L510 2138762-1•BVwG L510 2138762-1
L510 2138762-1Federal Administrative CourtNov 14, 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L510 2138762-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Sparlinek Piermayr Prossliner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid der Salzburger
Gebietskrankenkasse vom 03.10.2016, GZ: 046-§113(2) BVE 22/16, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 19.07.2016, GZ: 046-113(2) - 26/16, hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , verpflichtet, aufgrund der Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von Euro 1.300,-- an die GKK zu entrichten.
Anlässlich einer Kontrolle am 09.04.2016, 14:05 Uhr, an der Adresse XXXX , sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden, dass die bP als Dienstgerberin hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person ( XXXX , folgend kurz "Herr S.") gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs.1, 111a, sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Der Dienstnehmer sei arbeitend für den Betrieb der Dienstgeberin angetroffen worden. Die Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der Sachverhalt auf den Niederschriften durch die Finanzpolizei mit den einvernommenen Personen, den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie auf unmittelbar festgestellte dienstliche Wahrnehmungen der ermittelten Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort beruhe.
Bei Organen der Finanzpolizei handle es sich um öffentlich Bedienstete, die im Falle vorsätzlich falscher Protokollierung strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verantwortung unterlägen.
Rechtlich wurde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen (Stellen), also wie im gegenständlichen Fall dem Dienstgeber, Beitragszuschläge vorgeschrieben werden können, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Dem Abs. 1 leg. cit. ist zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte (vgl VwGH 08.05.1990, 89/08/0040, 24.03.1992, 89/08/0360, 02.07.1996, 93/08/0240, 20.11.2002, 2000/08/0021, 26.01.2005, 2004/08/0141). Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt worden. Es liege somit lediglich eine zu lösende Rechtsfrage vor.
Der VwGH spreche in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, 2013/08/0117, aus, dass §113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 20.11.2002, 200/08/0186, 26.01.2005, 2004/08/0141, 10.07.2013, 2013/08/0117).
Es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien (VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187, 10.04.2013, 2013/08/0041).
2. Mit Schreiben vom 16.08.2016 erhob die bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid. Es wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen dargelegt, dass die bP durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter mit Mail vom 25.07.2016 bei der belangten Behörde um Übermittlung des gesamten Behördenaktes gegen Bekanntgabe der hierbei entstandenen Kosten ersucht habe.
Mit Mail vom 26.07.2016, in der Kanzlei der Rechtsvertreter der bP eingelangt am 27.07.2016, sei die Aktenkopie zugestellt worden. In dem dem Rechtsvertreter der bP vorliegenden Akten befinde sich keine wie immer geartete Niederschrift mit einvernommenen Personen. Der bezughabende Passus in der Beweiswürdigung der belangten Behörde sei daher schlicht und einfach aktenwidrig.
Die belangte Behörde verschweige vielmehr, dass aus dem Behördenakt unzweifelhaft ersichtlich sei, dass XXXX am 09.04.2016, 14.05 Uhr, bei der bP nicht beschäftigt gewesen sei. Im Behördenakt befinde sich die Abfrage bei der Sozialversicherung, datierend mit 09.05.2016; in dieser Abfrage sei unzweifelhaft ausgewiesen, dass beginnend von 07.03.2016 bis laufend (09.05.2016) XXXX beschäftigt gewesen sei bei XXXX , Slowakei.
Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, datierend mit 09.06.2016, inliegend im Verwaltungsakt, zeitige das Ergebnis, dass XXXX vom 07.03.2016 bis laufend (zumindest 09.06.2016) beschäftigt sei bei XXXX , Slowakei. Eine Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger selbigen Datums habe das Ergebnis gezeigt, dass XXXX beschäftigt gewesen sei bei der bP im Zeitraum 01.03. bis 03.03.2016!
In diesem Zusammenhang führe die bP aus, dass der Dienstnehmer XXXX im Zeitraum 01. bis 03.03.2016 bei der bP beschäftigt gewesen sei. Eine fristgerechte Meldung des Dienstverhältnisses bei der GKK sei erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis habe per 03.03.2016 durch einvernehmliche Lösung geendet.
Es finde sich zwar in der Arbeitnehmerliste der Finanzpolizei XXXX - Salzburg Stadt vom 09.04.2016 der handschriftliche Hinweis, XXXX sei bei der bP beschäftigt; dieser Hinweis werde wiederholt in dem Bericht der Finanzpolizei XXXX vom 31.05.2016.
