W240 2139195-1•BVwG W240 2139195-1
W240 2139195-1Federal Administrative CourtNov 15, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W240 2139195-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2016,
Zl. 1126834402-161146127, zu Recht beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Laut EURODAC-Treffermeldung stellte der Beschwerdeführer am 10.06.2016 in Polen einen Asylantrag (PL1...10.06.2016).
Im Zuge der Erstbefragung am 19.08.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Steiermark wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass ein EURODAC-Abgleich ergeben habe, dass er am 10.06.2016 in Polen einen Asylantrag gestellt hat. Zum Aufenthalt in Polen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Lebensgefahr sei, da er von tschetschenischen Personen bedroht worden sei. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich führte der Beschwerdeführer seinen Onkel namens XXXX an.
Das BFA hatte aufgrund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet. Mit Erklärung vom 07.09.2016 stimmten die polnischen Behörden gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO der Übernahme des Beschwerdeführers zu.
Am 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters in der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesamtes zur Korrektheit seiner bisherigen Angaben befragt, welche er bejahte. Der Beschwerdeführer gab auf Befragung an, von 10.08.2016 bis 19.08.2016 in Polen aufhältig gewesen zu sein. Es habe in Polen aufgrund seines Asylantrages eine Einvernahme stattgefunden und er sei zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe keine Entscheidung erhalten. Er habe den Ausgang seines Asylverfahrens in Polen nicht abgewartet, da er nicht im Flüchtlingslager habe bleiben wollen. Er hätte erfahren, dass Leute der tschetschenischen Regierung im Lager arbeiten würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.10.2016 hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Im Bescheid war im Wesentlichen auch festgehalten worden, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Polen spreche. Er leide weder an einer schwerwiegenden körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei der Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. In der Beweiswürdigung wurde zum Privat- und Familienleben einzig angeführt, dass der Beschwerdeführer allein in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Nach Ausführungen zum Privatleben wurde weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keine engen Verwandten im Bundesgebiet verfüge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass im Falle des Beschwerdeführers eine mangelhafte Befragung zum Gesundheitszustand sowie zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich erfolgt sei. Es sei im Fall des Beschwerdeführers keine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im Zuge der Einvernahme in keiner Weise zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu seinem Familienleben in Österreich befragt worden, wodurch das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Der Beschwerdeführer leide an einer Behinderung an der rechten Hand und habe starke Schmerzen. Zudem klage er über Schlafprobleme und habe ständig kreisende Gedanken. Der Beschwerdeführer wirke depressiv und in sich zurückgezogen. Weiters leide der Beschwerdeführer unter Bluthochdruck. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste für einen Therapieplatz bei Hemayat, einem Therapiezentrum für Folter- und Kriegsüberlebende. Beantragt wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über einen Onkel sowie acht Cousins und Cousinen in Österreich verfüge. Mit seinem Onkel namens XXXX pflege der Beschwerdeführer regelmäßigen telefonischen Kontakt, dieser Onkel unterstütze ihn sowohl finanziell als auch durch Übersetzungstätigkeiten bei Arztbesuchen. Sein Onkel sei bereits über zwölf Jahren in Österreich und verfüge über einen Aufenthaltstitel. Eine Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel bestehe. Die angeführten Länderfeststellungen seien nicht geeignet die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Polen zu beschreiben und würden diese nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen. Insbesondere seien Länderberichte zum Zugang von Asylwerbern zur medizinischen Versorgung in Polen erforderlich. Verwiesen wurde in Summe darauf, dass der Beschwerdeführer in Polen keinen Schutz vor Verfolgung finden würde. Der Bescheid beinhalte unrichtige Feststellungen zum konkreten Fall des Beschwerdeführers sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung. Das polnische Asylsystem sei mit systemischen Mängeln behaftet.
Zusammen mit der Beschwerde wurde die Anmeldung des Beschwerdeführers zu einem Therapieplatz beim Therapiezentrum Hemayat vom 28.10.2016 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 23
Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von einem Monat von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Die gegenständlichen Entscheidungen des BFA sind auf der Grundlage eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb, wie im Folgenden näher dargelegt wird, eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte.
