W192 2128629-2•BVwG W192 2128629-2
W192 2128629-2Federal Administrative CourtNov 16, 2016
Außerlandesbringung, Mitgliedstaat, Rechtsschutzstandard,<br/>staatlicher Schutz, Versorgungslage, Zulassungsverfahren,<br/>Zuständigkeit
W192 2128629-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zl: 1111046605/160507393 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 10.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antragsteller wurde laut vorliegenden Eubrodac-Treffermeldungen am 29.01.2015 nach illegaler Einreise und am 04.01.2016 nach Stellung eines Asylantrags in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.04.2016 gab der Antragsteller an, über einen am 20.03.2016 ausgestellten griechischen Konventionsreisepass zu verfügen und führte er weiters aus, dass er sich vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet zwei Monate lang in Griechenland aufgehalten habe. Dort sei es sehr schlecht gewesen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.05.2016 erklärte der Antragsteller, dass er in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, dort aber keine Arbeit und keine Möglichkeit habe, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Er habe dort einen Asylantrag gestellt, weil er dies als legale Möglichkeit gesehen habe, um nach Österreich zu kommen. Er habe sich im Internet über Österreich informiert und es habe ihm gefallen.
Zum Hinweis, dass beabsichtigt sei, den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutt zurückzuweisen und den Beschwerdeführer nach Griechenland abzuschieben, brachte er vor, dass er dort keine Lebensgrundlage habe und obdachlos sei. Er habe das Flugticket auch nur bezahlen können, weil er Geld ausgeborgt habe. Er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren. Zum Angebot, eine Stellungnahme zu Länderfeststellungen über Griechenland nach Übersetzung abzugeben, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dort keine Versorgung und keine Unterkunft gehabt habe und die Lage unfassbar schlecht sei.
Durch den Rechtsberater wurde angeregt, das Verfahren in Österreich zuzulassen, da eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamts vom 30.05.2016 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Die behörde führte begründend aus den Angaben des Beschwerdeführers, der in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, dort Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Mit den Angaben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keine Arbeit und keine Möglichkeit hätte, eine Lebensgrundlage aufzubauen, habe er lediglich wirtschaftliche Gründe vorgebracht, welche nicht geeignet seien, einen Selbsteintritt Österreichs zu bewirken. Hinderungsgründe gegen die Außerlandesbringungen seien im Hinblick auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Inland und die sehr kurze Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht gegeben.
1.3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland bereits zwei Jahre alt und angesichts des enormen Anstiegs an Personen, die im vergangenen Jahr in Griechenland angekommen seien, und wegen der völligen Überlastung bzw. dem Versagen des griechischen Asylwesens keinesfalls aktuell seien, die tatsächliche Situation für Asylberechtigte in Griechenland darzustellen. Der EGMR habe in seiner Grundsatzentscheidung M.S.S. vom 21.01.2011 die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Griechenland als unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert. Dies treffe gleichermaßen Schutzberechtigte, da sie der gleichen behördlichen Gleichgültigkeit gegenüber stehen und faktisch keine Möglichkeit hätten, ihre Grundbedürfnisse durch Zugang zu staatlichen Hilfeleistungen oder einer realistischen Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit zu befriedigen.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.06.2016 der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben, wobei es seine Entscheidung im Wesentlichen auf die nachstehende Begründung stützte:
"Im gegenständlichen Fall stellen sich die seitens des Bundesamtes getroffenen Feststellungen bzw. die zugrunde liegenden Quellen, die älter als zwei Jahre sind, als nicht aktuell dar. Vor dem Hintergrund der dramatischen Entwicklungen im Migrationswesen in Hinblick auf Griechenland ist es im Hinblick auf die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des EGMR in hervorgehobener Weise geboten, jeweils möglichst aktuelle Länderinformationsunterlagen zu individuellen Situation sowie den allgemeinen Gegebenheiten einzuholen."
2.1. Im fortgesetzten Verfahren räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit der Ladung vom 12.09.2016 Parteiengehör zu Länderberichte der Staatendokumentation über Griechenland ein.
