BVwG L520 2135458-1

L520 2135458-1Federal Administrative CourtNov 22, 2016

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG L520 2135458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2135458.1.00

Spruch

L520 2135458-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zl. 1102485808-160086541, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, stellte als ein in Österreich nachgeborenes Kind einer Asylwerberin durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 18.01.2016 ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

I.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.11.2016 erteilt.

Im bekämpften Bescheid wurde einerseits festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die minderjährige Tochter der XXXX, beide StA.:

Irak, ist. Des weiteren wurden aktuelle Feststellungen zur Situation im Irak getroffen. Weiters wurde rechtlich ausgeführt, dass der Grund der Antragstellung nicht in behaupteter Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten liege, da diesbezüglich von der gesetzlichen Vertretung keinerlei Gründe vorgebracht worden seien, weshalb die Gewährung von Asyl aus diesem Grund ausscheide. Weiterhin wurde ausgeführt, dass gemäß § 34 Abs. 3 AsylG ein Familienverfahren inklusiver gebotener familiengleicher Behandlung der Beschwerdeführerin vorläge.

I.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

I.4. Gegen den am 17.08.2015 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. am 07.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde insbesondere gerügt, dass die belangte Behörde ungenügend auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der sozialen Gruppe der Mädchen und jungen Frauen im Irak einer dermaßen erheblichen Einschränkung ihrer Rechte und persönlichen Freiheiten unterworfen sei, sodass letztendlich von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei. Letztendlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 29.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren in weiterer Folge der zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist am 28.12.2015 geboren und Staatsangehörige des Irak. Sie ist die minderjährige Tochter von XXXX, beide StA.: Irak, denen jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2016, Zl. 1068662302-150513595 bzw. vom 15.12.2015, Zl. 1068662204-150513604, gemäß § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführerin gehört als Tochter der Familie an und liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer allfälligen Einreise in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Mädchen bzw. jungen Frauen Übergriffe zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren, aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten sowie der vorgelegten Geburtsurkunde.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden im Hinblick auf die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern lediglich ein Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie die Mutter der Beschwerdeführerin gestellt.

Erst in der Beschwerde wurde dann moniert, dass die Beschwerdeführerin auch selbst asylrelevante Gründe habe, indem sie als Mitglied der sozialen Gruppe der Mädchen und jungen Frauen im Irak einer erheblichen Einschränkung ihrer Rechte und persönlichen Freiheiten unterworfen sei.

Abgesehen von der Tatsache, dass ein solches Vorbringen in der Beschwerde in Widerspruch zum Neuerungsverbot steht, geht das Vorbringen auch schon angesichts der Tatsache, dass schon die Mutter der Beschwerdeführerin diese Fluchtgründe im Rahmen ihres Asylverfahrens geltend machte und darüber bereits im Bescheid des BFA negativ mangels Asylrelevanz abgesprochen wurde, ins Leere.

Zuletzt ergaben sich aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes auch keine Hinweise auf eine allfällige sogenannte Gruppenverfolgung aller Frauen bzw. junger Mädchen im Irak und wurden auch in der Beschwerde keine individuellen Gründe im Hinblick auf die minderjährige Beschwerdeführerin dargetan.

Letztendlich ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemein schwierigen Situation von Frauen und jungen Mädchen im Irak auch darauf hinzuweisen, dass der Genannten bereits durch Entscheidung des Bundesamtes der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der obig angeführten subsidiär Schutzberechtigten und sohin Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 vor.

Im vorliegenden Fall wurde sowohl der Mutter als gesetzlicher Vertreterin der Beschwerdeführerin als auch dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin (lediglich) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat möglich wäre, die Beschwerdeführerin strafunmündig ist und der Mutter der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, also kein Aberkennungsverfahren anhängig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 ASylG 2005 ist somit auch der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Es ist damit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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