L507 2136399-1•BVwG L507 2136399-1
L507 2136399-1Federal Administrative CourtNov 17, 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, subjektive<br/>Furcht
L507 2136399-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, Dr. BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (schiitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 06.05.2016, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 06.05.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er in Basra gelebt und am 18.08.2013 den Irak legal verlassen habe. Danach habe der Beschwerdeführer zwei Jahre lang in der Türkei gelebt und sei sodann über Griechenland nach Österreich gereist. Den Irak habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er Angst davor gehabt habe, dass er von Schiiten oder anderen Gruppen bedroht oder getötet werden könnte.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.08.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er arabischer Abstammung und moslemischer (schiitischer) Religionszugehörigkeit sei. Er habe in Basra gelebt und sei bei seiner Tante aufgewachsen, weil sein Vater 1994 und seine Mutter 2012 gestorben seien. Der Beschwerdeführer sei Miteigentümer eines Kiosks gewesen, wodurch er seinen Lebensunterhalt verdient habe; er habe den Beruf eines Kochs erlernt.
Den Irak habe der Beschwerdeführer wegen des dort herrschenden konfessionellen Konflikts verlassen. Man müsse sich einer Seite anschließenden, ansonsten man getötet werden würde oder man andere töten müsse. Man müsse sich einer Partei anschließen; ein normales Leben sei dort nicht möglich. Im Jahr 2011 sei man noch schriftlich bedroht worden; jetzt sei dies anders, weil die Regierung von Milizen unterwandert sei und die Drohungen jetzt mündlich erfolgen würden. Man habe mehrmals vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sich Milizen anschließen solle. Zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak sei er ungefähr dreimal dazu aufgefordert worden, sich Milizen anzuschließen. Nach dem dritten Mal habe der Beschwerdeführer den Irak verlassen. Der Beschwerdeführer hätte für die Schiiten gegen die Leute, die sich in Mosul oder in Falluja befinden würden, kämpfen sollen. Er hätte den Schiiten dadurch beweisen müssen, dass er wirklich zu ihnen gehöre.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016,
Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.08.2017 erteilt.
Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen:
Ihre Person steht fest.
Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren.
Sie sind irakischer Staatsangehöriger und gehören der Volksgruppe der Araber an.
Sie sind schiitischer Moslem.
Sie sind im Irak geboren und haben dort bis zu ihrer Ausreise gelebt.
Sie haben Verwandte im Irak.
Sie sind ledig und haben keine Kinder.
Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sind in Österreich strafrechtlich nicht angefallen.
Die von Ihnen vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist nicht festzustellen.
Es liegt in Ihrem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Irak vor.
Bei ihnen war ein Abschiebungshindernis festzustellen.
Sie erhalten eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.08.2017."
Zudem traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt:
"[...]
Die Darlegung von persönlich erlebten Umständen ist dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Irak handelt.
Obwohl sie am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sind, gaben Sie an alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich hatten sie nichts hinzuzufügen bzw. wollten sich am Beginn nicht festlegen. Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert. Sie versuchen nicht einmal eine schlüssige Gefährdungssituation zu behaupten. Würden Sie tatsächlich in Ihrer Heimat gefährdet sein, hätten Sie zumindest versucht, eine solche Situation zu beschreiben, schließen jedoch Ihre Aussage, dass sie alles schon gesagt hätten.
Darüber hinaus war die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.08.2016 schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. So gaben sie an, dass sie von Angehörigen einer ihnen nicht bekannten Miliz aufgefordert worden wären, sich ihnen anzuschließen. Dieses Vorbringen zeigt schon für sich alleine, dass sie von keinem realen Erlebnis gesprochen haben konnten. Sofern sie tatsächlich Kontakt mit Angehörigen einer Miliz gehabt hätten, so wären sie in der Lage gewesen, diese mit Namen zu benennen. Diese Milizen sind allgemein bekannt, insbesondere jenen Personen, die in Basra ansässig sind. Sie selber würden aus Basra stammen, sie wären dort geboren und hätten ihr ganzes Leben dort verbracht. Daher kann in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise glaubhaft nachvollzogen werden, dass sie die Miliz nicht beim Namen nennen können. Hier war deutlich erkennbar, dass sie sich einer konstruierten Fluchtgeschichte in ihrem Verfahren bedient haben.
