W168 2110512-1•BVwG W168 2110512-1
W168 2110512-1Federal Administrative CourtNov 21, 2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W168 2110511–1/14E
W168 2110512–1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von
1. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2015, Zl. 141049081510 / 140322437,
2. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2015, Zl. 141049081009 / 1403250523,
beide vertreten durch RA Mag. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3, 1. Satz BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Parteien, männliche Staatsangehöriger Afghanistans, brachten am 23.12.2014 gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC - Abfrage ergab hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien jeweils einen Kategorie 1 Treffer aus Bulgarien vom 27.11.1014.
3. Bei der Erstbefragung gaben die beschwerdeführenden Parteien übereinstimmend an, dass sie aus der Türkei kommend illegal nach Bulgarien gefahren wären. Dort hätten sie einen Asylantrag gestellt, sich 10 Tage aufgehalten, bevor sich weiter nach Österreich begeben hätten. Die mittels Schlepper durchgeführte Reise hätte 6500 USD gekostet. Befragt zu Bulgarien führten beide übereinstimmend aus, dass sie in Bulgarien schlecht behandelt worden wären.
4. Aufgrund der vorliegenden Informationen leitete die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Das Führen von Konsultationen wurde den beschwerdeführenden Parteien nachweislich mitgeteilt.
5. Mit Schreiben vom 28.01.2015 stimmte die bulgarische Dublin Behörde der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 18 1 b Dublin III VO ausdrücklich zu.
7. In der Einvernahme vor dem Bundesamt führte die beschwerdeführenden Partei befragt zu der bereits vorliegenden Zustimmung des Dublin Staates Bulgarien zusammenfassend aus, dass sie Angst vor mangelnden Rechtsschutz in Bulgarien hätten, bzw. auch seitens des Erstbeschwerdeführers mehrere gesundheitliche Beschwerden vorliegen würden. Bei der Erstbeschwerdeführenden Partei handle es sich um eine gehbehinderte taubstumme Person. Diese würde sich ausschließlich mit ihren Sohn in einer eigenen Taubstummensprache verständigen können.
8. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß § 18 Abs. 1 (b) Dublin III VO Bulgarien für die Führung der materiellen Verfahren zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG AsylG 2005 die Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet und die Abschiebung nach Bulgarien gem. §61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
Insbesondere wurde hinsichtlich der gesundheitlichen Situation beider Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei den vorgebrachten Erkrankungen nicht um derart gravierende, bzw. um chronische Erkrankungen handle, sodass eine Überstellung einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Eine adäquate medizinische Versorgung, als auch Unterbringung wäre in Bulgarien faktisch gegeben und für beide beschwerdeführenden Parteien tatsächlich zugänglich.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nunmehr vertreten durch RA Mag. XXXX , wird hierin zusammenfassend ausgeführt, dass es sich insbesondere bei dem Erstbeschwerdeführer klar um eine vulnerable Person handle. Sie würde als Taubstumme Person handle. Aufgrund ihrer Nachfrage nach medizinischer Behandlung in Bulgarien wären sie dort schlecht behandelt und geschlagen worden. Ihnen wäre in Bulgarien keine Decken zur Verfügung gestellt worden, sie hätten kein Essen und keine medizinische Versorgung erhalten. Aufgrund der Gesamtsituation in Bulgarien sei insbesondere für vulnerable Personen ein Selbsteintritt indiziert. Dies würde sich auch aus der jüngsten Judikatur deutscher Verwaltungsgerichte ergeben. Es wurden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw.
10. Mit Stellungnahme/ Antrag vom 15.09.2015 wurde seitens des Vertreters ausgeführt, dass in gegenständlichen Verfahren die Überstellungsfristen bereits abgelaufen wären. Die Aussetzungen aufgrund unbekannten Aufenthalten wären unrichtiger Weise durchgeführt worden, zumal sich die beschwerdeführenden Parteien nachweislich in stationärer Unterbringung befunden hätten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich aus den dieser Stellungnahme beigefügten medizinischen Unterlagen klar ergeben würde, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer gegenwärtig an einer akuten Suizidialität leiden würde. Eine Überstellung wäre daher unzulässig. Die erstbeschwerdeführende Partei hätte sich durchgehend im Zeitraum vom 27.07.2015 bis zum 04.09.2015 in stationärer Pflege im SMZ Otto Wagner Spital aufgrund seines depressiven Zustandes befunden. Dem beigefügten Arztschreiben des Spitals ist zu entnehmen, dass sich der Erstbeschwerdeführer weiterhin in einem deutlich depressiven Zustand befinden würde. Es würde die akute Gefahr eines Suizids aktuell weiterhin bestehen. Aus psychotherapeutischer Sicht wäre eine Rücküberstellung nach Bulgarien nicht möglich. Der Zweitbeschwerdeführer sei die einzige Bezugsperson des taubstummen Erstbeschwerdeführers. Eine Trennung der beiden Personen wäre somit nicht möglich, ohne das Leben des Erstbeschwerdeführers zu gefährden. Zusätzlich wurde ein Schreiben des ORS dieser Stellungnahme beigefügt, in dem seitens des ORS bestätigt wurde, dass dem ORS durchgehend der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer bekannt war. Dem Zweitbeschwerdeführer sei die Erlaubnis erteilt worden, aufgrund des Gesundheitszustandes des Vaters bei ihm im Spital zu bleiben.
11. Mit Beschlüssen des BVwG vom 15.September 2015 wurde den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
12. Hiergegen wurde durch das BFA außerordentliche Revision beim VwGH erhoben.
13. Mit Urteil des VwGH vom 13. September 2016 wurden die Beschlüsse des BVWG vom 15.September 2015 aufgehoben.
14. Mit auf Nachfrage des BVwG vom 13.10.2016 erstatteter Information des BFA vom 20.10.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass in den gegenständlichen Verfahren die Überstellungsfrist mit 28.07.2015 abgelaufen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer stellten am 23.12.2014 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Schreiben vom 28.01.2015 stimmte die bulgarische Dublin Behörde der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 18 1 b Dublin III VO ausdrücklich zu.
Die beschwerdeführenden Parteien wurden nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung festgelegten Frist in den für sie zuständigen Mitgliedsstaat Bulgarien überstellt, sodass, die in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges mit Datum 28.07.2015 stattgefunden hat.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
Die Überschreitung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung in den gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Bulgariens vom 28.01.2015 gemäß Art. 18 1 b Dublin III VO, sowie den den Ablauf der Überstellungsfrist mit diesem Datum bestätigenden und im Akt einliegenden Schreiben des BFA vom 20.10.2016.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
In den gegenständlichen Verfahren ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist, auch nach Abklärung mit dem BFA und nach der diesbezüglich erteilten Information vom 20.10.2016, die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III – VO in den gegenständlichen Verfahren bereits mit Datum 28.07.2015 abgelaufen.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des trotz der rechtlichen Möglichkeiten eine Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates.
In den gegenständlichen Verfahren hat ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III – VO stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. nach Konsultierung des Bundesamtes abklärbar waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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