BVwG W128 2115458-1

W128 2115458-1Federal Administrative CourtNov 14, 2016

Regest

Anrechnung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten,<br/>Lehrveranstaltung, Prüfungsumfang

Full text

BVwG W128 2115458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2115458.1.00

Spruch

W128 2115458-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 26.05.2015, B/1396/03/14-16, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen. Am 10.02.2015 stellte er den Antrag, auf Anerkennung von mehreren Prüfungen, die er an der Universität Wien im Rahmen des Studiums Psychologie sowie als Mitbeleger der Wirtschaftsuniversität Wien im Rahmen des Studiums Psychologie an der Universität Wien abgelegt hat. Unter anderem beantragte er, das von ihm an der Universität Wien besuchte "Proseminar Sozialpsychologie" (2 SSt, 6 ECTS) sowie die an der Universität Wien absolvierte "Vorlesung Sozialpsychologie III" (2 SSt, 6 ECTS) für die im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu absolvierende Lehrveranstaltung "PI/LVP( 4 ECTS) Spezielle Betriebswirtschaftslehre (SBWL) Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" anzuerkennen. Der Beschwerdeführer legte die diesbezüglichen Unterlagen vor.

2. Am 23.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der Abteilung Studienrecht mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme in seinem Verfahren stattgefunden habe und er gemäß § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt werde. Die Beweisaufnahme habe unter anderem auch die Lehrveranstaltung "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" betroffen. Zu dieser Lehrveranstaltung wurde ausgeführt, dass in einem früheren Anerkennungsverfahren bereits ein gleichgelagerter Antrag, wie im vorliegenden Fall gestellt worden sei. In diesem Verfahren sei ein Sachverständiger beigezogen worden. Dieses Gutachten sei in die Datenbank von Erfahrungswerten eingetragen worden. Dieser Eintrag belege, dass keine inhaltliche Gleichwertigkeit bestehe, da die absolvierten Lehrveranstaltungen im Gegensatz zu "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" keine wirtschaftlichen Inhalte vermittelt hätten. Ihm werde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen zu erstatten.

3. In der hierauf erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Lehrveranstaltung "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" aus, dass laut dem Syllabus der Lehrveranstaltung mit der Nummer 4053 des aktuellen Sommersemesters (2015), die als Planpunkt die Lehrveranstaltung "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" und somit die anzurechnende Lehrveranstaltung anführe, als "Inhalte der Lehrveranstaltung" folgende Punkte genannt seien:

  • Kreativität in Gruppen

  • Aufgabentypen, Prozessgewinne, Prozessverluste

  • Kooperation und Vertrauen

  • Komplexes Problemlösen und Entscheidungsprozesse in Gruppen

  • Konflikte in Gruppen

  • Gruppenkohäsion, Groupthink

  • Führungsprozesse in Gruppen

  • Soziale Identität, Diversität in Gruppen

Aus den von ihm zur Prüfung der Gleichwertigkeit eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass in der Lehrveranstaltung "Proseminar Sozialpsychologie" die Themen soziale Konflikte, Dilemmata und Konfliktlösungen behandelt worden seien. In der "Vorlesung Sozialpsychologie III" seien darüber hinaus die Themen sozialer Einfluss, Gruppenleistung und Führungstheorien, Vorurteile und Diskriminierung sowie Verhalten zwischen Gruppen thematisiert worden. Aus seiner Sicht gehe aus den eingereichten Unterlagen in Verbindung mit der Beschreibung der Inhalte der Lehrveranstaltung Nummer 4053 eine inhaltliche Gleichwertigkeit hervor. Thematische Abweichungen, insbesondere hinsichtlich wirtschaftlicher Bezüge, seien für ihn nicht in einem Maße erkennbar, die eine Ablehnung des Antrages auf Anerkennung rechtfertigen würden. Er ersuche daher erneut um Prüfung.

4. Hinsichtlich der Anrechnung einer weiteren Lehrveranstaltung wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten eingeholt.

5. Am 03.03.2015 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass sein Antrag vom 10.02.2015 getrennt werden solle. Aufgrund der Trennung wurde am 03.03.2015 ein neues Anerkennungsverfahren hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "SBWL Kurs I (Grundkurs) -

Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management", "SBWL Kurs II -

Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management", "SBWL Kurs IV -

Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" sowie der Lehrveranstaltung "SBWL Kurs IV - Internationales Marketing Management" eingeleitet.

6. Mit Bescheid vom 03.03.2015 erfolgte die Anerkennung der Lehrveranstaltungen "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens", "PI/LVP Wahlfach Kurs I - Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation Englisch" sowie "PI Wahlfach Kurs II - Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation Englisch".

7. Mit E-Mail der Abteilung Studienrecht vom 05.03.2015 erging ein Verbesserungsauftrag, demnach der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anerkennung detailliertere Unterlagen vorlegen müsse.

8. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen und führte zusätzlich Internetlinks an. Der Beschwerdeführer führte im E-Mail wortwörtlich aus: "Aus meiner Sicht sind nun, Ihrer Argumentation entsprechend, lediglich die eingereichten Unterlagen über die Inhalte der LV "PS Proseminar Sozialpsychologie (LV-Nr. 20012, SoSe 2011)" etwas vage, wenngleich daraus hervorgeht, dass "Soziale Konflikte, Dilemmata und Konfliktlösungen" behandelt wurden, jedoch mit der Inhaltsbeschreibung der WU-LV Nummer 4053 des aktuellen Sommersemesters

  • Kreativität in Gruppen

  • Aufgabentypen, Prozessgewinne, Prozessverluste

  • Kooperation und Vertrauen

  • Komplexes Problemlösen und Entscheidungsprozesse in Gruppen

  • Konflikte in Gruppen

  • Gruppenkohäsion, Groupthink

  • Führungsprozesse in Gruppen

  • Soziale Identität, Diversität in Gruppen

vergleichbar. Art, Modus, etc. sind aus dem Studienplan ersichtlich."

9. Der Sachverständige XXXX erstellte in weiterer Folge ein Gutachten, in dem er betreffend der Prüfung des Anerkennungsansuchens auf Gleichwertigkeit mit "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" wörtlich ausführte:

"1. Prüfung auf Gleichwertigkeit der Inhalte (in der LV vermitteltes deklaratives Wissen)

In Kurs I werden die folgenden Inhalte vermittelt (Inhalte, die auch von den in Frage kommenden LV, die zur Prüfung der Gleichwertigkeit herangezogen werden können, laut vorgelegter Informationen nicht abgedeckt zu werden scheinen, erscheinen in Fettdruck):

Die vorgelegten Inhalte der o.g. Lehrveranstaltungen (Proseminar Sozialpsychologie, Vorlesung Sozialpsychologie) sind:

? Kreativitätstechniken für Gruppen ? Typen von Gruppenaufgaben, Verhältnis Einzelleistung - Gruppenleistung ? Prozessgewinne, Prozessverluste ? Kooperation und Vertrauen ? Strukturen in Gruppen (Kommunikationsstruktur, Rollenstruktur, Rangdynamik) ? Komplexes Problemlösen und Entscheidungsprozesse in Gruppen ? Konflikte in Gruppen ? Entwicklung von Gruppen im Zeitverlauf ? Gruppenkohäsion ? Groupthink ? Führungsprozesse in Gruppen ? Soziale Identität ? Diversität in Gruppen ? Intergruppenverhalten ? Einfluss von Minoritäten bzw. Majorität ? Reflexion und Feedback

? Sozialer Einfluss ? Gruppenleistung und Führungstheorien ? Vorurteile und Diskriminierung ? Verhalten zwischen Gruppen ? Soziale Konflikte ? Dilemmata ? Konfliktlösungen

Während die vermittelten Inhalte also z.T. eine Überschneidung aufweisen, scheint eine Reihe von Inhalten von Kurs I von der für die Gleichwertigkeitsprüfung in Frage kommenden VO und PS Sozialpsychologie nicht abgedeckt zu werden. Darüber hinaus ist kein wirtschaftlicher Bezug erkennbar.

2. Prüfung auf Gleichwertigkeit der Lehrmethoden

Ein Schwerpunkt von Kurs I liegt auf dem erfahrungsbasierten Lernen. Dies umfasst Arbeiten in Kleingruppen, Reflexion der Gruppenprozesse in den Kleingruppen, Feedback in den Kleingruppen, Reflexionsbesprechungen und vertiefende Diskussion im Plenum.

Die Studierenden verfassen außerdem schriftliche Reflexionen sowie eine Seminararbeit (wissenschaftliche Arbeit), in der sie sich vertiefend mit ausgewählten LV-Inhalten anhand von Fachliteratur auseinandersetzen.

Die für die Gleichwertigkeitsprüfung in Frage kommenden LV (Vorlesung und Proseminar Sozialpsychologie) bestehen laut vorgelegten Unterlagen aus Frontalunterricht (VO) bzw. "vermittelten Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens, führen in die Fachliteratur ein und behandeln exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen" (PS Sozialpsychologie). Der Schwerpunkt scheint hier somit auf der Vermittlung von deklarativem Wissen zu liegen. Die Lehrkonzepte unterscheiden sich somit wesentliche von Kurs I.

3. Prüfung auf Gleichwertigkeit der Learning Outcomes

Learning Outcomes von Kurs I:

Die Studierenden

  • Kennen zentrale Aspekte des Arbeitens in Gruppe, die die Effektivität der Gruppe beeinflussen

  • Kennen wichtige sozial- und organisationspsychologische Theorien zum Arbeiten in und mit Gruppen

  • Sind in der Lage, ihre eigenen Erfahrungen mit Gruppenprozessen kritisch und entwicklungsorientiert zu reflektieren

  • Sind in der Lage, konstruktives Feedback zu geben

  • Haben Ansatzpunkte für die Weiterentwicklung ihrer eigenen sozialen Kompetenzen erhalten

Ein wichtiges Lernziel der LV ist somit die Weiterentwicklung der sozialen Kompetenzen der studierenden anhand durch die LV bereitgestellten Gruppenerfahrungen.

Im Hinblick auf Learning Outcomes wurden keine Informationen vorgelegt, die Frage nach Gleichwertigkeit der Learning Outcomes kann somit nicht positiv beantwortet werden.

