BVwG W126 2106867-1

W126 2106867-1Federal Administrative CourtNov 14, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W126 2106867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W126.2106867.1.00

Spruch

W126 2106867-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.07.2014, VA/ED-K-0533/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2015, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 04.12.2014, Zl. VA/ED-K-0533/2014, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 28.10.2014 erfolgten Betretung durch die Verkehrsinspektion St. Pölten in 3100 St. Pölten, XXXX , festgestellt worden sei, dass die Anmeldung eines Dienstnehmers nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen den Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.03.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Am 15.04.2015 stellte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2015 von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 04.11.2016 an das Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird festgestellt, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.11.2016 aus freien Stücken ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2014 zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem Schreiben der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 04.11.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.11.2016 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb die Einstellung auszusprechen war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.

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