G303 2107915-1•BVwG G303 2107915-1
G303 2107915-1Federal Administrative CourtNov 16, 2016
Beitragszuschlag, Gefälligkeitsdienst, Meldeverstoß
G303 2107915-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX im XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 17.06.2010, Zl. XXXX, betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 27.05.2010 wurden Herr XXXX, geb. XXXX, StA. Slowien, (im Folgenden Herr K.), und Herr XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo (im Folgenden Herr B.), beim Auftragen des Außenputzes auf einer Baustelle des Herrn XXXX (im Folgenden: BF) an der Adresse XXXX, durch Organe des Finanzamtes XXXX betreten.
2. Mit Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.06.2010 wurde der BF über die oben angeführte Kontrolle informiert und unter anderem um die Nachmeldung der Dienstverhältnisse von den oben angeführten Personen ersucht.
3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF wegen der Unterlassung der Anmeldung der bei ihm beschäftigten Personen, nämlich Herr K. und Herr B., vor Arbeitsantritt ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 ASVG in Höhe von €
800,00 (Prüfeinsatz) und € 1.000,00 (€ 500,00 je nicht gemeldeter Person) gesamt € 1.800,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht der mit 22.06.2010 datierte und am 24.06.2010 bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.
In der nunmehrigen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass Herr B. und Herr K. gute Freude des BF seien. Sie wären nicht bei seiner Firma angemeldet gewesen und hätten unentgeltlich im Privatwohnhaus des BF gearbeitet.
Gleichzeitig wurden seitens der betretenden Personen bestätigt, dass sie vom BF kein Geld bekommen hätten und es freundschaftlich gewesen wäre. Herr B. hätte 6 Stunden gearbeitet, und Herr K. 12 Stunden.
Des Weiteren wurde vom BF die aufschiebende Wirkung beantragt.
5. Mit Schreiben vom 07.07.2010 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von XXXX die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vor. Darin wurde entscheidungsrelevant zusammengefasst vorgebracht, dass gegenständlich die Merkmale von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen eindeutig überwiegen würden. Die Behauptung des BF, dass die genannten Personen gute Freunde seien und diese unentgeltlich gearbeitet hätten, könne nicht nachvollzogen werden. Auch durch den Umstand, dass Herr K. in Slowenien selbständiger Unternehmer sei und Herr B. bei ihm beschäftigt sei. Auch habe Herr
K. angegeben, dass er den Auftrag für die Außenfassade von seinem Bruder vermittelt bekommen habe. Bis dato sei seitens des BF trotz schriftlicher Aufforderung der belangten Behörde keine entsprechende Meldung erstattet worden.
Die belangte Behörde ersuche unter Beachtung der tatsächlichen Gegebenheiten sowie in Entsprechung der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid keine Folge zu geben.
6. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2015 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G303 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr K. und Herr B. wurden bei Außenputzarbeiten von Organen der Finanzamtes XXXX am 27.05.2010 um 14:20 Uhr auf einer Baustelle in XXXX betreten. Die Außenputzarbeiten wurden beim Privatwohnhaus des BF durchgeführt. Eine Anmeldung dieser Personen zur Sozialversicherung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Herr K. arbeitete am 26.05.2010 von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie am 27.05.2010 vom 08:00 bis zum Zeitpunkt der Betretung durch die Organe des Finanzamtes XXXX auf der Baustelle des BF.
Herr B. arbeitete am 27.05.2010 vom 08:00 Uhr bis zum Zeitpunkt der Betretung durch die Organe des XXXX auf der Baustelle des BF.
Sie erhielten vom BF für ihre Tätigkeit eine gratis Verpflegung. Eine Entgeltvereinbarung konnte nicht festgestellt werden.
Der Bruder des Herrn K. ist Mitarbeiter des BF. Eine besondere Nahebeziehung zwischen den Herrn K. und B. und dem BF konnte nicht festgestellt werden.
Der BF wurde von der belangten Behörde aufgefordert, die Anmeldung von Herrn K. und Herrn B. nachzuholen (und die angefallenen Beiträge zu entrichten). Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.
Der oben angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu den am 27.05.2010 durchgeführten Erhebungen und den dabei gemachten Wahrnehmungen beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift der Organe des Finanzamtes XXXX sowie auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafantrag des Finanzamtes XXXX an die Bezirkshauptmannschaft XXXX.
Die Feststellung, dass Herr K. und Herr B. für ihre Tätigkeit beim BF nicht beim berechtigten Sozialversicherungsträger zum Zeitpunkt ihrer Betretung angemeldet waren, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen wann Herr. B und Herr K. für den BF tätig wurden, ergibt sich aus der Aussage des Herrn K. vor einem Organ der Finanzverwaltung am 27.05.2010, welche niederschriftlich festgehalten wurde. Die diesbezügliche Niederschrift ist Aktenbestanteil des Verwaltungsaktes. Diese Aussage deckt sich auch im Wesentlichen mit der in der Beschwerde angegebenen Stundenanzahl der Beschäftigung.
