BVwG W226 2117575-1

W226 2117575-1Federal Administrative CourtNov 21, 2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Säumnis, Säumnisbeschwerde

Full text

BVwG W226 2117575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2117575.1.00

Spruch

W226 2117575-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1032976607-140067356, nach Durchführung einer Verhandlung am 29.09.2016, zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.10.2014 wird

bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.10.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wir dem Antragsteller gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, der Volksgruppe der Duala zugehörig und Protestant, wurde am 14.10.2014 nach Durchführung von Dublin-Konsultationen mit Luxemburg von Luxemburg nach Österreich überstellt. Hier stellte er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2014 gab er zu den Umständen seiner Ausreise befragt an, dass er mit seinem eigenen kamerunischen Reisepass mit österreichischem Visum ausgereist sei. Er habe im Mai 2013 XXXX verlassen. Er sei nach XXXX, von wo er am XXXX nach XXXX geflogen sei. Von XXXX sei er mit einem Zug nach Luxemburg und von dort weiter in einem Auto nach XXXX gefahren. Am 25.01.2014 sei er dann wieder per PKW zurück nach Luxemburg gefahren. Dort sei er dann durchgehend aufhältig gewesen, bis er von den dortigen Behörden wieder nach Österreich geschickt worden sei.

Seinen Reisepass habe er in Luxemburg verloren. Das Flugticket und das österreichische Visum habe er selbst über die Botschaft besorgt.

Zum Grund für die Ausreise befragt, schilderte er, er sei beschuldigt worden, homosexuell zu sein, was aber nicht den Tatsachen entspreche. Er sei festgenommen und für einen Tag in ein Gefängnis gesperrt worden. Danach sei er nach XXXX geflüchtet, wo er sich versteckt habe, bis er sein Visum und sein Flugticket gehabt habe. Er sei in der Folge legal aus Kamerun ausgereist. Aus diesem Grund wolle er hier um Asyl ansuchen.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, ohne Gerichtsverfahren verurteilt zu werden. Er könnte passieren, dass er umgebracht werde.

Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen - samt Fotos - zu seiner sportlichen Betätigung in Kamerun vor.

Am 29.07.2015 wurde die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage der Dublin-VO im Oktober 2014 von Luxemburg nach Österreich überstellt worden sei. Die Aufenthaltsberechtigungskarte sei am 15.10.2014 ausgestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt habe das BFA den Fall nicht weiterbehandelt.

Bevollmächtigt mit der Vertretung im Verfahren wurde der XXXX.

Am 29.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA, RD Salzburg, niederschriftlich einvernommen.

Er legte Lichtbilder zum Beweis dafür vor, dass er der kamerunischen Leichtathletikmannschaft angehört habe.

Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er sei vollständig gesund.

Er erklärte, die gleichen Gründe - wie in der Erstbefragung angegeben - zu haben.

Er sei in XXXX aufgewachsen, habe dort die Schule und das College besucht. Nach der Matura habe er dort studiert, wobei er die Universität aufgrund der Probleme, die er gehabt habe, nicht abgeschlossen habe.

Er habe in einem Internet-Cafe gearbeitet und sei seinem Training nachgegangen. Er habe mehrere namentlich genannte Trainer gehabt und zählte mehrere bekannte Sportler auf, mit denen er trainiert habe.

Auf Nachfrage bestätigte er, dass man bei Durchführung von Erhebungen in Kamerun die Auskunft erhalten würde, dass der Beschwerdeführer in Kamerun ein bekannter XXXX gewesen sei. Er habe XXXX gemacht.

Im Jahr XXXX sei er in Kamerun XXXX gewesen. Er sei zwischen XXXX und XXXX XXXX gewesen.

In Österreich spiele er Fußball, könne mangels Möglichkeit im Moment keine Leichtathletik betreiben.

Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab er an, zwei Schwestern und zwei Brüder in Kamerun zu haben. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter lebe in Kamerun.

Seine Familie habe vom Einkommen des Vaters gelebt. Dieser sei Beamter gewesen und habe im Forstwirtschaftsbereich gearbeitet. Er habe dann gekündigt, um Geschäfte zu machen Sein Vater habe Häuser gebaut. Dieser habe auch drei Taxis gehabt. Seine Familie sei wohlhabend gewesen. Sie hätten allesamt in einem großen Haus gelebt. Eine konkrete Adresse gebe es nicht. Während seiner Studienzeit habe er ein Zimmer am Campus gehabt. Er sei Ende 2012 aus dem elterlichen Haus ausgezogen, da er sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Er habe dann ein Appartement in XXXX gemietet, wobei er keine genaue Adressangabe machen könne.

Nach anderen Aufenthaltsorten in Kamerun befragt, erklärte er, auf seiner Flucht von Mai 2013 drei bis vier Monate lang in XXXX gelebt zu haben. Er habe dort bei Freunden gelebt. Er sei dort außerhalb des Zentrums gewesen. Er habe schon hinausgehen könne, sei aber nicht ins Zentrum gegangen, um nicht gesehen zu werden. Er habe sich dort vor dem Präsidenten des Leichtathletikverbandes und vor der Polizei versteckt.

Auf Nachfrage gab er an, dass Präsident des Leichtathletikverbandes XXXX gewesen sei. Dieser sei seit dem Jahr XXXX nicht mehr Präsident. Befragt, weshalb er sich dann im Jahr 2013 verstecken habe müssen, meinte er, dass er seit Ende 2007 mit diesem Probleme gehabt habe, die auch im Jahr 2013 noch aktuell gewesen seien. Konkret sei es um Korruption gegangen. Er und andere Sportler hätten 25 % ihrer Prämien an den Verband abgeben sollen, um junge Athleten zu unterstützen. Dies hätten sie auch gemacht, wobei sie herausgefunden hätten, dass der Präsident das Geld für sich behalten habe.

Auf Vorhalt, wonach das Problem dann seit dem Jahr XXXX nicht mehr existieren habe können, sei doch der Präsident in diesem Jahr entlassen worden, erklärte der Beschwerdeführer, dass der damalige Präsident des Leichtathletikverbandes, die Sportler, die nichts mehr an ihn bezahlt hätten, entlassen habe. Sie seien dann vom nächsten Sportminister wieder aufgenommen worden.

In diesem Zusammenhang legte er einen Artikel zum Beweis seines Vorbringens vor. Diesen Artikel habe er vor ca. einem Jahr im Internet gefunden.

Seine Probleme hätten im Jahr 2007 begonnen, wobei XXXX auch ein Problem mit dem Sportminister gehabt habe. Dieser habe eine Erklärung wegen der Korruption verlangt und XXXX als unfähig bezeichnet, den Verband zu führen. XXXX sei auf ihn und die anderen Sportler zornig gewesen, da er geglaubt habe, wegen ihnen seinen Posten verloren zu haben.

Befragt, warum er sich ausgerechnet im Jahr 2013 mehr oder weniger vor XXXX verstecken habe müssen, erklärte er, dass XXXX gemeint habe, dass er sich an ihm und seinen Sportkollegen rächen würde.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich in den fünf Jahren dazwischen nicht vor XXXX verstecken habe müssen. Vielmehr sei er im Jahr XXXX durch den Titel, den er erlangt habe, sehr in der Öffentlichkeit gewesen. Er habe demnach keinen Grund gehabt, sich zu verstecken. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, dass es eine Abfolge von verschiedenen Problemen gewesen sei. Er habe diese im Jahr 2013 nicht mehr bewältigen können.

Seine Flucht schilderte auf Nachfrage derart, dass er im Mai 2013 von XXXX nach XXXX gegangen sei, wo er bis Dezember 2013 geblieben sei. Dann habe er von der XXXX Botschaft in XXXX, die auch Österreich vertrete, ein Visum für Österreich bekommen. Er sei bis Jänner 2014 in XXXX geblieben. Auf die zeitliche Diskrepanz angesprochen, meinte er dass es schon zwei Jahre her sei und er es nicht mehr so genau wisse. Auf Vorhalt, dass er vorher gesagt habe, drei bis vier Monate in XXXX gewesen zu sein, meinte er, sicher bis Jänner in XXXX gewesen zu sein. Zum Erhalt des Visums befragt, erklärte er, von LIMBA nach XXXX zurückgefahren zu sein. Er habe das Visum bekommen, sei aber nicht dort geblieben. Ein Freund habe ihm geholfen, ein Touristenvisum zu erhalten.

Im Jänner 2014 sei er nach Brüssel gereist, wo er von einem Freund abgeholt worden sei. Mit diesem sei er gemeinsam mit dem Zug nach Luxemburg und weiter mit dem Auto nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang zwei Zugtickets vor. Er sei dann in Österreich bei diesem Freund und dessen Freundin geblieben. Da dessen Freundin jedoch Probleme mit Schwarzen gehabt habe, habe ihn der Freund nach drei Tagen nach Luxemburg zu dessen Bruder zurückgebracht, wo er in der Folge gelebt habe. Er habe dann aber Probleme mit dem Bruder des Freundes erhalten und sich an eine Hilfsorganisation in Luxemburg gewandt. Von dieser sei ihm geraten worden, sich an das Außenministerium zu wenden, wo er Asyl beantragt habe. Dies sei zwischen März und April 2014 gewesen. Er habe am 14. April um Asyl angesucht. Er sei nach Europa gefahren, da der Freund in Europa die einzige Person gewesen sei, der er vertraut habe. Er habe ein Visum für 90 Tage gehabt. Er habe nicht sofort um Asyl angesucht, da er darüber mit dem Freund überhaupt nicht gesprochen habe. Er sei nach Europa gekommen, um sein Leben zu retten.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich aufgefordert, seine Fluchtgründe vollständig zu schildern. Er meinte, dass seine Probleme mit der Polizei wegen seiner Homosexualität ausschlaggebend dafür gewesen seien.

