G311 2133848-1•BVwG G311 2133848-1
G311 2133848-1Federal Administrative CourtNov 16, 2016
Angemessenheit, Einreiseverbot, fehlende Arbeitsbewilligung,<br/>freiwillige Ausreise, Herabsetzung, Lebensunterhalt, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung
G311 2133848-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2016, Zahl XXXX (EAM), zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG auf 9 (neun) Monate herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Aktenkundig ist zunächst das Ersuchen der Bundespolizeidirektion XXXX an die fremdenpolizeiliche Erhebungs- und Einsatzgruppe vom 05.11.2009, hinsichtlich der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, zu überprüfen, woraus diese bzw. ihre Mitbewohner ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ableiten würden, da sich die Beschwerdeführerin offenbar ohne Aufenthaltsgrundlage im Bundesgebiet aufhalte.
In weiterer Folge wurde laut Bericht der zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.01.2010 des Öfteren Nachschau an der bekannten Adresse der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gehalten, aber niemand angetroffen. Schließlich wurde eine Ladung für die Beschwerdeführerin hinterlegt.
Daraufhin langte am 27.01.2010 ein Schreiben eines Rechtsanwalts vom selben Tag bei der Bundespolizeidirektion XXXX ein. Darin wurde neben der Berufung auf die offenbar erteilte Vollmacht zur hinterlegten Ladung angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit ihrem serbischen Gatten zusammen lebe. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels würde umgehend in Serbien eingebracht werden.
Dem Schreiben lag eine Kopie des Reisepasses und der amtlichen Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin bei.
Die Beschwerdeführerin wurde noch am 27.01.2010 wegen der Verwaltungsübertretung des unbefugten Aufenthalts gemäß § 120 FPG von der Bundespolizeidirektion angezeigt. Laut Aktenvermerk reiste die Beschwerdeführerin am 19.02.2010 aus dem Bundesgebiet wieder aus. Ihr bisheriger Wohnsitz im Bundesgebiet wurde mit 05.03.2010 abgemeldet.
Aktenkundig ist weiters eine neuerliche Anzeige der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX gemäß § 120 FPG vom 20.07.2016, wonach die Beschwerdeführerin am 19.07.2016 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gemeinsam mit ihrer Schwester im Keller eines Lokals arbeitend (Reinigungskraft) angetroffen wurde, ohne über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitsbewilligung zu verfügen. Im Zuge der Amtshandlung wurde der Reisepass der Beschwerdeführerin sichergestellt.
Im Verwaltungsakt liegt eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin ein. Der Pass weist einen mit 09.12.2014 datierten Einreisestempel auf.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Wien, am 01.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Folge den ihr vorgehaltenen Sachverhalt und gab an, dass sie am Sonntag vor der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 19.07.2016 aus Deutschland eingereist sei, um ihre Cousine zu besuchen und habe der Cousine auch bei Reinigungsarbeiten in diesem Lokal geholfen. Sie sei zuletzt 2014 in den Schengen-Raum eingereist und sei damals im Besitz von etwa EUR 650,-- gewesen. Derzeit würde sie über ca. EUR 200,-- bis EUR 300,-- verfügen. Als Reinigungskraft arbeite die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten Einreise nach Österreich am Sonntag, 17.07.2016. Sie habe ihrer Cousine in diesem Lokal geholfen. Den Lebensunterhalt finanziere sie sich durch Unterstützung der Familie. Vor der Einreise habe die Beschwerdeführerin in Serbien in der Landwirtschaft Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Schule habe die Beschwerdeführerin keine besucht, sie könne zwar etwas lesen, aber nicht schreiben. Sie sei in Österreich nicht sozialversichert, habe keine Sorgepflichten, der Ehemann habe sie verlassen und lebe vermutlich in Deutschland. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe in Serbien in einem Haus und könnte die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr dort auch wieder wohnen. Der Vater sei verstorben, ein Bruder lebe ebenfalls in Serbien. In Österreich würden die Cousine und eine Schwester leben; zur Schwester bestünde nur selten Kontakt. In Serbien werde sie weder strafrechtlich noch politisch oder aus sonstigen Gründen verfolgt.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde, von Beschwerdeführerin persönlich übernommen am 08.08.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Zum Einreiseverbot wurde begründend ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt sei, sie bei einer illegalen Beschäftigung betreten und wegen unrechtmäßigem Aufenthalt zur Anzeige gebracht worden sei. Darüber hinaus würde der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da sie nicht über ausreichende Barmittel verfüge, um ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern.