Vorweg ist festzuhalten, dass zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde beipflichtet, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt.
In der Beweiswürdigung des nunmehr angefochtenen Bescheides wird jedoch bei den Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auf dessen in Österreich lebende Verwandtschaft und auf ein allenfalls bestehendes bzw. nichtbestehendes Abhängigkeitsverhältnis gar nicht eingegangen.
Obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung auf einen in Österreich lebenden Onkel verwiesen hatte sowie dessen Namen angeführt hatte, wurde dieser Onkel weder im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2016 sowie im Bescheid in irgendeiner Weise thematisiert.
Die erstinstanzliche Behörde hat den Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 12.10.2016 zu seinem Privat- und Familienleben lediglich oberflächlich befragt und hat es in der Folge unterlassen, weitere Erhebungen zum tatsächlichen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu tätigen.
In der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wurde zum Privat- und Familienleben einzig angeführt, dass der Beschwerdeführer allein in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Nach Ausführungen zum Privatleben wurde weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer über keine engen Verwandten im Bundesgebiet verfüge, ohne den Onkel zu erwähnen.
Eine eingehendere rechtliche Auseinandersetzung mit einem allenfalls bestehenden Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK fehlt in der rechtlichen Beurteilung.
In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der vom Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung erwähnte Onkel mit dem Beschwerdeführer regelmäßigen telefonischen Kontakt pflege und dieser Onkel ihn ihn sowohl finanziell als auch durch Übersetzungstätigkeiten bei Arztbesuchen unterstütze. Sein Onkel sei bereits über zwölf Jahre in Österreich und verfüge über einen Aufenthaltstitel. Eine Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel wurde behauptet. In der Beschwerde wurde zudem behauptet, dass acht Cousinen und Cousins in Österreich aufhältig seien.
In der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde weiters zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2016 in keiner Weise zu seinem Gesundheitszustand befragt worden war. Es wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Behinderung an der rechten Hand leide und starke Schmerzen habe. Zudem leide der Beschwerdeführer behaupteter Maßen an Schlafproblemen und habe ständig kreisende Gedanken. Der Beschwerdeführer sei depressiv und in sich zurückgezogen. Weiters leide der Beschwerdeführer unter Bluthochdruck. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste für einen Therapieplatz bei Hemayat, einem Therapiezentrum für Folter- und Kriegsüberlebende. Beantragt wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide.
Ziel des Ermittlungsverfahrens (§ 37 AVG) ist es, den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln. Die Partei trifft lediglich eine Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung. Es kann dem Beschwerdeführer daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht von sich aus im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2016 seinen Gesundheitszustand thematisiert hat, da er nicht einmal ansatzweise eine in diese Richtung gehende Frage gestellt wurde. Auch wurde er trotz Angabe des Namens seines Onkels im Rahmen der Erstbefragung in der Folge im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2016 nicht mehr zu seinem namentlich genannten - in Österreich aufhältigen - Onkel befragt. Weitere Ermittlungen bzw. gegebenenfalls Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sind daher erforderlich.
Nach dem Gesagten erscheint es im konkreten Einzelfall geboten, Ermittlungen zur aktuellen körperlichen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers anzustellen und hiezu aktuelle Feststellungen zu treffen sowie gegebenenfalls weitere Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Polen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen.
Die Behörde hält zwar in ihren Feststellungen zutreffend allgemein fest, dass bei Bedarf in Polen eine entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet ist, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der (nunmehr) vorliegenden bzw. noch ausstehenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten.
Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit unzureichend mit den familiären bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie dessen gesundheitlicher Verfassung auseinandergesetzt.
Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommenen Beweise und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind somit nicht ausreichend zur Feststellung, ob im konkreten Fall durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Rechte nach Art. 3 und Art. 8 EMRK eingegriffen wird.
Wie ausgeführt, ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das BFA ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.