Dass Herr. B und Herr K. eine gratis Verpflegung bei ihrer Tätigkeit seitens des BF erhielten, konnte aufgrund der Aussage des Herrn K. vor einem Organ der Finanzverwaltung am 27.05.2010 festgestellt werden.
Der Umstand, dass seitens des erkennenden Gerichtes keine Entgeltvereinbarung festgestellt werden konnte, ergibt daraus, dass sowohl der BF als auch Herr K. angaben, dass die Tätigkeit unentgeltlich erbracht wurde. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen, in denen festgehalten wird, dass in einem solchen Fall ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen gilt.
Die Feststellung, dass der Bruder des Herrn K. beim BF beschäftigt ist, ergibt sich aus der Aussage des Herrn K. vor einem Organ der Finanzverwaltung bei der Betretung am 27.05.2010. Das erkennende Gericht kann aus diesem Umstand allein keine besondere Nahebeziehung zwischen dem BF und Herrn K. ableiten. Weitere Anhaltspunkte für eine besondere Nahebeziehung zwischen dem BF und den betretenen Personen wurden weder vorgebracht, noch konnten diese amtswegig festgestellt werden.
Dass die belangte Behörde den BF aufgefordert hat, die Anmeldung der betretenen Personen nachzuholen, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2010. Aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 07.07.2010 ergibt sich, dass der BF eine rückwirkende Nachanmeldung bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen hat.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorschreibt (Z 5).
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall (§ 410 Abs. 1 Z 5) unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Es steht unbestritten fest, dass am 27.05.2010 Herr K. und Herr B. bei Außenputzarbeiten auf der Baustelle des BF von Organen der Finanzverwaltung betreten wurde, ohne dass zuvor ihre Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt wäre.
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 27.07.2001, Zl. 99/08/0030, u.v.a.).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
Es entspricht jedenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Auftragen eines Außenputzes, wie im gegenständlichen Fall, üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht wird.
Die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit ist auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0276).
Die unsubstantiierte und nicht näher ausgeführte Behauptung des BF in der Beschwerde, es habe sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt, ist für sich genommen nicht ausreichend um einen freiwilligen unentgeltlichen Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass zwischen dem BF und den Herrn K. und B. ein besonderes Naheverhältnis vorliegt. Auch hat der BF diese freundschaftliche Bande zwischen ihm und den beiden Personen nicht näher konkretisiert. Die Tatsache, dass der Bruder des Herrn K. beim BF beschäftigt ist, belegt keine spezifische Bindung zwischen den genannten Personen.
Auch wenn, wie gegenständlich vorgebracht wurde, für die Arbeitsleistung keine Entgeltvereinbarung getroffen wurde und diese unentgeltlich erbracht wurde, gilt im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (vgl. § 1152 ABGB; VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
Es wurde insgesamt seitens des BF kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte.
Herr K. und Herr B. standen somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzverwaltung am 27.05.2010 in einem Dienstverhältnis zum BF. Eine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt wurde seitens des BF dafür nicht erstattet.
Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt.
Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der belangten Behörde im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der belangten Behörde erübrigen.
Ein Ermessensspielraum verbleibt nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (vgl. § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG). Dass gegenständlich ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, was etwa dann in Betracht kommt, wenn vom Meldepflichtigen Tatsachen aufgezeigt werden, die die rechtzeitige (An) Meldung gehindert haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161), wird vom BF nicht behauptet.
Es ist zwar mangels anders lautender Feststellung der belangten Behörde von einem erstmaligen Meldeverstoß auszugehen, jedoch sind die Folgen des Meldeverstoßes als nicht unbedeutend einzustufen. Wurde nämlich zum Zeitpunkt der Kontrolle, was gegenständlich unbestritten der Fall ist, die Anmeldung von zwei Dienstnehmern noch nicht nachgeholt, so liegt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und kann von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125; vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041; vom 19.02.2016, 2013/08/0287; u.v.a.).
Im Beschwerdefall tritt erschwerend hinzu, dass der BF es vielmehr unterließ, trotz Aufforderung durch die belangte Behörde eine Meldung vorzunehmen. Die unterlassene Anmeldung lässt den Schluss zu, dass der BF eine "Schwarzarbeit" intendiert hatte.
Da davon auszugehen ist, dass die Folgen des konkreten Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen sind und der BF auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände dargelegt hat, die als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG zu werten wären, hat die belangte Behörde den Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- bei zwei nicht angemeldeten Dienstnehmern zu Recht vorgeschrieben und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da mit gegenständlichem Erkenntnis bereits in der Hauptsache entscheiden wurde, war auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen. Zudem wird angemerkt, dass gemäß § 13 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist.) Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. VwGH 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.