W113 2109735-1•BVwG W113 2109735-1
W113 2109735-1Federal Administrative CourtNov 14, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Frist, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Pacht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Selbstständigkeit, unternehmerische<br/>Tätigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W113 2109735-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, Zahl II/7-EBP/10-119557642, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass das beantragte Feldstück 114 im Umfang von 0,16 ha und das beantragte Feldstück 122 im Umfang von 0,12 ha als ermittelt gelten. Sohin ist eine ermittelte Fläche von insgesamt 137,99 ha (statt 137,71 ha) der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (in der Folge: EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.12.2010 wurde eine EBP 2010 zuerkannt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am 26. und 27.11.2012 fand am Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle (in der Folge: VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2013 wurde erneut eine (diesmal geringere) EBP 2010 zuerkannt. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit e-mail vom 30.05.2013 Berufung.
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
6. Mit Schreiben vom 28.01.2016 wurde die belangte Behörde aufgefordert, eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben. Mit Schreiben vom 17.02.2016 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme.
7. Der beschwerdeführenden Partei wurde im Wege des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen abzugeben. Mit Schreiben vom 09.03.2016 gab die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme samt Beilagen ab.
8. Am 08.11.2016 fand eine Beschwerdeverhandlung statt, zu der die belangte Behörde samt den Prüfern, die die verfahrensgegenständliche VOK durchgeführt haben, und die beschwerdeführende Partei geladen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Verwaltungsakt, den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.11.2016.
Für das Antragsjahr 2010 beantragte die beschwerdeführende Partei für den Heimbetrieb 139,59 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
Mit erstem Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 wurde grundsätzlich die beantragte landwirtschaftliche Nutzfläche zuerkannt - lediglich eine Fläche von 0,16 ha wurde wegen Unterschreitung der Mindestschlaggröße abgezogen.
Eine VOK am 26. und 27.11.2012 ergab eine ermittelte landwirtschaftliche Nutzfläche von 137,87 ha.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2013 wurde zwar eine EBP 2010 zuerkannt, es wurde aber eine geringere ermittelte landwirtschaftliche Nutzfläche zu Grunde gelegt. Zwischen beantragter und ermittelter Fläche ergab sich eine Differenz von 1,72 ha, die bei der VOK (Waldsaum, anderer Bewirtschafter, Freizeitfläche etc...) als nichtlandwirtschaftliche Nutzfläche gewertet wurde. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Am 08.11.2016 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Im Detail ist zu den von der beschwerdeführenden Partei monierten Feldstücken festzustellen:
Feldstück 33 (gilt für die Antragsjahre 2009-2011):
Der Abzug auf Feldstück 33 sei nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht richtig, da die gesamte Fläche gemäht werde. Es würden dort immer wieder Veranstaltungen stattfinden, weshalb die Fläche auf dem Luftbild bräunlich erscheine. Dennoch werde die Fläche gemäht. Nur der Abzug wegen Bewaldung sei rechtens.
Die Prüforgane der belangten Behörde haben in der Beschwerdeverhandlung zu diesem Feldstück unter Hinweis auf Beilage 6 zur Verhandlungsschrift ausgeführt: "Auf Beilage 6 sind zwei weiße Punkte ersichtlich. Dort wurden 0,07 ha abgezogen, weil Gerätschaften für die Rasenpflege abgestellt waren. Es war eindeutig keine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die östliche Fläche von 0,09 ha wurde abgezogen, weil es sich um meterhohes Gebüsch handelt. Es ist ein Teilstück mit 0,01 sind als Hoffläche und Wald abgezogen worden, teilweise war eindeutig Schotterfläche ersichtlich. Ein Teilstück von 0,12 ha ist als "Wald" abgezogen worden."
Die von den Prüforganen abgezogenen Flächen erscheinen auch mit Blick auf die Luftbilder plausibel und gerechtfertigt. Die beschwerdeführende Partei ist dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Unplausibel ist insbesondere, dass Veranstaltungen bewirkt hätten, dass ein Teil der Fläche grau ist. Glaubwürdiger sind hier die fachlichen Aussagen der Prüforgane, wonach es sich eindeutig um Schotterflächen und somit "Hoffläche", als jedenfalls nichtlandwirtschaftliche Nutzfläche handelt.
Feldstück 92 (gilt für die Antragsjahre 2009-2011):
Die beschwerdeführende Partei brachte dazu vor, auch hier sei zu Unrecht ein Abzug erfolgt, da die Fläche angeblich von jemand anderen bewirtschaftet würde. Das stimme allerdings nicht.