Mit dem am 16.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen oben angeführten Bescheid ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides und beantragte Spruchpunkt IV. zur Gänze zu beheben; in eventu dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerin sehe ein, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und dass eine Rückkehrentscheidung gegen sie verhängt habe werden müssen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei nicht gerechtfertigt und dessen Dauer von drei Jahren überzogen, zumal die Beschwerdeführerin unbescholten sei und von ihr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, die das verhängte Einreiseverbot rechtfertigen würde. Die belangte Behörde habe darüber hinaus die Zulässigkeit des Einreiseverbotes nicht auf Vereinbarkeit mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin geprüft. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 31.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Aktenkundig ist die Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 05.09.2016, wonach die Beschwerdeführerin am 31.08.2016 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt am 09.12.2014 in den Schengen-Raum und nach eigenen Angaben zuletzt am 17.07.2016 in das Bundesgebiet ein, wo sie am 19.07.2016 im Keller eines Lokals in dem ihre im Bundesgebiet lebende Cousine als Reinigungskraft arbeitet, ebenfalls arbeitend angetroffen wurde.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin schon zweimal wegen Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von sechs Monaten sowie des Nichtvorhandenseins eines Aufenthaltstitels und damit illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 FPG angezeigt.
Die Beschwerdeführerin war von 14.07.2010 bis 22.07.2010 im Bundesgebiet mit einem Nebenwohnsitz und von 28.09.2009 bis 05.03.2010, von 31.03.2010 bis 17.06.2010 sowie von 03.12.2010 bis 30.12.2010 jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufhältig.
Der Vater der Beschwerdeführerin ist bereits verstorben. Ihr Bruder und ihre Mutter leben weiterhin in Serbien. Die Mutter verfügt über ein Haus, in dem auch die Beschwerdeführerin wohnen könnte. Der (familiäre, private und berufliche) Lebensmittelpunkt befand sich bislang in Serbien.
Eine Schwester und eine Cousine der Beschwerdeführerin leben in Österreich. Zu diesen besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
Die Beschwerdeführerin ist mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet, lebt allerdings in Trennung und konnte der Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Sie ging in Österreich für wenige Tage einer Beschäftigung nach, eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung lag nicht vor.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin reiste am 31.08.2016 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf der aktenkundigen Kopie ihres serbischen Reisepasses, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Der Zeitpunkt der Einreise ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, der aktenkundigen Kopie des Reisepasses und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Serbien, ihrer in Österreich lebenden Schwester und Cousine, der Trennung von ihrem Ehemann sowie dessen unbekannter Aufenthalt und den sonstigen Umständen ihres Aufenthalts beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Unbestritten ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin bei einer illegale Beschäftigung ausgeübt hat und dabei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wurde.
Unbestritten ist weiters, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mehrmals zu lange in Österreich aufgehalten und auch über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfügt hat.
Zur Feststellung der fehlenden Unterhaltsmittel gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Zu Spruchteil A):
Im gegenständlichen Fall wurde lediglich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 53 FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
§ 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf die Ausübung einer illegalen Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin gestützt hat. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen ist.
Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus auch nicht über die nötigen Mittel, um ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet selbst zu sichern. Dazu hat die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht, dass sie von der finanziellen Unterstützung von diverser Familienmitglieder lebe und derzeit über Barmittel von etwa EUR 200 - 300,-- verfüge.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).
Ein derartiges Vorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb mit Grund anzunehmen ist, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zur finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften führen würde.
Schließlich war bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mehrmals über Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sie offenbar keine Bemühungen unternommen hat, ihren Aufenthalt im Inland zu legalisieren und ihren Lebensunterhalt, wie sie selbst einräumte, zumindest teilweise durch Aushilfsarbeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verdiente.
Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Die Beschwerdeführerin hat zu Österreich zwar verwandtschaftliche, jedoch keine primär familiären Bindungen. So lebt eine der Schwestern der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, zu dieser besteht allerdings wenig bis kein Kontakt. Weiters lebt eine Cousine der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser wurde aber weder behauptet noch ist ein solches sonst hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen oder ist von einer sonstigen maßgeblichen gesellschaftlichen oder sozialen Integration auszugehen. Ein wesentliches privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum kann daher nicht erblickt werden und wurde auch nicht subtantiiert vorgebracht.
Es war daher der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung (mehrfacher mehrmonatiger illegaler Aufenthalt, das Fehlen von Unterhaltsmittel sowie Aufnahme einer illegalen Beschäftigung für wenige Tage) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbots auf Grund ihres bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als ihren ohnedies nur sehr gering ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes von drei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin letztlich voll geständig war, strafgerichtlich unbescholten ist und bereits freiwillig ausgereist ist, jedoch nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von neun Monaten das Auslangen gefunden werden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Ihr Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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