Diese Information stehe jedoch im diametralen Gegensatz zu den erteilten Informationen gem. Auskunftsverfahren bei der Sozialversicherung, abgefragt per 09.05.2016 (Beschäftigung des XXXX im Zeitraum 07.03.2016 bis laufend, sohin zumindest bis 09.05.2016 bei XXXX ) sowie der am 09.06.2016 erfolgten Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, in welcher Anfrage ebenfalls explizite ausgewiesen sei, dass XXXX im Zeitraum 07.03.2016 bis laufend, sohin zumindest bis 09.06.2016, beschäftigt gewesen sei bei XXXX , Slowakei.
Die belangte Behörde habe es nicht der Mühe Wertgefunden, sich mit diesen diametralen Beweisergebnissen auch nur ansatzweise auseinander zu setzen, sodass der angefochtene Bescheid auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten werde.
Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde finde sich in dem dem Rechtsvertreter der bP vorliegenden Behördenakt auch keine Niederschrift mit einer einvernommenen Person, insbesondere nicht mit XXXX .
Tatsache sei, dass der Dienstnehmer XXXX nach dem 03.03.2016, sohin insbesondere am 09.04.2016 nicht bei der bP beschäftigt gewesen sei.
Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid wies die GKK die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.07.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Begründend wurde zum Sachverhalt dargelegt, dass im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 09.04.2016 gegen 14:05 Uhr Herr S. auf der Baustelle am XXXX (Umbau XXXX ), bei Eisenverlegungsarbeiten für den Betrieb XXXX , Schneiden, Biegen und Verlegen von Eisen, angetroffen worden sei, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
Herr S. sei lediglich im Zeitraum von 01.03.2016 bis 03.03.2016 im Betrieb G.A.D.A e.U. zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Im Zeitraum von 07.03.2016 bis laufend sei Herr S. im Betrieb der slowakischen XXXX bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.
Herr S. habe am Tag der Betretung gegenüber drei Kontrollorganen der Finanzpolizei angegeben, bereits seit ungefähr einem Monat für den Betrieb G.A.D.A, e.U., tätig zu sein.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass sich gegenständlicher Sachverhalt auf die Vorerhebungen der Organe der Finanzpolizei und deren Wahrnehmungen im Zuge der Betretung vor Ort am 17.01.2016 (gemeint wohl: 09.04.2016) gründe, auf die persönliche Aussage von Herrn S. am 09.04.2016 gegenüber drei Organen der Finanzpolizei, auf die Abfrageergebnisse der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.07.2016 zu GZ 046-113(2) -26/16 sowie auf die dagegen eingebrachte Beschwerde samt Beilagen vom
Die Organe der Finanzpolizei hätten Herrn S. bei Ausübung der Tätigkeit (Eisenverlegung) für den Betrieb der Dienstgeberin persönlich vor Ort wahrgenommen. Unstreitig sei von der Dienstgeberin die Anmeldung gem. § 33 ASVG bei der Salzburger Gebietskrankenkasse als zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt worden.
Wenn die Dienstgeberin vermeine, ein Beschäftigungsverhältnis von Herrn S. im Betrieb G.A.D.A e.U sei auszuschließen auf Grund eines aufrechten (anderweitigen) Beschäftigungsverhältnisses, so werde dem Vorbringen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung entgegnet.
Rechtlich wurde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass in der Sozialversicherung die Meldung als solche nur eine deklarative Wirkung habe. Unabhängig von der Erstattung beginne die Pflichtversicherung mit dem Tag, an dem die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen werde. Eine nicht erstattete Meldung könne also den Beginn bzw. das Ende der Pflichtversicherung nicht beeinflussen, wie auch das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung nicht für den Bestand einer Pflichtversicherung hinderlich sei.
Der VwGH spreche in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, 2013/08/0117, aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen komme es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten sei (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146; 20.11.2002, 200/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; 10.07.2013, 2013/08/0117).
§ 113 Abs. 1 leg. cit. sei zu entnehmen, dass lediglich zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssen: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte (vgl VwGH 08.05.1990, 89/08/0040, 24.03.1992, 89/08/0360, 02.07.1996, 93/08/0240, 20.11.2002, 2000/08/0021, 26.01.2005, 2004/08/0141). Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand somit objektiv erfüllt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Behörde dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, dh arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen werde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt würden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstünden (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0090, 2013/08/0091; VwGH 06.08.2013, 2013/08/0111).