Nach den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung erfolgte der Abzug - weil anderer Bewirtschafter - erst ab dem Jahr 2012, welches nicht verfahrensgegenständlich ist. Das ergibt sich insbesondere aus der "Aufbereitung Beschwerdeverfahren" der belangten Behörde, welche sich im Verfahrensakt befindet und aus dem Vor-Ort-Kontrollbericht zur Kontrolle vom 26. und 27.11.2012. Ein Abzug von 0,22 ha seit 2010 wurde wegen Staudenbewuchs wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht moniert, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.
Feldstück 89 (gilt für die Antragsjahre 2009-2011):
Dieses Feldstück besteht aus einem landwirtschaftlich genutzten Grünstreifen entlang eines Dammes am Ufer des Inn. Aus dem Flächenbogen zum Mehrfachantrag Flächen 2009, der von der beschwerdeführenden Partei gestellt wurde, ergibt sich, dass das Feldstück 89 auf den Grundstücken XXXX und XXXX, KG-Nr. XXXX, als landwirtschaftliche Nutzfläche beantragt wurde.
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 stellte sich insbesondere heraus, dass sich die tatsächliche Bewirtschaftung über das beantragte Grundstück hinaus weiter in Richtung Westen erstreckt, wobei diese Fläche bereits auf dem nächstgelegenen Grundstück XXXX, KG-Nr. XXXX, liegt (vgl. Luftbild zu FS 89, Beilage 5 zur Verhandlungsschrift vom 08.11.2016). Die beschwerdeführende Partei moniert hier, dass die Kontrollorgane nicht noch mehr Fläche ermittelt haben, da die tatsächliche Bewirtschaftung sogar über das hinausgeht, was bei der Vor-Ort-Kontrolle 2012 ermittelt wurde. Die Prüforgane haben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargelegt, dass sie keinen Anlass gesehen haben, mehr zu kontrollieren, als von der beschwerdeführenden Partei an Fläche beantragt wurde.
Feldstücke 122 und 114 (gilt für die Antragsjahre 2009-2011):
Die beschwerdeführende Partei moniert, dass die Feldstücke 122 und 114 von der belangten Behörde nicht zuerkannt wurden, da sie von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet würden. Einigkeit besteht darüber, dass es sich bei den beiden Feldstücken um landwirtschaftliche Flächen handelt, die auch landwirtschaftlich genutzt werden, wobei das Feldstück 122 als "Dauerweide" und nicht als "dreimähdiges Grünland" einzustufen wäre.
Nach den plausiblen Angaben der Prüforgane der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 08.11.2016 wurden diese Feldstücke von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet, weil Hühner darauf gehalten wurden und die Flächen eingezäunt waren. Die Prüfer hätten bei beiden Flächen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 mit den jeweiligen Besitzern der Hühner gesprochen, die versichert hätten, dass es eben ihre Hühner wären und sie die Eigentümer der Flächen seien. Feldstück 122 werde sicher nicht gemäht, das wäre nicht möglich, wenn darauf Hühner gehalten werden. Feldstück 114 werde auch nicht gemäht, da es so eingezäunt sei, dass kein Mähtraktor hineinkomme. Auch die Prüforgane hätten keinen Zugang zu den Flächen gehabt.
Die beschwerdeführende Partei führte dazu glaubwürdig aus, dass sie diese Flächen seit dem Jahr 2000 gepachtet habe und diese sowohl bei der Sozialversicherung als auch beim Finanzamt in ihrem Namen angegeben habe. Es habe bis zur Vor-Ort-Kontrolle 2012 auch noch nie Probleme mit diesen Flächen gegeben. Beide Flächen seien eingezäunt und sei mit dem Eigentümer der Grundstücke, XXXX, mündlich vereinbart gewesen, dass dieser seine Hühner auf den Flächen halten könne und die Fläche so bewirtschaftet werde. Das Feldstück 122 werde gar nicht gemäht, weshalb es zugegebener Maßen kein dreimähdiges Grünland, sondern Dauerweideland sei. Das Feldstück 114 werde einmal im Jahr gemäht, wobei die Mahd teilweise durch sie selbst erfolge. Auf Nachfrage, ob die beschwerdeführende Partei Möglichkeiten hatte, auf die Bewirtschaftung der Flächen einzuwirken, gab diese bejahend an, dass die Hühner nun weg seien. Im Antragsjahr hätte sie auch immer die Möglichkeit gehabt mitzuwirken, aber es sei nun einmal so vereinbart gewesen, dass der Eigentümer Hühner auf den Flächen halten dürfe. Für die beschwerdeführende Partei stehe außer Frage, dass sie der Bewirtschafter der Flächen sei.
Sowohl die Angaben der belangten Behörde, deren Prüforgane sowie der beschwerdeführenden Partei sind schlüssig und nachvollziehbar und widersprechen sich im Grunde nicht. Bei der Frage, ob die beschwerdeführende Partei als Bewirtschafterin der Flächen anzusehen ist und insoweit förderungswürdig ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche im Rahmend der rechtlichen Würdigung zu erörtern war.
