09.11.2016 zur Betreuungsstelle in Traiskirchen begeben hätte "um sich nach dem Stand in seinem asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu erkundigen". Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer den Stand seines Asylverfahrens seit April 2016 kennt und kein Verfahren nach dem Fremdenrecht durch Stellung eines Antrags eingeleitet hat. Der Ort der Festnahme ist aus der Meldung der PI Traiskirchen ersichtlich (e-mail vom 10.11.2016; AS 273). Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers weist keine erkennbare Kooperationsbereitschaft gegenüber den österreichischen Behörden auf - einzig seine Angabe, sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen, kann dahingehend interpretiert werden. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Monaten seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt und keinen regelmäßigen Kontakt mit den Behörden gesucht. Insbesondere spricht aber die Tatsache, dass er seit April 2016 nicht versucht hat, sich seine Papiere/Dokumente aus Algerien schicken zu lassen, klar gegen eine substanzielle Kooperationsbereitschaft. Dem Beschwerdeführer wäre es so möglich gewesen, problemlos mittels Reisepass (notfalls ausgestellt an der algerischen Botschaft in Wien) in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er hat dies aber nicht gemacht, sondern vielmehr passiv abgewartet, ob es Österreich gelingt, in einem mühsamen Prozedere mit den algerischen Behörden ein Ersatzreisedokument für ihn zu erlangen.
1.5. Die Buchung des Fluges nach Algier für 30.11.2016 ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich; ebenso die entsprechende Benachrichtigung der algerischen Botschaft. Da die algerische Botschaft in der am 03.11.2016 übermittelten Liste seine Staatsbürgerschaft (nach Überprüfung durch die Behörden in Algerien) bestätigt hat, ist derzeit mit der rechtzeitigen Ausstellung des Heimreisezertifikats (spätestens zum 30.11.2016) zu rechnen. Durch die geplante Abschiebung binnen nur weniger Tage ergibt sich auch ein massiv verdichteter Sicherungsbedarf.
1.6. Der Beschwerdeführer - der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat - verfügt nach Aktenlage über keine nennenswerten Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 10.11.2016:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer - der seit April 2016 seiner Verpflichtung, Österreich zu verlassen, nicht nachgekommen ist - wurde im Anschluss an eine Strafhaft im August 2016 in Schubhaft genommen und der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung (zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikats) vorgeführt. Da vor einer möglichen Abschiebung eine genauere Überprüfung seiner Angaben im Herkunftsstaat erforderlich war, wurde diese Schubhaft am 13.09.2016 beendet. Die endgültige Bestätigung der Staatsangehörigkeit erfolgte mit der Übermittlung einer Liste überprüfter algerischer Staatsangehöriger an das Bundesamt am 03.11.2016; damit hat sich die Situation gegenüber 13.09.2016 signifikant geändert - es gab zum Zeitpunkt der (neuerlichen) Schubhaftverhängung am 10.11.2016 keinen ersichtlichen Grund, der einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats entgegen stehen würde. Das Bundesamt konnte daher bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht davon ausgehen, dass die Abschiebung am geplanten Tag (30.11.2016) erfolgen kann und dem Beschwerdeführer bis dahin ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird - womit die Abschiebung zum relevanten Zeitpunkt auch faktisch möglich ist.
3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der (unstrittigen) mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel. Darüber hinaus wurden auch ausdrücklich - unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Begehung von Straftaten (Suchtmitteldelikte) durch den Beschwerdeführer und dessen einschlägige strafrechtliche Verurteilung in die Beurteilung der Fluchtgefahr einbezogen. Dies ist zulässig, da der Kriterienkatalog für die Annahme von Fluchtgefahr (§76 Abs. 3 FPG) im gegenständlichen Verfahren - das keinen Bezug zur Dublin III-VO aufweist - nicht taxativ gilt, sondern aufgrund des Wortlautes der Bestimmung (es sei "insbesondere zu berücksichtigen") auch auf schon länger bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden kann. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr erkennbar auf den erhöhten Sicherungsbedarf aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Vielmehr sind beide Kriterien unstrittig gegeben - wobei in der Beschwerde die Relevanz der (ausdrücklich bestätigten) fehlenden sozialen Verankerung in Abrede gestellt und die Einbeziehung der (ebenfalls bestätigten) strafrechtlichen Verurteilung in die Beurteilung der Fluchtgefahr schlicht übersehen wird.
3.3. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das Bundesamt die Fluchtgefahr auch nicht "einzig und alleine" mit der fehlenden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers argumentiert, sondern wesentlich auch mit seiner Straffälligkeit.
