W200 2137490-1•BVwG W200 2137490-1
W200 2137490-1Federal Administrative CourtNov 16, 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Schaden, Zeitpunkt
W200 2137490-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 08.09.2016, Zl. 114-610824-005, gemäß §§ 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und gemäß ‚§ 1 Abs. 1 und 8, § 5 Abs. 2 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:
I. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.
B)
Die Revision gegen Spruchpunkt I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der österreichische Beschwerdeführer, der im Jahr 1983 aus dem Irak nach Österreich geflüchtet war, wurde am 11.01.1990 in Wien Opfer eines Mordversuches (Bauchschuss). Der Täter wurde mit Urteil des LG für Strafsachen vom 28.08.1990 gemäß § 15, 75 StGB rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2016 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) mit dem vom Sozialministeriumservice zur Verfügung gestellten Formular. Durch Ankreuzen beantragte der Beschwerdeführer Zahnersatz in der Rubrik "Ersatz von Sachschäden" mit der Begründung "Vor Unfall ich habe meine Zahnüberbrückung. Durch Unfall sind beschädigt. Ich müsste privat behandeln, aber wurde nicht, weil im Ausland gemacht wurde."
Die belangte Behörde führte in dem dem Beschwerdeführer gewährten Parteiengehör aus, dass er am 11.01.1990 eine Bauchschussverletzung mit Teilentfernung des Dünn-und Dickdarmes erlitten hätte. Der Vorfall aus dem Jahr 1990 könne daher nicht als Ursache für die Zahnschädigung angesehen werden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der Tatsache, dass er bei dem Vorfall keine Verletzungen im Mundbereich erlitten hätte, werde das Ansuchen um Übernahme der Zahnbehandlung abzuweisen sein.
Im Zuge einer dazu ergangen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass der besagte Überfall aufgrund des Sturzes nach dem Bauchschuss auch eine Verletzung des Kiefers und der Mundhöhle zur Folge hatte und der Unfall somit weiteren Schaden verursacht hätte als die aufgelisteten inneren Verletzungen. Er ersuchte um nochmalige Überprüfung seines Ansuchens auf Kostenübernahme der Zahnbehandlung bzw. des Zahnersatzes.
Mit Bescheid vom 08.09.2016 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf orthopädische Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VOG abgewiesen. Der Vorfall aus dem Jahr 1990 komme nicht als Ursache für die Zahnschädigung angesehen werden. Er hätte bei dem Vorfall keine Verletzungen im Mundbereich erlitten, weshalb das Ansuchen um Übernahme der Zahnbehandlung abgewiesen werde.
Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Ersatz des Sachschadens gemäß § 1 Abs. 1 und 8 und § 5 Abs. 2 VOG abgewiesen. Ein Sachschaden (z.B. Beschädigung oder Verlust einer bestehenden Zahnprothese) könne nur für Tathandlungen, die nach dem 30.06.2005 begangen worden seien, ersetzt werden.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass kein Zahnersatz verlangt worden sei, sondern seine Zahnbrücke beim Fall beschädigt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, stellte am 28.06.2016 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem VOG, konkret auf Schadenersatz für die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels (Zahnersatz).
Unklar ist, ob der Beschwerdeführer einen Antrag auf orthopädische Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VOG gestellt hat.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 08.09.2016 wurden der Antrag auf orthopädische Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VOG sowie der der Antrag auf Ersatz des Sachschadens gemäß § 1 Abs. 1 und 8 und § 5 Abs. 2 VOG abgewiesen.
Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage.
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Ad Spruchpunkt I.:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Im konkreten Fall ist der Wille des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht geklärt worden. Es wurde im zur Verfügung gestellten Formular durch Ankreuzen der Rubrik "Ersatz von Sachschäden, Zahnersatz" jedenfalls ein Antrag auf Ersatz von Sachschäden gestellt. Das Sozialministeriumservice hat diesen Antrag auch als Antrag auf orthopädische Versorgung gewertet, obwohl dies im zur Verfügung gestellten Formular in der Rubrik "orthopädische Versorgung, Zahnersatz" nicht angekreuzt wurde.
Es geht aus dem Akt eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache in schriftlicher Form nicht ausreichend mächtig ist, um den schriftlichen Ausführungen der belangten Behörde folgen zu können. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer tatsächlich beabsichtigt hat einen Antrag auf orthopädische Versorgung zu stellen oder nicht - der eindeutige Wille des Beschwerdeführers auf orthopädische Versorgung geht aus dem bisherigen geführten Verfahren nicht hervor.
Die belangte Behörde wird deshalb in weiterer Folge den Sachverhalt insofern zu ermitteln haben, als sie den Beschwerdeführer persönlich zu laden hat und - wenn notwendig unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers - mündliche zu eruieren hat, ob der Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlangung einer orthopädische Versorgung tatsächlich verfolgt. Dies wird in einer Niederschrift festzuhalten sein. Weiters wird die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Beschwerdeführer über den Unterschied zwischen der orthopädischen Versorgung und dem Ersatz des Sachschadens iSd VOG aufzuklären haben.
Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich den Antrag auf orthopädische Versorgung beabsichtigt hat, so wird die belangte Behörde ihn zu seinen im Zuge des Vorfalls am 11.01.1990 erlittenen Verletzungen im Gesicht zu befragen haben und ihn aufzufordern haben, Unterlagen darüber vorzulegen.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Ad Spruchpunkt II.:
§ 1 Abs. 1 1. Satz Z. 1 VOG besagt:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Für den erkennenden Senat ist unstrittig, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG grundsätzlich vorliegen.
Gemäß Abs. 1 leg. cit. stehen einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.
Ein Sachschaden kann somit nur für Tathandlungen, die nach dem 30.06.2015 begangen wurden, ersetzt werden. Im konkreten Fall hat sich das Verbrechen am 11.01.1990 ereignet, somit vor dem im § 1 Abs. 8 VOG festgesetzten Zeitpunkt des 30.06.2005, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Eine Kausalitätsprüfung konnte unterbleiben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt wird als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A, Spruchpunkt I. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Zu Spruchpunkt II. ist festzuhalten, dass es sich im konkreten Fall um eine Tatsachenfeststellung handelt, dass die Tathandlung vor dem 30.06.2005 gesetzt wurde.
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