Weitere Feldstücke:
Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei zwar auch allgemein moniert, dass die Vor-Ort-Kontrolle 2012 fehlerhaft sei, sie hat aber über die behandelten Feldstücke hinaus nicht mehr im Detail dargelegt, worin diese Fehlerhaftigkeit liegen soll. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 ist daher ansonsten nicht zu beanstanden und wird dem Verfahren zu Grunde gelegt.
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/1995 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ABl L 1995/312, 1 (im Folgenden VO (EG) 2988/1995) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.
(3) [...]"
Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73/2009) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;
[...];
h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) und (3) [...]
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.
(2) und (3) [...]
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor ABl L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(2) bis (5) [...]
Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.
Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2) [...]
Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
(2) [...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, lautet auszugsweise:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...];
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;
[...]."
Flächenidentifizierung
§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
[...].
Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."
2.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
2.3.1. Anderer Bewirtschafter, Feldstücke 122 und 114
Eine Kernfrage im Verfahren war, ob der beschwerdeführenden Partei für zwei Flächen, nämlich die Feldstücke 122 und 114 Förderungen im Rahmen der EBP 2010 gebühren. Die Flächen wurden zwar von der beschwerdeführenden Partei beantragt, von der belangten Behörde aber nicht zuerkannt, da sie laut dieser von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet würden.
In Art. 2 VO (EG) 73/2009 sind Definitionen des Betriebes und des Betriebsinhabers enthalten. Ein Betriebsinhaber ist danach u.a. eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Daraus wird abgeleitet, dass jene Person zur Antragstellung im Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Zu dieser Auslegungsfrage gibt es bereits eine Mehrzahl von Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Urteile des EuGH vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer und vom 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, zu verweisen. Um beihilfefähig im Sinne von Art. 34 Abs. 2 lit. a der VO (EG) 73/2009 sein zu können müssen die gegenständlichen Flächen landwirtschaftliche Flächen sein, zum Betrieb des Betriebsinhabers gehören und für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt, handelt es sich bei beiden Flächen unbestritten um landwirtschaftliche Flächen, die auch landwirtschaftlich genutzt werden, wobei das Feldstück 122 als "Dauerweide" und nicht als "dreimähdiges Grünland" einzustufen wäre.
Strittig ist, ob die beschwerdeführende Partei auch als "Bewirtschafter" der Flächen anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die fraglichen landwirtschaftlichen Flächen als weitere Voraussetzung für die "Beihilfefähigkeit" zum Betrieb des betreffenden Betriebsinhabers gehören. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass dies der Fall ist, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Flächen zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, wenn er also hinsichtlich dieser Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt. Der Begriff der Verwaltung bedeutet zwar nicht, dass dem Betriebsinhaber uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht, es aber dennoch von Bedeutung ist, dass der Betriebsinhaber nicht in jeder Hinsicht den Weisungen des Verpächters unterliegt. So muss der Betriebsinhaber insbesondere über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht ausschließlich auf Anforderung des Verpächters tätig werden (vgl. Rn. 58 und 61-63 des zitierten Urteils des EuGH Landkreis Bad Dürkheim).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 04.09.2003, 2003/17/0094, zu dieser Thematik aus: "... Damit ist aber keine vom Betriebsinhaber persönlich entfaltete Verwaltungstätigkeit gefordert. Vielmehr steht es dem Vorliegen einer einem "Betriebsinhaber" zuordenbaren "Produktionseinheit" nicht entgegen, wenn diese zwar von einem Dritten, jedoch im Auftrag und im Namen des "Betriebsinhabers" sowie für dessen Rechnung und Gefahr verwaltet wird. Diese wirtschaftliche und rechtliche Zurechnung des Unternehmerrisikos müsste freilich auch nach außen (etwa anhand von Rechnungsbelegen und sonstigen Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen) in Erscheinung treten. ..."