Nach Aufforderung Details zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn ein befreundeter Polizist gewarnt habe, dass es eine Anzeige gegen ihn gebe, die er aber selbst nicht gesehen habe. Diese stehe im Zusammenhang mit einer Athletenhochzeit, bei der er zwei Tage vorher gewesen sei. Konkret werde er beschuldigt, homosexuell zu sein, da sich auf einem seiner Handys Fotos von ihm und einem anderen Mann nackt und halbnackt befinden würden. Es handle sich dabei um das Mobiltelefon, dessen Nummer alle haben würden und das ihm auf besagter Hochzeit gestohlen worden sei. Was auf der Hochzeit passiert sei, wisse er nicht. Er trinke und rauche nicht, sei am nächsten Morgen im Hochzeitssaal munter geworden, wo nur noch die Angestellten anwesend gewesen seien.

Der Polizist habe ihm geraten, Kamerun sofort zu verlassen, was er auch gemacht habe. Der Polizist habe ihn auf seinem zweiten Handy angerufen und ihm im Zuge des Telefonats geschildert, dass er ein Handy mit Nacktfotos vor sich habe. Der Beschwerdeführer sei die Person, die darauf zu sehen sei. Nach Beschreibung des Telefons sei ihm klar gewesen, dass es sich um sein Telefon handle. Wer die andere Person auf den Bildern sei, wisse er nicht. Er habe die Fotos ja nicht gesehen. Er habe auch nicht nachgefragt. Er habe mit dem befreundeten Polizisten auch nicht über Details gesprochen. Es gebe gegen ihn eine offizielle Anklage in Kamerun. Auf Nachfrage relativierte er in der Folge, dass er nicht wisse, ob es eine offizielle Anklage gegen ihn gebe. Sein Freund habe ihm nur gesagt, er solle weggehen.

In der Sportszene und in seiner Familie habe es Gerüchte gegeben, dass er homosexuell sei. Dies sei in Kamerun sehr gefährlich. Außer dem Anruf seines Freundes gebe es keine Indizien für eine Verfolgung wegen Homosexualität in Kamerun. Bei der Ausreise am Flughafen habe es keine Probleme gegeben, da er von seinem Freund - dem Polizisten, der sein Visum besorgt habe, durch die Kontrolle begleitet worden sei.

Er sei nicht homosexuell.

Am Morgen nach der Hochzeit habe er schreckliche Kopfschmerzen gehabt. Er sei angezogen gewesen. Nur sein Pullover, den er angehabt habe, sei neben ihm gelegen.

Er vermute, dass XXXX hinter den Unterstellungen stehe, da es im Athletenmilieu passiert sei. Abgesehen von ihm gebe es noch zwei weitere Athleten, denen unterstellt werde, homosexuell zu sein. Sie hätten in Sportlerkreisen und in der Familie über Gerüchte, die ihn betroffen hätten, gesprochen und er habe gesagt, er werde gegen Personen, die solche Gerüchte verbreiten, Anzeige erstatten. Die Gerüchte habe es seit Anfang 2013 gegeben. Es habe verschiedene Wettbewerbe gegeben und sei ihm auf einem Wettbewerb von einem anderen Athleten berichtet worden, dass gerüchteweise die gesamte Gruppe, die die Prämie nicht bezahlt habe, homosexuell sei.

Zwischen dem Anruf und der Flucht nach XXXX seien nur einige Stunden vergangen.

Ob aus seiner Gruppe tatsächlich jemand homosexuell gewesen sei, wisse er nicht. Er glaube es auch nicht.

Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In Kamerun sei allein das Gerücht homosexuell zu sein gefährlich. Es könne zu 10 bis 15 Jahren Gefängnis führen. Auch im Gefängnis seien Homosexuelle besonders gefährdet.

Er erklärte auf neuerliche Nachfrage, dass er unmittelbar nach dem Anruf nach XXXX geflüchtet sei. Auf Vorhalt wonach er im Rahmen der Erstbefragung erklärt habe, einen Tag eingesperrt gewesen zu sein, meinte er, dass dies ein anderes Problem gewesen sei. Er sei im Jahr 2008 beschuldigt worden, einer Sekte anzugehören. Er sei deshalb inhaftiert worden. Er sei Mitglied des Vereins XXXX gewesen. Dabei handle es sich aber um keine Sekte. Er meinte, auch in diesem Fall von XXXX beschuldigt worden zu sein. Auf Vorhalt meinte er, dass es im Rahmen des Vereins auch Gebetsversammlungen und Seminare gegeben habe.

Nach neuerlichem Vorhalt seiner Ausführungen in der Erstbefragung über eine eintägige Inhaftierung meinte er, dass er in der Erstbefragung nichts detailliert erzählen habe können. Er habe lediglich gesagt, schon einmal eingesperrt gewesen zu sein, was jedoch nicht wegen Homosexualität sondern anderer Probleme gewesen sei.

Zu seinem Leben in Österreich befragt, bestätigte er, in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung zu leben. Er betätige sich im Moment nicht bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen. Er beteilige sich an Reinigungsarbeiten im Dorf.

Er sei weder hier noch in Kamerun politisch tätig gewesen. Er habe auch niemals wegen seiner Religion Probleme gehabt. Er könne etwas Deutsch sprechen. Er wolle in Zukunft gerne als Pfleger, Informatiker oder Kinesiologe arbeiten. Er arbeite manchmal bei der Deutschlehrerin im Garten. Er habe schon € 5,00 Jobs gemacht.

Abgesehen von den genannten Problemen habe er keine Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen seien.

Dem Beschwerdeführer wurden landeskundliche Feststellungen zu Kamerun zur schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt.

Das BFA befasste am 14.10.2015 die Staatendokumentation mit einer Recherche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu XXXX.

Am 02.11.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme beim BFA ein, wonach sich die in der Einvernahme ausgehändigten Länderinformationen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers decken würden. Darin würden Denunziationen und üble Nachrede im Zusammenhang mit Homosexualität bestätigt. Es komme zu Festnahmen bzw. zu Strafverfolgung. Die Situation für sexuelle Minderheiten in Kamerun sei prekär.

Im Fall des Beschwerdeführers hätten dessen Feinde erreichen wollen, dass er geächtet, nicht mehr als normaler Mensch wahrgenommen werde und seine sportliche Karriere nicht mehr fortführen könne. Durch die ihm unterstellte Homosexualität sei der Beschwerdeführer real mit der Inhaftierung und Unterbringung in einem Gefängnis bedroht. Die Haftbedingungen in Gefängnissen in Kamerun seien sehr schlecht. Da der Beschwerdeführer als Homosexueller angesehen würde, wäre er von den verbreiteten Misshandlungen und Vergewaltigungen in den Haftanstalten insbesondere bedroht.

Der Verwaltungsakt langte am 23.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Begleitschreiben wurde über die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde informiert.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu XXXX vom 13.11.2015, die am 27.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, geht hervor, dass XXXX von XXXX bis XXXX Präsident der kamerunischen Sportföderation XXXX gewesen sei. Dieser habe planmäßig seine vierjährige Amtszeit beendet. Von 2008 bis 2012 habe es einen namentlich bezeichneten Nachfolger gegeben. XXXX habe sich im Jahr XXXX noch einmal für das Amt beworben, habe aber gegen den namentlich genannten derzeitigen Amtsinhaber verloren. XXXX bekleide zurzeit keine offizielle Position, sei aber immer noch eine bekannte Persönlichkeit vor allem bei Sportlern und Sportfans.

Laut dem Vertrauensanwalt der XXXX habe kein Präsident der Sportföderation die Möglichkeit, Sportler zu verfolgen, was auch nie tatsächlich passiert sei. Disziplinäre Maßnahmen gegen einen Sportler würden von einem Komitee entschieden werden. Dessen Entscheidung würde vom Präsidenten umgesetzt werden. Hinweise, wonach XXXX irgendeinen Athleten während seiner Amtszeit verfolgt habe bzw. über ein Netzwerk und Möglichkeiten verfüge, Derartiges zu tun, gebe es nicht.

Übermittelt wurde ein Auszug aus dem Gewebeinformationssystem, wonach der Beschwerdeführer seit 01.07.2016 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe: Hausbetreuung verfüge.

Am 29.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein seines Rechtsvertreters statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 8Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Der erkennende Richter verlas und erörterte dabei Länderfeststellungen zur Lage in Kamerun und der Beschwerdeführer erhielt eine Frist zur Stellungnahme.

Er legte eine Anmeldung zu einem Deutschkurs für Fortgeschrittene vom 07.06.2016 vor. Außerdem legte er ein Schreiben vom 12.09.2016 der SVA über das Ende der Pflichtversicherung sowie eine Bestätigung vom 20.09.2016 der XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer dort intensiv Leichtathletik trainiere.

Infolge der Beschwerdeverhandlung wurden Unterlagen zu den Machenschaften von XXXX übermittelt, insbesondere wonach dieser eine Athletin zu einer sexuellen Beziehung genötigt habe. Als die Athletin der erzwungenen Beziehung entfliehen habe wollen, habe XXXX sofort Intrigen mittels mehrerer unwahrer Vorwürfe gegen diese gestartet. Es seien viele Geschichten über XXXX im Umlauf, wonach dieser generell sexuelle Dienste von Athletinnen erwarte. Auch eine namentlich bezeichnete Fußball-Legende bzw. ein "Sport-Botschafter" in Kamerun habe Probleme mit XXXX. Es wurde beantragt, die Staatendokumentation in diesem Zusammenhang zu befassen.

Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen populären Sportler aus der Elite des Landes. Er wäre in seiner exponierten Position durch die gezielt in die Welt gesetzten Gerüchte ebenso gefährdet und beeinträchtigt wie schon andere Sportler vor ihm.

XXXX sei unbestritten in einer mächtigen Position und habe viele effektive Möglichkeiten, dem Beschwerdeführer Probleme zu bereiten.

