W238 2139502-1•BVwG W238 2139502-1
W238 2139502-1Federal Administrative CourtNov 14, 2016
aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Konkretisierung
W238 2139502-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 17.08.2016, XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG und § 28 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 17.08.2016 wurde in Spruchpunkt A das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Verfahren über die Gebührlichkeit des Arbeitslosengeldes bis zur Entscheidung der WGKK im Verfahren über das Bestehen einer Versicherungspflicht der Beschäftigung bei der Firma XXXX ausgesetzt werde.
1.2. In Spruchpunkt B wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Nach Wiedergabe des § 13 VwGVG führte das AMS diesbezüglich aus, dass die Aussetzung als verfahrensrechtlicher Bescheid selbstständig mit jenen Rechtsmitteln bekämpfbar sei, die gegen den in der Sache ergehenden Bescheid zur Verfügung stünden. Jedoch könne eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide nicht zum Tragen kommen, da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
2. Gegen den Bescheid des AMS vom 17.08.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die sich - mangels ausdrücklicher Einschränkung ihres Umfangs - wohl gegen beide Spruchpunkte des Bescheides richtet. Begründend wurde darin ausgeführt, dass eine Mitarbeiterin der WGKK schriftlich und fernmündlich die Versicherungspflicht der Beschäftigung bei der XXXX bestätigt habe. Es seien bereits Eintragungen für die Jahre 2011 bis 2014 beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger durchgeführt worden. Die Eintragungen für 2015 und 2016 würden laut WGKK noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, seien aber vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer habe acht Jahre für die XXXX gearbeitet. Das Angestelltenverhältnis sei durch die WGGK bestätigt worden. Durch das Aussetzen des Arbeitslosengeldes entstehe für den Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte soziale Härte. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Als unterhaltspflichtiger Vater würden so Schuldenberge und Fälligstellungen von Außenständen entstehen, die er nicht mehr bedienen könne.
Der Beschwerdeführer sei ab 05.09.2016 wieder beschäftigt; einen entsprechenden Arbeitsvertrag habe er dem AMS bereits schon übermittelt. Dennoch benötige der Beschwerdeführer seine Bezüge dringend zur Deckung von Forderungen. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer die Folgen des Fehlverhaltens seines Arbeitgebers zu tragen habe und das AMS der Aussage der bei der WGKK zuständigen Mitarbeiterin keine Rechtsverbindlichkeit beimesse. Abschließend wurde um Überprüfung des angefochtenen Bescheides ersucht.
3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS einlangend am 11.11.2016 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage gab das AMS bekannt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bis März 2016 bei der XXXX beschäftigt gewesen sei. Beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine derzeit nur die Speicherung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma
XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 auf. Durch die WGKK werde derzeit überprüft, ob auch für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis März 2016 Versicherungszeiten des Beschwerdeführers nachzuspeichern seien. Aufgrund der fehlenden Speicherung der Beschäftigung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den genannten Zeitraum könne der Antrag auf Arbeitslosengeld derzeit nicht entschieden werden.
Der Beschwerdeführer habe gegen den Aussetzungsbescheid vom 17.08.2016 Beschwerde erhoben. Eine Beschwerdevorentscheidung konnte innerhalb der Frist nicht erlassen werden, da das Verfahren bei der WGKK noch nicht abgeschlossen sei. Mit dem Beschwerdeführer und der WGKK sei vereinbart worden, dass das AMS sofort verständigt werde, sobald die Nachspeicherung der Versicherungszeiten im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchgeführt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der wiedergegebene Verfahrensgang wird betreffend Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides als Sachverhalt festgestellt.
In der Beschwerde wird nicht hinreichend dargelegt, dass für den Beschwerdeführer mit der Aussetzung des Verfahrens über seinen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bis zur Entscheidung der Vorfrage (durch die WGKK) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die (vorläufige) Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes eine ungerechtfertigte soziale Härte bewirke, da er nicht in der Lage sei, seinen laufenden Verpflichtungen (z.B. Unterhaltszahlungen) nachzukommen, wodurch nicht mehr zu bedienende "Schuldenberge" und "Außenstände" entstehen würden. Er hat es jedoch unterlassen, die Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) konkret darzulegen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde scheidet gegenständlich in Folge Ablaufs der gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eingeräumten zehnwöchigen Frist aus. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache ist bereits auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt B) wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache eingebracht. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36 sowie VwGH 15.12.2009, 2008/18/0037). Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird sohin die Rechtssache nicht enderledigt, sondern lediglich über den Nebenabspruch - die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache eingebrachten Beschwerde - abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtssache in der Hauptsache hat die vorliegende Entscheidung durch Beschluss zu erfolgen.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.
Da bei der gegenständlichen Entscheidung derzeit nur über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden ist, welche der Sache nach wie ein Antrag gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen ist, unterliegt auch die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der Einzelrichterzuständigkeit. Festgehalten wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Hauptsache im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. z.B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam in einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" heißt demnach wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
3.4. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anlangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).
"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mit Hinweis auf VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001, und VwGH 22.03.1988, 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
3.5. Vorauszuschicken ist, dass der "Vollzug" des vorliegenden, das über Antrag des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 38 AVG aussetzenden Bescheides (lediglich) darin besteht, dass dieses Verfahren erst nach Abschluss des Verfahrens der WGKK über das Bestehen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der XXXX fortgesetzt wird.
Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide nicht in Betracht komme, da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln.
Der Beschwerdeführer ist diesem Vorhalt in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift lediglich aus, dass das "Aussetzen" des Arbeitslosengeldes eine ungerechtfertigte soziale Härte bewirke, da er nicht in der Lage sei, seinen laufenden Verpflichtungen (z.B. Unterhaltszahlungen) nachzukommen, wodurch nicht mehr zu bedienende "Schuldenberge" und "Außenstände" entstehen würden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Diese - zur Konkretisierungspflicht von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Wesentlichen auch auf die Erfordernisse von Beschwerden gegen einen durch die belangte Behörde vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu übertragen, zumal Entscheidungen über die Zuerkennung wie auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - der Systematik der §§ 13 und 22 VwGVG folgend - stets eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien voraussetzen.
Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).
Vorliegend führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes verbunden wären, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte.
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
3.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides war daher abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Beschluss eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird.
Gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, hinsichtlich der Hauptsache eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Will sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG mitzuteilen, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache ist daher auf das Bundesverwaltungsgericht übergangen.
3.7. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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