L524 2100058-2•BVwG L524 2100058-2
L524 2100058-2Federal Administrative CourtNov 14, 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,<br/>Bescheinigungsmittel, Integration, Intensität, Rückkehrentscheidung<br/>rechtmäßig
L524 2100058-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Maria Theresia Str. 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. IFA 821611006/ VZ 160559849, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde mit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 55 und § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 05.11.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.12.2014, Zl. 821611006 + 1578507, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die Rückkehrentscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer volljährig und ledig sei und seine Familie weiterhin in der Türkei lebe. Der Beschwerdeführer halte sich seit ca. zwei Jahren in Österreich auf. Einen Deutschkurs habe er noch nicht abgeschlossen. In Österreich lebe er mit einem Cousin zusammen. Weitere Anknüpfungspunkte habe er nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist und ihm habe bei seiner Asylantragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Der Beschwerdeführer sei in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Den größten Teil seines Lebens habe er in der Türkei verbracht. Seine Mutter und seine Geschwister würden noch in der Türkei leben, weshalb nichts darauf hindeute, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in hohem Maße mit Desintegration zu rechnen hätte. Es stehe ihm auch frei, sich dort wieder in die Zivilgesellschaft zu integrieren, so dass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich mit jenen in der Türkei im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten seiner privaten Interessen hervorbringe.
3. Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2015, L507 2100058-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten (Onkeln und Cousins) des Beschwerdeführers vom BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt worden sei, dass die öffentlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen und eine Außerlandesbringung auch nicht als Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren sei. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 11.03.2015 in Rechtskraft.
4. Am 20.04.2016 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Seinen Antrag begründete er damit, dass er seit vier Jahren und fünf Monaten durchgängig in Österreich aufhältig sei. Er sei nicht berufstätig, habe aber eine Beschäftigungszusage vom 08.12.2015. Am 05.12.2015 habe er die Deutschprüfung Niveaustufe A2 bestanden. Er legte auch einen Mietvertrag vor. In Österreich würden Onkel, Tanten und Cousins leben. Er habe keine verfügbaren eigenen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Aufenthaltsdauer. Er sei bisher nicht strafrechtlich verurteilt worden. In der Türkei habe er acht Jahre die Pflichtschule besucht.
5. Am 28.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er in der Türkei acht Jahre die Pflichtschule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Am 04.11.2012 sei er schlepperunterstützt und illegal nach Österreich gereist. Er lebe in XXXX , wo er beim
XXXX ein Zimmer gemietet habe. In der Türkei würden noch seine Mutter, drei Geschwister, Großeltern, Onkel und Tanten leben. In Österreich würden fünf Cousins, fünf Cousinen, zwei Onkel und eine Tante leben. Am 05.12.2015 habe er die Deutschprüfung auf Niveau A2 abgelegt. Ansonsten habe er bisher keine Ausbildung genossen. Er sei derzeit nicht berufstätig, verfüge aber über eine Einstellungszusage. Sein soziales Umfeld in Österreich bestehe aus seiner Familie. Er sei in keinem Verein tätig und übe keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Er sei auch gesund.
6. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2016, Zl. IFA 821611006/VZ 160559849, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 11.03.2015 illegal in Österreich aufhalte. Er habe am 05.12.2015 ein Sprachzertifikat für Deutsch, Niveau A2, erworben und verfüge über eine Einstellungszusage. Seit dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung sei auch nur ein kurzer Zeitraum vergangen, so dass sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Seit dem negativ abgeschlossenen Asylverfahren sei somit keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, die eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache.
7. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich in den eineinhalb Jahren seit der Ausweisungsentscheidung im März 2015 der Sachverhalt betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wesentlich geändert habe. Er habe seine Deutschkenntnisse wesentlich verbessert und die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Er habe auch eine verbindliche Einstellungszusage vorgelegt, die nach wie vor Gültigkeit besitze. Während seines laufenden Asylverfahrens habe er trotz intensiver Suche keine Arbeitsstelle gefunden. Richtig sei, dass er erst nach Abschluss seines Asylverfahrens Bemühungen hinsichtlich seiner Integration getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich mehrere Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen, die ihn tatkräftig unterstützen würden. Sein Lebensunterhalt werde derzeit von nahen Verwandten sichergestellt. Er nehme keine staatlichen Leistungen in Anspruch und habe nicht gegen Strafgesetze verstoßen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 04.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 und § 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2015, L507 2100058-1/2E, (rechtskräftig seit 11.03.2015) als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Am 20.04.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In der Türkei leben seine Mutter, Geschwister, Großeltern, Tanten und Onkeln. In Österreich leben ein Tante, zwei Onkel, mehrere Cousins und Cousinen
Er ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer absolvierte am 05.12.2015 eine Deutschprüfung (Niveau A2) und verfügt über eine Einstellungszusage vom 08.12.2015. Weiters legte er einen Mietvertrag vor. Er ist nicht berufstätig, kein Mitglied eines Vereins und übt keine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
Seit 11.03.2015 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Es konnte nicht festgestellt werden, dass aus dem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem am 03.11.2016 eingeholten Strafregisterauszug.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit der Beschwerde immer noch entsprechend aktuell und vollständig. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) lauten:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 9. (1) [...]
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) - (6) [...]
3.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dessen begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.
Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:
Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).
Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren als neue Umstände das Vorliegen einer Einstellungszusage, die Absolvierung einer Deutschprüfung (Niveau A2) sowie eine Mietvertrag geltend. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse trat seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Veränderung ein.
Die Einstellungszusage sowie die am 05.12.2015 abgelegte Deutschprüfung (Niveau A2) stellen für sich genommen keine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dar, dass sie im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrages ermöglichen würde (vgl. VwGH 29.05.2013, 2011/22/0013; 13.10.2011, 2011/22/0065).
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2012 in Österreich auf. Seit 11.03.2015 besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Seit der erstinstanzlichen Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Oktober 2016) gegenüber dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (März 2015) verlängerte sich der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers - durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet - lediglich um ca. eineinhalb Jahre. Auch unter Berücksichtigung des insgesamt ca. vierjährigen Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers und der seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags verstrichenen Zeitspanne von ca. eineinhalb Jahren kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorgelegen ist, die geeignet wäre, im Hinblick auf die nach Art. 8 EMRK vorzunehmende Beurteilung zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; 11.11.2013, 2013/22/0217; 29.05.2013, 2011/22/0013).
Insgesamt stellen der Zeitablauf von ca. eineinhalb Jahren zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags, die absolvierte Deutschprüfung sowie die Einstellungszusage keine Sachverhaltsänderung dar, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094).
Mit dem Vorbringen, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers von nahen Verwandten sichergestellt werde und er keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehme, wird keine iSd Art. 8 EMRK relevante Integration dargelegt (vgl. VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017; 22.07.2011, 2011/22/0112). Gleiches gilt für den vorgelegten Mietvertrag.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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