W129 2126072-1•BVwG W129 2126072-1
W129 2126072-1Federal Administrative CourtNov 15, 2016
Arbeitsplatzbewertung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde
W129 2126072-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX vom 10.02.2016 wegen Nichterledigung des Antrages vom 22.01.2015 an den Vorstand des Finanzamtes XXXX (gerichtet auf Neubewertung seines Arbeitsplatzes) beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 22.01.2015 die Neubewertung seines beim Finanzamt XXXX eingerichteten Arbeitsplatzes.
Mit Säumnisbeschwerde vom 16.02.2016 an das Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Säumnis der belangten Behörde geltend.
Mit Begleitschreiben vom 12.05.2016 übermittelte die belangte Behörde gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung seine Säumnisvbeschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zog seine Säumnisbeschwerde (in Bezug auf seinen am 22.01.2015 gestellten Antrag auf Neubewertung seines Arbeitsplatzes) mit Schriftsatz vom 27.09.2016 zurück.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde mit Schriftsatz vom 03.11.2016 war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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