W114 2109621-1•BVwG W114 2109621-1
W114 2109621-1Federal Administrative CourtNov 17, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, gutgläubiger Empfang,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, Kognitionsbefugnis, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W114 2109621-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 25.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310798, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 18.03.2009 stellte XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) sowohl für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. 9510958 (im Weiteren: XXXX ). Für diese Alm hat der Bewirtschafter dieser Alm im MFA für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 151,00 ha beantragt.
3. Am 03.07.2009 fand am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde an Stelle einer beantragten förderfähigen Fläche auf dem Heimbetrieb des Antragstellers im Ausmaß von 3,16 ha eine solche im Ausmaß von 2,68 ha und damit eine Differenzfläche von 0,48 ha festgestellt.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104564245, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde die festgestellte Differenzfläche auf dem Heimbetrieb berücksichtigend eine Sanktion im Ausmaß von EUR 47,50 sowie ein Cross Compliance Abzug in Höhe von EUR 21,50 verfügt. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des BF vom 03.07.2009 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.
5. Im Juli 2011 wurde von der AMA bezüglich der XXXX eine Verwaltungskontrolle durchgeführt und ein Flächenabgleich hinsichtlich der Futterflächen auf der XXXX der Antragsjahre 2007 - 2010 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass in den Antragsjahren 2007 bis inkl. 2009 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 151,00 ha beantragt wurde, während für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur mehr 100,30 ha beantragt wurde.
Mit Schreiben vom 04.08.2011 führte der Bewirtschafter der XXXX im Rahmen des durchgeführten Parteiengehörs aus, dass der größte Bereich der Alm oberhalb der Baumgrenze im hochalpinen Gebiet liege. Eine konkrete Digitalisierung sei erst mit dem MFA 2010 möglich gewesen. Bis 2010 sei dem Bewirtschafter der XXXX keine brauchbare Unterlage zur Futterflächenermittlung auf der XXXX zur Verfügung gestanden.
6. Am 18.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein des Bewirtschafters der XXXX , der die erforderlichen Auskünfte erteilte und auch den Kontrollbericht unterzeichnete, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 151,00 ha nur eine solche im Ausmaß von 92,49 ha festgestellt.
Auf dem Kontrollbericht wird verzeichnet, dass Auffälligkeiten festgestellt worden sind. In diesem Kontrollbericht befinden sich keine Anmerkungen, dass etwa der Bewirtschafter der XXXX mit dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle allenfalls nicht einverstanden gewesen wäre.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX zusätzlich mit Schreiben vom 20.09.2012, GB I/TPD/117826941, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
7. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012, AZ II/5/13118260627, ersuchte die AMA den Bewirtschafter der XXXX um Aufklärung zu beim Flächenabgleich festgestellten Auffälligkeiten.
8. Anstelle der ersuchten Aufklärung beantragte der Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 17.12.2012 eine freiwillige rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2009 von 151,00 ha auf 100,30 ha. Diese Änderung der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da bereits zuvor sowohl eine Verwaltungs- als auch eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX stattgefunden hatten.
9. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310798, der Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104564245, insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 keine EBP gewährt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.
Dabei wurde von gleichbleibenden 16,29 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 13,35 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 10,19 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 8,92 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 6,24 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 4,35 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20% festgestellt worden wäre und daher für das Antragsjahr 2009 keine EBP gewährt werden könnte.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er die erforderliche Sorgfaltspflicht erfüllt habe und die Futterfläche auf der XXXX nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei. Die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX habe jedoch andere Ergebnisse gebracht. Der Bewirtschafter der XXXX habe sich bei der Flächenbeantragung an Ergebnissen früherer Vor-Ort-Kontrollen orientiert. Den Beschwerdeführer treffe ein mangelndes Verschulden, da eine allfällige falsche Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX durch den Bewirtschafter der XXXX vorgenommen worden wäre. Diesbezüglich gelte ein geringerer Sorgfaltsmaßstab.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2009.