Gegenständlich ergebe sich auf Grund gegebener Sach- und Rechtslage daher:
Herr S. sei am Tag des 09.04.2016 am Standort XXXX als Beschäftigungsort bei Eisenverlegungsarbeiten für den Betrieb XXXX angetroffen worden und sei zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Dass Herr S. am verfahrensgegenständlichen Tag ein (weiteres) aufrechtes Dienstverhältnis zur slowakischen XXXX gehabt habe, hindere den Eintritt der Pflichtversicherung nicht. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG trete bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege ein. Weder den Versicherten noch den DG stehe ein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Versicherungspflicht" dahin zu, diese ungeachtet der Vertragsgestaltung ausschließen oder begründen zu können (vgl. etwa VwGH 92/08/0047, VwSlg 13.723 A). Für den Beginn der Pflichtversicherung könne es demnach auf keinen bloßen Willensakt der Beteiligten - etwa eine Vereinbarung oder auch die Anmeldung beim Sozialversicherungsträger - ankommen, sondern auf objektive Kriterien.
Das Einzelunternehmen XXXX als Beschwerdeführerin habe Herrn S. (geb. XXXX ) entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet und sei die Beschwerde daher abzuweisen gewesen.
4. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 03.10.2016 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass aus dem übermittelten Akteninhalt eine persönliche Wahrnehmung der Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort am 17.01.2017 nicht entnehmbar sei. Ebenso wenig lasse sich aus dem Akteninhalt die persönliche Aussage des Herrn S. vom 09.04.2016 gegenüber den Organen der Finanzpolizei entnehmen. Im Akt befinde sich der Kontrollbericht der Finanzpolizei vom 09.04.2016. In S 2 dieses Berichtes fänden sich die Generalien des Herrn S. Eine persönliche Aussage des Herrn S. vom 09.04.2016 sei im Akt nicht enthalten.
5. Mit Schreiben der GKK vom 02.11.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellung, dass Herr S. am Tag der Betretung gegenüber drei Kontrollorganen der Finanzpolizei angegeben habe, bereits seit einem Monat für die bP tätig zu sein, aus dem Kontrollblatt der Finanzpolizei ergebe. Auf diesem seien seitens der kontrollierenden Finanzorgane drei Kontrollorgane (Namenskürzel " XXXX ") sowie unter dem Namen " XXXX " die Angabe "1 Monat" vermerkt.
Drei Organe der Finanzpolizei hätten Herrn S. bei Eisenverlegungsarbeiten für die bP angetroffen und sei er zu diesem Zeitpunkt nicht entsprechend zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Dass Dienstgeber gegenständlich die slowakische XXXX gewesen sein solle, stehe in Widerspruch zu den Angaben des Herrn S. als auch zum Betriebsgegenstand der slowakischen GmbH. Gegenstand des slowakischen Unternehmens seien XXXX und weiter (siehe Datenauszug aus dem Firmenbuch XXXX ).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr S. wurde am 09.04.2016 anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei um 14:05 Uhr arbeitend an der Baustelle XXXX , für die bP angetroffen.
Die bP hat als Dienstgeberin vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK.
Aus dem Bericht der Finanzpolizei vom 31.05.2016 ergibt sich, dass Herr S. durch Organe der Finanzpolizei bei Eisenverlegearbeiten für die bP an der o. a. Baustelle betreten wurde. Im Zuge der Kontrolle wurde von den Kontrollorganen (Namenskürzel " XXXX ") eine Arbeitnehmerliste bzw. Kontrollliste angefertigt. Laut Angaben der Organe der Finanzpolizei gab Herr S. zum Zeitpunkt der Kontrolle an, dass er bereits seit ungefähr einem Monat durch die bP beschäftigt wurde. Die Angaben des Herrn S. vor Ort, dass er bereits seit einem Monat beschäftigt wurde, wurden in der Kontrollliste dokumentiert.
Zu den dargelegten Feststellungen der Organe der Finanzpolizei und deren Protokollierungen ist festzustellen, dass es sich bei diesen Organen um öffentliche Bedienstete handelt, welche einer besonderen strafrechtlichen und disziplinären Verantwortung für ihre Tätigkeit unterliegen. Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich und wurde auch im Verfahren nicht vorgebracht, dass die Angaben der Organe unrichtig wären bzw. Protokollierungen fälschlich erfolgten, weshalb mangels konkreter gegenteiliger Hinweise von der Richtigkeit der dargelegten Feststellungen und Protokollierungen ausgegangen wird.
Wenn die Vertretung der bP darlegt, dass eine Niederschrift mit Herrn S. nicht aufgenommen wurde, so ist festzustellen, dass diese Darlegung richtig ist. Dennoch wurde durch die Organe der Finanzpolizei berichtet, dass Herr S. vor Ort angab, bereits seit ungefähr einen Monat für die bP tätig zu sein und wurde die Angabe des Herrn S. in die Kontrollliste aufgenommen, wonach er bereits seit einem Monat tätig ist. Diese Angaben wurden somit von den vor Ort kontrollierenden Organen wahrgenommen und protokolliert, weshalb der maßgebliche Sachverhalt gegenständlich auf die vorliegenden Beweise gestützt werden kann und es gegenständlich nicht darauf ankommt, ob die formellen Erfordernisse einer Niederschrift eingehalten wurden.