2.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und in Österreich keine Familienangehörigen habe. Er habe bisher keinen Deutschkurs machen können und auch keine Arbeit bekommen, da dies ohne Aufenthaltstitel nicht möglich sei.
Zu Möglichkeiten, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es dort keine Arbeit, keine Unterkunft und auch sonst keine Unterstützung gebe. Nach Übersetzung der vorgesehenen Länderfeststellungen über Griechenland gab der Beschwerdeführer dazu an, dass auch aus diesen hervorgehe, dass seine Angaben bezüglich der fehlenden Unterstützung korrekt seien. Für die geringen existierenden Hilfen müsse man mit Griechen konkurrieren, die aber aufgrund der Diskriminierung Vorrang erhalten würden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme zu den Länderfeststellungen.
Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass abermals beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zuzuweisen. Er führte dazu aus, dass er nicht für sich selbst sorgen könne und in Griechenland auf der Straße leben müsse. Es sei hierher gekommen, um zu arbeiten. In Griechenland gebe es keine Versorgung und keine Unterstützung.
Durch die Rechtsberaterin wurde beantragt, zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich der Status aberkannt worden sei und er als Folgeantragsteller in Griechenland mit den bekannten systemischen Mängeln im Aufnahmesystem konfrontiert wäre.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechnland einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2014
Griechenland
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
590
115
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Antragsteller 2015
Griechenland
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 3.3.2016a)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2015
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
360
10
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)
Bild kann nicht dargestellt werden
(UNHCR 20.7.2016c)
Im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" des Herbst 2015 rückte Griechenland stark in den europäischen Fokus. Griechenland war während der Krise zunächst bloßes Transitland - nur 1,5% der Migranten beantragten Asyl, der Rest zog weiter nach Mittel- und Westeuropa. Als im Februar 2016 jedoch die Balkan-Route gesperrt wurde, musste das Land von kurzfristiger Hilfe für Durchreisende auf längerfristige Betreuung umschalten und Kapazitäten zur Aufnahme Zehntausender und zum Führen ihrer Asylverfahren bereitstellen (ECRE 6.2016).
In Griechenland existiert ein mehrstufiges Asylverfahren, aufgeteilt in ein altes Verfahren (für Anträge vor dem 7. Juni 2013) und ein neues Verfahren (für Anträge nach dem 7. Juni 2013). Je nach Verfahren ist entweder die Polizei (alt) oder die Asylbehörde (neu) zuständig. Es existieren Beschwerdemöglichkeiten auf Ebene der Verwaltung sowie auf Ebene der Gerichte. Geführt werden die neuen Verfahren dezentral in einem der 7 (von den gesetzlich vorgesehenen 13) Regional Asylum Offices (RAO) in Athen, Evros Süd, Evros Nord, Lesbos, Rhodos, Thessaloniki uns Samos, sowie in den Asylum Units (AU) in Xanthi, Amygdaleza, Patra, Chios und Leros (AIDA 11.2015 vgl. HR o.D.).
Um den Flüchtlingsstrom nach Griechenland selbst einzudämmen, wurde im März 2016 der sogenannte "EU-Türkei-Pakt" abgeschlossen, welcher prinzipiell die Rückkehr aller illegal aus der Türkei nach Griechenland eingereisten Migranten vorsieht. Die Türkei erhielt dafür den Status als sicheres Drittland. In den ersten 2 Monaten der Anwendung wurde von der griechischen Asylbehörde nur weniger als 1 Drittel aller Asylanträge wegen Drittstaatssicherheit der Türkei zurückgewiesen, der Rest wurde zum Verfahren zugelassen. 70-mal wurde eine Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit der Türkei bereits im Beschwerdeweg aufgehoben, nur 2-mal hingegen bestätigt (ECRE 6.2016).