4. Prüfung auf Gleichwertigkeit der zu erbringenden Prüfungsleistungen

Leistungen für die Beurteilung in Kurs I:

  • Präsentationen in der Lehrveranstaltung

  • Eigenständige schriftliche Bearbeitung eines in der Lehrveranstaltung behandelten Themas anhand von vertiefender Fachliteratur

  • Schriftliche Reflexion der Übungen und das persönlichen Lerngewinns (persönliche und soziale Kompetenz) durch die Lehrveranstaltung

Im Hinblick auf die zu erbringenden Prüfungsleistungen wurden für das PS Sozialpsychologie keine Informationen vorgelegt, bei der VO Sozialpsychologie III bestand die Leistung laut vorgelegten Unterlagen in der Ablegung einer Multiple-Choice Prüfung. Die Frage nach Gleichwertigkeit der zu erbringenden Prüfungsleistungen kann somit nicht positiv beantwortet werden.

Fazit: Aufgrund des spezifischen Lehrkonzepts von I, der nicht nur detailliert Fachwissen über arbeitsgruppenrelevante Aspekte vermittelt, sondern auch erfahrungsbasiert der Weiterentwicklung der sozialen Kompetenzen der Studierenden dient, erscheint insgesamt eine Gleichwertigkeit der vorgelegten LV "Vorlesung Sozialpsychologie III" und "Proseminar Sozialpsychologie" mit Kurs I nicht in ausreichendem Maße gegeben."

10. Der Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 08.04.2015 über das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme bezüglich des 1. Punktes des Gutachtens in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

11. Am 09.04.2015 sandte der Beschwerdeführer XXXX eine E-Mail, in der er ausführte, dass er die Anerkennung des "Proseminar Sozialpsychologie" (Soziale Konflikte, Dilemmata und Konfliktlösungen), welches er im Sommersemester 2011 bei ihm absolviert habe, zusammen mit der Vorlesungs-Prüfung Sozialpsychologie III (WS 2009), die er bei ihm abgelegt habe, für den Kurs an der Wirtschaftsuniversität Wien "Problemlösen und Zusammenarbeit in Gruppen" beantragt habe. Trotz mehrmaliger Korrespondenz, in der er Beschreibungen der Lehrinhalte vorgelegt habe, habe die Wirtschaftsuniversität Wien argumentiert, dass folgende Inhalte nicht vermittelt worden seien: Im Einzelnen seien Kreativitätstechniken für Gruppen, Typen von Gruppenaufgaben sowie der Bereich Kooperation und Vertrauen nicht behandelt worden. Weiters seien weder die Strukturen in Gruppen (Kommunikationsstrukturen, Rollenstruktur, Rangdynamik) noch die Entwicklung von Gruppen im Zeitverlauf behandelt worden. Ebenso wenig habe eine Auseinandersetzung mit Gruppenkohäsion, Groupthink oder Diversität in Gruppen stattgefunden. Des Weiteren sei in den absolvierten Lehrveranstaltungen auch nicht der Einfluss von Minoritäten bzw. Majoritäten vermittelt worden, noch sei der Bereich Reflexion und Feedback behandelt worden. Schließlich fehle auch der wirtschaftliche Bezug.

12. Daraufhin antwortete XXXX mit E-Mail vom 09.04.2015, dass der Beschwerdeführer der betreffenden Person den Link zu seiner Homepage schicken könne. Alle Bereiche seien durch Sozialpsychologie III (gemeint wohl: "Vorlesung Sozialpsychologie III") abgedeckt worden.

13. Der Beschwerdeführer führte am 17.04.2015 in seiner Stellungnahme zu "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" aus, dass gemäß beiliegender Bestätigung (E-Mail vom 09.04.2015) von XXXX, der der Prüfer der "Vorlesung Sozialpsychologie III" sowie des "Proseminars Sozialpsychologie" gewesen sei, alle Inhalte, die als fehlend im Gutachten angeführt worden seien, abgedeckt worden seien.

14. Abermals wurde ein Gutachten zur Anerkennung von weiteren Lehrveranstaltungen eingeholt.

15. Mit Bescheid vom 26.05.2015 erfolgte die Anerkennung der Lehrveranstaltungen "SBWL Kurs II - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" sowie "SBWL Kurs IV - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" jeweils unter der Bedingung, dass die Lehrveranstaltung "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" positiv abgelegt wird.

16. Mit Bescheid vom 26.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Anerkennung hinsichtlich "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" sowie "SBWL Kurs

