BVwG W198 2124923-1

W198 2124923-1Federal Administrative CourtNov 18, 2016

Regest

Geltendmachung, Krankenstand, Notstandshilfe, VwGH

Full text

BVwG W198 2124923-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2124923.1.00

Spruch

W198 2124923-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des AMS- Korneuburg vom 25.03.2016, GZ: XXXX, gemäß § 38 iVm § 17 Abs 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 7 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.12.2015 bis 30.12.2015 zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das AMS Korneuburg (im Folgenden kurz: AMS) hat mit Bescheid vom 04.01.2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs 1 und gemäß § 58 iVm den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 29.12.2015 gebührt, da sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Krankenstand erst wieder am 29.12.2015 beim AMS zurück gemeldet hätte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit nichtdatiertem Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.01.2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie Ihren Krankenstand am 20.11.2015 gemeldet habe, sie habe sich am 07.12.2015 von Ihrem namentlich genannten Arzt (Hausarzt) für Donnerstag den 10.12.2015 gesundschreiben lassen, der 09.12."2016" (so wörtlich, gemeint offenbar 2015) sei ihr letzter Krankenstandstag gewesen. Sie habe daraufhin bei der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) am 09.12.2016 (so wörtlich, gemeint offenbar 2015) angerufen und mitgeteilt, dass sie gesundgeschrieben sei. Sie erledige alles sehr förmlich und nehme alles sehr ernst. Sie haben auch beim AMS angerufen und dies gemeldet. Sie habe dies von einer Telefonzelle aus erledigt, da sie an diesem Tag das Display ihres Telefons ruiniert habe. Eine Dame habe ihr gesagt, dass alles erledigt sei und sie nichts mehr schicken brauche.

Am 28.12.2015 sei sie abermals krank geworden und haben am 28.12."2016" (so wörtlich, gemeint offenbar 2015) sich wieder beim AMS krank gemeldet. Es sei ein Schock für sie gewesen, als sie erfahren habe, dass sie noch immer krank gemeldet gewesen sei. Sie kenne den Namen der Dame, mit der sie telefoniert habe, leider nicht. Sie würde immer anrufen und alles melden. Vielleicht sei vergessen worden, Ihre Meldung einzutragen. Sie sei sich keines Fehlers bewusst. Sie sei wirklich ein sehr ordnungsliebender Mensch und trage sich alle Termine 100 Mal ein bzw. schicke alles zusätzlich. Sie ersuche aus all diesen Gründen um Stattgabe Ihrer Beschwerde.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 30.03.2016 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 19.01.2016 abgewiesen wurde.

In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 23.11.2015 bis 09.12.2015 Krankengeld bezogen hätte, sie zwar den Beginn des Krankenstandes am 20.11.2015 gemeldet, das Ende des Krankenstandes jedoch nicht gemeldet hätte. Am 07.12.2015 sei zwar von einem Mitarbeiter des AMS in ihrem Datensatz vermerkt worden, dass ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Gebietskrankenkasse übermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin sei aber in all Ihren Anträgen auf eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem AMS nach Ende des Krankenstandes hingewiesen worden.

Werde der Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit), muss die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragt werden. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibe, könne dies auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto erfolgen. Erfolge die Meldung später, gebühre die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung. Die Beschwerdeführerin hätte gewusst, dass eine Wiedermeldung binnen einer Woche nach Beendigung des Krankenstandes zu erfolgen hätte. Der Krankenstand endete am 09.12.2015, die Beschwerdeführerin meldete sich erst am 29.12.2015. Die Wochenfrist nach Beendigung des Krankenstandes sei längst verstrichen gewesen.

4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 22.01.2016 - fristgerecht - den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie in ihrer Beschwerde, ergänzt nur um eine präzise Zeitangabe (...."sie habe am 09.12.2015 beim AMS um ca. 14 Uhr angerufen und gemeldet, dass sie wieder gesund sei") und um folgende Details hinsichtlich des Telefonats mit dem AMS am 09.12.2015: Sie habe der Dame noch "die Versicherungsnummer durchgegeben", sie hätte "leider nicht nach dem Namen der Dame gefragt", diese Dame hätte "ja gut'" gesagt und "danke und auf Wiedersehen").

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 04.05.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Fragenbeantwortung sowie zur Vorlage von Beweisen bis längstens 23.05.2016 auf.