Mit Gesetz 4375/2016 verabschiedete Griechenland einige Änderungen seiner Asylgesetzgebung. Unter anderem vorgesehen ist der Einsatz von Polizei und Armee zur Unterstützung bei der Registrierung im Asylverfahren, sowie der Einsatz von EASO-Beamten; aber auch die Übernahme der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie um auf längere Sicht PD 113/2013 (neues Verfahren) ersetzen zu können und PD 114/2010 (altes Verfahren) auslaufen zu lassen (so können zukünftig AW, deren Verfahren seit mehr als 5 Jahre offen ist, automatisch eine 2-Jahres-Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen erhalten, um den Backlog von ca. 18.500 Fällen abzubauen. Es haben bereits mehrere Tausend Fälle diesen humanitären Status erhalten). Weiters vorgesehen sind kostenfreie Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren, klar abgegrenzte Haftgründe in Einklang mit der Neufassung der Aufnahmerichtlinie; verbesserte Fristen für Beschwerden und Verbesserungen im Registrierungsprozess (Einführung einer vorläufigen "einfachen Registrierung" in Fällen, wo die vollständige Registrierung nicht möglich ist, mit der aber ein Asylantrag als eingebracht gilt). Mit Gesetz 4399/2016 wurden kurz darauf auch die Beschwerdekomitees neu strukturiert. Sie sollen in Zukunft aus 2 Richtern und 1 Vertreter von UNHCR bestehen, was auch auf Kritik stößt (ECRE 6.2016).
Auf dem griechischen Festland ist der Zugang zum Asylverfahren erschwert. Es herrscht ein Mangel an ausgebildetem Personal und Standorten, es gibt Probleme bei der Registrierung von Anträgen und der Bearbeitung von Beschwerden. Um lange Schlangen von Antragswilligen in Athen zu vermeiden, wurde im Juli 2014 die Anmeldung über Skype eingeführt, sowie die direkte Zuweisung Vulnerabler durch NGOs. Die Skype-Anmeldung funktioniert aber nicht immer. Auch bei der direkten Zuweisung Vulnerabler durch NGOs an die Asylbehörde kommt es in der Praxis zu Verzögerungen (ECRE 6.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Um diese Verzögerungen abzufedern, führte die griechische Asylbehörde von Ende Mai bis Ende Juli 2016 eine Vor-Registrierung (pre-registration exercise) unter allen in offenen Aufnahmezentren auf dem griechischen Festland aufhältigen und zwischen 1.1.2015 und 20.3.2016 eingereisten Drittstaatsangehörigen, welche einen Asylantrag im Land stellen wollten, durch. Diese Vor-Registrierung wurde von EASO, IOM und UNHCR unterstützt und galt als erster Schritt zum Stellen eines Asylantrags, inklusive Ausstellung der Ausweiskarte für Asylwerber, die den legalen Aufenthalt und Zugang zu grundlegenden Diensten dokumentiert. Durchgeführt wurde die Vor-Registrierung in 6 Flüchtlingslagern des Festlandes, welche als temporäre Pre-Registration Hubs dienten (NTM 19.5.2016; vgl. EASO 8.6.2016; ECRE 6.2016). Im Zuge der Vor-Registrierung wurden zwischen 8. und 20. Juni 2016 25.202 Personen vorregistriert und 25.700 vorgemerkt (kenntlich gemacht durch ein Armband). Des weiteren wurden 571 unbegleitete Minderjährige und 471 von ihren Familien getrennt Kinder identifiziert (UNHCR 13.7.2016; vgl. UNHCR 20.7.2016a). Mittlerweile ist die Aktion abgeschlossen (NZZ 4.8.2016).
Quellen:
In der Praxis wurden Dublin-Überstellungen nach Griechenland nach dem M.S.S. vs. Greece Belgium-Urteil des EGMR weitgehend eingestellt. In den ersten 9 Monaten 2015 erhielt Griechenland 65 Dublin-Requests, akzeptierte 31 und 9 Personen wurden tatsächlich überstellt, hauptsächlich wegen gültiger Aufenthaltsberechtigung in Griechenland. Die Einschränkungen bei der Versorgung von AW in Griechenland gelten auch für Dublin-Rückkehrer. Prekäre Wohnverhältnisse und Obdachlosigkeit sind ein Problem (AIDA 11.2015).