Im Übrigen wurde auf die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Verhandlung verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die Erstbefragung und niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Säumnisbeschwerde vom 29.07.2015, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2015 sowie die Einvernahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 29.09.2016 und schließlich durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kamerun sowie in eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend KAMERUN/Homosexualität vom 07.03.2016.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Duala und Protestant.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund unterstellter Homosexualität im Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Kamerun iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Derartiges wurde auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf, nachdem er im Zuge von Dublin-Konsultationen von Luxemburg nach Österreich überstellt worden ist.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat ein Gewerbe angemeldet, aus diesem jedoch bislang keine Einnahmen bezogen. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach. Er besucht Deutschkurse, eine Deutschprüfung hat er nicht abgelegt bzw. einen Nachweis für Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nicht erbracht.

Der Beschwerdeführer trainiert Leichtathletik beim Verein XXXX.

Aus-, Fort- oder Weiterbildungen hat er ebenso wenig vorgetragen wie eine karitative Tätigkeit.

Im Herkunftsstaat hält sich unverändert seine Familie auf, wobei er mit seiner Mutter unverändert in Kontakt steht.

Zur maßgeblichen Situation in Kamerun wird festgestellt:

Politische Lage

Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2014).

Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspräsident Paul Biya (81 Jahre) regiert seit 1982. Die nächsten Präsidentenwahlen finden turnusgemäß 2018 statt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht ganz regulär. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild und sieht die Schaffung eines Verfassungsgerichts vor, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren (AA 10.2.2015).

Die jetzt gültige Verfassung ist die 3. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr 1960. Diese 3. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 6.2015).

Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen. Gemäß offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 66% gelegen haben (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Internationale Beobachter sowie Transparency International gehen jedoch von einer tatsächlichen Wahlbeteiligung von 30% aus. Alle seit der Einführung des Mehrparteiensystems abgehaltenen Wahlen waren von ernsten Mängeln geprägt (BS 2014). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 6.2015).

Parlaments- und Kommunalwahlen fanden nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) am 30.9.2013 statt - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand (GIZ 6.2015). Ihr gehören 148 (zuvor 152) der 180 Abgeordneten an. Als größte Oppositionspartei stellt die SDF (Mitglied der Sozialistischen Internationale) 18 Abgeordnete, während 5 kleinere Parteien insgesamt 14 Sitze erhielten. Die Kommunalwahlen entschied die RDPC ebenfalls klar für sich: Sie kann in 305 Kommunen allein regieren, die Oppositionsparteien lediglich in 24 (AA 10.2.2015).

Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM (GIZ 6.2015; vgl. AA 10.2.2015). Senatspräsident ist der 80-jährige Marcel Niat Njifendji, ex-Vizepremierminister. Er würde im Falle der Amtsunfähigkeit des Staatspräsidenten übergangsweise dessen Amtsgeschäfte führen (AA 10.2.2015).

Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen: Die meisten Oppositionsparteien, so auch die SDF, kranken an ähnlich überkommenen Strukturen wie die Regierungspartei RDPC. Parteigründer sind oftmals gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei in autokratischem Stil. Zudem stützen sich die meisten Oppositionsparteien auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). So auch die SDF: 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang sie in der anglophonen Region Nord-West, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (73 Jahre) stammt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten. Abgeraten wird lediglich von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord. Reisen in die Provinzen Nord und Adamoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (FD 26.7.2015b). Das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden des Landes. Reisen in die Grenzgebiete zum Tschad und zur zentralafrikanischen Republik sollen nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (BMEIA 20.8.2015). Die Vereinten Nationen hatten für die Provinz Extrême-Nord die Bedrohungsstufe bereits im Jahr 2014 von 3 (moderat) auf 5 (hoch) angehoben (IRIN 31.7.2015).

Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat. An der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik ist es seit Ausbruch der Seleka-Rebellion im Dezember 2012 mehrfach zu bewaffneten Übergriffen auf kamerunische Orte gekommen. Seit Beginn der Rebellion sind ca. 150.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun

Eingetroffen (AA 10.2.2015). Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen dieser grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher (AA 17.8.2015; vgl. FH 2015). Es kam dort auch zu Gefechten zwischen zentralafrikanischen Rebellen und kamerunischen Kräften (FH 2015). Vor Reisen in das Grenzgebiet zur Zentralafrikanischen Republik wird daher ebenfalls gewarnt (AA 17.8.2015).

In der Provinz Extrême-Nord, die an die Hochburg der Boko Haram in Nigeria grenzt, kommt es zu wiederholten Einfällen der Extremisten (FH 2015). Im Norden Kameruns, besonders in der Region Extreme-Nord, bedrohen Übergriffe von Boko Haram die Stabilität. Die Regierung geht u. a. mit Militäreinsätzen gegen die Bedrohung vor. Vor allem in der Region Extrême -Nord treffen zigtausende Flüchtlinge aus Nigeria ein (AA 10.2.2015).

In der Provinz Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Extrême-Nord, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. Vor Reisen in die Region Extrême-Nord (auch Tschadsee) wird daher gewarnt (AA 17.8.2015; vgl. FD 26.7.2015a). Auch in den Grenzgebieten zu Nigeria in den Provinzen Nord und Adamaoua können terroristische Aktivitäten vorkommen (FD 26.7.2015b). Boko Haram war vor allem in der Region Extrême-Nord für Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Angehörige der bewaffneten Gruppe brannten bei Angriffen auf Ortschaften Häuser nieder und töteten zahlreiche Menschen (AI 25.2.2015). Dutzende Menschen kamen ums Leben, hunderte Personen wurden verletzt (IRIN 10.8.2015). Bei anderen Aktionen wurden Dutzende Menschen entführt (AFP 5.8.2015).

Die kamerunische Regierung hat gegenwärtig 6.500 Soldaten in der Provinz Extrême-Nord stationiert, weitere 2.000 sollen folgen. Kamerun hat sich außerdem mit Nigeria, dem Niger und dem Tschad im gemeinsamen Kampf gegen Boko Haram zusammengeschlossen (AFP 28.7.2015).

Gewarnt wird darüber hinaus vor Reisen zur Halbinsel Bakassi und Umgebung aufgrund fortdauernder Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen und Geiselnahmen (AA 17.8.2015; vgl. BMEIA 20.8.2015).

Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 6.2015). In den Regionen Nord und Adamaoua sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen. Von Reisen in die Regionen Adamaoua und Nord wird daher abgeraten. Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria und Tschad (jeweils auf der gesamten Länge der Grenzen) wird gewarnt (AA 17.8.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2005 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 6.2015).

Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren

mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 10.2.2015).

Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 10.2.2015).

Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Könige" ("Lamido") Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Könige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 10.2.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 6.2015). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 10.2.2015). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade anti-gang (auch: Groupement mobile d'intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 6.2015). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 10.2.2015).

Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 6.2015). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 10.2.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 10.2.2015).

In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 10.2.2015) und Folter (USDOS 25.6.2015) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 10.2.2015).

Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar (AA 10.2.2015). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft (USDOS 25.6.2015).

Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram ist die strikte Orientierung der kamerunischen Sicherheitskräfte an rechtsstaatlichen Grundlagen allerdings nicht durchgängig gewährleistet (AA 10.2.2015). Vor allem in Zusammenhang mit dem Kampf gegen Boko Haram sind Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Verschwindenlassen, willkürlicher Festnahmen sowie Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage verantwortlich (AI 25.2.2015).

Quellen:

Korruption

Zwar gibt es Gesetze gegen Korruption, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen gängig (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). 1998 und 1999 galt Kamerun gar als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt. Korruption bzw. deren Bekämpfung bleibt nach wie vor Thema in Kamerun. Die 2006, nach diversesten Anti-Korruptionskampagnen, gegründete Commission Nationale Anti-Corruption (CONAC) tut ihre Arbeit und veröffentlicht jährliche Berichte (GIZ 6.2015), auch wenn jener für das Jahr 2013 noch ausständig ist. Die CONAC hat aber selbst keine Verfahrensgewalt und muss die anhängigen Fälle an die zuständigen Ministerien delegieren (USDOS 25.6.2015).

Im von Transparency International 2014 veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex liegt Kamerun auf dem 136. Platz von 175 bewerteten Ländern (AA 6.2015b; vgl. FH 2015)

Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Willkürliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftungen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverhältnismäßige Gewaltanwendung kommen weiterhin vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Manchmal werden Polizisten wegen Korruption bestraft. Auch andere Staatsbedienstete werden zu Geldstrafen, Suspendierung, Beförderungsaufschub, Versetzung oder Entlassung verurteilt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 10.2.2015).

Die bekanntesten NGOs sind das Cameroon Network of Human Rights Organizations, Organization for Human Rights and Freedoms, Association of Women Against Violence, Movement for the Defense of Human Rights and Freedoms, Mandela Center Ouest und Nouveaux Droits de l'Homme (USDOS 25.6.2015). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex, und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher optieren die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen (AA 10.2.2015).

Menschenrechtsorganisationen können weitgehend frei agieren. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 10.2.2015; vgl. AI 25.2.2015); im Jahr 2014 hat es keine Berichte hinsichtlich der Verhaftung von Menschenrechtsaktivisten gegeben (USDOS 25.6.2015). Menschenrechtsverteidiger beklagen, dass Sicherheitskräfte nicht auf Anzeigen (z. B. wegen Drohungen, Einbrüchen) reagieren (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Im Jahr 2010 hat sich mit Hilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. Mit Hilfe des United Nations Development Programme (UNDP) haben sich ebenfalls 2010 etwa 50 Menschenrechtsorganisationen zu einem nationalen Netzwerk der Menschenrechtsvereine zusammengeschlossen, das vor allem in der Hauptstadt präsent war. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind (AA 10.2.2015). Menschenrechts-NGOs arbeiten trotz der oben beschriebenen Schwierigkeiten weiterhin fort (USDOS 25.6.2015)

Im Berichtszeitraum konnten internationale Menschenrechtsbeobachter weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen. Der Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung führte im Juli 2012 einen Länderbesuch durch (AA 10.2.2015).

