BVwG W145 2124236-1

W145 2124236-1Federal Administrative CourtNov 18, 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Full text

BVwG W145 2124236-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2124236.1.01

Spruch

W145 2124236-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Tulln an der Donau vom 29.12.2015 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2016, GZ. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung,

A)

I. beschlossen: Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 16.12.2015 (Geltendmachung: 19.12.2015) stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Polen, beim Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Am 21.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich zweimal jährlich zum Besuch seiner Tochter in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage ca. 450 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 14.09.2010 einen Wohnsitz in Österreich. Es handle sich hierbei um eine 37,6m² große Mietwohnung, in der der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin lebe. Der Beschwerdeführer habe keinen Wohnsitz in Polen. In der polnischen Wohnung sei seine verheiratete Tochter wohnhaft. Die Gattin des Beschwerdeführers lebe in Österreich, ebenso sein 25-jähriger Sohn. Die 27-jährige verheiratete Tochter des Beschwerdeführers lebe in Polen. Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe zuletzt im Ausmaß von 40 Wochenstunden in Tulln gearbeitet. Er habe ein Auto mit österreichischem Kennzeichen. Er übe weder in Österreich noch in Polen ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.

3. Mit Bescheid des AMS vom 29.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und Art 65 Abs. 5a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der festgestellten Wohnsituation und der angegebenen persönlichen Verhältnisse der Wohnort des Beschwerdeführers in Polen liege. Da sein Wohnort und Lebensmittelpunkt in Polen sei, sei für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat zuständig.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht per 30.12.2015 Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass er seit 16.09.2010 durchgehend in Österreich wohne. Seit 20.08.2012 wohne auch seine Gattin bei ihm. Er bewohne mit seiner Gattin als dauerhafte Unterkunft die Wohnung 2 im Arbeiterwohnhaus seines letzten Dienstgebers. Laut Mietvertrag sei die Wohnung ca. 37,6 m² groß und bestehend aus Vorraum, Bad, WC, Vorratsraum, Wohnküche und Schlafzimmer. Er bezahle monatliche Miete. In der Wohnung in Polen wohne seine verheiratete Tochter. Er und seine Gattin hätten keinen Wohnsitz in Polen. Zwei bis dreimal im Jahr fahre er für etwa zwei Tage nach Polen um seine Tochter zu besuchen. Die Feiertage verbringe er in Österreich. Urlaub mache er in Österreich und Polen. Seine Freizeit verbringe er mit seinen Arbeitskollegen oder mit seinem in Wien wohnhaften Sohn. Er verfüge über ein österreichisches Handy und einen PKW mit österreichischem Kennzeichen. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich.

5. Das AMS erließ am 10.03.2016 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab.

6. Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2016 einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass er seit 14.09.2010 durchgehend in Österreich seinen Hauptwohnsitz habe. Von einem Wohnsitz in Polen könne nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer beabsichtige, weiterhin bei seinem bisherigen Dienstgeber zu arbeiten und sei damit seine Absicht, in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu schaffen, hinreichend dokumentiert. Eine Rückkehr nach Polen werde vom Beschwerdeführer und seiner Frau ausgeschlossen. Sie würden sich hier eine sichere Existenz aufbauen und den Lebensabend hier verbringen wollen. Von einer regelmäßigen Heimreise nach Polen könne nicht die Rede sein. Die Aussagen zur polnischen Adresse würden offensichtlich auf einem Missverständnis beruhen. Die Adresse in Polen gebe es zwar noch; die Wohnung stehe dem Beschwerdeführer jedoch nicht mehr zur Verfügung, zumal seine verheiratete Tochter mit ihrer Familie dort wohne. Eine Rückkehr in diese Wohnung sei daher ausgeschlossen. Bei den Fahrten nach Polen, die zwei- bis dreimal jährlich stattfinden würden, handle es sich um Besuche bei seiner erwachsenen Tochter. Es stimme zudem nicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine über seine berufliche Tätigkeit hinausgehenden sozialen Bindungen habe. Er habe sehr wohl Kontakt mit Kollegen und Freunden. Er sei im Besitz eines österreichischen Handys, eines PKWs mit österreichischem Kennzeichen und er zahle ausschließlich in Österreich Steuern. Sein Lebensmittelpunkt liege eindeutig in Österreich.

7. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung am 06.04.2016 vorgelegt.

8. Mit Beschluss vom 26.04.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über Fälle mit vergleichbaren Sachverhalten aus.

9. Mit Erkenntnissen vom Juni und Juli 2016 entschied der Verwaltungsgerichthof die Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt. Daher wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

1. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und hat am 16.12.2015 (Geltendmachung: 19.12.2015) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser wurde vom AMS wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahr 2010 regelmäßig mit Unterbrechungen in Österreich. Zuletzt war er in Österreich bis zum 18.12.2015 beschäftigt, hatte eine Wiedereinstellungszusage und hat mit 01.03.2016 wieder bei seinem letzten Dienstgeber zu arbeiten begonnen.

3. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich von 14.09.2010 bis 22.09.2014 über einen Hauptwohnsitz; war in der Folge von 22.09.2014 bis 21.12.2015 in Österreich nebenwohnsitzgemeldet und verfügt seit 21.12.2015 wieder über einen Hauptwohnsitz. Er bewohnt eine ca. 37m² große Wohnung, in welcher er gemeinsam mit seiner Gattin, welche seit 21.12.2015 ebenfalls in Österreich hauptwohnsitzgemeldet ist, lebt. Der Beschwerdeführer ist Besitzer eines KFZ, das auf ihn in Österreich zugelassen ist.

4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben in Österreich. Die verheiratete Tochter des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in Polen.

5. Der Beschwerdeführer fuhr während der letzten Beschäftigung in Österreich zwei- bis dreimal jährlich nach Polen um seine dort lebende Tochter zu besuchen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrfrequenz während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit erhöht hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Wohnsitz und dem seiner Familie sowie seinen Besuchen bei seiner Tochter ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands eingeholt, aus denen die Meldung des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau in Österreich sowie die Wiederaufnahme der Beschäftigung ersichtlich sind.

Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen sonstigen Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Diesen Angaben ist auch das AMS nicht entgegen getreten. Die Frequenz der Besuche bei seiner Tochter hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem AMS angegeben, welches sich auf die Angabe des seltenen Besuchs gestützt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

3.4. Gemäß § 44 Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen [...] Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; [...].Absatz 2 bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), [...].

Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition:

"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"

Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) [...]

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."

3.5. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer ist unstrittig kein Grenzgänger im Sinn von

Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ("echter Grenzgänger"). Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen des AMS und das Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer nur zwei- bis dreimal jährlich während seiner letzten Beschäftigung von Österreich nach Polen zurückgekehrt ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht täglich oder zumindest wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er somit die Definition des Grenzgängers im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht. Allerdings ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass Polen der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 1 litera j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist.

Das AMS hat sich bei der Zurückweisung mangels örtlicher Zuständigkeit auf Artikel 65 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 5 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gestützt. Artikel 65 Absatz 5 lit a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezieht sich allerdings durch Verweis auf Absatz 2 Sätze 1 und 2 explizit nur auf Grenzgänger im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dies trifft im Beschwerdefall - wie vom AMS auch selbst angenommen - gerade nicht zu.

Als "unechte Grenzgänger" werden in der Literatur Personen bezeichnet, welche ihren Wohnort im Sinn von Artikel 1 litera j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in einem anderem als dem Beschäftigungsstaat haben. Für diese Nicht-Grenzgänger kommen

Artikel 65 Absatz 2 dritter Satz und Artikel 65 Absatz 5 lit. b zur Anwendung.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen bestätigt (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065). Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo).

Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Polen vor. Der Beschwerdeführer hat sich (vorerst) für einen Verbleib in Österreich entschieden. Dies ergibt sich daraus, dass er seine Wohnmöglichkeit in Österreich beibehalten hat, seine Frau und sein erwachsener Sohn in Österreich wohnen und sein KFZ mit österreichischem, behördlichem Kennzeichen nicht umgemeldet hat. Zudem hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder eine Beschäftigung bei seinem letzten Dienstgeber in Österreich aufgenommen.

Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Daher hat das örtlich zuständige AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. Der Beschwerdeführer seinerseits muss sich dem Arbeitsmarkt in Österreich zur Verfügung stellen und hat bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit durch das AMS. Da diese Zurückweisung im Beschwerdefall rechtswidrig war, war der Bescheid zu beheben (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.