Im Februar und Juni 2016 verlautbarte die Europäische Kommission, dass man es begrüßen würde, wenn Griechenland rasch wieder Zustände herstellen würde, die eine Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach GR erlauben würden. Als bisher einziges Land hat Ungarn bereits Entscheidungen in diese Richtung getroffen, wenn auch nicht umgesetzt (ECRE 6.2016).
Quellen:
Vulnerable Gruppen werden von den griechischen Gesetzen sehr großzügig definiert. Sie umfassen unbegleitete Minderjährige;
Behinderte oder unheilbar Kranke; Alte; Schwangere; Wöchnerinnen;
alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und Opfer von Menschenhandel. Für sie sind im Gesetz 4375/2016 bestimmte Verfahrensgarantien festgelegt. Dazu ist die rechtzeitige Identifizierung der Vulnerabilität essentiell. Die Identifizierung von Folteropfern wird offiziell nur von Spitälern vorgenommen, zu denen der Zugang aber zum Teil problematisch ist. NGOs (Metadrasi, Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture) haben die Identifizierung in der Vergangenheit auf Projektbasis übernommen, doch momentan gibt es keine Förderung für sie. Trotzdem werden weiterhin potentielle Folteropfer von der Behörde an diese NGOs überwiesen. Momentan haben die Experten von Médecins du Monde zusammen mit dem National Centre of Social Solidarity (EKKA) interne Abläufe mit Fokus auf Unterbringungsbedürfnisse Vulnerabler entwickelt. Sie stellen oft ad hoc entsprechende Dokumente aus um die geeignete Unterbringung zu gewährleisten oder ihre Vorbringen zu stützen (ECRE 6.2016).
An den Hauptanlandungspunkten von Migranten wurden sogenannte First Reception Centres (FRCs) und First Reception Mobile Units (FRMUs) geschaffen, sie unterstehen dem First Reception Service (FRS) (seit 1.4.2016 Reception and Identification Service (AI 18.4.2016)), um die Ankömmlinge ohne Reisedokumente schneller zu registrieren, Vulnerable zu identifizieren und medizinische und psychologische Hilfe zu stellen. Aber die Zahl der gesetzlich vorgesehenen Einheiten und Mitarbeiter ist bei weitem nicht erreicht, was zu Verzögerungen führt (AIDA 11.2015).
Außer UM werden Vulnerable weder auf den Inseln noch auf dem Festland systematisch identifiziert. Abgesehen von der Koordination zwischen bestimmten humanitären Organisationen, gibt es keinen systematischen Ansatz (AI 18.4.2016).
Es gibt Berichte, dass unbegleitete Minderjährige, aufgrund des Fehlens spezialisierter Einrichtungen bzw. geeigneter Transportmöglichkeiten in ebensolche, in Registrierungszentren und Hotspots zum Teil nicht ordentlich registriert und versorgt wurden, sondern in überbelegten Bedingungen inhaftiert waren, oft zusammen mit Erwachsenen (USDOS 13.4.2016).
Es gibt ein Rehabilitationsprojekt für Folteropfer namens "Prometheus II Project - Strengthening the rehabilitation of torture victims in Greece", das von 2 NGOs in Kooperation mit Médecins Sans Frontières betrieben und von der EU mitfinanziert wird (AIDA 11.2015).
