BVwG W105 2135689-1

W105 2135689-1Federal Administrative CourtNov 22, 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Full text

BVwG W105 2135689-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W105.2135689.1.00

Spruch

W105 2135679-1/5E

W105 2135685-1/4E

W105 2135688-1/4E

W105 2135689-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX und 4. XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den jeweiligen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl.XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2), Zl. XXXX (ad 3), Zl. XXXX (ad 4), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und sind beide die leiblichen Eltern der minderjährigen weiteren Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Aserbaidschan und beantragten sie am 02.07.2016 in Österreich die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 03.07.2016 gaben der Erstbeschwerdeführer, sowie dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend an, sich über Lettland und Polen, sowie in weiterer Folge über die Tschechische Republik nach Österreich begeben zu haben. Vor der Reise hätten sie sich Schengen-Visa des lettischen Konsulats in Aserbaidschan ausstellen lassen.

Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Besitz von gültigen lettischen Schengen-Visa der Kategorie B (gültig von XXXX bis zum XXXX), ausgestellt vom lettischen Konsulat in Baku/Aserbaidschan.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.07.2016 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 bzw. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) an Lettland. Lettland stimmte mit Schreiben vom 29.07.2016 zu, die Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zu übernehmen.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde den Antragstellern ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Lettland übermittelt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016 gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, er habe in Österreich einen Cousin, jedoch kenne er dessen Adresse nicht. Es habe bisher kein gemeinsamer Haushalt bestanden, jedoch helfe er der Familie in jeder Hinsicht. In Lettland hätte sich die Familie lediglich einen Tag aufgehalten. Auf die Frage, warum sie in Lettland keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies auf Grund des engen Kontaktes zwischen lettischen und aserbaidschanischen Behörden so sei und gebe es die Befürchtung, dass die lettischen Behörden sie nach Aserbaidschan schicken würden. Wirtschaftlich und gesellschaftlich liege Lettland weit hinter Aserbaidschan zurück und würden sie diesfalls vom Regen in die Traufe kommen. Sie seien hierhergekommen um zu arbeiten, sowie dass die Kinder eine gute Schule besuchen könnten. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Lettland, der eingelangten Zustimmung zur Aufnahme, sowie der weiteren geplanten Vorgehensweise gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er genau wisse, dass zwischen Lettland und Aserbaidschan enge Kontakte bestünden und würden sie nach Aserbaidschan geschickt werden. Diesfalls wäre sein Leben in Gefahr.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte ebenso wie der Erstbeschwerdeführer, nicht krank zu sein und keine Medikamente nehmen zu müssen und gelte dies auch für die beiden Kinder. Auf Befragen gab die Zweitbeschwerdeführerin zum abweichenden Familiennamen des Viertbeschwerdeführers an, dass im Krankenhaus der Name in der Urkunde auf russisch geschrieben worden sei und bei den anderen Kindern auf Aserbaidschanisch und handle es sich eigentlich um denselben Nachnamen. Sie selbst sei Ärztin und habe in einem Krankenhaus in der Kinderklinik gearbeitet. In Österreich bestünden keinerlei verwandtschaftliche Bindungen. Lediglich der Cousin ihres Mannes sei hier in Österreich aufhältig. Auf Befragen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, ob der in Österreich aufhältige Cousin ihres Mannes sie jemals unterstützt hätte. Lettland sei nicht ihr Zielland gewesen, andererseits hätten sie auch in Lettland keinerlei wie auch immer geartete Probleme gehabt. Freiwillig wollten sie nach Lettland nicht zurückkehren und hätten sie nicht die Absicht gehabt, in Lettland zu bleiben und dort zu leben. In Lettland seien sie genauso in Gefahr wie in Aserbaidschan.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 12.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Lettland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2015

Lettland

335

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 3.3.2016a)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

20

0

0

15

2. Qu. 2015

45

0

5

40

3. Qu. 2015

75

5

5

70

4. Qu. 2015

30

5

5

25

GESAMT

170

10

15

150

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

Das Amt für Staatsbürgerschaft und Migration (OCMA) untersteht dem lettischen Innenministerium und ist, in Kooperation mit der Grenzpolizei, in erster Instanz für das Führen von Asylverfahren zuständig (OCMA 20.4.2016a; vgl. LCFHR/UNHCR o.D.).

In Lettland gibt es ein Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit und der Möglichkeit auf kostenlose Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren (OCMA 20.4.2016b; vgl. OCMA 20.4.2016c und LCFHR/UNHCR o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

AW, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (LCFHR/UNHCR o.D.).

Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin-III-VO ein (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)

UMA werden während des Asylverfahrens durch das Vormundschaftsgericht und/oder durch dessen bevollmächtigte Vertreter bzw. durch den Direktor eines Kinderbetreuungszentrums vertreten. Die Unterbringung erfolgt entweder bei einem vom Vormundschaftsgericht bestellten Vormund oder in einer Kinderbetreuungseinrichtung (LCFHR/UNHCR o.D).

Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines ASt. bestehen, kann eine Altersfeststellung durchgeführt werden. Unter bestimmten Umständen dürfen Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren inhaftiert werden (EMN 29.12.2015).

Quellen:

Non-Refoulement

Ein Abschiebeauftrag oder eine Entscheidung zur zwangsweisen Außerlandesbringung eines negativ beschiedenen Asylwerbers kann aus humanitären Gründen aufgehoben oder verschoben werden (LCFHR/UNHCR o. D.).

Es gibt keine glaubhaften Beschwerden, dass die Behörden Asylwerber in Länder mit schlecht entwickelten Asylsystemen zurückschicken würden (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Versorgung

Unterbringung

Nach Asylantragstellung werden AW in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von Riga untergebracht. Dort bekommt der Asylwerber alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCFHR/UNHCR

o. D,; vgl EMN 24.8.2015).

Asylwerber werden für die Dauer des Asylverfahrens im Asylaufnahmezentrum Mucenieki untergebracht. Es ist das einzige derartige Zentrum in Lettland und hat Platz für 150 Personen. Jeder bedürftige Asylwerber erhält eine Zuwendung von EUR 2,15 pro Tag für Essen und Produkte des täglichen Bedarfs. Das Zentrum kooperiert auch mit NGO's und Kommunen, die soziale Projekte umsetzen. Es gibt Zweierzimmer, Familienzimmer, Küche, Wäscherei, Fernsehzimmer, Freizeiteinrichtungen usw. Spezielle Umbauten zur Unterbringung Behinderter wurden ebenfalls vorgenommen (OCMA 20.4.2016d).

Zusätzlich gibt es eine Unterbringungseinrichtung der Grenzpolizei für inhaftierte Fremde bzw. abzuschiebende Personen in Daugavpils. Dieses Zentrum wurde im Mai 2011 errichtet und ersetzt das alte Zentrum Olaine. Es hat eine Kapazität von 70 Plätzen, wobei die durchschnittliche Aufenthaltsdauer mit 2 Monaten angegeben wurde. Es gab seitens der Insassen keine Vorbringen über schlechte Behandlung. Die materiellen Bedingungen werden als ausgezeichnet beschrieben. Auch die medizinische Behandlung vor Ort wurde als adäquat angesehen (CoE 27.8.2013).

Bei der Unterbringung von Asylwerbern wird nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf spezifische medizinische, psychologische, familiäre, altersmäßige und geschlechtsspezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht genommen (EMN 2014).

Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa The Society Shelter "Safe House" zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, AW und Schutzberechtigte; Resource Center for Women "Marta" zur Unterstützung von Frauen mit psychologischer, sozialer und Rechtsberatung; Latvian Human Aid Centre; Lettisches Rotes Kreuz zur Unterstützung mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkunft; und IOM zur Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (LCFHR/UNHCR o.D,).

Quellen:

or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 September 2011

Medizinische Versorgung

Im Zentrum Mucenieki werden AW auch psychosozial und medizinisch betreut (LCFHR/UNHCR o.D,).

Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nehmen nicht am öffentlichen Krankenkassensystem teil, da ein solches in Lettland in dieser Form nicht existiert. Die Ansprüche von AW werden durch verschiedene Gesetze definiert. Schutzberechtigte Personen haben dieselben Rechte in Bezug auf medizinische Versorgung wie andere legal aufhältige Drittstaatsangehörige (EMN 3.2.2012).

Quellen:

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Lettland, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar). Ein anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter genießt alle wirtschaftlichen, sozialen, individuellen und anderen Rechte und Freiheiten sowie Verpflichtungen gemäß Verfassung der Republik Lettland. Sie haben ein Recht auf Familienzusammenführung und eine Wohnunterstützung, sowie auf eine Unterstützung zum Lernen der Landessprache (OCMA 20.4.2016b; vgl. LCFHR/UNHCR o.D,).

Das Taggeld für anerkannte Flüchtlinge wurde im Oktober 2015 von EUR 256 auf EUR 139 gesenkt, während der Mindestlohn in Lettland bei EUR 370 liegt (UNHCR 14.1.2016).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nehmen nicht am öffentlichen Krankenkassensystem teil, da ein solches in Lettland in dieser Form nicht existiert. Schutzberechtigte Personen haben dieselben Rechte in Bezug auf medizinische Versorgung wie andere legal aufhältige Drittstaatsangehörige (EMN 3.2.2012).

Quellen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Lettland einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.

Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung gem. § 61 FPG entgegenstehen.

