BVwG L501 2128130-1

L501 2128130-1Federal Administrative CourtNov 21, 2016

Regest

Bescheidadressat, Rechtsnachfolger, Zurückweisung

Full text

BVwG L501 2128130-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2128130.1.00

Spruch

L501 2128130-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Mag. Dr. Christina HIRNSPERGER als Beisitzer über die Beschwerde der im Wege des nicht protokollierten Einzelunternehmens XXXX in die nunmehrige XXXX GmbH (FN XXXX ) übergegangene XXXX OG, vertreten durch Moore Stephens Salzburg GmbH in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 06.04.2016, GZ: XXXX , betreffend die Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppe A1 bzw. A4u) bzw. die Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung (Beitragsgruppe N14) der in der Anlage 1 des Bescheides genannten Personen beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012, GZ. XXXX , wurde festgestellt, dass die in der Anlage 1 angeführten Dienstnehmer zu den eben dort angegebenen Beschäftigungszeiten auf Grund der für den Betrieb der XXXX OG (in der Folge S GG OG) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AIVG, teils der Pflicht(Teil)-Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliegen.

Die dagegen seitens der rechtsfreundlich vertretenen S GG OG mit Schriftsatz vom 23.08.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2015, L504 2004891-1/7E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als XXXX in der Zeit von 01.04.2010 bis 05.05.2011 (lediglich) der Pflicht(Teil)-Versicherung in der Unfallversicherung unterliegt und die in Anlage 1 bei Dienstnehmern mit "und weiterhin laufend" angeführten Beschäftigungszeiten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (24.07.2012) gelten.

Mit dem an die S GG OG gerichteten, dem ausgewiesenen Vertreter zugestellten Bescheid vom 06.04.2016 stellte die belangte Behörde neuerlich die Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppe A1 bzw. A4u) bzw. die Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung (Beitragsgruppe N14) der in der Anlage 1 des Bescheides genannten - mit den im vorhergehenden Beschwerdeverfahren identen - Personen fest und begrenzte bei zwei Personen -- aufgrund von Dienstgebermeldungen die Beschäftigungszeiten abweichend vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2015.

Mit Schreiben vom 12.05.2016 erhob die S GG OG durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Versicherungspflichtbescheid vom 6.4.2016 eine Erledigung ohne Bescheidcharakter (Nichtbescheid) darstelle, da er eine derart falsche Rechtsmittelbelehrung enthielte, die einem Fehlen derselben gleichkäme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX OG (S GG OG) mit Sitz in der XXXX , wurde am 08.12.2007 (FN XXXX ) mit den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern XXXX (in der Folge Herr A.), geboren XXXX , und XXXX (in der Folge Herr B.), geboren XXXX , ins Firmenbuch eingetragen.

Mit Abtretungsvertrag vom 17.01.2013 übertrug Herr A. seinen Mitunternehmeranteil an der S GG OG an den Mitgesellschafter Herrn B. und wurde der Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als nicht protokolliertes Einzelunternehmen XXXX (Herr B.) mit Standort XXXX , fortgeführt. Die Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch Herrn B., die Auflösung und Löschung der S GG OG wurde am 22.01.2013 ins Firmenbuch eingetragen.

Mit Einbringungsvertrag vom 13.06.2013 wurde das nicht protokollierte Einzelunternehmen XXXX (Herr B.) auf Grundlage der Einbringungsbilanz zum 01.01.2013 zu den Bestimmungen des Vertrages als Gesamtsache unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Artikel III, § 12 ff UmgrStG in die XXXX (in der Folge S GmbH), FN XXXX , mit der Geschäftsanschrift XXXX einbracht. Die Einbringung wurde 09.07.2013 im Firmenbuch eingetragen.

Gemäß Punkt V. des Vertrages übertrug Herr B. an die übernehmende Gesellschaft alle in der Einbringungsbilanz erfassten Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, alle in der Einbringungsbilanz mangels Anschaffungswerten nicht aufscheinenden Rechte und Verbindlichkeiten des Betriebes sowie alle dienstrechtlichen Verpflichtungen einschließlich aller Anwartschaften. Soweit Aktiva und Passiva oder Rechte und Pflichten weder in den Einbringungsbilanzen zum 01.01.2013 noch im Einbringungsvertrag erfasst sind, jedoch zum Einbringungsgegenstand gehören, gelten diese ebenfalls als eingebracht. Ausdrücklich vom Einbringenden zurückbehalten und daher nicht von der Einbringung umfasst wurde jedoch eine Verbindlichkeit gegenüber der Salzburger Gebietskrankenkasse in Höhe von € 48.818,01. Gemäß Punkte IX. Ziffer 3 des Vertrages gehen alle bis zum Einbringungsstichtag beim eingebrachten Einzelunternehmen bestandenen oder nach diesem Zeitpunkt entstehenden Rechte, Verpflichtungen und Ansprüche auf die übernehmende Gesellschaft über.