Bei Zweifeln am Alter eines Antragstellers kann eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Dafür ist eine Einverständniserklärung des Antragstellers oder seines Vormunds nötig. Bei Verweigerung derselben, darf dies nicht der einzige Grund für eine Ablehnung des Antrags sein. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Abseits davon ist für die Erstaufnahme im Rahmen des Reception and Identification Service eine eigene Altersfeststellungsprozedur gesetzlich vorgesehen. Diese ist nur bei berechtigten Zweifeln am Alter eines Drittstaatsangehörigen durchzuführen, und zwar zuerst mittels nicht-invasiver medizinischer Untersuchung durch einen Kinderarzt. Wenn dieser zu keinem ausreichenden Ergebnis kommt, folgt eine Bewertung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter. Nur als letztes Mittel ist ein Handwurzelröntgen vorgesehen. Dies wird von NGO-Seite als sehr positive Entwicklung betrachtet, obwohl UNHCR Fälle beobachtet hat, in denen UMA fälschlich als Erwachsene registriert wurden. Wenn von einem UM ein Asylantrag gestellt wird, wird der zuständige Staatsanwalt zum temporären Vormund bestellt, bis einen permanenten Vormund ernannt ist. Dieses System funktioniert aber nicht, da die Staatsanwälte und Gerichte nicht genügend Kapazitäten für die Fälle in ihrer Zuständigkeit haben und es keine Stelle gibt, an die sie sich zwecks Bestellung von Vormunden wenden könnten. Oft ist der Staatsanwalt Vormund mehrerer Kinder gleichzeitig. In manchen Fällen wird die permanente Vormundschaft den Direktoren der Unterbringungszentren oder staatlichen Sozialarbeitern übertragen. Derzeit arbeitet die NGO Metadrasi an der Schaffung eines Netzwerks für Vormunde von UM (AIDA 11.2015; vgl. AI 18.4.2016).
Im Zuge der Vor-Registrierung wurden zwischen 8. und 20. Juni 2016 571 unbegleitete Minderjährige und 471 von ihren Familien getrennte Kinder identifiziert. Die Minderjährigen wurden von der Asylbehörde an den Protection Desk des jeweiligen Pre-Registration Hubs weitergeleitet, wo UNHCR und weitere Partner ein Best Interest Assessment (BIA) vornahmen (UNHCR 13.7.2016; vgl. UNHCR 20.7.2016a). Insgesamt gibt es in Griechenland derzeit 661 Unterbringungsplätze (751 gemäß anderer Angaben) für UM. UNHCR stellt 251 dieser Plätze bereit und plant 279 weitere. 1.394 UM befinden sich auf Wartelisten für einen Unterbringungsplatz (UNHCR 20.7.2016b).
Quellen:
Eine der größten Hürden beim Zugang zu Asylverfahren in Griechenland sind informelle Push-backs an See- und Landgrenzen, von denen immer wieder berichtet wird und die eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen könnten (AIDA 11.2015; vgl. AI 24.2.2016).
Generell bietet Griechenland aber einigen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Im Juli 2015 wurde beschlossen, dass illegal im Land aufhältige Personen nach 7 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts eine Aufenthaltserlaubnis beantragen können (bisher 10 Jahre) (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Versorgung
In Griechenland haben laut Gesetz alle bedürftigen Antragsteller das Recht auf angemessene Unterbringung und finanzielle Unterstützung in der gleichen Höhe wie für griechische Bürger. Alle Antragsteller werden gefragt, ob sie eine Unterbringung benötigen. Wenn ja, werden sie an das National Centre of Social Solidarity (EKKA) gemeldet, das für die Aufteilung zuständig ist. Die Unterbringung ist bis zu 1 Jahr vorgesehen, dauert aber oft länger. Personen, die nicht offiziell untergebracht sind, sehen sich aber ernsten Hindernissen beim Zugang zu Leistungen (medizinische Versorgung, Bildung etc.) gegenüber. Prekäre Wohnverhältnisse und Obdachlosigkeit sind ein Problem (AIDA 11.2015). Es gibt weiterhin Migranten, die in Athen in öffentlichen Plätzen und leerstehenden Gebäuden leben (USDOS 13.4.2016; vgl. NZZ 4.8.2016).
AW können sich grundsätzlich frei im Land bewegen, aus verfahrenstechnischen Gründen sind aber Gebietsbeschränkungen möglich. Vor allem Aufenthalt und Niederlassung in Regionen mit Grenzen oder Häfen werden verboten, die Verbote aber selten umgesetzt. Sobald AW ihre Ausweiskarte erhalten, können sie eine Arbeitserlaubnis beantragen. Der Vorrang für griechische und EU-Bürger, die allgemeine Krise und Fremdenfeindlichkeit machen es für AW aber praktisch sehr schwierig legal Arbeit zu finden. Im 3. Quartal 2015 lag die Arbeitslosigkeit bei Drittstaatsangehörigen in Griechenland bei 29,6% (AIDA 11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).
