BVwG L511 2003953-1

L511 2003953-1Federal Administrative CourtNov 15, 2016

Regest

Beitragsschuld, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung,<br/>Uneinbringlichkeit

Full text

BVwG L511 2003953-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2003953.1.00

Spruch

L511 2003953-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 03.05.2013, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]

1.1. Mit Schreiben vom 15.04.2013, Zahl XXXX , teilte die SGKK dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX [im Folgenden: I GmbH] aus den Beiträgen November 2011 bis Februar 2012 ein Rückstand in der Höhe von [idHv] EUR 4.055,48 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt.

1.1.1. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgelt-Fonds verbleibe ein Rückstand in Höhe von EUR 4.055,48, der bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich sei. Der Beschwerdeführer wurde als Geschäftsführer aufgefordert sämtliche Unterlagen vorzulegen, welche eine Überprüfung der Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten ermöglichen sollen.

1.2. Mit (Haftungs)Bescheid vom 03.05.2013, Zahl: XXXX , (die Zustellung ist aus dem Akt nicht ersichtlich), verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG als Geschäftsführer der I GmbH, zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 4.055,48 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 01.04.2013 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 8,38% p.a. von EUR 3.483,99 zu entrichten.

1.2.1. Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 03.05.2013 aus "Beiträgen Rest" der Monate 11/2011 bis 02/2012 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren zusammen.

1.2.2. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem 06.04.2007 alleiniger Geschäftsführer der I GmbH gewesen sei. Mit Schreiben vom 15.04.2013 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen (Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge) zu erfüllen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei von seinem Verschulden auszugehen und die persönliche Haftung auszusprechen gewesen.

2. Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 15.05.2013 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

2.1.1. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er vom einzigen Firmenkonto der von ihm vertretenen GmbH nach der letzten Überweisung an die SGKK keine Beträge mehr an andere Gläubiger angewiesen habe. Die auf dem beigelegten Kontoauszug ersichtlichen nachfolgenden Buchungen seien von der kontoführenden Bank eigenständig durchgeführt oder automatisch abgebucht worden. Er habe die Stornierungen der automatischen Abbuchungen angewiesen und dies sei - soweit möglich - von der Bank auch durchgeführt worden. Das Konto sei am 28.02.2013 aufgelöst worden.

2.1.2. Darüber hinaus führte er aus, dass der Konkurs durch die Nichteinbringung einer offenen Rechnung ausgelöst worden sei, welche zur Verzögerung der Gehaltszahlung geführt habe und in der Folge zur vorzeitigen Kündigung einer Mitarbeiterin.

2.1.3. Der Beschwerde war eine Auflistung der Kontostandsbewegungen vom 01.11.2011 bis 28.02.2013 beigeschlossen.

3. Beschwerdevorlage und Verfahren vor dem Landeshauptmann von Salzburg

3.1. Die SGKK übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 24.05.2013 den Verwaltungsakt samt Einspruch.

3.2. Die Landeshauptfrau von Salzburg übermittelte dem Beschwerdeführer den Vorlagebericht mit Schreiben vom 31.05.2013, Zahl XXXX , zur Stellungnahme.

3.3. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]

4.1. Das BVwG ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.10.2015 um Konkretisierung und Übermittlung weiterer Unterlagen, aufgrund derer die Gleichbehandlungspflicht einer Beurteilung unterzogen werden könne (OZ 7).

4.2. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

4.3. Die SGKK übermittelte über Aufforderung weitere Aktenteile (OZ 8, 9).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer vertrat ab 06.04.2007 als alleiniger Geschäftsführer die I GmbH selbständig.

1.1.1. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 05.03.2012, XXXX , wurde der Konkurs über die I GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss vom 05.06.2012 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma am 20.11.2014 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.