Quellen:

Ombudsmann

Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (CNDHL) verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht (AA 10.2.2015); jener für das Jahr 2013 ist noch ausständig. Insgesamt wird die Kommission unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen als effektiv beschrieben (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Wehrdienst

Eine Wehrpflicht besteht nicht (AA 10.2.2015; vgl. CIA 11.8.2015). Im Alter von 18-23 Jahren kann freiwilliger Militärdienst mit einer Dauer von vier Jahren abgeleistet werden (CIA 11.8.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern (AA 10.2.2015).

Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981. Kamerun ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971;

• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984;

• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984;

• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994;

• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005;

• Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993;

• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986;

• Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 10.2.2015).

Die allgemeine politische Lage in Kamerun ist nicht durch starke Repressionen oder politische Verfolgung gekennzeichnet. Staatliche Repressionen aufgrund Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung zählt in Kamerun nicht zu den Grundrechten (AA 10.2.2015).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl das Gesetz die Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, werden Medienvergehen unter Strafe gestellt und die Regierung schränkt diese Freiheiten ein. Allerdings gab es im Jahr 2014 weniger diesbezügliche Berichte, als in den Jahren zuvor. Beamte bedrohen, schikanieren und inhaftieren Personen oder Organisationen, welche die Politik der Regierung kritisieren oder gegensätzliche Ansichten vertreten (USDOS 25.6.2015). Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, etwa bei rassistischer Diffamierung und bei Geheimnisverrat im Strafverfahren, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen. Journalisten werden teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Im Jahr 2014 wurden mehrere Journalisten verhaftet, anderen wurde die Ausübung ihres Berufes verboten (FH 2015), manche wurden misshandelt (USDOS 25.6.2015).

Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig.

Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle (AA 10.2.2015).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Die Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden nach wie vor unterdrückt (AI 25.2.2015). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Im Wahljahr 2013 wurden mehrere Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Als Grund wurde zumeist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung angeführt (AA 10.2.2015).

Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet sie Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).

Obwohl die Verfassung Vereinigungsfreiheit garantiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. BS 2014). Vereinigungsfreiheit ist in der Praxis besser garantiert als Versammlungsfreiheit (BS 2014). Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetzte, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 25.6.2015).

Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/ CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Die meisten Oppositionsparteien sind desorganisiert und taktisch schwach (BS 2014). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 6.2015).

Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Opposition

Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung. Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015).

Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet (AA 10.2.2015). Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit außerhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt (AA 10.2.2015).

Am 1.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch stets verboten werden. Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt (AA 10.2.2015). Im aktuellen Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State wird der SCNC nicht mehr erwähnt (USDOS 25.6.2015). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 inhaftiert (BS 2014). Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten (GIZ 6.2015).

Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist bis auf einen Einzelfall aus dem Jahr 2008 nicht bekannt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und lebensbedrohlich (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 10.2.2015). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 25.6.2015). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 10.2.2015).

In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 10.2.2015). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 Prozent gesenkt (AA 10.2.2015).

Die Regierung gestattet nationalen und internationalen humanitären Organisationen wie etwa dem IKRK den Zugang zu Gefängnisinsassen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102:

Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird (AA 10.2.2015). Im Rahmen der Bekämpfung von Boko Haram wurde ein neues Gesetz in Kraft gesetzt. Dieses sieht die Todesstrafe für "terroristische Akte" vor, die Definitionen sind umstritten (FH 2015).

Der Präsident begnadigt allerdings regelmäßig alle zum Tode Verurteilten. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde. Im Jahr 2013 waren 77 zum Tode Verurteilte in Haft. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen aus, durch die Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind gemäß Artikel 347a des Strafgesetzbuches strafbar. Dieser sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen 30 und 300 Euro vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Homosexuelle Handlungen werden jedoch nicht systematisch verfolgt. Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen sind selten (AA 10.2.2015). Die Zahl an Verhaftungen von LGBT-Personen ging drastisch zurück. Trotzdem kam es auch weiterhin zu Verhaftungen und Gerichtsverfahren (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 2015). Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle waren weiterhin Diskriminierung, Einschüchterungsversuchen, Schikanen und anderen Übergriffen ausgesetzt (AI 25.2.2015).

Laut Freedom House waren Anfang 2014 mindestens 15 Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung in Haft (FH 2015); das Auswärtige Amt zitiert kamerunische Menschenrechtsverteidiger, nach deren Aussagen sich aus diesem Grund 6-8 Personen in Haft befinden. Zumeist führen Denunziationen oder üble Nachrede zu diesen Festnahmen (AA 10.2.2015).

So wurden am 1.10.2014 sechs Personen in Yaoundé verhaftet. Ihnen wurde Prostitution und Homosexualität vorgeworfen. Die Gendarmerie hielt die Personen für drei Tage in Gewahrsam und übergab sie dann dem erstinstanzlichen Gericht. Dieses ordnete am 8.10.2015 die Freilassung an, da es nicht genügend Beweise gab. Andererseits gab es im Jahr 2014 - anders als in den Vorjahren - keine Berichte darüber, dass LGBT-Personen, die bei Behörden für Dienste oder Schutz vorstellig wurden, von diesen zurückgewiesen worden sind (USDOS 25.6.2015).

Wohl auf Weisung von höchster Regierungsebene ist 2014 die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Delikte nahezu eingestellt worden. Im Rahmen einer Überarbeitung des Strafgesetzbuches gehen Überlegungen dahin, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen. Außerdem soll Homosexualität nicht mehr ein Offizialdelikt sein, sondern nur noch auf Antrag verfolgt werden (AA 10.2.2015).

Es gibt auch weiterhin Diskriminierung gegen LGBT-Personen (FH 2015). LGBT-Personen sehen sich gesellschaftlicher Stigmatisierung, Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt. Es gibt vermehrt Berichte darüber, dass Polizisten und Zivilisten von Personen Geld erpressen, indem sie ihnen mit einem "Outing" drohen. Trotz der schwierigen Umgebung sind NGOs aktiv, welche LGBT-Personen in rechtlichen und medizinischen Angelegenheiten unterstützen (USDOS 25.6.2015). Eine dieser NGOs ist ADEFHO, eine von der Anwältin Alice Nkom im Jahr 2003 gegründete Organisation, die sich u.a. für die Rechte von LGBT-Personen einsetzt; und CAMFAIDS. Mitarbeiter dieser Organisationen waren in der Vergangenheit teils gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt (AI 14.5.2015).

Sowohl Amnesty International als auch Human Rights Watch weisen in zahlreichen Berichten auf die oftmals prekäre Lage für sexuelle Minderheiten hin. Vor allem Homosexuelle erfahren demnach Festnahmen, strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen aufgrund ihrer sexuellen Identität. Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten wie etwa Bestechung oder - aus dem Bereich der "offenses sexuelles" - die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt ("Outrage privé à la pudeur", Art. 295). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen - auch zahlreiche Kirchen - setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Orientierung ist nicht als Menschenrecht anerkannt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit und Dokumente

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Polizisten Einzelpersonen verhaften und schlagen, sofern diese keine Ausweisdokumente mit sich führen (USDOS 25.6.2015). In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 10.2.2015).

Im Norden des Landes und in den Grenzgebieten wurden im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram nächtliche Ausgangssperren erlassen. Es gibt auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Militärkontrollen an den Straßen, willkürliche Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen und Ausweiskontrollen (IRIN 31.7.2015).

Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2014 geschätzte 31 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.400 US-Dollar. Die öffentliche Verschuldung Kameruns liegt bei ca. 24 % des Bruttoinlandsproduktes, steigt aber schnell an. Die Kredite werden vor allem für Infrastrukturprojekte wie Straßenbau und Energieerzeugung sowie die Entwicklung der Landwirtschaft, Telekommunikation, Bergbau und Wasserversorgung eingesetzt. Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: Kamerun erreichte 2013 ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 %. 2014 lag das Wachstum allerdings lediglich bei 5 %. Neben der Öl- und Gasförderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertiäre Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 39 Prozent nachhaltig zu senken (AA 6.2015b).

Insbesondere der primäre und tertiäre Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Rohöl und Holz sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der Ölförderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlüsselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung künftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse für das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekundären Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 6.2015b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 10.2.2015).

Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 Prozent) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 Prozent der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 3.2015a).

Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9), die Lebenserwartung (52,1) oder die Müttersterblichkeit (690 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Vor allem Frauen in ländlichen Regionen im Norden des Landes sind von Armut betroffen. Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 3.2014c).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze, relativer Ärztemangel, denn die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 3.2015b).

Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 10.2.2015).

Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich, wie schon bei den Armutsindizes, das Süd-Nordgefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Seit eines großen Cholera-Ausbruchs im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit:

Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 3.2015b). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2016 zu Homosexualität in Kamerun

1. Gibt es aktuelle Berichte, ob auch im Jahr 2015 die strafrechtliche Verfolgung von Homosexualität nahezu eingestellt wurde? Zu wie vielen Strafverfahren und Verurteilungen kam es 2015?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der Fragestellung wurde die Anfrage an die ÖB Abuja weitergeleitet. Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gezielt Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch deren fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihr weitreichendes Netzwerk können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch den Verbindungsbeamten) weiterleiten. Des weiteren wurden in öffentlich zugänglichen Quellen im Rahmen der Recherche in deutscher und englischer Sprache Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Die nähere Beschreibung der verwendeten Quellen kann unter dem folgenden Link http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm näher eingesehen werden.

