W122 2015010-1•BVwG W122 2015010-1
W122 2015010-1Federal Administrative CourtNov 21, 2016
Betraungszeitraum, Dienstzulage, höherwertige Verwendung,<br/>Landesschulinspektor, Pflichtschulinspektor, Vergütung, Weisung
W122 2015010-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates von Wien vom 20.10.2014, GZ 1000.021260/0123-AdPers/2014, betreffend Dienstzulage und Vergütung gemäß § 71 GehG, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass XXXX gemäß § 71 GehG eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung für die Zeit vom XXXX bis XXXX gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20.10.2014 wurde auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2014 festgestellt, dass gemäß Art. 81b B-VG und § 71 GehG eine Differenzzulage auf die Verwendungsgruppe SI 1 für die Zeit ab dem 01.01.2013 nicht gewährt wird.
Begründend führte die Behörde aus, dass beide Gesetzesregelungen nicht die Betrauung eines Schulaufsichtsbeamten der Verwendungsgruppe SI 2 mit den vertretungsweisen Aufgaben eines Schulaufsichtsbeamten der Verwendungsgruppe SI 1 vorsehen. Des Weiteren sei gemäß § 81b B-VG keine vorübergehende Übertragung der Funktion einer Landesschulinspektorin im Wege einer Betrauung durch die Frau Bundesministerin erfolgt.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und führte dazu aus:
Die BF sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Bemessung der Differenzzulage gemäß § 71 GehG unter unrichtiger Anwendung dieser Norm verletzt worden.
Auch wenn die Beschwerdeführerin zwar nicht formell gemäß den Bestimmungen des B-VG auf den Planposten des Landesschulinspektors ernannt bzw. damit betraut worden sei, so sei sie dennoch per Weisung mit der Ausübung dieser Agenden "beauftragt" worden. Diese Weisung sei wohl als (vorübergehende) Betrauung anzusehen. Die Behörde übersehe, dass § 71 Abs. 8 GehG sehr wohl den gegenständlichen Sachverhalt regle. Bei sinngemäßer und verfassungskonformer Auslegung ziele diese Bestimmung allein auf eine entsprechende Abgeltung für die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten ab. Die Beschwerdeführerin habe sohin einen gehaltsrechtlichen Anspruch auf Abgeltung der ihr gebührenden Differenzzulage.
Es werde daher beantragt, auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin eine Differenzzulage gemäß § 71 Abs. 8 GehG auf die Verwendungsgruppe SI 1 gebühre.
I.3. Die Beschwerdesache wurde am 02.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und mit Schreiben vom 31.10.2016 um ein Aktenstück vom 12.11.2014 ergänzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist der Stadtschulrat für Wien, wo sie als XXXX in der Verwendungsgruppe SI 2, in Verwendung steht.
Aufgrund der Ruhestandsversetzung des Landesschulinspektors mit Ablauf des XXXX nahm die Beschwerdeführerin dessen Tätigkeit vom XXXX bis XXXX wahr.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren hinreichend ausführlich.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulinspektors durch die Beschwerdeführerin zu zweifeln.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 71 GehG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 lautet:
"Betrauung mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion
§ 71. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung.
(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt des Lehrers (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das er Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre.
(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das der Lehrer Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 66 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(4) Wird ein Lehrer für einen Teil seines Beschäftigungsausmaßes mit einer Inspektionsfunktion im Sinne des Abs. 1 betraut, gebühren ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine nach Abs. 2 ermittelte Dienstzulage und eine nach Abs. 3 ermittelte Vergütung jeweils in der Höhe, die dem Anteil des für die Inspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(6) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(8) Die Abs. 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Bemessung der "Differenzzulage" gemäß § 71 GehG verletzt und beruft sich auf eine verfassungskonforme Auslegung des Abs. 8 dieser Bestimmung.
Die Anwendung des § 71 Abs. 8 GehG auf Schulinspektoren setzt voraus, dass die Funktion, mit welcher ein solcher betraut wurde, einer höheren Verwendungsgruppe angehört als diejenige, in welche er ernannt ist.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe SI 2 ernannt ist und von 01.01.2013 bis 30.04.2014 Zusatzleistungen in Vertretung des Landesschulinspektors, also eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe SI 1 und somit einer höheren Verwendungsgruppe, erbrachte.
Wenn die Behörde meint, § 71 Abs. 1 GehG sehe die Betrauung eines Schulaufsichtsbeamten der Verwendungsgruppe SI 2 mit den vertretungsweisen Aufgaben eines Schulaufsichtsbeamten der Verwendungsgruppe SI 1 nicht vor, übersieht bzw. verkennt sie die Bestimmung des Absatz 8 leg.cit., welcher die Absätze 1 bis 6 gerade für den Fall für anwendbar erklärt, dass ein Schulinspektor oder Fachinspektor oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors oder eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.
Insofern sich die Behörde auch auf Art. 81b B-VG beruft und meint, dass im Beschwerdefall keine vorübergehende Übertragung der Funktion einer Landesschulinspektorin im Wege einer Betrauung durch die Bundesministerin erfolgt sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach dieser Bestimmung ein Dreiervorschlag (Kollegiumsbeschluss) des Landesschulrates für den Fall einer vorübergehenden Betrauung eines Schul- oder Fachinspektors gar nicht vorgesehen ist und daher in diesem Fall auch keine förmliche "Betrauung" durch die Bundesministerin erforderlich ist. Unter "Betrauung" mit Aufgaben der Schul- oder Fachinspektion ist aber insbesondere die vertretungsweise oder interimistische Betrauung mit diesen Aufgaben zu verstehen (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, zu Art. 81b B-VG, S 70, FN 6). Dass eine solche Betrauung auch in Form einer mündlichen oder schriftlichen Weisung (als Dienstauftrag) erfolgen kann, ist nicht zweifelhaft. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit mündlichem Dienstauftrag mit der vertretungsweisen Tätigkeit der Funktion des Landesschulinspektors betraut wurde (s. Schreiben des Stadtschulrates für Wien vom 12.06.2015).
Die Beschwerdeführerin hat somit gemäß § 71 GehG einen Anspruch auf eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung für die von ihr erbrachten Zusatzleistungen einer Landesschulinspektorin erworben.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 71 GehG eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2014 gebührt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil im Beschwerdefall die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Dienstzulage und monatliche Vergütung nach § 71 GehG besteht, aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor (vgl. auch die materiell und formell rechtskräftige Entscheidung des BVwG zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation vom 12.06.2015, W106 2015012-1/3E).
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