Widersprüchlich waren sie hinsichtlich der Angaben zu der Anzahl der Aufforderungen durch Angehörige der ihnen unbekannten Miliz. Gaben sie zunächst noch an, dass sie dreimal aufgefordert worden wären sich der Miliz anzuschließen, wobei die letzte Aufforderung zwei Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden hätten, änderten sie dieses Vorbringen im Laufe der Einvernahme dahingehend ab, als sie in den letzten beiden Monaten insgesamt dreimal aufgefordert worden wären und nach der letzten Aufforderung das Land verlassen hätten. Auf Vorhalt dieses Widerspruches erwiderten sie, dass sie die Frage falsch verstanden hätten. Dem wäre jedoch entgegen zu halten, dass ihnen eine eindeutige und konkrete Frage gestellt wurde, welche sie widersprüchlich beantwortet haben. Sofern sie von einem realen Erlebnis gesprochen hätten, so wären sie in der Lage gewesen gleich lautende Angaben zu machen, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln, bzw. hätten sie ihren Widerspruch nachvollziehbar aufklären können, wozu sie nicht im Stande waren. Zur Abrundung wäre dem noch hinzuzufügen, dass ihnen nur rudimentär in Erinnerung wäre, dass diese Personen zu ihnen gekommen wären, bzw. sie zufällig auf der Straße angetroffen hätten. Näheres wäre ihnen nicht mehr erinnerlich. Auch dieser Umstand ist ein klares Indiz für eine konstruierte Fluchtgeschichte, zumal nicht erkannt werden konnte, dass sie gerade aus jenem Grund ihr Heimatland verlassen hätten, dazu aber nicht ansatzweise Details nennen konnten.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht widerspruchsfreie Angaben zu ihrer vermeintlichen Gefährdungslage machen konnten, noch nicht einmal auf Nachfragen, die Widersprüche eines vermeintlichen Sachverhaltes aufklären konnten, erschüttert die Glaubwürdigkeit Ihrer Fluchtgeschichte massiv.
Während der Befragung waren Sie geistig und örtlich völlig orientiert, doch war es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch Ihre notwendigen konkreteren Antworten Ihre eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger schienen ließ.
Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte.
Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist.
Die Feststellung Ihres Gesundheitszustandes und Ihrer Arbeitsfähigkeit konnte aufgrund Ihrer in diesem Zusammenhang nachvollziehbaren Angaben getroffen werden.
Bei ihnen war ein Abschiebungshindernis festzustellen.
[...]"
In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"[...]
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Sie brachten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie persönlich in ihrem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wären.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Sie konnten eine Verfolgung Ihrer Person oder wohlbegründete Furcht vor solcher in keinster Weise glaubhaft machen.
Auch die Feststellungen zu den Rückkehrfragen zeigen eindeutig, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der (etwaigen) illegalen Ausreise und der Asylantragstellung nicht droht.
Da auch sonst nichts zu erkennen war, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, war der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Gem. § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
In Ihrem Fall ging die Behörde nicht von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus:
Es konnte festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland zwar nicht die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde, aber aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA, eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Ihrem Heimatland Irak erkennbar ist.
Wegen der momentanen innerstaatlichen Konflikte ist Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für Sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann.
Somit geht die ho. Behörde davon aus, dass eine Rückkehr in Ihr Heimatland Irak eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK darstellen würde und daher eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung derzeit nicht zulässig ist.
[...]"
3. Dieser Bescheid wurde der Vertretung des Beschwerdeführers am 31.08.2016 persönlich zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 27.09.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde.
Begründend wurde Folgendes unteranderem wörtlich ausgeführt:
"[...]
Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Der Beschwerdeführer wurde von radikal-schiitischen Milizen aufgefordert, am interkonfessionellen Bürgerkrieg im Irak teilzunehmen. Da er dies aus Gewissensgründen ablehnte, war er seitens radikaler Schiiten Todesdrohungen ausgesetzt.
Mangels Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der irakischen Behörden, musste der Beschwerdeführer daher nach Österreich flüchten, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl meint in der Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsstatus, der Beschwerdeführer wäre nicht glaubwürdig, weil er sein Vorbringen nicht ausreichend detailliert und widersprüchlich dargestellt hätte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Erlebnisse durchaus nachvollziehbar schilderte, in der Art und Weise, wie von jemanden zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt hat - mit einer ausführlichen und konkreten Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen.
