W118 2136756-1•BVwG W118 2136756-1
W118 2136756-1Federal Administrative CourtNov 15, 2016
Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, Einstellung,<br/>Gegenstandslosigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Übertragung,<br/>Verfahrenseinstellung, Zahlungsansprüche, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung der Beschwerde
W118 2136756-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eckhardt als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2897420010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. . Mit Datum vom 07.05.2015 stellte der Beschwerdeführer (im
Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
2. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015", eingelangt am 15.05.2015, beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für 5,30 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2897420010, wies die AMA dem BF in Summe 38,35 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 14.069,69. Von den zugewiesenen Zahlungsansprüchen wurden dem BF 33,36 Zahlungsansprüche aufgrund eigenen Erwerbs zugewiesen. Dem o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde lediglich zum Teil, konkret im Ausmaß von 4,99 Zahlungsansprüchen, stattgegeben.
Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe die Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können.
4. Mit online gestellter Beschwerde vom 19.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, zwischen Übergeber und Übernehmer seien zwischen 2014 und 2015 5,30 ha übertragen worden. Ein Teil der Flächen sei im Kommassierungsverfahren XXXX verfangen gewesen. Eine Fläche im Ausmaß von 0,31 ha sei nicht lagegenau weitergegeben worden. Mit (ÖPUL)Herbstantrag 2014 sei die betreffende Fläche vom Vorbewirtschafter erstmals nach dem Neustand der Kommassierung bewirtschaftet und auch so im Herbstantrag 2014 beantragt worden (Feldstück 12 im Flächenbogen des Herbstantrages 2014). Diesbezüglich wurde auf eine grafische Darstellung aus dem INVEKOS-GIS in der Beilage verwiesen. Dort sei die Fläche schraffiert gekennzeichnet. Diese Fläche habe der BF als Feldstück 52 im Mehrfachantrag-Flächen 2015 beantragt. Der Großteil des Feldstückes befinde sich im Kommassierungsgebiet (Grdst. Nr. 1261 nach der Kommassierung; diesbezüglich wurde auf einen Änderungsausweis verwiesen).
5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, sie habe die Flächenwanderung lagegenau kontrolliert und es sei lediglich eine Flächenwanderung im Ausmaß von 4,983106 ha nachvollziehbar gewesen.
6. Mit Ladung vom 14.10.2016 wurde für den 17.11.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt.
7. Mit Schreiben vom 20.10.2016 zog der BF sein Rechtsmittel mit der Begründung zurück, sein Nutzen aus der positiven Beurteilung der Beschwerde übersteige deutlich den Aufwand für das Verfahren inklusive mündlicher Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zur vorliegenden Frage liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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