Zusammenfassung:

Die strafrechtliche Verfolgung von Homosexuellen hat im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren weiter abgenommen. Gemäß VA der ÖB Abuja gab es im Jahr 2015 eine einzige Verurteilung aufgrund gleichgeschlechtlicher Handlungen (wobei Unzucht mit Minderjährigen auch eine Rolle spielte), gemäß Amnesty International befanden sich im Jahr 2015 zwei Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in Haft.

Einzelquellen:

Der VA der ÖB Abuja berichtet, dass Verfolgung von Homosexuellen im Jahr 2015 zurückgegangen ist. Diesbezügliche Recherchen erfolgten bei der Botschaft Kameruns in Lagos, Nigeria und in Yaounde und Douala in Kamerun. In Yaounde gab es nur einen Fall von Inhaftierung aufgrund von Homosexualität; in diesem Fall handelte es sich jedoch zusätzlich um ein Sexualdelikt mit einem Minderjährigen. In Douala gab es keinen einzigen Fall von Inhaftierung aufgrund von Homosexualität. Am Justizministerium in Yaounde wurde allerdings berichtet, dass es - im Gegensatz zur quasi nicht vorhandenen Verfolgung in größeren Städten - in ländlichen Regionen anders aussieht. In ländlichen Gegenden gibt es Gruppen von Homosexuellen in Gefängnissen, die keinen Zugang zu Rechtsvertretung haben, um ihr Anliegen zu vertreten. Des Weiteren ist das soziale Stigma, das Homosexualität anhaftet, nicht zurückgegangen. Generell kann jedoch gesagt werden, dass die Verfolgung von Homosexuellen im Jahr 2015 im Vergleich zu 2014 insgesamt zurückgegangen ist. In den Städten gab es keinen einzigen Fall von Verurteilung aufgrund von Homosexualität, bis auf den oben erwähnten Fall, wo auch Unzucht mit einem Minderjährigen eine Rolle spielte.

Our findings in respect of the above question is that persecution and prosecution of homosexual in Cameroon was on the decline in 2015. Our inquires within 4th January, 2016 and 16th January, 2016 at the Embassy of Cameroon located at No. 5, Elsie Femi Pearse Street, Victoria Island, Lagos; Ministry of Justice in Yaounde, Cameroon and Courts and prisons in Yaounde and Douala ( two major cities in Cameroon) corroborated the fact that persecution and prosecution of homosexuals in Cameroon has declined drastically.

In Yaounde, Mr. Nana (a legal practitioner) informed us that in their prison in Yaounde they have only a case of a person in prison in 2015 but even that person was convicted not only of violation of article 347 (offence of homosexuality) of the penal code but also of sexual offence involving a minor.

In Douala, we found no known case of a person convicted of homosexuality in 2015. This was confirmed by Mr. Nana.

However, at the Ministry of Justice in Yaounde Cameroon, we were further informed that while cases of persecution and prosecution of homosexuality had almost declined to a zero level in most major cities of Cameroon in 2015 but that was not the same with rural areas. In the rural areas, there were pockets of homosexuals languishing in prisons who do not have access to lawyers to defend them and that the social stigma attached to being a homosexual had not waned. But despite that, since majority of Cameroonians are living in cities, it could be said generally that cases of persecution and prosecution of homosexuals were on the decline in 2015 when compared to 2014. They further indicated that while they had about 4 cases of persons convicted of offence of homosexuality in the cities in 2014, but in 2015 they did not have any case of a person convicted of homosexuality, except that of a person in prison in Yaounde convicted not only of offence of homosexuality but also of a sexual offence involving a minor.

VA der ÖB Nairobi (9.2.2016): Bericht des VA, übermittelt von der ÖB Nairobi am 9.2.2016

Das Auswärtige Amt berichtet

Sowohl Amnesty International als auch Human Rights Watch weisen in zahlreichen Berichten auf die oftmals prekäre Lage für sexuelle Minderheiten hin. Vor allem Homosexuelle erfahren demnach Festnahmen, strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen aufgrund ihrer sexuellen Identität. Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten wie etwa Bestechung oder - aus dem Bereich der "offenses sexuelles" - die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt ("Outrage privé à la pudeur", Art. 295). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, auch zahlreiche Kirchen, an prominenter Stelle auch Vertreter der katholischen Kirche, setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Orientierung ist nicht als Menschenrecht anerkannt.

Festnahmen und Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen sind zwar selten, kommen jedoch vor. Zumeist führen Denunziationen oder üble Nachrede zu diesen Festnahmen. Für das Jahr 2014 wurden von der kamerunischen Menschenrechtsorganisation "Humanity First" 21 Verhaftungen wegen Verstoßes gegen Art. 347bis des Strafgesetzbuches registriert. Nach derselben Quelle kam es im Mai 2014 zu einer Verurteilung von zwei Personen, die seit Dezember 2013 in Untersuchungshaft gewesen waren. Häufig werden aber auch fingierte Gründe, wie z.B. Beleidigung oder Körperverletzung, für eine Strafverfolgung herangezogen.

AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Oktober 2015)

Gemäß Amnesty International ist Diskriminierung, Einschüchterung sowie Belästigung von und Gewalt gegen LGBTI Personen in Kamerun weiterhin ein Problem. Im Jahr 2015 kam es allerdings zu weniger Vorfällen als in den Vorjahren. Die weiterhin bestehende Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen führte jedoch weiterhin zu Belästigungen und Erpressungen, auch seitens der Sicherheitskräfte, von Personen aufgrund ihrer vermuteten sexuellen Orientierung. Zwei Personen befinden sich aufgrund von Anklagen bezüglich ihrer sexuellen Orientierung in Haft, eine davon in Untersuchungshaft. Am 14.7.2015 wurde eine friedliche Demonstration zur Erinnerung an den Tod eines LGBTI Aktivisten durchgeführt und zur vollständigen Aufklärung des Falles aufgerufen.

Discrimination, intimidation, harassment and violence against LGBTI people remained a concern, although the number of arrests and prosecutions reduced from previous years. The continued criminalization of same-sex sexual activity still led to individuals being harassed and blackmailed, including by security forces, because of their suspected sexuality. Two people remain in prison on charges - one of whom is awaiting trial - relating to their sexual identity. A peaceful demonstration organized by an LGBTI organization to commemorate the death of LGBTI activist Eric Lembembe and call for a thorough investigation was held on 14 July.

AI - Amnesty International (24.1.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/319750/458944_de.html, Zugriff 7.3.2016

2. Gibt es neue Informationen, ob die Überlegung, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen, tatsächlich umgesetzt wurde?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

S. Frage 1.

Zusammenfassung:

Artikel 347 des Strafrechts ist weiterhin in Kraft, der für Homosexualität Geldstrafen oder eine Haftstrafe in der Höhe von sechs Monaten bis fünf Jahre vorsieht. Das angesprochene Gesetz, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen, wurde noch nicht umgesetzt.

Einzelquellen:

Der VA der ÖB Abuja berichtet, dass der Artikel 347 des Strafrechts weiterhin in Kraft ist, der für Homosexualität eine Strafe in der Höhe von CFA 20.000 bis CFA 200.000 vorsieht oder eine Haftstrafe in der Höhe von sechs Monaten bis fünf Jahre. Das angesprochene Gesetz, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen, wurde noch nicht umgesetzt. Gesetzlich sind die Regelungen so drakonisch wie zuvor.

Allerdings ging die tatsächliche Verfolgung von homosexuellen Handlungen im Jahr 2015 zurück, auch aufgrund von Aktivitäten von Menschenrechtsaktivisten und bekannten Anwälten, die Aufmerksamkeit auf Rechte von Homosexuellen lenkten bzw. bereit waren, Homosexuelle zu verteidigen:

We found at the Ministry of Justice that the law on homosexuality, as at date, remains article 347 of the penal code of Cameroon, which prescribed a fine of CFA 20,000 to CFA 200,000 or imprisonment ranging from 6 months to 5 years as punishment for homosexuality. No law has been passed keeping penalties for homosexual act if they imply indecent exposure. The law is as draconian as it had been.

However, due to the activities of Human Right Activists and some prominent lawyers in Cameroon who created awareness on homosexual rights and were ready to defend homosexual arrested, the persecution and prosecution of homosexuals were on the decrease in 2015.

VA der ÖB Nairobi (9.2.2016): Bericht des VA, übermittelt von der ÖB Nairobi am 9.2.2016

Das Auswärtige Amt berichtet:

Homosexuelle Handlungen sind strafbar und werden in Einzelfällen verfolgt: Artikel 347bis des Strafgesetzbuches sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor sowie Geldstrafen zwischen 30 und 300 Euro. Im Rahmen einer Überarbeitung des Strafgesetzbuches gehen Überlegungen dahin, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen. Außerdem soll Homosexualität nicht mehr ein Offizialdelikt sein, sondern nur noch auf Antrag verfolgt werden.

AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Oktober 2015)

3. Kann sich eine Person, die von Privatpersonen wegen seiner Homosexualität attackiert und verletzt wird, an die Polizei wenden, um Anzeige zu erstatten und Schutz zu erhalten?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der Fragestellung wurde die Anfrage an die ÖB Abuja weitergeleitet. Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gezielt Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch deren fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihr weitreichendes Netzwerk können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch den Verbindungsbeamten) weiterleiten.

Einzelquellen:

Der VA der ÖB Abuja berichtet, dass es in Kamerun ein funktionierendes Justizsystem gibt. Gemäß Informationen seitens des Justizministeriums und der Polizei, bestätigt auch von einigen befragten Rechtsanwälten, wird, sofern der Beweis eines Übergriffs auf Homosexuelle erbracht werden kann, jene die notwendige Verhaftung und Verfolgung der Täter einleiten. Gemäß der Polizei ist jedoch ein Mangel an solchen Beweismitteln häufig ein Problem, auch aufgrund des sozialen Stigmas und der Tatsache, dass Angriffe häufig gar nicht zur Anzeige gebracht würden.