Hier eine Tabelle mit aktuellen Zahlen und einer genauen Auflistung der offiziellen Unterbringungseinrichtung, UNHCR-Zentren und der informellen Camps (von Migranten spontan gebildet und amtlich geduldet). Demzufolge verfügt Griechenland mit Stand 3.8.2016 über
60. 223 Plätze in offizieller Unterbringung (davon 7.450 auf den Inseln), inklusive 8.516 Plätze in UNHCR-Zentren. Davon sind momentan 57.034 belegt und weitere 2.849 Migranten leben in informellen Camps. Geschätzte 2.150 Personen haben sich selbst untergebracht:
...
Quellen:
"Hotspots"
Aufgrund der sogenannten "Flüchtlingskrise" des Herbst 2015 hat Griechenland im Oktober zugestimmt in Kooperation mit EASO, FRONTEX, Europol und Eurojust sogenannte "Hotspots" zur Verbesserung des Registrierungsprozesses Neuankommender zu schaffen. (USDOS 13.4.2016).
Die Bedingungen in den Hotspots (oder closed Reception and Identification Centres, RIC) werden aufgrund von Überbelegung, mangelnder Hygiene, unzureichender Trennung sozialer Gruppen, mangelnder Koordination der Hilfsdienste usw., als besorgniserregend beschrieben. Die Hotspots werden formal vom griechischen Reception and Identification Service betrieben. Weitaus deutlicher treten dort jedoch zwei EU-Behörden in Erscheinung: Die EU-Grenzschutzagentur Frontex, die in Kooperation mit der griechischen Polizei die Erstregistrierung, die Befragungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und die Abnahme von Fingerabdrücken durchführt, sowie das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), welches Befragungen zur Zulässigkeit der Asylgesuche durchführt und entsprechende Empfehlungen an die griechische Asylbehörde abgibt. Für die Sicherheit in den Lagern ist die griechische Polizei verantwortlich. Nach der Registrierung dürfen sich AW auf den Inseln frei bewegen (OHCHR 16.5.2016; vgl. HRW 2.6.2016).
Quellen:
Bedürftige Antragsteller haben das Recht auf kostenlose notwendige medizinische Versorgung (Untersuchungen, verschriebene Medikamente, Behandlung in öffentlichen Spitälern, Gesundheitszentren oder regionalen medizinischen Zentren. In der Praxis jedoch müssen aufgrund der allgemeinen Budgetknappheit AW Behandlungen in manchen Fällen erst genehmigen lassen. Notfallhilfe muss immer kostenlos gewährt werden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist angemessen (AIDA 11.2015).
Quellen:
Schutzberechtigte
Im griechischen Asylsystem herrscht ein Mangel an ausgebildetem Personal und Standorten. Die Strukturen der sozialen Wohlfahrt, Integration, Beratung, und Übersetzung sind ungenügend. Diskriminierung ist ein Problem. Der Vorrang für griechische und EU-Bürger, die allgemeine Krise und Fremdenfeindlichkeit machen es praktisch sehr schwierig legal Arbeit zu finden. Im 3. Quartal 2015 lag die Arbeitslosigkeit bei Drittstaatsangehörigen in Griechenland bei 29,6% (AIDA 11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).
2010 ging die Umsetzung weiter Teile der Migrations- und Integrationsagenden auf die dezentralisierten lokalen Verwaltungsstrukturen über (Programm Kallikratis). Damit verbunden war auch die Gründung von Migranten-Integrationsräten in den 325 Gemeinden, die eine beratende Rolle bei der Integration spielen. (EK o. D.; vgl. UNHRC 4.5.2016) 53 dieser Migranten-Integrationsräte arbeiten derzeit im ganzen Land. Gesetz 4251/2014 regelt die Integration durch Vereinfachung administrativer Abläufe. Und Gesetz 4331/2015 erleichtert Immigranten in 2. Generation den Erwerb der griechischen Staatsbürgerschaft (GOV 22.2.2016).
