W209 2127332-1•BVwG W209 2127332-1
W209 2127332-1Federal Administrative CourtNov 15, 2016
Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung, Studium
W209 2127332-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 09.03.2016 betreffend Widerruf des Anspruches auf Notstandshilfe im Zeitraum von 28.03.2014 bis 25.09.2014 und von 25.10.2014 bis 31.01.2016 und Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.03.2016 widerrief das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden die belangte Behörde) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe im Zeitraum von 28.03.2014 bis 25.09.2014 und von 25.10.2014 bis 31.01.2016 und forderte die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von €
6. 072,37 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2014 als ordentlicher Hörer an der Universität Wien eingeschrieben sei und die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfülle. Die Rückforderung wurde damit begründet, dass er seine Meldepflicht verletzt habe, indem er die Aufnahme seines Studiums erst im Zuge einer Antragsabgabe am 26.02.2016 gemeldet habe. Der Rückforderungsbetrag enthalte auch € 245,45 an Kursnebenkosten.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er damit begründete, dass er am 22.07.2014 sein Studienberechtigungszeugnis erhalten habe und somit das erste Semester als außerordentlicher Student inskribiert gewesen sei. Als ordentlicher Hörer sei er erst von 01.10.2014 bis 09.03.2016 inskribiert gewesen. Die Tatsache, dass er Student gewesen sei und Notstandshilfe bezogen habe, sei mit seinen beiden Beratern abgesprochen gewesen. Es sei immer nur um die ausreichende Verfügbarkeit gegangen. Er habe seiner Beraterin auch das Vorlesungszeitverzeichnis und die Termine der Lehrveranstaltungen, für die er sich angemeldet hatte, per Mail zugeschickt. Es sei richtig, dass er bei seinem Antrag auf Notstandshilfe 2015 versehentlich das Feld "nein" zur Frage, ob er eine Höhere Schule (gemeint: Hochschule) besuche, angekreuzt habe. Dies sei ein Versehen gewesen, sonst hätte er nicht 2016 sein Studium angegeben. Seine beiden Berater, die auch aufgrund der Angaben in seinem Lebenslauf über sein Studium im Bilde gewesen seien, hätten ihn darauf hinweisen können, dass er mangels großer (langer) Anwartschaft neben dem Studium nicht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne. Ihn treffe somit keine Schuld, weswegen er ersuche, dass auf die Rückzahlung des Betrages verzichtet werde.
3. Am 25.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des (ergänzenden) Ermittlungsverfahrens im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Demnach habe er am 23.02.2015 für den 01.03.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und die Frage 10 im Antragsformular "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" mit "nein" beantwortet. Er habe mit seiner Unterschrift die Wahrheit der Angaben bestätigt und gleichzeitig zur Kenntnis genommen, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken könnten. Am 15.02.2016 habe er erneut einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und dieselbe Frage diesmal mit "ja" beantwortet. In der Folge habe er sein Studienblatt nachgereicht, aus dem hervorgehe, dass er von 01.03.2014 bis 29.07.2014 zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen und seit 01.10.2014 für das Bachelorstudium Deutsche Philologie inskribiert gewesen sei. Mangels (langer) Anwartschaft bestehe während des Studiums kein Anspruch auf Notstandshilfe. Aufgrund der unwahren Angabe im Antragsformular sei die Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Leistung zu Recht erfolgt.
4. Mit Schreiben vom 11.04.2016 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aus seinem Studium nie ein Geheimnis gemacht habe, dieses aus seinem Lebenslauf hervorgehe und auch seine AMS-Betreuer davon gewusst hätten. Der Begriff einer fehlenden Anwartschaft sei nie erwähnt worden und ihm völlig unbekannt gewesen. Dass er sein Studium nicht verheimlicht habe, gehe auch aus seinem E-Mail Verkehr mit seiner Betreuerin hervor. Noch am 29.02.2016 sei ihm seitens dieser versichert worden, dass das Studium kein Problem darstelle, solange die Verfügbarkeit gesichert sei. Die falsche Angabe im Antrag sei ohne Täuschungsabsicht erfolgt und ein Irrtum gewesen. Er habe bei der Formulierung "Hochschule, Fachschule" in Frage 10 des Antragsformulars unweigerlich an "Fachhochschule" denken müssen, weil der dichte Lehrplan einer Fachhochschule sicherlich mit der Verfügbarkeit nicht vereinbar sei. Er habe auch nur Lehrveranstaltungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten inskribiert und alle Kurse besucht, die ihm seitens des Arbeitsmarktservice zugewiesen worden seien. Dem Schreiben beigeschlossen waren der Lebenslauf, das Studienberechtigungszeugnis vom 22.07.2014, das E-Mail an seine Betreuerin vom 29.02.2016 und eine Übersicht über die Zeiten der besuchten Lehrveranstaltungen.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2016 wurde der bekämpfte Bescheid von der belangten Behörde abgeändert, die Notstandshilfe (nur) im Zeitraum von 25.10.2014 bis 31.01.2016 widerrufen und die in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von €
4. 330,03 (inklusive der gewährten Kursnebenkosten) zurückgefordert. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren seines Leistungsbezuges lediglich von 28.02.2014 bis 27.03.2014 und von 26.09.2014 bis 24.10.2014 in einem Dienstverhältnis (zur Firma XXXX) gestanden sei und auch sonst keine arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten oder geringfügige Dienstverhältnisse vorlägen. Die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 AlVG (lange Anwartschaft) sei daher nicht erfüllt. Aufgrund des vorgelegten Studienberechtigungsprüfungszeugnisses stehe fest, dass der Beschwerdeführer erst ab 01.10.2014 als ordentlicher Hörer inskribiert gewesen sei und nicht als arbeitslos gelte. Die zuvor absolvierte Studienberechtigungsprüfung sei für den Leistungsbezug unschädlich. Somit sei der Leistungsbezug erst ab 25.10.2015 zu widerrufen. Die Rückforderung wurde mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes damit begründet, dass es ohne Relevanz sei, dass seine Betreuer von dem Studium gewusst hätten, da der Beschwerdeführer im Antrag falsche Angaben gemacht bzw. maßgebende Tatsachen verschwiegen habe und dies einen Rückforderungstatbestand darstelle.
