BVwG W132 2105753-1

W132 2105753-1Federal Administrative CourtNov 16, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W132 2105753-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2105753.1.00

Spruch

W132 2105753-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Erhöhung der Beschädigtenrente gemäß § 21 und § 56 Abs. 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) und die Nichtanerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung "Vorhofflimmern" gemäß § 2 HVG, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid vom XXXX hat das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigung "Narbe nach Hinterwandinfarkt" mit einem Kausalfaktor 1/1 gemäß § 1 und § 2 HVG als Dienstbeschädigung anerkannt und gemäß § 21 bis § 24 iVm § § 55 Abs. 1 HVG ab 01.08.1968 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH zuerkannt.

2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 27.12.1994 mitgeteilt, dass sich aufgrund der amtswegig durchgeführten ärztlichen Nachuntersuchung vom 16.09.1994 gemäß § 21 HVG und der berufskundlichen Nachprüfung vom 15.12.1994 gemäß § 22 HVG keine Änderungen in der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der anerkannten Dienstbeschädigung ergeben haben, weshalb die Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH weitergewährt wird.

3. Der Beschwerdeführer hat am 17.12.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente und Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Vorhofflimmern" als mittelbare Dienstbeschädigung gestellt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 16.02.2015, den Antrag auf Erhöhung der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom XXXX gewährten Beschädigungsrente gemäß § 21 und § 56 Abs. 2 HVG abgewiesen und die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Vorhofflimmern" gemäß § 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt.

5. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Vorhofflimmern" entgegen der angefochtenen Entscheidung auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei.

5.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung bei einem innerfachärztlichen Sachverständigen geladen. Der Beschwerdeführer ist am 06.09.2016 und am 21.06.2016 den Ladungen ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2016, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung, aufgefordert, sich am 25.10.2016 um 08:00 bei der belangten Behörde zur fachärztlichen Untersuchung persönlich einzufinden.

5.3. Mit dem Schriftsatz vom 04.10.2016 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die erhobene Beschwerde zurückgezogen werde, er werde nicht zur Untersuchung erscheinen. Die Vollmacht beim KOBV sei nicht mehr vorhanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem Schriftsatz des Beschwerdeführers, datiert mit 04.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.10.2016, wird die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Das Schreiben vom 04.10.2016 ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Alle am 30. Juni 2016 anhängigen Verfahren nach dem HVG sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. (§ 11 Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen [Heeresentschädigungsgesetz - HEG] auszugsweise)

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, § 31 K 2 und K 6).

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX , XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Erhöhung der Beschädigtenrente gemäß § 21 und § 56 Abs. 2 HVG und die Nichtanerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigung "Vorhofflimmern" gemäß § 2 HVG zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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