Es gibt in Griechenland drei Schutzmöglichkeiten: Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz und humanitärer Schutz. Subsidiär und humanitär Schutzberechtigte sind rechtlich gleichgestellt. Fehlende Integrationsmaßnahmen und die wirtschaftliche Krise führen oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von Schutzberechtigten in Griechenland. Es gibt zwar eine Nationale Integrationsstrategie und Integrationspolitiken, aber es fehlen zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus. Existierende Integrationsmaßnahmen richten sich hauptsächlich an Migranten, nicht an Schutzberechtigte. UNHCR hat Fälle dokumentiert, in denen Personen mit Schutztitel nicht über ihre Rechte informiert wurden. NGOs und die ethnischen "Communities" können dies teilweise ausgleichen. Verzögerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung von Dokumenten sind ein weiteres Problem. Sobald sie einen Schutzstatus erhalten, müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für AW verlassen. Eine geeignete Unterkunft zu finden, ist aber sehr teuer, was zu Obdachlosigkeit führen kann. Es gibt keine speziellen Unterbringungsmöglichkeiten oder finanzielle Unterstützung für Wohnzwecke für Schutzberechtigte. Diese müssen sich auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten verlassen, die auch griechischen Bürgern offenstehen. Ein soziales Wohnungswesen existiert nicht. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren. Oft werden sie in den Obdachlosen-Unterkünften Opfer von Diskriminierung. Es gibt keine staatliche Strategie zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt von Flüchtlingen und nur wenige Programme in diese Richtung. Oft haben sie auch nicht die nötigen Papiere für eine Teilnahme. Arbeitslosigkeit ist bei Schutzberechtigten ein großes Problem. Sparmaßnahmen betreffen vor allem auch vulnerable Schutzberechtigte. Bestimmte Sozialgesetze benachteiligen Personen, die sich nicht bereits für eine bestimmte Zeit im Land aufgehalten haben. Der Zugang zu Familienzusammenführung für Flüchtlinge ist schwierig, subsidiär Schutzberechtigten ist diese ganz verwehrt. Die Behörden behindern die Schutzberechtigten in der Praxis gelegentlich in der Ausübung ihrer Rechte (UNHCR 12.2014; vgl. UNHCR 6.4.2015).
Quellen:
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, dort einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, dieser würden in Griechenland keine Unterstützung bekommen, wurde darauf hingewiesen, dass zwar laut den Länderinformationen im griechischen Asylsystem ein Mangel an ausgebildetem Personal und Standorten herrsche und auch die Strukturen der sozialen Wohlfahrt und Integration ungenügend seien, die Arbeitslosigkeit bei Drittstaatsangehörigen jedoch bei 29,6 % gelegen sei, womit festzuhalten sei, dass es in Griechenland zwar nicht einfach sei, als Drittstaatsangehöriger eine Arbeitsstelle zu finden, jedoch erscheine dies durchaus möglich, da im Umkehrschluss mehr als 70 % der Drittstaatsangehörigen eine Beschäftigung finden würden.
Die Behörde stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren psychischen Störungen oder schweren oder ansteckende Krankheiten leide und eine ausgeprägte Integrationsverfestigung in Österreich nicht eingetreten sei.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Inland und der kurzen Dauer des Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung der Außerlandesbringung vorliegen.
Der Bescheid wurden dem Beschwerdeführer am 19.10.2016 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden durch Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 20.10.2016 erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Versorgungslage auch für Personen mit Schutzstatus in Griechenland nicht allgemeinen europäischen Standards entspreche, so dass eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 und 3 EMRK nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland obdachlos gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, seine Grundbedürfnisse aus eigenen Kräften zu befriedigen. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland auch keinen faktischen Zugang zu einer sozialen Wohnung und zu Geldleistungen. Auch habe die Behörde keine Erhebungen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführersin Griechenland vorgenommen.
Es wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jänner 2015 über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und am 20.03.2016 ein Konventionsreisedokument ausgestellt.