1.2. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto XXXX der I GmbH setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 05.12.2014 wie folgt zusammen:

Beiträge Rest für 11/2011-02/2012

EUR 3.483,99

Verzugszinsen (§59 Abs. 1 ASVG) bis 31.03.2013

EUR 464,92

Nebengebühren

EUR 106,57

Summe

EUR 4.055,48

1.3.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2012 zwar vereinzelte Zahlungen von seinem Konto geleistet, jedoch keine Überweisung mehr an die SGKK getätigt.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ I-VI])

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Rückstandsausweis vom 03.05.2013

  • Bescheid der SGKK

  • Beschwerde des Beschwerdeführers

  • Firmenbuchauszug der I GmbH

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Der Zeitpunkt des Beginns der Geschäftsführertätigkeit sowie die Konkurseröffnung und -aufhebung ergeben sich aus dem österreichischen Firmenbuchauszug (OZ 10), an dessen Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht.

2.2.2. Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 03.05.2013 und wird vom Beschwerdeführer der Höhe nach auch nicht bestritten.

2.2.3. Sowohl die getätigten als auch die nicht erfolgten Überweisungen ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszug. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nach der letzten Überweisung an die SGKK keine Beträge mehr an andere Gläubiger angewiesen und habe die von der Bank durchgeführten Abbuchungen soweit als möglich storniert, ergeben sich hingegen nicht aus dem Kontoauszug. Vielmehr ist ersichtlich, dass etwa die KFZ-Versicherung und die Kreditkartenabrechnungen noch erfolgt sind und eine allgemeine Zahlungseinstellung erst mit 05.03.2012 erfolgte.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).

4.1.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen

§67 (10) ASVG: Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§58 (5) ASVG: Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

4.2. Abweisung der Beschwerde

4.2.1. Zur Heranziehung zur Haftung:

4.2.1.1. Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung und entspricht den §§ 9 und 80 BAO. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 17.10.1996 96/08/0099). Als haftungsbegründend kommt daher (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Zahlungspflicht sowie die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmer.

4.2.1.2. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der I GmbH, und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG.

4.2.1.3. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als Vertreter der Primärschuldnerin I GmbH zur Haftung für deren - unbestrittenermaßen - uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

4.2.2. Zum Ausmaß der Haftung:

4.2.2.1. Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 30.09.1997, 95/08/0152; sowie zu § 80 BAO VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN). Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden. (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0284; 17.10.1996, 96/08/0099).

4.2.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen Bankauszug vorgelegt, aus dem sich klar ergibt, dass Zahlungen an andere Gläubiger geleistet wurden, wobei es unerheblich ist, dass es sich dabei - wie in der Beschwerde vorgebracht - im Wesentlichen um bestehende Abbuchungsaufträge gehandelt hatte. Es liegt daher jedenfalls eine Ungleichbehandlung der SGKK vor.

4.2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt ihn träfe kein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit ("Die Zahlungsschwierigkeiten wurden durch eine nicht Einbringung einer offenen Rechnung der Firma N ausgelöst [...]") ist festzuhalten, dass für die Haftung für Beitragsschulden, ein Verschulden eines Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht von Bedeutung ist, wesentlich ist in diesem Zusammenhang (nur) das Benachteiligungsverbot bei der Befriedigung von Forderungen (VwGH 22.12.1998, 94/08/0270 mwN, sowie Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §67 ASVG Rz115 (Stand 1.7.2014, rdb.at) mit Judikaturnachweisen).

4.2.2.4. Zumal es sich gegenständlich weder um einbehaltene Dienstnehmeranteile noch um Beitragsausfälle auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen handelt, ist der Haftungsbetrag bei entsprechenden Nachweisen auf die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung zu reduzieren.

4.2.2.5. Der Beschwerdeführer hat jedoch - trotz entsprechender Aufforderung durch die SGKK im Schreiben vom 15.04.2013 sowie dem Ersuchen des BVwG um Ergänzung vom 27.10.2015, zugestellt am 30.10.2015 - außer dem bereits in der Beschwerde vorgelegten Bankauszug keine weiteren Nachweise erbracht. Der Bankauszug lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die Gesamtheit der offenen Verbindlichkeiten zu, aus der sich eine Quote der erfolgten Zahlungen errechnen ließe.

4.2.2.6. Da der Beschwerdeführer somit keine geeigneten Unterlagen vorgelegt hat, welche eine Berechnung ermöglichen würde, ist von einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 uHa die ständige Rechtsprechung des VwGH, insbesondere: VwGH 29.06.1999, 99/08/0075 und 12.04.1994, 93/08/0232), und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 67 Abs. 10 eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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