7. Fristgerecht beantworte die Beschwerdeführerin - teilweise- die gestellten Fragen des Bundesverwaltungsgerichts, indem sie ausführte, dass unter "Display kaputt" gemeint gewesen sei, dass "ihr Telefon nicht eingeschaltet gewesen wäre und "einfach nichts mehr gegangen" sei. Am "späten Nachmittag sei es dann plötzlich irgendwann wieder gegangen". Sie sei am Vormittag zwischen 8:00 Uhr und 11:00 Uhr in XXXX bei einer Telefonzelle in der Nähe des Bahnhofes gewesen. Da es nicht das einzige Gespräch war, könne sie den genauen Betrag (Anmerkung: Gemeint offenbar des Telefongespräches, da die Frage des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin ausgerichtet war) nicht mehr nennen, sie "glaube, dass es 50 Cent" gewesen seien, weil sie "der Dame die Versicherungsnummer

durchgab" und diese sagte, "ja das ginge in Ordnung .... eigentlich

schnell erledigt war" (Anmerkung: alles zwischen den Anführungszeichen sind wörtliche Zitate). Zeugen hätte es für dieses Telefonat nicht gegeben. Am 28.12.2015 hätte sie -so wie immer - mit ihrem Telefon angerufen. Beweise wurden nicht vorgelegt.

8. Am 19.10.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der A1 Telekom Austria AG den Auftrag bekanntzugeben, ob von ihr im Kalenderjahr 2015, konkret daher auch am 09.12.2015, in XXXX, in der Nähe des Bahnhofs eine Telefonzelle betrieben worden sei, bejahendenfalls werde ersucht ein Protokoll der getätigten Anrufe am 09.12.2015, im Zeitraum zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr, sowie eine Auflistung der in diesem Zeitraum gewählten Telefonnummern bekannt zu geben.

9. Am 20.10.2016 übermittelt das AMS - nach telefonischer Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - die vollständige Beschwerde, weil diese bei der elektronischen Beschwerdevorlage unvollständig übermittelt wurde (Seite 2 fehlte).

10. Ebenfalls am 20.10.2016 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für 18.11.2016 an. In der Ladung der Beschwerdeführerin wurde dieser die Vorlage eines Beweismittels aufgetragen: Sie solle noch rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn die Bilder jener Telefonzelle in XXXX, in der Nähe des Bahnhofs, von der aus der Telefonanruf an das AMS am 09.12.2015 erfolgt sei, vorlegen.

11. Am 27.10.2016 langte eine Mitteilung der A1 Telekom Austria AG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es werde mitgeteilt, dass sich in XXXX, in der Nähe des Bahnhofs zwei Telefonzellen befänden. Die genauen Angaben (Standortangabe, Telefonnummer sonstige technische Daten,...) zu diesen beiden Telefonzellen wurden mit übermittelt. Verkehrsdaten seien über einen Zeitraum von sechs Monaten gespeichert. Die gewünschten Daten seien älter als sechs Monate und somit bereits gelöscht. Es wäre weiters "für die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung durch Bekanntgabe von Verkehrsdaten eine Anordnung der Staatsanwaltschaft i.V.m. einer richterlichen Genehmigung notwendig."

12. Vor Verhandlungsbeginn ermittelte das Bundesverwaltungsgericht noch beim Hausarzt der Beschwerdeführerin und der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dahingehend, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an 07.12.2015 in der Ordination des Hausarztes gewesen sei.

13. Am 11.11.2016 teilt die NÖGKK mit, dass die e-Card der Beschwerdeführerin am 07.12.2015 in der Kassenpraxis des Hausarztes der Beschwerdeführerin gesteckt worden sei.

14. Am 15.11.2016 gibt der Hausarzt der Beschwerdeführerin - nach offenbar erfolgter Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht - bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 07.12.2015 bei ihm in der Ordination war und von ihm krankenbehandelt wurde.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 23.07.2014 Arbeitslosengeld, seit 02.03.2015 erhält sie Notstandshilfe.

Am 20.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie krank ist. Ihr Leistungsbezug wurde daher mit dem 23.11.2015 eingestellt (der Notstandshilfebezug ruhte).

Am 07.12.2015 langte beim AMS eine Erklärung der NÖGKK (tituliert als "Auszahlungsbestätigung an den Versicherten") ein, in der die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 20.11.2015 bis 09.12.2015 bestätigt wird und die getätigten Krankengeldauszahlungen an die Beschwerdeführerin vom 23.11.2015 bis 30.11.2015 und von 01.12.2015 bis 09.12.2015 bescheinigt werden. Diese Erklärung wurde am gleichen Tag (07.12.2015) von einem Mitarbeiter des AMS in den Datensatz (AMS internes Datensystem) der Beschwerdeführerin übertragen.