Dann reiste die beschwerdeführende Partei am 09.04.2016 auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 10.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zur Lage im Mitgliedstaat Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nach den Länderfeststellungen als Asylberechtigter Anspruch auf die selben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Es ist ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch genommen; er leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der beschwerdeführenden Partei bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und dem ihm in Griechenland zukommenden Status ergibt sich aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Dokumenten und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Da der Beschwerdeführer über einen griechischen Konventionsreisepasses verfügt, war die vom Rechtsberater beantragte Überprüfung des Status des Beschwerdeführers in Griechenland nicht erforderlich. Die durch den Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, es könnte ihm sein Titel in Griechenland aberkannt worden sein, ist bloß spekulativ. Da keine Anhaltspunkte für eine derartige Aberkennungsentscheidung der griechischen Behörden vorliegen, wie etwa durch fundierte Berichte über eine solche gefestigte Praxis der griechischen Behörden, war dem Antrag des Rechtsberaters nicht zu folgen, da er auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abgezielt hat.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Es trifft zwar zu, dass in den angefochtenen Bescheiden innerhalb der Länderfeststellungen über weite Abschnitte hinweg für die vorliegenden Verfahren auch nicht relevante Aussagen - nämlich solche über die Situation von Asylwerbern - getroffen werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die auf anerkannte Flüchtlinge bezogenen Feststellungen nicht zutreffend oder auch nicht aktuell seien.
Die Feststellung des bestehenden Anspruches des Beschwerdeführers auf Versorgungsleistungen in Griechenland beruhen auf dem Inhalt der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids.
Schon die Behörde hat im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass in Griechenland nach den Feststellungen des Bescheides etwa 70 % der Drittstaatsangehörigen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt gefunden haben. Vor dem Hintergrund dieser vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer unter Anspannung seiner Kräfte möglich und zumutbar ist, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Allein der festgestellte Umstand, dass es wegen der allgemeinen Situation in Griechenland für Asylwerber praktisch sehr schwierig sei, legal Arbeit zu finden, zeigt nicht auf, dass der Beschwerdeführer, bei dem es sich noch dazu um einen Asylberechtigten handelt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsaufnahme möglich sein sollte.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben auf dem Luftweg aus Griechenland nach Österreich gelangt sei, lässt erkennen, dass er sich dort keinesfalls in einer ökonomisch völlig aussichtslosen Situation befunden hat, da es ihm offenkundig möglich war, die Kosten für diese Reise zu bestreiten.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren. Die nunmehr erhobene Beschwerde ist entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
3.2. 1 Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zukommt.
3.2.2. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit April 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsbürger. Sie haben u.a. gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und erhalten eine Krankenversicherung. Auch gibt es bei Zugang zu ihren Rechten nach den Feststellungen Hilfestellungen von NGOs und den ethnischen "Communities" Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Dem Beschwerdeführern selbst war es beim Voraufenthalt in Griechenland nach Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und der für ihn erfolgten Ausstellung von Dokumenten möglich, auf dem Luftweg nach Österreich zu reisen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über entsprechende finanzielle Mittel verfügt hat und in Griechenland nicht von einer aussichtslosen Lebenssituation bedroht war. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen die in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.
Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK führen würde, da sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylberechtigten handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. Aus den Daten der Antragstellung und der Ausstellung des Konventionsreisedokumentes ist ersichtlich, dass das Verfahren auch zügig geführt wurde.
Gerade eine Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Griechenland kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. Im Falle einer Überstellung hat er Behördenkontakt, sodass ihm, entsprechend den Feststellungen, Unterkunft und Verpflegung zusteht.
Soweit im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführt wurde, dass es in Griechenland zu Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit komme, ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in derartigen Fällen die Möglichkeit eines Rechtsschutzes in Griechenland offen steht. Es kann nämlich in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die griechischen Behörden strafrechtlich relevanten Taten gleichgültig gegenüberstehen oder diese sanktionslos dulden würden.
Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlicheen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich in den vorliegenden Fällen nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK der beschwerdeführenden Partei vor, da diese in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von lediglich über sieben Monate war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat bzw in Griechenland und reiste erst im April 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis wurden nicht nachgewiesen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).
3.4. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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