BVwG L518 2139929-1

L518 2139929-1Federal Administrative CourtNov 21, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Full text

BVwG L518 2139929-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L518.2139929.1.00

Spruch

L518 2139929-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 27.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz

(BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Wider die beschwerdeführende Partei (folglich "BF" bzw. "bP" genannt) wurde wegen mehrmaliger (sechsfacher) Straffälligkeit - zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 20.7.2016 (rk mit 26.7.2016) zu Zl. 33 Hv 90/16v wegen § 241e (3) StGB; § 229 (1) StGB; §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB; § 224a StGB; §§ 223 (2), 224 StGB, zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten unbedingt verurteilt -, sowie Missachtung des Einreiseverbotes ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgf, nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs, 1 Zif. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen(Spruchpunkt I.). Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist(Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Im Rahmen der Feststellungen verneinte die belangte Behörde familiäre Bindungen, führt jedoch im Widerspruch dazu aus, dass sich die schwanger Freundin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet befindet. Beweiswürdigend legte die Behörde zu Spruchpunkt IV. neuerlich dar, dass keine familiären Bindungen bestünden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 18 BFA-VG lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. - 7. ...

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) -(4) ...

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) - (7) ..."

Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht mit sich bringen oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

Im gegenständlichen Fall sind -in dubio- noch weitere Ermittlungen zu den tatsächlichen familiären Bindungen im Bundesgebiet durchzuführen. Desweiteren wird die belangte Behörde umfassend das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers insbesondere in Ansehung der Umstände, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Kenntnis der vorliegenden Schwangerschaft der Lebensgefährtin und trotz bestehenden Einreiseverbotes sowie innerhalb der Bewährungszeit bzw. des raschen Rückfalles, den langen Tatzeitraumes, Faktenmehrheit udgl. zu ermitteln und folglich im Zuge einer Interessensabwägung zu beurteilen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu. In Bezug auf die Auslegung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK , der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, des Begriffs der ernsthaften Bedrohung des Lebens einer Zivilperson oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, bzw. von Art. 8 EMRK wird hier ebenfalls keine von der Rechtsprechung der Höchstgerichte abweichende Rechtsauslegung vertreten.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

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