Zusammenfassend ist als Bewirtschafter daher derjenige Betriebsinhaber anzusehen, der befugt ist, Flächen zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, wenn er also hinsichtlich dieser Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt. Erfolgt eine tatsächliche Bewirtschaftung durch einen Dritten, muss dies zumindest im Auftrag und im Namen sowie auf Rechnung und "Gefahr" des "Betriebsinhaber" erfolgen. Die Zurechnung des Unternehmerrisikos muss nach außen in Erscheinung treten.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erfüllt die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Feldstücke 122 und 114 die für einen "Bewirtschafter" geforderten Voraussetzungen. Er ist unstrittig Betriebsinhaber. Er verfügt auch hinsichtlich der Bewirtschaftung der in Frage stehenden landwirtschaftlichen Flächen über eine hinreichende Selbstständigkeit: Er ist Pächter der Flächen und hätte nach eigenen Angaben, die von der belangten Behörde auch nicht bestritten wurden, jederzeit über die Flächen verfügen können. Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Eigentümer der Flächen durfte dieser seine Hühner darauf halten und übte dieser damit zwar faktisch die Bewirtschaftung aus, jedoch im Auftrag und Namen der beschwerdeführenden Partei. Hinsichtlich des Feldstücks 114 wird nach den glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei eine Mahd teilweise durch ihn selbst durchgeführt. Schließlich lässt auch der äußere Anschein und somit die Außenwirkung darauf schließen, dass die beschwerdeführende Partei der förderungswürdige Bewirtschafter ist, da dieser nicht nur Pächter ist, sondern die Flächen auch in seinem Namen bei der Sozialversicherung und dem Finanzamt gemeldet hat.
Die beiden Feldstücke 122 und 114 sind der beschwerdeführenden Partei daher in jenem Umfang, wie sie bei der Vor-Ort-Kontrolle 2012 ermittelt wurden als Bewirtschafter anzuerkennen.
2.3.2. "Mehrfläche", Feldstück 89
Bezogen auf Feldstück 89 moniert die beschwerdeführende Partei, dass die Prüforgane nicht mehr bewirtschaftete Fläche ermittelt haben, als sie selber beantragt hat.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, haben die Prüforgane der belangten Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 tatsächlich mehr bewirtschaftete Fläche auf Grundstücken vorgefunden, welche nicht im Flächenbogen des Mehrfachantrags Flächen 2010 enthalten waren bzw. nicht von den angegebenen Feldstücken umfasst waren und somit nicht in der Antragstellung beinhaltet waren.
In den Antragsjahren 2010 bis 2014 ist nach den Angaben der belangten Behörde nicht mehr das beantragte Grundstück iSd Katastersystems die "Referenzparzelle", die die äußersten Grenzen der beantragten landwirtschaftlichen Nutzfläche vorgibt, sondern das Feldstückspolygon. Dies ergibt sich aus der ab 01.01.2010 geltenden INVECOS-GIS-V 2009, und zwar aus deren § 4 Abs. 2, wo die Flächenidentifizierung geregelt ist. Gemäß Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 wird bei der Berechnung des Beihilfeantrags die angegebene Fläche berücksichtigt, wenn die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche liegt. Daraus folgt aber, dass für bewirtschaftete Flächen, welche nicht im Mehrfachantrag Flächen enthalten sind und somit nicht beantragt wurden, auch keine Förderungen gewährt werden können. Der Vorhalt der beschwerdeführenden Partei, die Prüforgane hätten noch mehr bewirtschaftete Fläche ermitteln müssen, geht daher ins Leere.
Eine "nachträgliche" Erweiterung des gegenständlichen Antrags kommt darüber hinaus nicht in Betracht. Nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 kann der Antrag zwar jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) kann gemäß Art. 23 Abs. 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen (Busse, Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80-81).
2.3.3. Sonstiges Beschwerdevorbringen
Zu Feldstück 33 brachte die beschwerdeführende Partei vor, es hätten dort Veranstaltungen stattgefunden, weshalb die Flächen auf den Luftbildern bräunlich wirken. Tatsächlich sei aber die gesamte Fläche gemäht worden. Nur der Abzug wegen Bewaldung sei rechtens. Mit diesem Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei nicht zu überzeugen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist den plausiblen und nachvollziehbaren Angaben der Prüforgane der belangten Behörde zu folgen, die darlegten, sie hätten einen Teil der Fläche als "Hoffläche" abgezogen, da dieser Bereich geschottert sei und dort das ganze Jahr über mit Sicherheit keine Mahd stattfinden kann. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Angaben nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Zu Feldstück 92 brachte die beschwerdeführende Partei vor, auch hier sei zu Unrecht ein Abzug erfolgt, da die Fläche von jemand anderen bewirtschaftet würde. Wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt, erfolgte der Abzug - weil anderer Bewirtschafter - erst ab dem Jahr 2012. Der Einwand geht daher in den Beschwerden zu den Antragsjahren 2009, 2010 und 2011 ins Leere. Seit 2010 wurden 0,22 ha als nichtlandwirtschaftliche Fläche abgezogen, da Staudenbewuchs festgestellt worden sei. Dies wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht moniert, weshalb der Abzug nicht zu beanstanden war.
Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei zwar auch allgemein moniert, dass die Vor-Ort-Kontrolle 2012 fehlerhaft sei, sie hat aber über die behandelten Feldstücke hinaus nicht mehr im Detail dargelegt, worin diese Fehlerhaftigkeit liegen soll. Dieses Vorbringen war sohin nicht substantiiert genug, um eine weitere Rechtwidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.