6. In seinem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Einverständnis seiner Betreuer für ihn von größter und entscheidender Bedeutung gewesen sei. Ohne deren Zustimmung hätte er nicht zu studieren begonnen. Wäre ihm die Unvereinbarkeit zur Kenntnis gebracht worden, hätte er das Studium sofort beendet. Dass er das Studium nicht gemeldet habe, sei unrichtig, da dies seinen Betreuern aufgrund seines Lebenslaufes, in dem das Studium aufscheine, bekannt gewesen sei. Auch aus einem E-Mail an seine Betreuerin sei ersichtlich, dass zumindest diese davon gewusst habe.
7. Am 06.06.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der 1982 geborene Beschwerdeführer steht seit 2003 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug. Innerhalb dieses Zeitraumes stand er von 28.02.2014 bis 27.03.2014 und von 26.09.2014 bis 24.10.2014 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis (zur Firma XXXX). Die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 AlVG (lange Anwartschaft) ist dementsprechend nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer war von 01.10.2014 bis 09.03.2016 als ordentlicher Hörer an der Universität Wien inskribiert.
Am 23.02.2015 stellte er für den 01.03.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe. Die Frage 10 im Antragsformular "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" beantwortet er mit "nein".
Der Beschwerdeführer bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (25.10.2014 bis 31.01.2016) Notstandshilfe in Höhe von € 9,02 täglich und von 05.10.2015 bis 18.12.2015 zusätzlich Kursnebenkosten in Höhe von € 1,93 täglich.
Seine AMS-Betreuer wussten von seinem Studium. Das Studium geht auch aus seinem Lebenslauf hervor, der seinen Betreuern bekannt war.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und wurde nicht bestritten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§12 AlVG idF BGBl. I Nr. 94/2014:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) bis (2) ...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) bis e) ...
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) bis h) ...
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(5) bis (8) ..."
§ 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 und BGBl. I Nr. 106/2015 [Änderungen in eckiger Klammer]:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.]"
(2) bis (7) [...]"
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
a) Widerruf
Den Feststellungen zufolge war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 25.10.2014 bis 31.01.2016 als ordentlicher Hörer an der Universität Wien inskribiert.
Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt ausnahmsweise während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ("lange" Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten) erfüllt.
Beide Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall unstrittig nicht vor.
Dementsprechend ging die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers im oben angeführten Zeitraum zu widerrufen war.
b) Rückforderung
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass objektiv unrichtige Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen" begründen. Schon die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0270).
Der Beschwerdeführer kannte allerdings den wahren Sachverhalt, nämlich dass er als ordentlicher Hörer an der Universität Wien inskribiert war. Auf Grund der ausdrücklichen Nennung von "Hochschule" im Klammerausdruck bei der Frage "Ich befinde mich in Ausbildung" im Antragsformular musste ihm auch klar sein, dass er sein Studium anzugeben hatte.
Sein Vorbringen, er habe von den Worten "Hochschule, Fachschule" im Klammerausdruck irrtümlich auf die Frage nach dem Vorliegen eines Fachhochschulstudiums geschlossen und dies zurecht verneint, überzeugt nicht, weil im Antragsformular ganz allgemein nach dem Vorliegen einer Ausbildung gefragt wird und die Aufzählung im Klammerausdruck (durch Verwendung des Ausdruckes "usw." am Ende) unzweifelhaft als beispielhaft erkennbar ist.
Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 21.11.2007, 2006/08/0270).
Die Angabe des Studiums im Lebenslauf und die Erwähnung des Studiums gegenüber seinen AMS-Betreuern stellt jedenfalls keine derartige gleichwertige Mitteilung dar. Die Betreuer konnten sich nämlich darauf verlassen, dass der Beschwerdeführer das Studium im Antrag angegeben hatte und die Vereinbarkeit seines Studiums mit dem Leistungsbezug iSd § 12 Abs. 4 AlVG bereits von der zuständigen Stelle überprüft worden ist. Dementsprechend hatten sie auch keinerlei Veranlassung, die Information über das Studium an die zuständige Stelle weiterzuleiten, weswegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Berater hätten vom Studium gewusst, ins Leere geht.
Da die Höhe des unberechtigten Notstandhilfebezuges und der rückgeforderten Kursnebenkosten unbestritten blieb und sich auch aus der Aktenlage diesbezüglich keine Zweifel ergeben, erfolgte auch die Rückforderung in der Beschwerdevorentscheidung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Dementsprechend ist der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den ergänzenden Ermittlungen hinreichend geklärt erschien, zumal keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die vorliegende Entscheidung gleicht dem dem Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0031, zugrunde liegenden Fall, in dem die Frage nach einer Ausbildung (Studium) im Antrag ebenfalls verneint wurde, der AMS-Berater davon gewusst hat und dies sogar in die Betreuungsvereinbarungen Eingang gefunden hatte (s. auch DRdA-infas 2015/27).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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