Der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2016 wurde an die S GG OG gerichtet und "ihrem Vertreter" zugestellt. Zugestellt wurde er zudem den Dienstnehmern

XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts samt Bezugsakten, den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde - beinhaltend ausschließlich den in Beschwerde gezogenen Sozialversicherungspflicht- und Beitragsbescheid des Jahres 2016, die Zustellnachweise, die Beschwerde, den Vorlagebericht - und das Firmenbuch samt den öffentlich einzusehenden Urkunden zu den gegenständlichen Firmenbuchnummern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde gestellt, es liegt sohin gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Von einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist in Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nur dann die Rede, wenn der bisherige Rechtsträger des Unternehmens untergeht und an seine Stelle ein anderer tritt. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt uno actu in alle unternehmensbezogenen Rechte und Pflichten des (untergegangenen) Rechtsvorgängers ein und das Unternehmen geht automatisch über. Zur Universalsukzession kommt es etwa bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen oder Spaltungen von Unternehmen, während beim Kauf eines Unternehmens die einzelnen Vermögensgegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge übergehen.

Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt gemäß § 142 Abs. 1 UGB die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.

Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. Die Parteibezeichnung ist auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen (OGH Rechtssatznummer RS0039306)

Im Beschwerdefall erfolgte zunächst eine Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB, wodurch es zu einem Erlöschen der Gesellschaft ohne Liquidation und zu einer Fortführung des Geschäftsbetriebes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als nicht protokolliertes Einzelunternehmen Herr B. kam (vgl. unter vielen VwGH vom 08.09.2010, 2010/16/0134). Es gingen sohin automatisch alle unternehmensbezogenen Rechte und Pflichten der (untergegangenen) S GG OG auf das Einzelunternehmen Herr B. über.

In weiterer Folge wurde das Einzelunternehmen unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Artikel III, § 12 ff UmgrStG in die S GmbH einbracht.

Im Erkenntnis vom 12.08.2002, 2001/17/0208, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 99/16/0139 E 29. November 2001 RS 1 zu einem solchen Rechtsformwechsel wie folgt aus:

Die Einbringung im engeren Sinne, nämlich der Rechtsformenwechsel von einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft in eine Körperschaft, ist im Handels- und Gesellschaftsrecht weder definiert noch gesetzlich geregelt. Für diesen Rechtsformenwechsel ist handelsrechtlich die Beendigung des Unternehmens in seiner bisherigen Rechtsform und die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit durch die Nachfolge-Körperschaft anzunehmen. Für die Übertragung des Vermögens auf die Nachfolge-Körperschaft hat die Rechtsordnung keine spezifischen Übertragungsmodelle herausgebildet. Das Vermögen des Personenunternehmens geht vielmehr einzeln auf die Nachfolge-Körperschaft über. Dieser Übergang unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Einbringung stellt einen Einzelrechtsnachfolgetatbestand dar. Die Vermögensgegenstände sowie Rechte und Pflichten des eingebrachten Unternehmens gehen nicht gesamthaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft über (Huber in Wundsam-Zöchling-Huber-Khun, UmgrStG2, § 12, Rz 3 und 5) [....]

Durch die Einbringung des Einzelunternehmens Herr B. kam es daher nicht ex lege zu einer Gesamtrechtsnachfolge der S GmbH, sodass die Bestimmungen des Einbringungsvertrages vom 13.06.2013 für die Übernahme der einzelnen Rechte und Pflichten des Einzelunternehmens (und damit jener der Vorgängerin S GG OG) von Bedeutung sind. Da nun gemäß diesem Vertrag - soweit gegenständlich relevant - alle bis zum Einbringungsstichtag beim eingebrachten Einzelunternehmen bestandenen oder nach diesem Zeitpunkt entstehenden Rechte, Verpflichtungen und Ansprüche auf die übernehmende Gesellschaft S GmbH übergehen, tritt diese auch in die im angefochtenen Bescheid angesprochenen Rechtsverhältnisse ein. Rechtmäßiger Adressat des in Beschwerde gezogenen Bescheides wäre daher die S GmbH gewesen. Die Erledigung der belangten Behörde konnte weder gegenüber der im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr existenten S GG OG, an welche sie gerichtet war, noch gegenüber der S GmbH, an welche diese Erledigung nicht gerichtet war, Rechtswirkung entfalten und ist sohin diesbezüglich ins Leere gegangen. Die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen, nicht mehr existenten S GG OG ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

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