Am 29.12.2015 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS einen erneuten Krankenstand ab dem 28.12.2015. Der Beschwerdeführerin wurde am gleichen Tag mitgeteilt, dass sie bereits seit dem 23.11.2015 bis laufend wegen eines Krankenstandes abgemeldet ist (der Notstandshilfebezug somit ruhte), da von ihr bis dato noch keine Wiedermeldung (Rückmeldung) erfolgt ist.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Krankenstand vom 20.11.2015 bis 09.12.2015 beim AMS wiedergemeldet (rückgemeldet) hat.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, den eigenen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes (Versicherungsdatenauszüge, den getätigten Parteiengehören, der Erklärung des Hausarztes der Beschwerdeführerin, der Bestätigung von der NÖGKK vom 11.11.2016, der Erklärung der A1 Telekom Austria AG, aus einer ZMR- Abfrage sowie aus der mündlichen Verhandlung am 18.11.2016).

Beweiswürdigend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, dass dem AMS -unstrittig - seit 07.12.2015 bekannt war, dass die Arbeitsunfähigkeit und damit der Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin am 09.12.2015 enden wird. Dem AMS war daher das Ende des Ruhenszeitraumes (= 09.12.2015) im Vorhinein bekannt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus Anhang 12 des übermittelten Verwaltungsaktes und auch aus der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung, wo dies explizit auf Seite 3 im festgestellten Sachverhalt dargelegt ist. Auch die Übertragung dieser Tatsache in den Datensatz (internes Datensystem des AMS) der Beschwerdeführerin ist aus dem übermittelten Verwaltungsakt (im Anhang 13) als auch aus der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ableitbar.

Beweiswürdigend wird auch festgehalten, dass die Ermittlung, ob sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) beim AMS wiedergemeldet hat oder nicht, entbehrlich ist, weil es darauf entscheidungswesentlich überhaupt nicht ankommt, was in der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde gemäß § 46 Abs. 7 AlVG

§ 46 Abs. 5 bis 7 A1VG in der hier zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 63/2010 lauten:

"(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."

§ 46 Abs. 5 erster Satz A1VG stellt auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein ab, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen vom Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt (vgl. demgegenüber die Fälle einer Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, bei der es - siehe etwa das Erkenntnis VwGH vom 22. Februar 2012, ZI. 2011/08/0178, mwN - nicht darauf ankommt, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, sowie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist). § 46 Abs. 5 erster Satz A1VG stellt mit den Worten "im Vorhinein" auch nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Wissenserlangung ab, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Kenntnis vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes zu Beginn oder während desselben erlangt wurde (zur Bekanntgabe des voraussichtlichen Endes des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes durch den Versicherten vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2001, ZI. 2000/19/0102; verwiesen wird auch auf Leitner/ Urschler in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 46 AlVG RZ 18).

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ergibt sich unzweifelhaft und wurde das auch vom AMS in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass dem AMS auf Grund einer Erklärung (Mitteilung) der NÖGKK vom 07.12.2015 das Ende des Krankengeldbezuges (das Ende des Grundes für das Ruhen des Anspruchs) im Vorhinein (vor dem Ende des Ruhenszeitraumes = 09.12.2015) bekannt gewesen ist.

Zu einem - umgekehrten - Fall, in dem diese Kenntnis nicht im Vorhinein vorhanden war, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 28. März 2012, ZI. 2010/08/0234 sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016, G308 2119205-1//E verwiesen.

War der regionalen Geschäftsstelle des AMS das Ende des (62 Tage nicht überschreitenden) Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes aber im Vorhinein bekannt, so ist von der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 46 Abs. 7 AlVG ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2009/08/0030).

Die Beschwerdeführerin hatte somit den Fortbezug nicht neuerlich geltend zu machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Das AMS hat die Notstandshilfe für den genannten Zeitraum zu Unrecht nicht gemäß § 46 Abs. 7 erster Satz AlVG ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung zuerkannt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Verwiesen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2016, Ro 2016/08/0007-5 sowie das Bezug habende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2016, GZ: L511 2116723-1/5E. Verwiesen wird zudem auf Erkenntnisse zu umgekehrten Fällen, in denen diese Kenntnis nicht im Vorhinein vorhanden war: Erkenntnis des VwGH vom 28. März 2012, ZI. 2010/08/0234 sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016, G308 2119205-1//E.

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