IV - Internationales Marketing Management" ab. In der Begründung stellte die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensgang dar, dem zu entnehmen ist, dass die Stellungnahme vom 17.04.2015 sowie das E-Mail von XXXX noch einmal dem Sachverständigen übermittelt worden seien. Dies habe jedoch zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der fehlenden inhaltlichen Gleichwertigkeit geführt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beweis durch die vorgelegten Dokumente sowie durch Einsichtnahme in die Prüfungserfolge erhoben worden sei. Weiters sei das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Antragstellung sowie die Äußerungen zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens gewürdigt worden und die maßgeblichen Lehrinhalte eruiert worden. In diesem Zusammenhang sei Einsicht in das öffentliche Vorlesungsverzeichnis der Wirtschaftsuniversität Wien und die Lernplattform learn@wu genommen worden. Es seien Informationen zu den Lehrinhalten an der Wirtschaftsuniversität Wien bei den zuständigen Instituten eingeholt worden. Schließlich seien die maßgeblichen Lehrinhalte und der Umfang der Prüfungen verglichen worden. Weiters seien zur Klärung der Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit Sachverständige hinzugezogen worden. Die Sachverständigen hätten in ihren Gutachten die inhaltliche Ungleichwertigkeit überzeugend, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt. Die abgegebene Stellungnahme habe das Gutachten nicht hinreichend entkräften können. Die bloße Behauptung der ermittelte Sachverhalt sei unrichtig, reiche nicht aus, wenn die Behauptung nicht inhaltlich konkretisiert werde und entsprechende Beweise angeboten würden. Nach Darlegung der für maßgeblich erachteten Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit dazulegen sei, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltung vermittelt werde. Zur Lehrveranstaltung "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" wurde ausgeführt, dass sich die Lehrveranstaltung mit Kreativitätstechniken für Gruppen, mit Typen von Gruppenaufgaben sowie mit dem Verhältnis zwischen Einzelleistung und Gruppenleistung beschäftige. Weiters seien die Themen Kooperation und Vertrauen, Strukturen in Gruppen - hier insbesondere Kommunikations- und Rollenstruktur sowie Rangdynamik - Problemlösen und Entscheidungsprozesse in Gruppen als auch Konflikte in Gruppen näher betrachtet worden. Darüber hinaus habe sich die Lehrveranstaltung mit der Entwicklung von Gruppen im Zeitablauf, der Gruppenkohäsion und Groupthink sowie mit Führungsprozessen in Gruppen und sozialer Identität beschäftigt. Schließlich habe die Lehrveranstaltung die Themen Diversität in Gruppen, Intergruppenverhalten, Einfluss von Minoritäten bzw. Majoritäten sowie Reflexion und Feedback zum Inhalt gehabt, dies stets im wirtschaftsbezogenen Kontext. Nach Absolvierung dieser Lehrveranstaltung würden Studierende die zentralen Aspekte des Arbeitens in Gruppen, welche die Effektivität der Gruppe beeinflussen würden, kennen. Weiters würden die Studierenden wichtige sozial- und organisationspsychologische Theorien zum Arbeiten in und mit Gruppen kennen und könnten eigene Erfahrungen mit Gruppenprozessen kritisch und entwicklungsorientiert reflektieren. Schließlich seien die Studierenden nach dem Besuch dieser Lehrveranstaltung in der Lage, konstruktives Feedback zu geben. Zur Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit habe der Sachverständige ausgeführt, dass in den absolvierten Lehrveranstaltungen Kreativitätstechniken für Gruppen, Typen von Gruppenaufgaben sowie der Bereich Kooperation und Vertrauen fehlen würden. Weiters seien weder die Strukturen in der Gruppe, wie zum Beispiel Kommunikationsstruktur, Rollenstruktur, Rangdynamik, noch die Entwicklung von Gruppen im zeitverlauf behandelt worden. Ebenso wenig habe eine Auseinandersetzung mit Gruppenkohäsion, Groupthink oder Diversität in Gruppen stattgefunden. Des Weiteren seien in den absolvierten Lehrveranstaltungen auch nicht der Einfluss von Minoritäten bzw. Majoritäten vermittelt worden, noch sei der Bereich Reflexion und Feedback behandelt worden. Schließlich fehle der wirtschaftliche Bezug. Dieses Gutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb keine Zweifel an dessen Richtigkeit entstanden seien. Dem Gutachten sei auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die bloße Behauptung, das Ergebnis sei unzutreffend, reiche nicht aus, um ein Gutachten zu entkräften. Mangels inhaltlicher Gleichwertigkeit habe eine Anerkennung nicht in Betracht kommen können. Auch wurde zum "SBWL Kurs IV - Internationales Marketing Management" ausgeführt, dass mangels inhaltlicher Gleichwertigkeit keine Anerkennung in Betracht komme.

