W232 2132550-1•BVwG W232 2132550-1
W232 2132550-1Federal Administrative CourtNov 21, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz
W232 2132552-1/6E
W232 2132550-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und
2. ) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die syrischen Beschwerdeführer, eine Mutter (Erstbeschwerdeführerin) und ihre minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) stellten am 31.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung zu Griechenland (ED-Datum 20.01.2016).
Im Verlauf der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2016 brachten die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute befragt an, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist zu sein. Es habe keine großen Zwischenfälle gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin gab Österreich als ihr Zielland an, weil ihr volljähriger Sohn dort leben würde. Aus Angst vor dem IS hätten die Beschwerdeführer ihr Heimatland verlassen.
Am 10.02.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein urologischer Arztbrief betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 05.02.2016 ein. Aus diesem gehen die Diagnosen: "HWI, Einzelniere LI, Ausgussstein LI, Kreatininerhöhung" hervor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.03.2016 betreffend die Erstbeschwerdeführerin ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Informationsansuchen an Slowenien. Mit Schreiben vom 11.03.2016 gab die slowenische Dublin-Behörde bekannt, dass die Erstbeschwerdeführerin den slowenischen Behörden unbekannt sei.
Am 14.03.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses ein, aus der hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin vom 01. bis 10.03.2016 dort stationär aufhältig gewesen sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.04.2016 an Kroatien ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch betreffend die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 16.06.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7/Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
Am 29.07.2016 erfolgte die (gemeinsame) niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Rechtsberaterin. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, nur eine Niere zu haben und diese sei auch dreimal operiert worden. Ihre Augen seien komplett verschleiert, sie würde nichts sehen. Die Tochter sei gesund. Von ihrem Ehemann sei sie seit ca. zwei Jahren getrennt, er wohne seit ca. einem Jahr in Schweden. Ein Sohn würde mit seiner Familie in Deutschland leben. Ein Sohn sei seit ca. einem Jahr in Österreich. Er besitze die weiße Aufenthaltskarte. Mit ihrer Tochter sei sie gemeinsam gereist. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Dolmetsch erklärt habe, dass die Erstbeschwerdeführerin sehr unentschlossen antworte. Sie würde immer bei der Tochter nachfragen, sie sei Analphabetin und unselbstständig. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu an, dass es besser sei, wenn die Tochter befragt würde. Eine Rückkehr nach Kroatien sei für sie nicht möglich, da sie ohne ihren Sohn niemand sei. Sie sei außerdem krank. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, bei ihrem Bruder bleiben zu wollen. Sie seien derzeit Nachbarn und haben in Syrien im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Rechtsberaterin führte unter anderem aus, dass sich der Sohn der Erstbeschwerdeführerin um diese kümmern werde, er sei auch zur Einvernahme mitgekommen.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zu Art. 8 EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine besondere Abhängigkeit oder auch eine Pflegebedürftigkeit im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Sohn nicht hervorgekommen sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass sich der Sohn der Erstbeschwerdeführerin in Syrien um die Familie gekümmert habe, als sein Vater sie und die Kinder verlassen habe. Sie hätten in gemeinsamen Haushalt gelebt. Durch ihre Augenkrankheit und die Nierenkrankheit sei sie auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Ihr Sohn kümmere sich wie schon in Syrien gemeinsam mit seiner Frau um ihre Arzttermine und unterstütze sie und die Tochter bei der Organisation des Alltags. Beigelegt wurde ein Schreiben des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass er die Familie bereits in Syrien erhalten habe. Die Mutter könne nicht lesen und schreiben. Er habe immer alles für sie und die Schwester organisiert, Arztbesuche, alle Sachen mit Geld und auf Ämtern. Für eine gemeinsame Flucht sei nicht genug Geld da gewesen. Seine Mutter brauche viel Hilfe, sie sei in Österreich operiert worden und müsse regelmäßige Kontrollen machen. In Kroatien wären seine Mutter und seine Schwester alleine, ohne seinen Schutz. Sie hätten große Angst, dass die beiden nicht alleine für sich sorgen können. In Syrien habe er alles für sie gemacht, wie ein Vater für seine Familie. Er habe dies schon bei der Einvernahme der Mutter und Schwester berichten wollen, habe aber nicht dabei sein dürfen, auch ein Brief sei nicht zugelassen worden. Der Beschwerde lag ein Ambulanzbefund betreffend die Erstbeschwerdeführerin bei.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 16.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom 23.08.2016 den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 AsylG 2005:
"(1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
..."
§ 21 Abs. 3 BFA-VG:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 13
"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig."
Art. 16:
"(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
Art. 17:
"(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO (da die Beschwerdeführer - ohne Einreisetitel und somit illegal - über einen Drittstaat nach Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sind und die kroatischen Behörden nicht fristgerecht auf das Aufnahmegesuch geantwortet haben) ergibt.
Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weisen jedoch qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführer auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.
Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art 8 EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vgl. auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441/2008 und 18.499/2008).
In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst hat.
Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Art. 16 und Art. 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann.
Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass der volljährige Sohn zufolge den offenkundig schon bisher von der Behörde zu Grunde gelegten Angaben seit seiner Kindheit und bis zu seiner Ausreise immer im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern gelebt hat und auch in Österreich nebenan wohnt. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der vorrangigen Achtung des Familienlebens im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Präambel Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der vorrangigen Achtung des Familienlebens im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Präambel der Dublin III-VO, der Sicherstellung der sorgfältigen Prüfung und kohärenten Entscheidung durch die gemeinsame Bearbeitung der von Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des 15. Erwägungsgrundes der Dublin III-VO und der Zulässigkeit der Abweichung von verbindlichen Zuständigkeitskriterien aus humanitären Gründen oder in Härtefällen im Sinne des 17. Erwägungsgrundes der Dublin III-VO geboten.
Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführer mit dem Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist weiters auf die besondere Intensität des Familienlebens Bedacht zu nehmen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren - sofern die Behörde nicht bereits auf Grund der aufgezeigten rechtlichen Aspekte Anlass zur materiellen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer findet - die Beschwerdeführer, allenfalls auch den Sohn der Erstbeschwerdeführerin konkret zu ihren familiären Beziehungen und einem etwaigen besonderen Abhängigkeitsverhältnis, eventuell sogar notwendigen Pflegebedürfnis der Erstbeschwerdeführerin zu befragen und Feststellungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu treffen haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass den Beschwerdeführern und dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin zufolge dieser in Syrien bereits für die Familie gesorgt hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dabei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine einfache und kranke Person handelt, die offensichtlich bereits im Heimatland die Unterstützung ihres nun in Österreich aufhältigen Sohnes gewohnt war.
Erst nach Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien zu einer Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK bzw. von Art. 16 oder Art. 17 Dublin III-VO führt.
Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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