Ergänzend führt der Beschwerdeführer in einer von ihm mit "Sachverhaltsdarstellung für die XXXX " betitelten Unterlage aus, dass die Landwirtschaftskammer im Jahr 2000 mit Hilfe eines schwarz-weiß-Luftbildes eine Hilfestellung bei der Übermittlung der Almfutterfläche auf der XXXX angeboten habe. Die AMA habe eine darauf aufbauende Flächenermittlung akzeptiert. Ab dem Jahr 2010 sei eine Digitalisierung erfolgt und auf Grundlage der Einführung des NLN-Faktors habe er die Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 100,3 ha ermittelt und beantragt. Eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur der Almfutterfläche auf der XXXX sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die XXXX . Im MFA für das Antragsjahr 2009 für die XXXX beantragte der Bewirtschafter der XXXX eine Gesamtalmfutterfläche im Ausmaß von 151,00 ha.
2. Bei einer auf dem Heimbetrieb des BF am 03.07.2009 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle wurde an Stelle einer beantragten förderfähigen Fläche auf dem Heimbetrieb des Antragstellers im Ausmaß von 3,16 ha nur eine solche im Ausmaß von 2,68 ha und damit eine Differenzfläche von 0,48 ha festgestellt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104564245, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde - bei dem BF 16,29 zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen - von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 10,19 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Im Juli 2011 nahm die AMA auf der XXXX eine Verwaltungskontrolle vor und führte einen Flächenabgleich der Almfutterfläche auf der XXXX für die Antragsjahre 2007 bis 2010 durch.
Im Zuge der Aufklärung von beim Flächenabgleich zu Tage getretenen Auffälligkeiten wies der Bewirtschafter der XXXX darauf hin, dass ihm bis 2010 keine brauchbare Unterlage zur Futterflächenermittlung zur Verfügung gestanden wäre.
5. Am 18.09.2012 fand auf der XXXX im Beisein des Bewirtschafters der XXXX , der die erforderlichen Auskünfte erteilte und auch den Kontrollbericht unterzeichnete, eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 151,00 ha nur eine solche im Ausmaß von 92,49 ha festgestellt.
Auf dem Kontrollbericht wurde verzeichnet, dass Auffälligkeiten festgestellt worden wären. In diesem Kontrollbericht befinden sich keine Anmerkungen, dass etwa der Bewirtschafter der XXXX mit dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle allenfalls nicht einverstanden gewesen wäre.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX zusätzlich mit Schreiben vom 20.09.2012, GB I/TPD/117826941, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Mit Schreiben vom 17.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX eine Reduktion der Almfutterfläche auf 100,30 ha, was von der AMA jedoch nicht anerkannt wurde, weil in der Zwischenzeit auf der XXXX bereits eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hatte.
7. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310798, der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104564245, insofern abgeändert, als dem BF für das Antragsjahr 2009 keine EBP zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.
Dabei wurde von gleichbleibenden 16,29 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 13,35 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche 10,19 ha und einer festgestellten Fläche von 8,92 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 6,24 ha ausgegangen.
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2008 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 10,19 ha nur 6,24 ha betrug, was für den Beschwerdeführer - 16,29 ZA und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem heimbetrieb des BF berücksichtigend - eine Differenzfläche von 4,35 ha bedeutet. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 8,92 ha sind 4,35 ha etwas mehr als 48,76 %, somit mehr als 20 % aber weniger als 50 %. Im angefochtenen Bescheid wurde daher eine Flächensanktion verhängt und von der Zuerkennung einer EBP Abstand genommen bzw. der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der dem BF zustehenden Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.09.2012 auf der XXXX hinsichtlich der Almfutterfläche im relevanten Antragsjahr 2009 blieb letztlich unbestritten, zumal bezüglich der Almfutterfläche im relevanten Antragsjahr 2009 auf der XXXX kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen erfolgte. Ein solches Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer hinsichtlich der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2012, ohne jedoch darzulegen, in wie weit dieses Vorbringen hinsichtlich der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2009 relevant sein sollte. Offensichtlich unterscheiden sich die entsprechenden Flächenangaben auch insofern, als für die Antragsjahre 2009 und 2012 hinsichtlich der Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX auch unterschiedliche Schläge gebildet wurden und daher die Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2012 mit der Almfutterfläche im relevanten Antragsjahr 2009 nicht unmittelbar verglichen werden kann. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2009 unsubstanziiert, nicht schlagbezogen in Abrede stellt, kommt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nicht zu ändern vermag, da dieses Vorbringen bereits im Zuge des Parteiengehörs zum Kontrollbericht vorzubringen gewesen wäre. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Bewirtschafter der XXXX selbst darlegt, dass er vor dem Kalenderjahr 2010 für eine Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX nur über unzureichende Beantragungsgrundlagen verfügt habe. Weiter hat der Bewirtschafter der XXXX offensichtlich erkannt, dass er im MFA 2009 eine viel zu große Almfutterfläche auf der XXXX beantragt hat, zumal er selbst - verspätet bzw. vergeblich - eine Reduktion der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX beantragt hat.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 13,35 ha - 16,29 dem BF zustehende ZA berücksichtigend - eine tatsächlich vorhandene Fläche von 8,92 ha ermittelt.
Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug "über 20 % und bis höchstens 50 %", was unter Berücksichtigung von Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 die Verhängung einer Flächensanktion zur Folge hat. Es wurde verordnungs- und damit rechtskonform von der Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 Abstand genommen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Auch der allgemeine Hinweis auf eine allenfalls frühere Vor-Ort-Kontrolle ohne konkreten Hinweis, warum das Ergebnis der auf der XXXX vorgenommenen Kontrolle falsch sein sollte, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).
Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die AMA zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung einer allfälligen in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).
Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt.
Der BF geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
Sofern der BF ausführt, dass ihn an einer falschen Flächenbeantragung kein Verschulden treffe, da die entsprechende Almfutterfläche vom Almbewirtschafter der XXXX beantragt worden wären, wird darauf hingewiesen, dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224). Der entsprechende Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde dem Almbewirtschafter zum Parteiengehör übermittelt. Dieser hat das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen zur Kenntnis nehmend von einer entgegnenden Stellungnahme abgesehen. Daher ist auch diesbezüglich davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren rechtskonform geführt wurde.
Die Frage der Verjährung wird vom erkennenden Gericht folgendermaßen beurteilt:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls auch für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Förderungsbetrag zurückzuzahlen ist.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104564245, eine bestimmte EBP für das Antragsjahr 2009 zuerkannt. Die vierjährige Verjährungsfrist wurde jedoch durch die im Juli 2011 stattgefundene Verwaltungskontrolle und die Vor-Ort-Kontrolle vom 18.09.2012 auf der XXXX unterbrochen, sodass hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung Verjährung noch nicht eingetreten sein konnte (vgl. VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Zudem liegt zwischen dem ersten Bescheid vom 30.12.2009 und dem Erlassungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides auch ein Zeitraum von weniger als vier Jahre, sodass Verjährung diesbezüglich keinesfalls geltend gemacht werden kann.
Sofern der Beschwerdeführer einwendet, die AMA hätte selbst die Almfutterfläche auf der XXXX ermitteln müssen und eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen, ist dieser Vorwurf für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, als die AMA gerade das gemacht hat. Am 18.09.2012 wurde nämlich auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Das Ergebnis dieser Überprüfung, die in der gegenständlichen Angelegenheit die Entscheidungsgrundlage darstellt, wurde auch dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Dieses Vorgehen ist rechtskonform. Ein Verstoß der AMA gegen Pflichten im Ermittlungsverfahren kann darin nicht erblickt werden.
Wenn vom Beschwerdeführer bemängelt wird, dass seine freiwillige Almfutterflächenreduktion vom 17.12.2012 nicht berücksichtigt werden konnte, wird vom erkennenden Gericht auf Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 verwiesen, wonach eine freiwillige rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche durch den Bewirtschafter einer Alm nur so lange berücksichtigt werden darf, als noch keine Verwaltungskontrolle oder Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm durchgeführt wurde. In der gegenständlichen Angelegenheit erfolgte eine Verwaltungskontrolle und die Vor-Ort-Kontrolle jedoch lange vor dem Versuch des Beschwerdeführers, die Futterfläche rückwirkend zu korrigieren.
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007).
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.
Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.