3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
3.5. Die in der Beschwerde nur rudimentär begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen (siehe auch oben Punkt 3.3.); eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer unstrittig nicht möglich. Soweit in der Beschwerde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.08.2010 (VwGH 2010/21/0234) verwiesen wird, übersieht der Beschwerdeführer offenkundig, dass hier zwei gänzlich unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht (mehr) Asylwerber und hat jedenfalls keinerlei Anspruch auf Grundversorgung. Überdies wird die Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang außer Acht gelassen. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch im Abschnitt "Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich" hinreichend klargestellt warum (nunmehr) mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen ist - nämlich aufgrund der Bekanntgabe der endgültigen Identifikation des Beschwerdeführers als algerischer Staatsangehöriger am 03.11.2016 (nach Überprüfung durch die Behörden im Herkunftsstaat). Darüber hinaus sind die vom Bundesamt seit 03.11.2016 gesetzten Handlungen - nicht bloß "geplante Schritte" zur Erlangung eines Heimreisezertifikats aus dem Verwaltungsakt ersichtlich (siehe dazu Punkt I.5.) und damit einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Eine rechtliche Notwendigkeit, derartige Schritte in einem Mandatsbescheid zur Anordnung der Schubhaft aufzuschlüsseln besteht hingegen nicht.
3.6. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war zum Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht unverhältnismäßig: Mit der tatsächlichen Durchführung der Überstellung am 30.11.2016 konnte angesichts der festgestellten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, der grundsätzlich funktionierenden Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden, der Flugreservierung und der diesbezüglichen umgehenden Benachrichtigung der algerischen Botschaft gerechnet werden. Das Bundesamt konnte somit zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft von einer Schubhaftdauer von lediglich knapp drei Wochen ausgehen.
Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 10.11.2016 abzuweisen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt erwartbaren Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. In noch höherem Maße gilt das für die nunmehr binnen lediglich acht Tagen bevorstehende Abschiebung des Beschwerdeführers, woraus sich ein massiv verdichteter Sicherungsbedarf ableiten lässt. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers (insbesondere des Aufenthalts im Verborgenen nach seiner Entlassung aus der Schubhaft im September 2016) nicht glaubhaft. An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 10.11.2016 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert.
Durch die im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ausgesprochene Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat Algerien besteht zudem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme betreffend den Beschwerdeführer.
Im gegenständlichen Fall ist die Ziffer 3 des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt; der Beschwerdeführer ist aufgrund der in seinem Asylverfahren getroffenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet. Dass er seither - in einem Zeitraum von mehreren Monaten - keinerlei Schritte gesetzt hat um eine freiwillige Ausreise zu ermöglichen (etwa, indem er sich seine bei den Eltern in Algerien deponierten Papiere/Dokumente hätte schicken lassen) erreicht zwar nicht den Grad mangelnder Kooperation, der in Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG definiert ist, spricht aber ganz klar gegen die behauptete (besondere) Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf die Abschiebung. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert. Dazu kommt die auch schon vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid einbezogene strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz.
4.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebung ist - auch angesichts der Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz im letzten Jahr - deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent vollzogen werden und ein Aufenthalt in Österreich auch nicht "ertrotzt" werden kann.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
4.4. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Vielmehr haben sie sich als fast durchgängig unstrittig erwiesen. Dies gilt auch für die strafrechtliche Verurteilung, wobei in der Beschwerde offenkundig irrtümlich der bedingt ausgesetzte Strafrest (11 Monate) mit der tatsächlich verhängten Strafe (12 Monate) verwechselt worden ist. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
Soweit in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung (auch) unter dem Aspekt beantragt wird, dass sich das Gericht "einen persönlichen Eindruck" insbesondere von der "Kooperationsbereitschaft" und "Ausreisewilligkeit" des Beschwerdeführers verschaffen möge, ist erneut auf das klare und eindeutige Handeln beziehungsweise bewusste Unterlassen des Beschwerdeführers jedenfalls seit April 2016 zu verweisen:
Der Beschwerdeführer hat keine Anstalten gemacht, sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens um die Unterstützung einer freiwilligen Ausreise zu kümmern; er hat seinen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortgesetzt und Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begangen; und er hat sich seine bei den Eltern in Algerien deponierten Papiere/Dokumente in den vergangenen fast sieben Monaten nicht übermitteln lassen um entweder mittels gültigen Reisepasses Österreich freiwillig zu verlassen oder gegenüber der algerischen Botschaft die Ausstellung eines (neuen) Reisepasses zu ermöglichen oder zumindest die Identitätsprüfung sowie Ausstellung eines Heimreisezertifikats oder Ersatzreisedokuments substanziell zu erleichtern.
Diese Handlungen und Unterlassungen sind von einer unmissverständlichen Einschlägigkeit hinsichtlich einer passiven Abwartehaltung, die den gesamten Druck und Organisationsaufwand der Umsetzung der Rückkehrentscheidung dem Bundesamt aufbürdet und lediglich auf aktives Unterlaufen oder aktive Obstruktion von Verfahren oder Maßnahmen verzichtet. Aus diesem Grund könnte auch ein noch so wortreiches Beteuern einer nunmehrigen besonderen Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit - nach Anordnung der Schubhaft und nahezu unmittelbar vor einem Abschiebtermin - nichts an der oben getroffenen Einschätzung ändern. Die belegbaren oder gar unstrittigen Handlungen und Unterlassungen des Beschwerdeführers in den letzten Monaten sind hier in einem Ausmaß zu gewichten, dass (gegenteiligen) Beteuerungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kein entscheidungsrelevantes Gewicht zukommen würde.
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Diesen hat das Bundesamt jedoch nicht beantragt.
Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.