17. Am 16.06.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Abweisung der Anerkennung der Lehrveranstaltung "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" richtete und begehrte die Anerkennung der Lehrveranstaltungen "Proseminar Sozialpsychologie" sowie der "Vorlesung Sozialpsychologie III" als gleichwertig mit der Lehrveranstaltung "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management". Dazu führte der Beschwerdeführer nach Darlegung des Verfahrensganges eine Gegenüberstellung an, in der er auf die im Gutachten unter Punkt 1. Prüfung auf Gleichwertigkeit der Inhalte als nicht behandelte bezeichnete Bereiche einzeln einging. Dabei führte er zu den einzelnen Punkten jeweils die Behandlung im prüfungsrelevanten Buch sowie den entsprechenden Foliensatz der Vorlesungsfolien an. Zum Bereich Reflexion und Feedback führte er aus: "Darüber hinaus waren unter anderem Konfliktlösungen explizit Thema im PS Proseminar Sozialpsychologie. Laut Studienplan (S.2) "behandeln [die Studierenden in Proseminaren] exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen." Insbesondere hierdurch kann also davon ausgegangen werden, dass die Bereiche Reflexion und Feedback abgedeckt sind." Weiters führte er aus, dass diese Informationen dem Bereich Studienrecht und Anerkennung zur Verfügung gestanden seien, aber offensichtlich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht gewürdigt worden seien. Eine Kopie des Inhaltsverzeichnisses der prüfungsrelevanten Literatur liege der Beschwerde bei und sei auch auf der angeführten Homepage verfügbar. Insgesamt sei festzustellen, dass sämtliche bemängelte Bereiche in den eingereichten Lehrveranstaltungen im ausreichenden Ausmaß behandelt worden seien. Sämtliche Informationen zur Beurteilung, insbesondere die Vorlesungsfolien sowie die relevante Prüfungsliteratur, seien dem Antrag beigelegen bzw. auf Aufforderung nachgereicht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige trotz Vorliegen der Unterlagen zum Schluss gekommen sei, dass die genannten Bereiche nicht abgedeckt worden seien. Aus seiner Sicht sei es unrichtig, dass die fehlende inhaltliche Gleichwertigkeit überzeugend, glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt worden sei sowie das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar sei, weshalb keine Zweifel an der Richtigkeit entstanden seien. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde die Informationen aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien zu den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen, eine Kopie des Inhaltsverzeichnisses der relevanten Prüfungsliteratur der anzuerkennenden Lehrveranstaltung "Vorlesung Sozialpsychologie III" gemäß dem Eintrag im Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien sowie die Vorlesungsfolien der anzuerkennenden Lehrveranstaltung "Vorlesung Sozialpsychologie III" als Anlagen an und führte Internetlinks an.

18. Der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien sah, von der Erstattung eines Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG ab.

19. Mit Schreiben vom 30.09.2015, eingelangt am 07.10.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

20. Am 15.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Gutachten vollständig zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG persönlich übergeben.

21. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 26.07.2016 wie folgt Stellung:

Zur Prüfung auf Gleichwertigkeit der Inhalte führte er aus, dass aus den eingereichten Unterlagen hervor gehe, dass die Kapitel 7-11 des Lehrbuchs "Social Psychology", 5. Auflage, von Hogg Vaughan (2008) Prüfungsstoff der "Vorlesung Sozialpsychologie III" seien: Da die 5. Auflage des Lehrbuchs nicht mehr verfügbar sei, seien dem Schreiben Auszüge der 6. Auflage beigefügt worden. Er ging im Folgenden auf die im Gutachten unter Punkt 1. Prüfung auf Gleichwertigkeit der Inhalte als nicht behandelte bezeichnete Bereiche einzeln ein. Dabei führte er zu den einzelnen Punkten jeweils die Behandlung im angeführten Buch sowie den entsprechenden Foliensatz der Vorlesungsfolien an. Zum Punkt "Reflexion und Feedback" führte er aus: "Zusätzlich ermöglicht das Proseminar Sozialpsychologie, in welchem unter anderen Konfliktlösungen explizit Thema waren, eine vertiefende Befassung mit relevanten Thematiken, wodurch kritische Reflexion ermöglicht wird. Durch laufendes Feedback, bedingt durch die Form der Lehrveranstaltung, entwickeln sich hier Kenntnisse der Studierenden weiter." Abschließend stellte er fest, dass die geforderten Inhalte zur Gänze durch die Lehrveranstaltungen "Vorlesung Sozialpsychologie III" sowie "Proseminar Sozialpsychologie" abgedeckt werden würden.

Zur Gleichwertigkeit der Lehrmethoden führte er aus, Proseminare im Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Wien würden als prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen (vgl. dazu entsprechenden Vermerk im eingereichten Auszug des Vorlesungsverzeichnisses), das methodische Äquivalent zu den "PIs" an der Wirtschaftsuniversität Wien darstellen. Die Beschränkung der Teilnehmeranzahl in den Proseminaren ermögliche auf der einen Seite erfahrungsbasiertes Lernen durch Arbeiten in Kleingruppen, Reflexion der Gruppenprozesse in Kleingruppen, Feedback in den Kleingruppen, als auch Reflexionsbesprechungen und vertiefende Diskussion im Plenum. Auf der anderen Seite schließe dies keineswegs aus, dass Studierende schriftliche Reflexionen sowie eine Seminararbeit (wissenschaftliche Arbeit) verfassen, in der sie sich vertiefend mit ausgewählten Lehrveranstaltungsinhalten anhand von Fachliteratur auseinandersetzen würden. Insgesamt sei festzustellen, dass sich die Lehrmethoden, insbesondere jener des "Proseminars Sozialpsychologie", nur unwesentlich von jenen des "SBWL Kurses I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" unterscheiden würden.

Zur Gleichwertigkeit des Learning Outcomes wurde Folgendes ausgeführt:

Kenntnissen der zentralen Aspekte des Arbeitens in Gruppen, die die Effektivität der Gruppe beeinflussen, würden insbesondere in Kapitel 8 "People in Groups", in den Abschnitten "effect of the group on individual performance" behandelt werden. Exemplarisch seien hier "social facilitation" und "social loafing" genannt. Foliensatz 2 widme sich den Individualleistungen in der Gruppe, die kumuliert und zusätzlich zu spezifischen Gruppenprozessen, die Effektivität der Gruppe beeinflussen würden.