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers durch schiitische Milizen Verfolgung ausgesetzt zu sein, sind daher nicht spekulativ, sondern realistisch und sie werden durch die Länderberichte bestätigt. Überdies hat der Beschwerdeführer auch konkrete Vorfälle angeführt, die ihn an seiner Sicherheit zweifeln lassen, und auch eine persönliche Bedrohung liegt daher vor.
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers durch radikal-schiitische Milizen Verfolgung ausgesetzt zu sein, sind daher nicht spekulativ, sondern realistisch und sie werden durch die Länderberichte bestätigt. Verfolgungshandlungen, wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben wurden, sind nicht (bloß) kriminelle Handlungen, sondern Teil einer tiefer gehenden Strategie radikaler Schiiten im Irak, im Rahmen des Bürgerkrieges eine neue religiöse Ordnung im Irak mit Waffengewalt durchzusetzen.
Der Beschwerdeführer war daher durchaus gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt, indem er sich den schiitischen Milizen widersetzt hat, und er befürchtet zurecht, bei einem Verbleib im Irak getötet zu werden.
Auch dass der Beschwerdeführer nicht sofort flüchtete, sondern erst dann als es unbedingt notwendig war, ist ihm nicht vorzuwerfen, sondern hätte ihm allenfalls hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit angerechnet werden müssen, da er nicht schon bei der erstbesten Gelegenheit weggelaufen ist.
Auch in den Länderberichten wird bestätigt, dass die staatlichen Institutionen des Irak, und gerade auch die Justiz zunehmend und bereits fast vollständig von Schiiten kontrolliert werden. Jemand wie der Beschwerdeführer ist den schiitischen Milizen bereits aus diesem Grund ein Dorn im Auge.
Zur Asylrelevanz der Verfolgung des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen kann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden.
Auch wenn kein Staat jeden Übergriff Dritter verhindern kann, ist die Frage zu beantworten, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung entsprechender Intensität aufgrund von Konventionsgründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
[...]
Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da die irakische Regierung schon aus dem Grund nicht in der Lage ist, gegen die schiitischen Milizen vorzugehen, weil die irakische Armee im Kampf gegen die sich als "IS" bezeichnende Terrororganisation auf ihre Unterstützung unbedingt angewiesen ist, da sich die irakische Armee als gänzlich unzulänglich erwiesen hat, die "IS" zu besiegen.
Die Befürchtung ist außerdem gerechtfertigt, dass im Falle eines Sieges (wie auch immer ein solcher aussehen mag) der irakischen Streitkräfte über die "IS", der eigentliche Bürgerkrieg erst beginnen wird.
Der US-Amerikanische Informationsdienst Strafor berichtet beispielsweise in einer aktuellen Analyse von einer tiefen Spannung der angeblich regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen.
[...]
Die allgemeine Situation im Irak ist daher weiterhin, und möglicherweise verschärft massiv instabil, und eine Abschiebung des Beschwerdeführers wäre unverantwortlich. Er unterliegt im gesamten Staatsgebiet des Irak asylrelevanter Verfolgung, da die irakischen Behörden zumindest nicht fähig, möglicherweise auch nicht willig sind, ihre Bürger zu beschützen, weder vor den radikal-islamistischen sunnitischen Terroristen noch vor den schiitischen Milizen.
Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass die Argumentation des Bundesamtes aus den oben genannten Gründen nicht nachvollziehbar ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer entspricht der Wahrheit, ist glaubwürdig und gründlich substantiiert. Den Beschwerdeführern droht in ihrer Heimat Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihnen daher Flüchtlingsstatus zu gewähren gewesen.
Es stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt hat, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation im Irak auseinanderzusetzten. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeutet, dass eine konkrete und aktuelle Situation untersucht wird. Dies ist in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar ist.
Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, war eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und moslemischen (schiitischen) Glaubens.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus dem Irak in Basra gelebt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Identität, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Ergebnis, dass mangels Glaubhaftmachung einer individuellen GFK-relevanten Verfolgung der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, bei.
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen.
Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst ist.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert bestritten.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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