Cameroon has an articulated justice system. According to the information from the Ministry of Justice and the Police, which was also corroborated by some legal practitioners interviewed, where there was evidence of any attack of homosexuals and such was reported to the Police, the Police would be expected to make necessary arrest of persons involved and prosecute them accordingly.

According to the Police, the problem they had was lack of evidence to make the necessary arrest and prosecution, and this was due to the social stigma attached to homosexuals and this made them not to report any attack to the Police

VA der ÖB Nairobi (9.2.2016): Bericht des VA, übermittelt von der ÖB Nairobi am 9.2.2016

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung zum klaren Ergebnis, dass seine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.

Vorweg war festzuhalten, dass seine Ausführungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Identität Glaubwürdigkeit zukommt, da er zu diesen Angaben - im Vergleich zu seinem Fluchtvorbringen - gleichbleibende Angaben getätigt hat und entsprechende Unterlagen und Fotos zu seiner Person aus Kamerun vorgelegt hat. Seine Identität ergibt sich letztlich auch im Zusammenhang mit den geführten Dublin-Konsultationen mit Luxemburg.

Auf das Wesentliche zusammengefasst befürchtet der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Kamerun Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten sexuellen Orientierung. Der Beschwerdeführer vermute, dass ein gewisser Herr XXXX, ehemaliger Präsident der Sportföderation, dem Beschwerdeführer schaden wolle, nachdem er sich mit anderen Sportkollegen während dessen Zeit als Präsident der Sportföderation geweigert habe, sich an dessen korrupten Machenschaften zu beteiligen.

Nach dem Besuch einer Hochzeit eines Athleten habe eines seiner beiden Telefone gefehlt. Dieses sei bei der Polizei aufgetaucht mit Nackt- und Halbnacktaufnahmen des Beschwerdeführers mit einem anderen unbekannten Mann. Aufgrund des ihm aufgrund dieser Beweislage drohenden Strafverfahrens wegen Homosexualität samt wahrscheinlicher Haftstrafe mit unmenschlichen Haftbedingungen habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.

Dieses Vorbringen war einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht.

Das Vorbringen zeichnet sich durch Widersprüchlichkeit, Ungereimtheiten, Oberflächlichkeit und Vagheit aus. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Richter vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnen hat, steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer basierend auf allgemein zugänglichen Quellen zu besagtem XXXX einen eigenen Verfolgungsgrund zu konstruieren versucht hat. Im Verlauf der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtgeschichte nicht in ein glaubwürdiges Licht rücken, sondern konnte er die im Verfahren vor dem BFA entstandenen Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringen nicht ausräumen, sondern blieben die Ungereimtheiten bestehen, haben sich weitere Unplausibilitäten bzw. Widersprüche ergeben und waren seine Ausführungen insgesamt nicht logisch nachvollziehbar.

Die Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ist bereits dadurch massiv beeinträchtigt, als der Beschwerdeführer mit Visum nach Europa gereist ist, sich dort in einem Zeitraum von mehreren Monaten bei unterschiedlichen Personen in unterschiedlichen Staaten der EU aufgehalten hat und erst Asyl beantragt hat, nachdem er offenbar bei niemandem mehr untergekommen ist.

Ein solches Verhalten stellt jedenfalls ein starkes Indiz gegen eine Flucht aus Furcht vor Verfolgung dar, wäre doch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die EU sofort um Asyl angesucht hätte, hätte er tatsächlich Angst vor einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat befürchtet.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang befragt. Er schilderte dort von einem Herrn XXXX, den er in Kamerun im Jahr 2011 kennengelernt habe und der ihm die Einladung geschickt habe, auf Basis derer ihm ein Visum als Tourist erteilt worden sei. Dieser Herr XXXX, ein Staatsbürger von Luxemburg, sei zwei Mal in Kamerun gewesen und habe der Beschwerdeführer für diesen als Guide agiert. Er schilderte auch, dass er diesen Herrn XXXX aus Kamerun angerufen habe, um von seinen Problemen zu schildern. Dieser habe ihm nach dem Anruf die Einladung geschickt. (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll)

In Europa angekommen sei er mit Herrn XXXX zu dessen Freunden nach Österreich gefahren, nach wenigen Tagen zum Bruder von Herrn XXXX nach Luxemburg zurückgekehrt, wo er sich dann längere Zeit aufgehalten habe. Nachdem besagter Bruder von Herrn XXXX ihn nicht mehr unterstützen habe wollen, habe er sich an eine Organisation gewandt, die ihm geholfen habe, Asyl in Luxemburg zu beantragen. (S. 5 Verhandlungsprotokoll)

Es mutet vollkommen seltsam an, dass er in Europa, unabhängig wo er tatsächlich gelebt hat, mehrere Monate benötigt hat, um Asyl zu beantragen. Es mutet auch höchst seltsam an, dass er erst Asyl beantragt hat, nachdem die bisherigen Unterkunftsmöglichkeiten weggefallen sind. Vollkommen unplausibel bzw. lebensfremd erscheint in diesem Zusammenhang die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er sich überhaupt nicht ausgekannt habe, wie Asyl funktioniere (S. 5 Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer war doch in Luxemburg und Österreich mit Personen zusammen, die von seinen behaupteten Problemen in Kamerun Kenntnis gehabt haben sollen. Unter diesen Umständen ist völlig absurd, dass es mehrere Monate gebraucht haben sollen, um im Telefonbuch oder im Internet herauszufinden, wo sich die nächste Fremdenbehörde oder eine spezialisierte NGO befindet, noch dazu wo er Französisch spricht. Hiezu meinte der Beschwerdeführer lapidar, dass er in Österreich nicht um Asyl angesucht habe, da er hier nicht bleiben habe können. Er habe danach auch nicht um Asyl angesucht, weil er zunächst gar nicht daran gedacht habe. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)

Der Beschwerdeführer hat im Übrigen Verfolgung durch die staatlichen Behörden - konkret ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer ihm unterstellten Homosexualität befürchtet. Laut der Warnung seines befreundeten Polizisten, sei gegen den Beschwerdeführer aufgrund von Nacktfotos mit einem Mann auf seinem Handy ermittelt worden.

Unter diesem Aspekt scheint es jedoch vollkommen außer jeder Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Visums angesucht hat und legal ausgereist ist und sich freiwillig einer strengen Flugkontrolle am Flughafen gestellt hat. Sein Vorbringen, wonach ihm von einem Polizisten durch die Flugkontrolle geholfen worden sei (S. 3 Verhandlungsprotokoll) überzeugt nicht. Von einer durch die staatlichen Behörden gesuchte Person ist wohl nicht zu erwarten, dass sie einen derart riskanten Weg der Ausreise wählt. Zum genannten befreundeten Polizisten war festzuhalten, dass auch nicht nachvollziehbar erscheint, inwieweit dieser über derart große Macht verfügt haben soll, um den Beschwerdeführer vor einem Strafverfahren zu warnen, ihm bei der Ausstellung von Papieren für die legale Ausreise zu unterstützen und ihn mittels eines weiteren Polizisten durch die Ausreisekontrollen zu schleusen. Dieses Vorbringen erscheint mit der Lebensrealität nicht vereinbar, war jedoch noch einmal festzuhalten, dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers gegen die dargelegte Angst vor staatlicher Verfolgung spricht, hätte er bei tatsächlichem Bestehen der geschilderten Probleme - unabhängig von einer Unterstützung durch befreundete Polizisten - wohl nicht die legale Ausreise mittels Visum per Flugzeug riskiert.

Widersprüchlich waren auch seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt vor der Ausreise. So erklärte er in der Beschwerdeverhandlung vorerst, sich einige Monate, glaublich fünf bis sechs, vor der Ausreise versteckt zu haben (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Vor dem BFA hat er aber abweichend einerseits geschildert, von Mai 2013 weg drei bis vier Monate in der Nähe von XXXX gelebt zu haben, kurz darauf hat er damals erklärt, doch bis Jänner 2014 geblieben zu sein, was dann fast acht Monate gewesen wären. Dies wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten mit dem Hinweis, dass er in der Beschwerdeverhandlung einen Wert dazwischen, nämlich fünf bis sechs Monate angeführt hat. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich mit einem Rechenfehler, der ihm damals unterlaufen sei (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Auf nähere Nachfrage erklärte er, dass das Telefonat mit dem befreundeten Polizisten über die Existenz verfänglicher Fotos drei Tage vor dem Verlassen von XXXX gewesen sei. Auf Nachfrage, welches Monat es gewesen sei, meinte er, dass es schon drei Jahre her sei und es nicht so einen großen Unterschied zwischen Winter und Sommer gebe. Er meinte dann, dass es Mai oder Juni gewesen sei. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Da es sich beim Beschwerdeführer um einen gebildeten Mann handelt und es sich um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt hat, kann von ihm wohl erwartet werden, zum fluchtauslösenden Ereignis konkrete und gleichbleibende Angaben zu tätigen, was der Beschwerdeführer jedoch nicht konnte.

Der Beschwerdeführer hat auch erklärt, drei Tage vor dem Verlassen von XXXX mit besagtem Polizisten telefoniert zu haben, was er auch an anderer Stelle bestätigte (S. 6 und 9 Verhandlungsprotokoll) Auf Nachfrage, was in den wenigen Tagen nach dem Anruf des Polizisten passiert sei, gab er an, er sei spät in der Nacht angerufen worden und habe sich gedacht, in XXXX wäre er sicher. Er wiederholte dann neuerlich, drei Tage nach diesem Anruf von XXXX weggefahren zu sein (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Die gleiche Frage wurde ihm aber auch bei der belangten Behörde gestellt, wo er völlig abweichend erklärte, dass es eigentlich nur einige Stunden gewesen seien. (S. 9 Verhandlungsprotokoll) Als offensichtliche Schutzbehauptung war seine Verantwortung zu sehen, wenn er meint, damals über den Dolmetsch befragt worden zu sein, wie lange es von XXXX nach XXXX dauere. Er habe gesagt, dass es von XXXX nach XXXX eine Stunde dauere. (S. 9 Verhandlungsprotokoll) Dies ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, wurde die Frage doch zweifellos im Zusammenhang mit der angeblichen Strafanzeige gestellt (AS 152) und würde ein Dolmetscher, noch dazu mit Rückübersetzung, doch nicht zweimal so völlig falsch übersetzen. An der gravierenden zeitlichen Diskrepanz ändert auch nichts, wenn er schließlich meinte, er sei damals gefragt worden, wie lange er noch an dem Ort, an dem er angerufen worden sei, geblieben sei (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Vielmehr hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage bei der Behörde nochmals bestätigt, dass er sofort und nicht erst 3 Tage nach dem Anruf weggefahren ist (AS 154).