Zu wichtigen sozial- und organisationspsychologischen Theorien zum Arbeiten in und mit Gruppen wurde ausgeführt, dass sich sowohl die "Vorlesung Sozialpsychologie III" als auch das "Proseminar Sozialpsychologie" mit wichtigen sozialpsychologischen Theorien zum Arbeiten in und mit Gruppen befasse. Sämtliche der eingereichten Vorlesungs- und Seminarunterlagen würden dies belegen. Grundlegende organisationspsychologische Theorien würden im prüfungsrelevanten Lehrbuch insbesondere im Kapitel 9, "Leadership and Decision Making", behandelt werden. Diesem Thema seien auch S. 1-4 des Foliensatzes 3 gewidmet.

Zur Fähigkeit zur Reflexion von Gruppenprozessen und Fähigkeit zu konstruktivem Feedback führte der Beschwerdeführer aus, die Fähigkeit zur Reflexion und zum Feedback würde sich insbesondere aus den Vorlesungsinhalten zu Kapitel 8, "People in Groups" und den folgenden Abschnitten aus Kapitel 11, "Intergoup Behavior": "Social Identity, Social Cognition, Collective behavior and the crowd" ergeben. Umsetzungsmöglichkeiten bestünden im Proseminar aufgrund der Veranstaltungsform. Siehe auch Foliensätze 2 und 5.

Ansatzpunkte für die Weiterentwicklung eigener sozialen Kompetenzen würden insbesondere jene Kenntnisse bieten, die in den Kapiteln 10, "Prejudice and Discrimination" sowie im Abschnitt "improving intergroup relations" des Kapitels 11, "intergroup behavior", vermittelt werden würden. In den Vorlesungsfolien sei hier besonderes auf Foliensatz 4 zu verweisen.

Kenntnisse dieser Theorien und Methoden würden eine positive Absolvierung der Lehrveranstaltungen voraussetzen. Umgekehrt sei somit zu schließen, dass diese Kenntnisse bei einer positiven Beurteilung erlangt worden seien. Insgesamt sei also festzustellen, dass sich die Learning Outcomes nur unwesentlich von jenen des "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" unterscheiden würden.

Zur Gleichwertigkeit der zu erbringen Prüfungsleistung wurde ausgeführt, die Prüfungsleistung im "Proseminar Sozialpsychologie" habe aus einer Präsentation in der Lehrveranstaltung sowie einer schriftlichen Bearbeitung eines in der Lehrveranstaltung behandelten Themas anhand von vertiefender Fachliteratur bestanden. Zur Reflexion über Inhalte und Methodik wurde erläutert, diese sei laufend, insbesondere jedoch in der letzten Lehrveranstaltungseinheit angeregt und in Form von Diskussionsbeiträgen eingefordert worden. Die erstellte Präsentation sowie die schriftliche Bearbeitung eines in der Lehrveranstaltung behandelten Themas anhand von vertiefender Fachliteratur seien diesem Schreiben beigefügt worden. Insgesamt sei also festzustellen, dass sich die zu erbringende Prüfungsleistung des "Proseminars Sozialpsychologie" nur unwesentlich von jener des "SBWL Kurses I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" unterscheide.

Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäß den Informationen des Büros der Studienpräsens der Universität Wien Anerkennungen gemäß § 78 UG erfolgen würden, wenn der Inhalt (Lehrziele laut Curriculum), die Prüfungsmethode (zB ein oder mehrere Prüfungsakte, prüfungsimmanent oder nicht prüfungsimmanent) als auch der Umfang (gleiche ECTS bzw. Abweichungen von weniger als 25 %) einander weitgehend entsprechen würden. Dem Passus "einander weitgehend entsprechen" komme hier besondere Bedeutung zu, da eine exakte, 100 %ige Gleichwertigkeit anzuerkennender Kurse kaum je möglich sei. Schon alleine durch die Unterschiedlichkeit von Lehrpersonen (Anm. So werde, laut eVVZ der Wirtschaftsuniversität Wien, auch der "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" im kommenden Wintersemester 2016/17 von drei unterschiedlichen Lehrpersonen angeboten) sowie der Zusammensetzung der (Studierenden)Gruppen seien, insbesondere bei "erfahrungsbasiertem Lernen", wie es gemäß dem Gutachten beim "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" der Fall sei, partielle Unterschiede unvermeidbar. Daraus ergebe sich für jeden Antrag die Notwendigkeit der Beurteilung, ob die Abweichungen zwischen den zur Gleichwertigkeitsprüfung eingereichten Lehrveranstaltungen sowie des anzuerkennenden Kurses ein vertretbares Ausmaß überschreiten würden. Im gegenständlichen Verfahren würden die eingereichten Unterlagen sowie die vorgebrachte Argumentationen darlegen, dass sowohl betreffend die Lehrinhalte, -methoden, Learning Outcomes, als auch der zu erbringen Prüfungsleistung sowie nicht zuletzt des ECTS-Umfangs eine Übereinstimmung in einem Maße bestehe, welches die Anerkennung der zur Gleichwertigkeitsprüfung eingereichten Lehrveranstaltungen mit dem "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" rechtfertigen würde. In der Anlage übermittelte er Auszüge aus der 6. Auflage des Lehrbuchs Social Psychology (Hogg Vaughan, 2011), Auszüge aus den relevanten Vorlesungsfolien, die Präsentation aus dem "Proseminar Sozialpsychologie", Seminararbeit aus dem "Proseminar Sozialpsychologie". Zusätzlich führte er Internetlinks an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen. Die vom Beschwerdeführer an der Universität Wien absolvierten Lehrveranstaltungen "Proseminar Sozialpsychologie (2 SSt, 6 ECTS)" sowie "Vorlesung Sozialpsychologie III (2 SSt, 4 ECTS)" sind mit der Lehrveranstaltung "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" nicht gleichwertig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt ergab sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen zur fehlenden Gleichwertigkeit stützten sich auf ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten, dessen Ergebnisse aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar sind.