Im jeweiligen Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Lettland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden und es würden auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Lettland per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausgangs wahrscheinlich erscheinen ließe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und moniert, dass es zwar formell richtig sei, dass in den gegenständlichen Angelegenheiten nach der Dublin-III-Verordnung Lettland zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, jedoch biete das Dublin-Verfahren vor allem in seinem Artikel 17 eine Ermessensklausel, die in den gegenständlichen Fällen keine Berücksichtigung gefunden habe. Diese Ermessensklausel besage nicht mehr oder weniger, als das Österreich durchaus die Möglichkeit habe, in das Asylverfahren einzutreten und die Asylanträge zu prüfen. Eine Ermessensklausel sei nicht totes Recht. Bei Berücksichtigung von berücksichtigungswürdigenden Gründen, die in den gegenständlichen Fällen vorlägen, wäre es Pflicht der Amtsorgane gewesen, von Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen und den Eintritt in das Verfahren hinsichtlich der Familie zu erklären. Bemerkt werde, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als die Zweitbeschwerdeführerin universitäre Ausbildungen hätten und dass gerade der Beruf einer Ärztin und der Beruf eines Ölfachmannes durchaus gefragte und wichtige Berufe seien, die in der Republik Österreich dringend nachgefragt würden. Zudem gebe es einen weiteren Anknüpfungspunkt in Form des hier in Österreich lebenden Cousins des Erstbeschwerdeführers und sei dieser in Österreich niedergelassen, berufstätig und verdiene gut und sei durchaus bereit und willens, sowie fähig, für das Fortkommen der Familie zu sorgen. Überdies werde es auf Grund der Universitätsausbildung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gelingen, dass sie in kürzester Zeit im Wirtschaftsleben Österreichs Fuß fassen und ein gutes Einkommen erwirken könnten. Auf Grund dieser Tatsache, dass offenbar Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung nicht zur Anwendung gelangt sei, befänden sich die Antragsteller durch die angefochtenen Bescheide im subjektiven Recht verletzt. Weiters werde vorgebracht, dass in der Heimat Aserbaidschan kein Fortkommen bestehe und bestehe keine Aussicht auf eine vernünftige Bildung und Beschäftigung, weswegen sie sich zum Weggang aus Aserbaidschan entschieden hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die aserbaidschanischen Beschwerdeführer beantragten am 02.07.2016 die Gewährung internationalen Schutzes. Die Antragsteller sind im Besitz lettischer Schengenvisa, ausgestellt durch die Berufsvertretungsbehörde Lettlands in Aserbaidschan, mit Gültigkeitszeitraum vom XXXX bis XXXX.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.07.2016 ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 2 bzw. 3 der Dublin III-VO an Lettland. Lettland stimmte mit Schreiben vom 29.07.2016 zu, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO zu übernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Lettland an.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführer sind gesund bzw. keiner der Beschwerdeführer leidet an einer lebensbedrohenden Krankheit.

Besondere familiäre, private oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Der Erstbeschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form eines Cousins, zudem jedoch zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt besteht. Zwingende gegenseitige Abhängigkeiten oder finanzielle Abhängigkeiten bestehen nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der ausgestellten Schengen-Visa ergeben sich aus der - in den Verwaltungsakten dokumentierten - Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Lettlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der lettischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Lettland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Lettland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das lettische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers, sowie seiner Ehegattin der Zweitbeschwerdeführerin und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Lettlands ergibt.

Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,

Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin

III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin

auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines

Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die

fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung

festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung und ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz von gültigen lettischen Visums waren.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Lettlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführer (siehe die entsprechenden Ausführungen weiter unten).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Lettland gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der lettischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Insbesondere ist in keinster Weise nachvollziehbar, in welcher Art und Weise besonders enge Bindungen oder Beziehungen zwischen Lettland und Aserbaidschan bestehen sollten, woraus sich ein allfälliges Risiko für den Erstbeschwerdeführer ergeben könnte.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Beschwerdeführerin plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer während deren Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Lettland jemals geltend gemacht, zumal sie sich dort eigenen Angaben zufolge lediglich einen Tag aufgehalten habe.

Der lediglich vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin geäußerte Wunsch in Österreich arbeiten und leben zu wollen, vermag keine Indizien der Verletzung von Artikel 3 EMRK zu indizieren.

Die Bestimmungen der Dublin-III-VO haben im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Lettlands ergeben und hat sich Lettland auch ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer aufzunehmen.

Es gibt keine Hinweise dafür, dass sie im Falle einer Überstellung nach Lettland und einer entsprechenden Asylantragstellung kein ordnungsgemäßes Verfahren bzw. keine ordnungsgemäße Versorgung in Lettland erhalten würde.

Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159); nicht kann weiters erkannt werden, dass eines der Kriterien des Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung vorliegend wäre.

Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Wie festgestellt, leiden die Beschwerdeführer an keinen bzw. auch keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführer verfügen im österreichischen Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form des Cousins des Erstbeschwerdeführers. Hiezu ist auszuführen, dass zu diesem zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz bestand und bestehen auch keine zwingenden gegenseitigen - wie immer gearteten - Abhängigkeiten. An dieser Einschätzung verschlägt auch eine allfällig vorliegende Tatsache, dass die Bezugsperson die Antragsteller gelegentlich unterstützt nichts. Ebenso wenig sind aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sind schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VwgH 26.02.2007, Zahl 1802/1803/06-11).

Nach dem Gesagten ist somit nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Lettland ein ungerechtfertigter Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte zu befürchten wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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