BVwG W171 2138691-2

W171 2138691-2Federal Administrative CourtNov 17, 2016

Regest

entschiedene Sache, Festnahme, Festnahmeauftrag, Identität der<br/>Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Zurückweisung

Full text

BVwG W171 2138691-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2138691.2.00

Spruch

W171 2138691-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch die XXXX vom 05.11.2016 gegen seine Festnahme am 02.11.2016 und die Abschiebung am 04.11.2016, veranlasst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme am 02.11.2016 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung über die ebenfalls erhobene Beschwerde gegen die Abschiebung am 04.11.2016 wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

III. Die Entscheidung über den Antrag auf Kostenersatz wird der Entscheidung über die Abschiebung (Spruchpunkt II) vorbehalten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

[eine Übersetzung des Kopfes, Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfällt aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers]

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 02.11.2016 festgenommen und am 04.11.2016 nach Indien abgeschoben.

2. Mit Schreiben vom 03.11.2016 brachte der BF eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Zi. 2 B-VG ein. Er erhob durch seinen Rechtsvertreter RA Dr. Gustav ECKHARTER Beschwerde gegen seine "grundlose Verhaftung ohne Vorwarnung". Die "Verhaftung" möge "sofort" als rechtswidrig erklärt werden.

3. Mit gegenständlicher Beschwerde vom 05.11.2016, bei Gericht protokolliert am 07.11.2016, wurde seitens der nunmehrigen Rechtsvertretung "Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe" Beschwerde gegen die Festnahme und Abschiebung am 04.11.2016 nach Indien erhoben.

4. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG wurde die gegenständliche Beschwerde in weiterer Folge in ein Verfahren zur Behandlung der Beschwerde gegen die Festnahme vom 02.11.2016 und ein weiteres Verfahren zur Behandlung der Beschwerde gegen die Abschiebung am 04.11.2016 geteilt. Im gegenständlichen Verfahren ist daher ausschließlich die Beschwerde gegen die Festnahme am 02.11.2016 Verfahrensgegenstand.

5. Mit Erkenntnis des BVwG zu XXXX vom XXXX hat das BVwG rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der Festnahme des BF am 02.11.2016 abgesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Sachverhalt, wird zur Feststellung erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt, sowie auf den Akt zum Verfahren XXXX. Die Verfahrensdaten stimmen mit den Angaben in der Beschwerdeschrift überein. Das Gericht konnte daher von der Richtigkeit der umbestrittenen Aktenlage ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) I.:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit oben angeführter Entscheidung zu XXXX vom XXXX über die Rechtmäßigkeit der Festnahme des BF am 02.11.2016 abschließend und rechtskräftig entschieden. Eine nochmalige Entscheidung des BVwG über die Festnahme vom 02.11.2016 würde daher dem Grundsatz, dass über bereits entschiedene Sachen nicht ein weiteres Mal abgesprochen werden kann, wiedersprechen. Wie wohl die Anwendbarkeit des § 68 AVG durch die Bestimmung des § 17 VwGVG ausgeschlossen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 explizit ausgesprochen, dass bei einer Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache auch das Verwaltungsgericht sich vom tragenden Grundsatz, eine wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtssache) nicht nochmals einer Entscheidung zu unterziehen leiten zu lassen hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht daher mehrfach gestellte Anträge auf Entscheidung, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die gegenständige Beschwerde hinsichtlich der Festnahme vom 02.11.2016 konnte daher keiner neuerlichen inhaltlichen Entscheidung zugeführt werden.

Zu A) II. und III.:

Aufgrund der hg. bestehenden Geschäftsverteilung war eine Separation der vorliegenden Beschwerde in einem Teil "Festnahme" und einen Teil "Abschiebung" erforderlich. Die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Abschiebung bleibt daher einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.

Im Hinblick auf die Splittung der gegenständlichen Beschwerde muss auch die diesbezügliche Kostenentscheidung der noch zu erfolgenden Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Abschiebung vorbehalten bleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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