Zur Lehrveranstaltung "Proseminar Sozialpsychologie", ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst im Verfahren vor der belangten Behörde vorbrachte, dass im "Proseminar Sozialpsychologie" die Themen soziale Konflikte, Dilemmata und Konfliktlösungen behandelt worden seien. Im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wurde ausgeführt, dass bestimmte Inhalte des "SBWL Kurses I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" nicht abgedeckt wurden. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, ging der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme auf die unter Punkt 1. Prüfung auf Gleichwertigkeit der Inhalte als nicht behandelte bezeichnete Bereiche einzeln ein. Dabei führte er zu den einzelnen Punkten jeweils die Behandlung im prüfungsrelevanten Lehrbuch sowie die entsprechenden Vorlesungsfolien an. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde als auch der Stellungnahme vor, dass das angeführte Lehrbuch die Prüfungsliteratur der "Vorlesung Sozialpsychologie III" darstelle, zum "Proseminar Sozialpsychologie" tätigte er keine diesbezüglichen Ausführungen. So führt er in der Beschwerde aus, dass die Anlage 3 die Kopie des Inhaltsverzeichnisses der relevanten Prüfungsliteratur der anzuerkennenden Lehrveranstaltung "Vorlesung Sozialpsychologie III" gemäß Eintrag im Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien sei. In der Stellungnahme führte er aus: "Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Kapitel 7-11 des Lehrbuchs "Social Psychology", 5. Auflage, von Hoff Vaughan (2008) Prüfungsstoff der VO Sozialpsychologie III sind". Daraus wird deutlich, dass sich sein Vorbringen zum Punkt 1. Prüfung auf Gleichwertigkeit der Inhalte zum Großteil nur auf die "Vorlesung Sozialpsychologie III" bezieht. Lediglich zur Reflexion und Feedback, tätigte er Ausführungen zum "Proseminar Sozialpsychologie". Abschließend brachte der Beschwerdeführer zum Punkt 1. des Gutachtens unsubstantiiert vor, dass sämtliche bemängelten Bereiche in den absolvierten Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße behandelt worden seien, ohne jedoch auf die Lehrveranstaltung "Proseminar Sozialpsychologie" ausreichend einzugehen. Auch führte XXXX in seinem E-Mail lediglich aus, dass die fehlenden Inhalte in der "Vorlesung Sozialpsychologie III" behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer trat daher dem Punkt 1. des Gutachtens im Hinblick auf das "Proseminar Sozialpsychologie" nur unzureichend entgegen und entkräftete das Gutachten insofern nicht.

Das Gutachten erscheint dem Gericht in Bezug auf die fehlenden Lehrinhalte der Lehrveranstaltung "Proseminar Sozialpsychologie" insbesondere auch im Hinblick auf den Studienplan für das Diplomstudium Psychologie an der Universität Alma Mater Rudolphina Wien als schlüssig. So findet sich unter § 4 Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen des Ersten Studienabschnittes (g) Sozialpsychologie: "Die Sozialpsychologie befasst sich damit, wie Menschen miteinander interagieren, und wie Gedanken, Gefühle und Verhalten durch die Abwesenheit und das Verhalten anderer beeinflusst werden. Wichtige Themenbereiche sind unter anderem die Urteilsbildung über andere Personen und über soziale Themen, die Bildung und Veränderungen von Einstellungen, die Entstehung von Vorurteilen und Diskrimination, zwischenmenschliche Beziehungen und Gruppenprozesse, Konformität, Gerechtigkeit und soziale Konflikte, prosoziales Verhalten, Aggression und Gewalt." Unter § 3 Lehrveranstaltungsarten findet sich "Proseminare (PS) vermitteln Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens, führen in die Fachliteratur ein und behandeln exemplarisch Probleme des Fachs durch Referate, Diskussionen und Fallerörterung. ..." Daraus ergibt sich, dass nicht sämtliche Inhalte eines Faches behandelt werden, sondern eben nur exemplarisch.