Hätte sich der Vorfall tatsächlich wie vom Beschwerdeführer dargelegt zugetragen, steht auch völlig außer jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer sich nach eindringlicher Warnung des befreundeten Polizisten noch tagelang in XXXX aufgehalten hat, hat er nach seinen Ausführungen doch jederzeit mit seiner Festnahme aufgrund unterstellter Homosexualität rechnen müssen.

Schließlich waren auch die Schilderungen rund um sein verlorenes Handy auf der Hochzeit eines Athleten vollkommen oberflächlich und vage. Der Beschwerdeführer will am Morgen nach einer Hochzeit im Hochzeitssaal munter geworden sein, wobei eines seiner beiden Handys gefehlt habe. Er könne sich an nichts mehr erinnern. Das besagte Handy soll sich bei der Polizei befinden und darauf würden sich Nacktfotos des Beschwerdeführers mit einem anderen Mann finden. Der Beschwerdeführer habe keine Erinnerungen an die Hochzeit. Beim Telefonat mit dem befreundeten Polizisten will er auch nach keinen Details gefragt haben. Er habe die Fotos, die ihn belasten würden, nie gesehen und wisse auch nicht, mit welchem Mann er abgebildet worden sein soll. Es mutet bereits vollkommen lebensfremd an, dass der Beschwerdeführer mit dem befreundeten Polizisten nicht näher über die Anschuldigungen gesprochen haben will. Auch in der Folge will er sich darüber nicht informiert haben, obwohl er jederzeit bei besagtem befreundeten Polizisten nachfragen hätte können, der wie bereits zuvor dargelegt, derart großen Einfluss haben soll, um den Beschwerdeführer bei der legalen Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer konnte letztlich auch keinerlei nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem ehemaligen Präsidenten des Leichtathletikverbandes namens XXXX und seinem Vorbringen herstellen.

XXXX war lediglich bis zum Jahr XXXX Präsident des Leichtathletikverbandes und solle es während dessen Amtszeit Probleme gegeben haben. Konkret hätten er und andere Athleten einen Teil ihrer Prämien zur Förderung junger Athleten abgeben sollen.

XXXX habe diese Beträge jedoch in seine eigene Tasche gesteckt, weshalb der Beschwerdeführer und weitere Athleten diese Beträge nicht abgeführt hätten. XXXX habe dafür Rache geschworen. Dieses Vorbringen ist nicht verifizierbar bzw. ergibt sich Derartiges nicht aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2015. Abgesehen davon fehlt aber jeglicher zeitlicher Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - ein Vorfall im Jahr 2013. Hätte XXXX tatsächlich am Beschwerdeführer und anderen Athleten Rache nehmen wollen, hätte er wohl nicht mehrere Jahre zugewartet, um seine Rache zu verwirklichen.

Abgesehen davon konnte der Beschwerdeführer auch nicht logisch nachvollziehbar darlegen, dass XXXX hinter den Ereignissen auf der Hochzeit und dem der Polizei übergebenen Handy mit den darauf befindlichen Nacktfotos steckt.

Zu besagtem XXXX ist der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch umfassend befragt worden und konnte der Beschwerdeführer auch hier nicht überzeugend darlegen, inwieweit XXXX Interesse an einer Schädigung des Beschwerdeführers haben sollte.

So meinte er auf Nachfrage, dass XXXX vier Jahre Präsident gewesen sei. Er sei Vorsitzender der XXXX. Er habe seine Funktion deshalb verloren, weil er etwas Illegales von den Athleten verlangt habe. Die Athleten hätten ihm 25% ihrer Prämien geben sollen und hätte XXXX das Geld Jugendlichen zukommen lassen sollen, was XXXX nicht gemacht habe, weshalb er und andere Athleten nichts bezahlt hätten. Sie seien daraufhin suspendiert worden und sei letztlich auch der Sportminister involviert worden. XXXX habe dann seine Funktion verloren und den Beschwerdeführer und die anderen Athleten dafür verantwortlich gemacht. Konkret habe er seine Funktion dadurch verloren, dass er nicht wiedergewählt worden sei. Danach sei XXXX beim Fußball-Verband und bei verschiedenen anderen Vereinen gewesen, habe sich aber immer etwas zu Schulden kommen lassen. Er sei zwei Jahre später Sekretär der Leichtathletikabteilung im Sportverband geworden. Er habe sich mit Fragen der Leichtathletik befasst, aber keine Funktion mehr in dieser Fédération gehabt. Er sei aber immer noch mit einigen Sportlern und Trainern im Kontakt. Nach 2008 bis 2012 sei XXXX Präsident dieser Sportfédération gewesen. Als er Kamerun verlassen habe, sei Herr XXXX Präsident gewesen. (S. 8 und 9 Verhandlungsprotokoll)

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Anfragebeantwortung vom 13.11.2015 vorgehalten, wonach die Österreichische Botschaft in XXXX einen Vertrauensanwalt beauftragt habe, der zum Ergebnis gekommen sei, dass Herr XXXX 2008 planmäßig seine vierjährige Amtszeit beendet hat, nach ihm XXXX Präsident wurde und sich im Jahr 2012 XXXXI gegen XXXX durchgesetzt hat. Der Vertrauensanwalt hat auch Mitarbeiter des Sportministeriums und Sportler in Kamerun befragt, alle Gesprächspartner haben ausgeschlossen, dass ein Präsident der Sportföderation irgendeine Möglichkeit hätte, einen Sportler zu verfolgen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Herr XXXX irgendeinen Athleten während seiner Amtszeit verfolgt hätte oder dass er über Möglichkeiten verfügt, dies zu tun.

Diesem Ergebnis wurde in der abschließenden Stellungnahme nicht entgegengetreten und haben sich auch für den erkennenden Richter keine Umstände ergeben, an den Informationen des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in XXXX zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer meinte dann, es so zu verstehen, dass keine offizielle Möglichkeit besteht, einen Sportler zu verfolgen, es jedoch um eine Rachehandlung von XXXX handle, da er mit anderen Sportlern für dessen Absetzung verantwortlich gemacht sei (S. 8 Verhandlungsprotokoll).

Der Beschwerdeführer hat jedoch vor dem BFA mehrfach von einer "Entlassung" des Herrn XXXX im Jahr 2008 gesprochen, was offenbar nicht den Tatsachen entspricht. Es hat einzig eine ordnungsgemäße Neuwahl nach vier Jahren gegeben.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, wonach XXXX nicht wiedergewählt worden sei wegen den Schwierigkeiten, für die er ihn und die anderen Athleten verantwortlich mache (S. 8 Verhandlungsprotokoll), überzeugt nicht, geht dies nämlich nicht aus der Anfragebeantwortung hervor und hat der Beschwerdeführer offensichtlich in diesem Zusammenhang ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen - wie aus der Anfragebeantwortung ersichtlich - erstattet.

Auch in seiner abschließenden mündlichen Stellungnahme erklärte der Rechtsvertreter, dass das Ergebnis der Recherche der Österreichischen Botschaft interessant und brauchbar erscheint (S. 12 Verhandlungsprotokoll).

Soweit vom Beschwerdeführervertreter weiter ausgeführt wird, dass sich aus dem Rechercheergebnis ergebe, dass XXXX immer noch populär in Sportlerkreisen sei und somit nachvollziehbar sei, dass dieser über Möglichkeiten verfüge, einer unliebsamen Person zu schaden, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer kein glaubwürdiges Vorbringen darlegen hat können. Sowohl sein Vorbringen über Probleme mit XXXX als auch über den behaupteten Versuch, ihm Homosexualität zu unterstellen, um seine Strafverfolgung zu bewirken, waren völlig unglaubwürdig.

Soweit in der abschließenden Stellungnahme weitere Anschuldigung gegen XXXX aufgestellt werden, wonach dieser Athletinnen zu sexuellen Beziehungen nötige, oder XXXX einer namentlich genannten Sportler-Legende in Kamerun Probleme mache, wird für den erkennenden Richter deutlich, dass der Beschwerdeführer besagten XXXX und die zu diesem leicht recherchierbaren "Skandale" dazu verwendet, um einen eigenen Fluchtgrund zu konstruieren. Er konnte jedoch keine Berichte im Zusammenhang mit XXXX und ihm selbst vorlegen, die das Vorbringen in ein glaubwürdiges Licht rücken würden.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hat sich demnach in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bei konkreten Fragen auf allgemeine Aussagen beschränkt und lässt eine konkrete Darstellung der behaupteten inkriminierenden Handlungen von XXXX vermissen.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers war schließlich auch im Lichte nachfolgender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu versagen, zumal der Beschwerdeführer leicht zu recherchierenden Berichten zu XXXX vorgelegt hat, die jedoch keinerlei persönlichen Bezug zu ihm haben.

"Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. dazu grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 und 0101, III. 4. und 5., mwN). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Das Vorbringen des Asylwerbers muss demnach, um im obigen Sinne eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (auf diesen Umstand, nämlich die Auffindbarkeit im Internet, hat das Bundesamt in der vorliegenden Rechtssache beweiswürdigend hingewiesen)." (VwGH vom 15.03.2016 Ra 2015/01/0069)

Das erkennende Gericht kommt somit nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers ganz eindeutig zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm behauptet - in Zusammenhang mit Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten sexuellen Orientierung, die er gar nicht hat, aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist, sondern rund um medial dokumentierte Skandale betreffend einen Sportfunktionär in Kamerun, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen, eine Verfolgung im Zusammenhang mit einer ihm unterstellten sexuellen Ausrichtung konstruiert hat.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vollkommen gesund ist.

In Summe kommt somit das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer wohl aus asylfremden Gründen Kamerun verlassen hat. Das Vorbringen, aufgrund einer ihm unterstellten Homosexualität in Kamerun im asylrelevanten Ausmaß verfolgt worden zu sein, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen.

Wie bereits die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid beruhen auch die nunmehr der Entscheidung zugrunde gelegten ausführlichen, im gegenständlichen Erkenntnis wiedergegebenen Länderfeststellungen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer konnte den Länderinformationen auch nicht entgegentreten, sondern hat diese selbst zitiert.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des offensichtlich unpolitischen Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nicht anzunehmen. Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise in Kamerun finanziell abgesichert gelebt. Der Beschwerdeführer spricht die dortige Landessprache, verfügt über entsprechende Bildung und hat dort offenbar ein soziales Umfeld gehabt. Auch mit seiner Mutter steht er unvermindert in Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell, weshalb eine Verfolgungsgefahr in diesem Zusammenhang nicht vorliegt. Er hat nicht glaubwürdig darlegen können, im asylrelevanten Ausmaß verfolgt zu werden, da ihm Homosexualität unterstellt werde.

Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Verletzung der Entscheidungspflicht:

In seiner ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist und daher entbehrlich ist. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 14.10.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 29.07.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG längst verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Bloß am Rande wird darauf verwiesen, dass der seit 01.06.2016 in Kraft getretene § 22 Abs. 1 AsylG 2005, der für das BFA nunmehr eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten bei Anträgen auf internationalen Schutz vorsieht, im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Belastungssituation mit rund 90 000 Anträgen auf internationalen Schutz im Verlauf insbesondere des zweiten Halbjahres 2015 steht (vgl. hiezu auch VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001 bis 0004-3) Der Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers fällt jedoch nicht in diesen Zeitraum, weshalb Säumnis eingetreten ist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 29.07.2015 - also in einem Zeitraum seit Antragstellung von neun Monaten - keine Verfahrensschritte gesetzt worden und wurde der Akt nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.09.2015 ohne Kommentar am 17.11.2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo er am 23.11.2015 einlangte. Wie bereits zuvor ausgeführt, tangiert die außergewöhnlichen Belastungssituation mit rund 90 000 gestellten Anträgen bis zum Ende des Jahres 2015 die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur aufgegriffen hat und die zur vorübergehenden Einführung einer 15-monatigen Entscheidungsfrist bei Anträgen auf internationalen Schutz geführt hat, gegenständliche Entscheidung nicht. Damit ist von einem überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall auszugehen.

Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.

Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat Kamerun konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war nicht glaubwürdig und ist der Beschwerdeführer auch nicht homosexuell.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Deshalb war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zu gewähren.

Subsidiärer Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige Kameruns einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den jungen gesunden Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Diesem ist es bis zur Ausreise gelungen, im Herkunftsstaat seinen lebensnotwendigen Unterhalt zu sichern. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen unverändert als Athlet aktiv. Er verfügt dort über seine Mutter und ein soziales Umfeld.

Aufgrund der Arbeitswilligkeit und -fähigkeit, seinem Bildungsgrad sowie seiner Berufserfahrung in Kamerun ist davon auszugehen, dass er in Kamerun den Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können wird. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Kamerun sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat seit seiner Geburt gelebt hat, dort bis vor drei bis vier Jahren noch aufhältig war, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für Kamerun zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Kamerun in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Deshalb war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu gewähren.

Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im Oktober 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Kamerun kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und führt im Bundesgebiet kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Derartiges wurde von ihm in der Beschwerdeverhandlung verneint (S 10 Verhandlungsprotokoll).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts auf Familienleben und Privatleben statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es bleibt in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hält sich gut drei Jahre im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER

(2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist demnach als nicht kurz aber auch nicht lange zu bezeichnen. Die belangte Behörde ist im Fall des Beschwerdeführers zwar säumig geworden, doch ist die Verfahrensdauer von etwas mehr als drei Jahren im Lichte der soeben zitierten Judikatur nicht derart lang, dass alleine aus diesem Umstand etwas für den Beschwerdeführer gewonnen ist.

Zwar zeigt der Beschwerdeführer durchaus Ansätze einer Integration, doch war das Vorliegen einer fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet klar zu verneinen.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat während der Dauer seines Aufenthaltes keine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt.

Soweit er eine Deutschkursbesuchsbestätigung und eine Gewerbeberechtigung vorlegt, war festzuhalten, dass der Rechtsvertretung die Ladung zur Beschwerdeverhandlung am 30.06.2016 zugestellt worden ist und der Beschwerdeführer einen Tag danach ein Gewerbe angemeldet hat und sich eine Woche später zu einem Deutschkurs angemeldet hat. Die Daten ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen und es wurde auch vom Beschwerdeführer bestätigt, dass er sich im Juli 2016 um seine Gewerbeberechtigung und den Deutschkursbesuch bemüht hat (S. 11 Verhandlungsprotokoll).

Unabhängig von den Beteuerungen, wonach der Beschwerdeführer erst Ende August 2016 vom Ladungstermin informiert worden sei (S. 11 Verhandlungsprotokoll), muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass er sich bereits seit Oktober 2014 im Bundesgebiet aufhält und ihm vorzuwerfen ist, warum er nicht schon wesentlich früher mit dem Setzen integrativer Schritte begonnen hat.

Der bloße Besitz einer Gewerbeberechtigung ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer dieses Gewerbe gar nicht ausübt bzw. keine Einkünfte daraus erzielt und auch sonst keiner legalen Beschäftigung nachgeht. Vielmehr bezieht der Beschwerdeführer unverändert Leistungen aus der Grundversorgung.

Zur seit drei Monaten bestehenden Gewerbeberechtigung für Hausbetreuung erklärte er im Übrigen lapidar, sich deshalb für das Gewerbe angemeldet zu haben, weil er bei einer Putzfirma arbeiten habe wollen. Dort sei ihm gesagt worden, dass er ein Gewerbe anmelden solle. Er habe dann einen Monat auf die Berechtigung warten müssen, inzwischen habe die Firma jemand anderen aufgenommen. Er habe in der Zwischenzeit auch etwas zum Einzahlen bekommen, dort habe er aber bekannt gegeben, dass er bisher noch keine Einnahmen gehabt habe. Er sei dort registriert worden, er habe den Gewerbeschein und das Strafregister abgegeben. Unterlagen zur Firma, bei der er damals anfangen hätte sollen, habe er nicht mehr (S. 11 Verhandlungsprotokoll) Dieses Vorbringen zeigt hinreichend deutlich, dass beim Beschwerdeführer keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt, woran die plan- und engagementlose Eintragung eines Gewerbes nichts ändert.

Zu einer allfälligen Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme bzw. die Ausübung eines Gewerbes war schließlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat keine Einkünfte aus seinem seit wenigen Monaten angemeldeten Gewerbe erzielt.

Aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer Leichtathlet ist und beim Verein XXXX intensiv trainiert bzw. dort seit einem Jahr den sportlichen Leiter beim Training jüngerer Athleten unterstützt, kann im konkreten Fall nichts gewonnen werden, steht dem doch gegenüber, dass der Beschwerdeführer keine entsprechende Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt hat, nicht selbsterhaltungsfähig ist und keine sonstige Aus-, Fort- und Weiterbildung getätigt hat. Aus dem Schreiben des Vereines vom 20.09.2016 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer bislang gar nicht für den Verein startberechtigt war, sondern dies erst in Zukunft (ab 25.11.2016) ist.

Nach dem Gesagten muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine nachhaltige Integration im Bundesgebiet aufweist, auch wenn Ansätze einer Integration erkennbar sind.

Im Gegensatz dazu war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat erfolgreicher Leichtathlet und war es ihm möglich dort seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise zu erwirtschaften. Er weist dort entsprechende Sprachkenntnisse auf und hat dort bis zur Ausreise auch offensichtlich ein soziales und familiäres Umfeld gehabt. Auch hat er - im Gegensatz zum Bundesgebiet - entsprechende Sprachkenntnisse des Herkunftsstaates, weshalb nicht erkennbar ist, inwieweit ihm eine Fortsetzung seines Lebens in Kamerun nicht möglich sein sollte.

Unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - zuletzt etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247 - ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass ihm immer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war, da er einzig wegen des Asylverfahrens über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügte. Es konnte für ihn daher kein ausreichender Grund zur Annahme bestehen, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen.

Wie dargestellt hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat offenbar weiterhin ein soziales Umfeld. Er hat dort sein gesamtes Lebens bis zur Ausreise, verbunden mit Schul- und Universitätsbildung, verbracht. Auch ist er dort einer Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, mit welchen Mitteln er den Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten könnte.

Angesichts des vom Grunde auf unberechtigten Asylbegehrens überwiegen somit die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.

Im Lichte der zu relativierenden Ortsabwesenheit von drei bis vier Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer mit einem österreichischen Visum vorerst in Luxemburg aufgehalten und hat erst um Asyl angesucht, nachdem seine Unterbringung in Luxemburg nicht mehr gesichert war. Außerdem hat er einen vollkommen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 waren nicht zu prüfen. In seiner aktuellen Judikatur (VwGH vom 12.11.2015, Zl. 2015/21/0101) hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände wurden nicht dargelegt, weshalb die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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