BVwG W224 2137221-1

W224 2137221-1Federal Administrative CourtNov 11, 2016

Regest

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Rechtsmittelfrist, verspätete<br/>Beschwerde, Zurückweisung

Full text

BVwG W224 2137221-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2137221.1.00

Spruch

W224 2137221-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 15.09.2016, GZ. A3-403-15/5-2016, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 7 BDG des Bundesrealgymnasiums XXXX. Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in neun Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 30.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Somit habe er die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt.

2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2016 Widerspruch ein.

3. Mit Bescheid vom 15.09.2016, GZ. A3-403-15/5-2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies der Landesschulrat für Oberösterreich den Widerspruch mit näherer Begründung und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als unbegründet ab.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2016 mittels RSa-Zustellung (vgl. § 21 ZustellG: Zustellung zu eigenen Handen) rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.10.2016 um 18:23 Uhr per E-Mail Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich verspätet eingebracht worden sei und ihm gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2016 mittels RSa-Zustellung rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.10.2016 um 18:23 Uhr per E-Mail Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung

1. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG, also im Fall der Entscheidung, dass der Schüler nicht zum Aufsteigen berechtigt ist, zwei Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2016 mittels RSa-Zustellung rechtswirksam an seine Zustelladresse zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 73 Abs. 5 SchUG endete somit am 30.09.2016. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 04.10.2016 um 18:23 Uhr per E-Mail, und somit verspätet eingebracht.

Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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