Zur Lehrveranstaltung "Vorlesung Sozialpsychologie III" ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht substantiell auf die Unterschiede des schlüssigen Gutachtens in Hinblick auf die Lehrmethoden, Prüfungsleistungen sowie im Hinblick auf die Weiterentwicklung der sozialen Kompetenzen anhand durch bereitgestellter Gruppenerfahrung einging und dieses daher nicht entkräften konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015, sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 [UG] an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

3.2.2. Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an, auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).

3.2.3. Zur Lehrveranstaltung "Proseminar Sozialpsychologie" ist auszuführen, dass aufgrund von fehlenden Lehrinhalte (vgl. dazu II.2), die sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen Gutachten ergeben, eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit der Lehrveranstaltung "Proseminar Sozialpsychologie" nicht vorliegt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Proseminar, das methodische Äquivalent zu der "PI" an der Wirtschaftsuniversität Wien darstelle und ein erfahrungsbasiertes Lernen durch Arbeiten in Kleingruppen, Reflexion der Gruppenprozesse in Kleingruppen, Feedback in den Kleingruppen, als auch Reflexionsbesprechungen und vertiefende Diskussionen im Plenum möglich sei, so ist dem entgegen zu halten, dass eine ähnliche Lehrmethode bei fehlenden Lehrinhalten niemals zu einer Gleichwertigkeit führen kann.

3.2.4. Weiters geht aus dem Gutachten eindeutig hervor, dass ein Schwerpunkt der Lehrveranstaltung "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" auf erfahrungsbasierten Lernen liegt. Dies umfasst Arbeiten in Kleingruppen, Reflexion der Gruppenprozesse in den Kleingruppen, Feedback in den Kleingruppen, Reflexionsbesprechungen und vertiefende Diskussionen im Plenum. Die "Vorlesung Sozialpsychologie III" besteht hingegen aus einem Frontalunterricht. Bei der "Vorlesung Sozialpsychologie III" liegt der Schwerpunkt beim Vermitteln von deklarativen Wissen. Dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten Studienplan, demnach sind Vorlesungen gemäß § 3 Lehrveranstaltungen, in welchen die Inhalte des Fachs überwiegend durch Vortrag der Lehrveranstaltungsleiterin oder des Lehrveranstaltungsleiters vermittelt werden. Darüber hinaus ist ein wichtiges Lernziel der zur Anrechnung begehrten Lehrveranstaltung die Weiterentwicklung der sozialen Kompetenzen der Studierenden anhand durch die Lehrveranstaltung bereitgestellter Gruppenerfahrungen. Die Lehrveranstaltung "Vorlesung Sozialpsychologie III" kann diesem wichtigen Lernziel der begehrten Lehrveranstaltung, nämlich der Weiterentwicklung der sozialen Kompetenz durch breitgestellte Gruppenerfahrung, nicht gerecht werden. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass der gesamte Stoff abgedeckt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine weitgehende oder gänzliche Stoffidentität nicht notwendig die Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen bzw Prüfungen bewirken muss, so etwa im Falle von unterschiedlichen Anforderungen an Intensität und Akzentuierung der Stoffvermittlung (Vgl. VwGH vom 18.11.1991, Zl. 90/12/0248). Auch im Hinblick auf die "Vorlesung Sozialpsychologie III" liegt daher keine inhaltliche Gleichwertigkeit vor.

Darüber hinaus sind Prüfungen, wie eingangs schon ausgeführt wurde, nur dann Gleichwertig, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen. So ist eine nur mündliche Prüfung solchen Prüfungen, die aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen bzw. eine mündliche Prüfung einer schriftlichen nicht gleichwertig (Vgl. dazu Perhold-Stoitzner, UG4 (2016) § 78 Anm 7 mwN, Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg) Kommentar UG2 § 78 III.3).

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass bei der "SBWL Kurs I (Grundkurs) - Verhaltenswissenschaftlich orientiertes Management" die zu erbringende Prüfungsleistungen aus einer Präsentation in der Lehrveranstaltung, einer eigenständigen schriftlichen Bearbeitung eines in der Lehrveranstaltung behandelten Themas anhand von vertiefender Fachliteratur sowie einer schriftlichen Reflexion der Übungen und des persönlichen Lerngewinns durch die Lehrveranstaltung besteht. Die zu erbringende Prüfungsleistung bestand daher aus einem mündlichen und schriftlichen Teil. Bei der Lehrveranstaltung "Vorlesung Sozialpsychologie III" bestand die zu erbringende Prüfungsleistung hingegen nur aus einem Multiple-Choice-Test.

Damit zeigt sich, dass auch die Art und Weise der Kenntniskontrolle eine andere ist.

Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde zu folgen, dass bezüglich beider absolvierten Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers eine Gleichwertigkeit nicht besteht.

3.2.5. Es wird darauf hingewiesen, dass eine hohe umfangmäßige Anzahl von Semesterwochenstunden, welche jedoch nicht einschlägig für die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung sind, niemals zur gewünschten Anerkennung führen kann, weil kumulativ sowohl auf den Inhalt als auch auf den Umfang der Prüfungsanforderungen abzustellen ist (VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.2.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046). Das Absolvieren nicht einschlägiger Lehrveranstaltungen in hohem Ausmaß kann allein somit nicht dazu führen, dass eine Gleichwertigkeit gegeben ist.

3.2.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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