Festgestellt wird ferner, dass die bP selbst nicht behauptete, dass Herr S. nicht arbeitend angetroffen worden ist. Auch behauptet die bP nicht, dass Herr S. bei der Betretung effektiv für die XXXX , tätig war, sondern legt sie nur dar, dass Herr S. laut den diversen Sozialdatenversicherungsauszügen von 07.03.2016 bis laufend und somit bis 09.05.2016 bzw. zumindest bis 09.06.2016 als beschäftigt bei der XXXX aufscheint.
Wenn dargelegt wird, dass die Vorerhebungen der Organe der Finanzpolizei und deren persönliche Wahrnehmungen im Zuge der Betretung vor Ort (17.01.2016), sowie die persönlichen Aussagen von Herrn S. gegenüber drei Organen der Finanzpolizei dem Akt nicht entnommen werden können, ist festzustellen, dass sich die Feststellungen der Organe der Finanzpolizei aus deren Angaben in ihrem Bericht vom 31.05.2016 und deren Dokumentationen ergeben, welche auch der Vertretung der bP zugekommen sind, wie diese in der Beschwerde und im Vorlageantrag selbst ausführte. Beim seitens der GKK in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Datum mit 17.01.2016 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, richtig ist der 09.04.2016 (Betretung vor Ort).
Dass seitens der bP keine Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger getätigt wurde ist unstreitig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
Zu A)
1. Gem. § 30 Abs. 1 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
§ 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH v. 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; v. 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH v. 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187, und Zl. 2012/08/0125, v. 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041).
3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zur Dienstnehmereigenschaft von Herrn S. ist festzustellen, dass die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (VwGH v. 12.09.2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (VwGH v. 22.04.2010, Zl 2009/09/0103, VwGH v. 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich nach Ansicht des BVwG bei Eisenverlegungsarbeiten, wie sie von Herrn S. durchgeführt wurden, unzweifelhaft um Tätigkeiten handelt, die - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z. B. VwGH v. 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207) - nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten.
Gegenständlich beruft sich die bP auf die Abfrage bei der Sozialversicherung, datierend mit 09.05.2016, wonach Herr S. beginnend von 07.03.2016 bis laufend (09.05.2016) als beschäftigt bei XXXX , Slowakei, aufscheint.
Die bP beruft sich weiter auf die Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, datierend mit 09.06.2016, wonach Herr S. vom 07.03.2016 bis laufend (zumindest 09.06.2016) als beschäftigt bei XXXX , Slowakei, aufscheint und auf die Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger selbigen Datums mit dem Ergebnis, dass Herr S. bei der bP im Zeitraum 01.03. bis 03.03.2016 beschäftigt gewesen ist. Eine fristgerechte Meldung dieses Dienstverhältnisses bei der GKK sei erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis habe per 03.03.2016 durch einvernehmliche Lösung geendet.
Sonstige Vorbringen wurden nicht erstattet bzw. wurden keine weiteren Beweismittel angeboten, welche zugunsten der bP hätten herangezogen werden können.
Mit diesem Vorbringen alleine legt die bP jedoch nicht jene atypischen Umstände dar, die der Deutung des Bestehens eines Dienstverhältnisses des Herrn S. zur bP zum Betretungszeitpunkt entgegenstehen. Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege ein. Maßgeblich sind die objektiven Kriterien. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde Herr S. bei Arbeiten für die bP durch Organe der Finanzpolizei betreten und berichteten diese über die Angaben des Herrn S. vor Ort, wonach er bereits seit ca. 1 Monat für die bP tätig war. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind verfahrensgegenständlich keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Organe der Finanzpolizei zum Vorschein gekommen und konnte die GKKK somit zu Recht vom Bestehen eines Dienstverhältnisses zur bP zum Zeitpunkt der Betretung ausgehen. Ein anderes gemeldetes Dienstverhältnis steht den durch die Organe der Finanzpolizei festgestellten Tatsachen nicht entgegen. Auch die Tatsache, dass Herr S. durch die bP aufgrund eines bestandenen Dienstverhältnisses bereits einmal zur Pflichtversicherung angemeldet war, verhilft der bP nicht zum Erfolg, vielmehr zeigt dies, dass Herr S. auch bereits vorher schon für die bP tätig war.
Somit ist der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der GKK im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Dienstgebers indiziert.
Die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle war gegenständlich nicht nachgeholt, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend anzusehen sind.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit bei 1 Person insgesamt Euro 1.300,--, wurde daher von der GKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG zu Recht eingefordert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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