L516 1432013-2•BVwG L516 1432013-2
L516 1432013-2Federal Administrative CourtNov 17, 2016
Bescheiderlassung, ersatzlose Behebung, Fristüberschreitung,<br/>Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit
L516 1432013-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2015, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß §28 Abs 2 iVm § 16 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 14.03.2014 den verfahrensgegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz, erhob mit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.03.2015 eingelangten Schriftsatz Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) und zog diese im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem BFA nicht zurück.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.08.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
3. Dieser Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer am 25.08.2015 zugestellt und der Beschwerdeführer hat dagegen am 07.09.2015 Beschwerde erhoben und den Bescheid zur Gänze angefochten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt (I.) ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA.
Zu A)
Behebung des angefochtenen Bescheides
2.1. Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs 2).
2.2. Zum gegenständlichen Verfahren
2.2.1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag am 14.03.2014 und die Säumnisbeschwerde wurde am 24.03.2015 eingebracht (AS 287). Die Säumnisbeschwerde wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem BFA nicht wieder zurückgezogen. Die Frist gem § 16 VwGVG von bis zu drei Monaten zur Nachholung und Erlassung des Bescheides (Zustellung) endete daher mit Ablauf des 24.06.2015, weshalb sich die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des BFA vom 21.08.2015 mit dessen erst am 25.08.2015 erfolgten Zustellung (AS 431) als verspätet erweist.
2.2.2. Der angefochtene Bescheid ist daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben.
2.3. Über die nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 24.03.2015 wird das Bundesverwaltungsgericht in einem eigenen Verfahren (hg GZ 1432013-3) gesondert nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Revision
2.5. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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