BVwG W106 2136368-1

W106 2136368-1Federal Administrative CourtNov 17, 2016

Regest

Feststellungsbescheid, rückwirkende Feststellung,<br/>Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten, Säumnisbeschwerde,<br/>Zeitpunkt, Zurückweisung

Full text

BVwG W106 2136368-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2136368.1.00

Spruch

W106 2136368-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung, beschlossen:

A)

Der Antrag vom 08.04.2013 in der ergänzten Fassung vom 17.04.2013 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit §§ 15 und 236b Abs. 1 BDG 1979 zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(17.11.2016)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Die am XXXXgeborene Beschwerdeführerin (BF) stand bis zu ihrer mit Ablauf des 30.06.2016 auf Grundlage des § 15 iVm § 236d BDG 1979 bewirkten Versetzung in den Ruhestand als Fachoberinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ressortbereich Bundesministerium für Inneres).

Mit Antrag vom 08.04. und präzisierend mit Antrag vom 17.04.2013 beantragte die BF bescheidmäßig (feststellend) über ihre Berechtigung abzusprechen, durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236b BDG ihre Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.03.2014 zu bewirken.

I.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10.05.2013 wurden ihre Anträge mit der Begründung abgelehnt, dass die §§ 15 und 15a BDG auch nach ihrem Außerkrafttreten auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen könne, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtzeit von 42 Jahren aufweist. Die BF könne daher ihre Versetzung in den Ruhestand aufgrund ihres Geburtsdatums frühestens mit Ablauf des Monats März 2016 bewirken.

I.3. Die von der BF gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 05.09.2013 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass eine Ruhestandsversetzung zum beantragten Zeitpunkt mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht auf Basis von § 236b BDG, sondern vielmehr gemäß § 15 iVm § 236d BDG erfolgen könne.

Die gegen diesen Bescheid zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 23.06.2014, B 108/2013 ua. abgewiesen und die Beschwerde mit Beschluss vom 13.08.2014 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

I.4. Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Berufungsbescheid der Bundesministerin mit Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0051, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und verwies auf die in seinem Erkenntnis vom selben Tag, Ro 2014/12/0045, dargelegten Erwägungen.

I.5. Das Bundesverwaltungsgericht behob in der Folge mit Beschluss vom 03.08.2015, W106 2001775-1/6E, den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

I.6. Da die belangte Behörde über den wieder offenen auf § 236b BDG gestützten Antrag nicht binnen der Entscheidungsfrist entschieden hat, erhob die BF am 02.08.2016 Säumnisbeschwerde.

In Ansehung der inzwischen mit Ablauf des 30.06.2016 erfolgten Pensionierung der BF wird darin beantragt, "dass als deren Rechtsgrundlage iVm § 15 BDG, dessen § 236b in der unionsrechtskonformen (durch das Unionsrecht modifizierten) Fassung zu gelten hat, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die im Abs. 1 enthaltene Einschränkung‚ vor dem 1. Jänner 1954 geborene" keine Geltung hat."

I.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2016 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 05.10.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF erklärte mit Schreiben vom 01.03.2016, gemäß § 15 BDG nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit Ablauf des Monats Juni 2016 in den Ruhestand treten zu wollen. Sie hat damit ihre Versetzung in den Ruhestand auf Grundlage des § 15 iVm § 236d Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30.06.2016 bewirkt (s. auch die Mitteilung der Dienstbehörde vom 25.04.2016).

Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage getroffen werden und sind unstrittig.

Seitens des BF wird kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht, zu dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da keine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen sondern eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15 BDG 1979 betreffend - eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der Begriff des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" ist nicht im Sinne eines Ver-schuldens der Organwalter der Behörde zu verstehen, sondern insofern "objektiv", als ein solches anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 9. Auflage, Kurzlehrbuch, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 2011, Seite 412, Rz 646).

Nach § 9 Abs. 2 Z 3 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG belangte Behörde jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Im Beschwerdefall verabsäumte es die belangte Behörde, über die Anträge der BF vom 08. und 17.04.2013 betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 iVm § 236b BDG innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu entscheiden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verzögerung nicht auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre - das Bundesverwaltungsgericht hat über die offenen Anträge zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die BF hat durch das Erfüllen der im § 236d Abs. 1 BDG 1979 normierten Voraussetzungen infolge ihrer Erklärung vom 01.03.2016 ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2016 nach § 15 iVm § 236d Abs. 1 BDG bewirkt.

In seinem jüngst ergangenen Beschluss vom 25.10.2016, Ro 2016/12/0023, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem dem vorliegenden Beschwerdefall gleichgelagerten Revisionsfall wie folgt ausgeführt:

"Für die Frage, ob diese Erklärung des Revisionswerbers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (siehe dazu etwa den zu § 236b BDG 1979 ergangenen hg. Beschluss vom 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, 2010/12/0091, mwN).

Für eine bislang nicht erfolgte Ruhestandsversetzung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Revisionswerber seit dem 1. April 2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt und auch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand - ebenso wie eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand (hier: Erklärung des Beamten nach § 236d Abs. 1 BDG 1979) - im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Auch sind nach der (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungs-verfahren erfolgen kann (vgl. dazu das die Gebührlichkeit einer Jubiläumszuwendung nach der Ruhestandsversetzung betreffende hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2013/12/0044). Die in Rz 3 erwähnte Abweisung des Antrages des Revisionswerbers (die als Versagung der Feststellung, die Erklärung habe der Ruhestandsversetzung zu dem dort genannten Termin bewirkt, zu verstehen ist) entfaltet hinsichtlich der Qualifikation der später erfolgten Ruhestandsversetzung keine Bindungswirkung. Ebenso geht somit der Revisionspunkt ins Leere, weil ein Recht auf nachträgliche dienstrechtliche Deklarierung (Feststellung) des Rechtsgrundes der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung nicht besteht.

Vor diesem Hintergrund besteht keine Möglichkeit einer Verletzung im geltend gemachten Recht."

Aus dieser Rechtsprechung folgt für das vorliegende Verfahren, dass infolge der mit Ablauf des 30.06.2016 bewirkten Ruhestandsversetzung der BF eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage ihrer Versetzung in den Ruhestand - nämlich gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236b Abs. 1 BDG - im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ebenso sind nach der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung Feststellungsbescheide dahingehend, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand getreten zu sein, unzulässig.

Der Antrag vom 08.04.2013 in der ergänzten Fassung vom 17.04.2013 war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 15 und 236b Abs. 1 BDG 1979 zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob infolge der von der BF mit Ablauf des 30.06.2016 durch Erklärung bewirkten Versetzung in den Ruhestand eine Verletzung der von ihr geltend gemachten Rechte noch zum Tragen kommt, durch die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2016, Ro 2016/12/0026, zweifelsfrei geklärt wurde.

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