I403 2115585-1•BVwG I403 2115585-1
I403 2115585-1Federal Administrative CourtNov 11, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2115585-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Paso ZENGIN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 04.08.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer) stellte am 19.11.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Er legte verschiedene Befunde bei, aus denen ein Verdacht auf eine Meniskusläsion rechts im Jahr 2012 sowie im Jahr 2013 Behandlungen wegen Cervicobrachialgie und Lumboischialgie hervorgehen.
In der Folge wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), ein Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Orthopädie in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten vom 24.04.2015 wurde nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 04.02.2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt unter Schmerzen der Lenden- und Halswirbelsäule litt, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % aufweise. Bei ihm liege aufgrund des Nackenarmschmerzes links und des Kreuzbeinschmerzes beidseitig die Positionsnummer 02.01.02 der Einschätzungsverordnung vor, welche mit einem Grad der Behinderung von 30 % zu bewerten sei. Der Gesamtgrad der Behinderung stützte sich auf die chronischen Schmerzen der Nacken- und Lendenwirbelsäule mit wechselnder Ausstrahlung ohne neurologisch maßgebliche Ausfälle. In Diskrepanz zur geschilderten Beschwerdesymptomatik stehe der ausgeprägte gute muskuläre Trainingszustand des Beschwerdeführers. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar. Die Kniebeschwerden würden klinisch keine Funktionseinschränkung darstellen und würden zum Untersuchungszeitpunkt keine Beschwerden vorliegen.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 12.05.2015, erklärte der Beschwerdeführer, dass sich der Zustand seiner Knie seit dem letzten Antrag massiv verschlechtert habe. Er bemerke auch keine Verbesserungen bzw. Erleichterungen durch die Therapie in Bezug auf seine Schmerzen im Nacken und Lendenbereich. Der Stellungnahme beigelegt waren MRT-Befunde vom April 2015 betreffend den Meniskus des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde holte eine Ergänzung des Gutachtens beim Sachverständigen ein, welcher bereits das erste Gutachten erstellt hatte. Dieser erklärte, dass auch aufgrund der vorgelegten aktuellen Befunde weiterhin in Bezug auf die Nacken- und Kreuzbandschmerzen ein Grad der Behinderung von 30 % angenommen werden könne. Der schriftliche Befund des MRT sei aus seiner Sicht als altersentsprechend degenerativ einzuschätzen. Wenn man die Verschlechterung der chronischen Knieschmerzen berücksichtige und der Positionsnummer 02.05.19 einen Grad der Behinderung von 30 % zuweise, was aufgrund der vorgelegten Befunde plausibel sei, komme man aufgrund der gegenseitigen wechselseitigen Beeinflussung zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Stellungnahme wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2015 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage.
Am 18.09.2015 langte eine Beschwerde ein, in welcher der Beschwerdeführer erklärte, mit der Einstufung nicht einverstanden zu sein, da ihn seine Beschwerden in seinem täglichen Leben massiv einschränken würden. Er fühle sich nicht mehr in der Lage, einer Berufstätigkeit in vollem Leistungsumfang nachzukommen. Er habe sich am 03.09.2015 neuerlich einer Meniskusoperation unterziehen müssen und seien laut seinem behandelnden Orthopäden an beiden Knien noch weitere Behandlungen erforderlich. Dazu komme, dass er seit einigen Monaten an einer Depression leide und diesbezüglich in Behandlung sei. Die psychische Erkrankung sei im Antrag noch nicht berücksichtigt worden. Für aktuelle fachärztliche Stellungnahmen ersuche er, diese bei seinen behandelnden Fachärzten anzufordern.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2015 vorgelegt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache per 25.04.2016 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht gab ein Sachverständigengutachten bei einem Arzt für Allgemeinmedizin in Auftrag. Dieser kam nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 09.06.2016 in seinem Gutachten vom selben Tag zum Ergebnis, dass folgende Funktionseinschränkungen gegeben sind:
Lfd.Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
Gdb %
1
Cervicobrachialgie und Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Symptomatik
30
2
Chronische Knieschmerzen bds. bei Z.n. Arthroskopie und med-Menisektomie sowie retropatellären Knorpelschäden Grad IV im Sinne einer Chondropathia patellae
30
3
Sensibilitätsstörung im Bereich des N. ulnaris der linken Hand ohne motorische Defizite bei voller Funktionsfähigkeit der Hand (Opposition des Kleinfingers)
10
Insgesamt liege ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vor; Leiden 3 erhöhe nicht weiter, Leiden 2 verstärke das Leiden 1, so dass dieses um eine Stufe erhöht werde. Die Einstufungen von Leiden 1 und 2 würden gleich wie im Vorgutachten, das fachlich korrekt sei, erfolgen; wie auch im Vorgutachten wurde auf den Widerspruch zwischen der ausgesprochen guten körperlichen Fitness des Beschwerdeführers zu seinen angegebenen Schmerzen hingewiesen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen depressiven Symptome seien nicht evaluierbar; es würden weder psychiatrische Befunde vorliegen noch über eine medikamentöse Therapie berichtet werden.
Das Gutachten wurde zum Parteiengehör verschickt; in einer Stellungnahme vom 12.07.2016 wiederholte der Beschwerdeführer, dass sich seine Beschwerden massiv einschränkend auf sein tägliches Leben auswirken würden und er sich nicht mehr in der Lage fühlen würde, einer Berufstätigkeit in vollem Umfang nachzukommen. Er ersuche um Befundeinholung bei den ihn behandelnden Ärzten und bei der PVA in Dornbirn.
Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt das "Ärztliche Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension" vom 17.01.2016. Unter der Überschrift "Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit" ist dort festgestellt: "Zusammenfassend besteht nur im Bereich der Halswirbelsäule eine über die Altersnorm hinausgehende Degeneration. Herr S. [der Beschwerdeführer] ist aus meiner Sicht unter der Berücksichtigung des Leistungskalküls in einem regulären Dienstverhältnis einsetzbar. Die Einschränkungen bei hebend/tragenden Tätigkeiten, körperlicher Belastung und Arbeitspositionen sollen eine Verschlechterung vermeiden." Zudem wurden ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.05.2016 und ein ärztlicher Entlassungsbericht des Zentrums für psychosoziale Gesundheit Lans vom 16.03.2016 übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus mit Schreiben des BVwG vom 17.08.2016 aufgefordert, weitere Befunde vorzulegen, kam der Aufforderung aber nicht nach.
In der Folge wurden die neuen Gutachten bzw. Befunde an den Amtssachverständigen mit der Bitte um Ergänzung seines Gutachtens vom 09.06.2016 geschickt. Im Ergänzungsgutachten vom 04.10.2016 setzt sich der Amtssachverständige zunächst ausführlich mit den einzelnen Gutachten bzw. Befunden auseinander, ehe er zu folgender Gesamtbeurteilung kommt:
"Die Durchsicht der eingelangten ärztlichem Gutachten (orthopädisches Gutachten erstellt durch Dr. W., psychiatrisches Gutachten erstellt durch Dr. S.) sowie der Beurteilung durch die Vertrauensärztin der Pensionsversicherungsanstalt ergibt keine wesentlichen Änderungen der Einschätzung. Es besteht durch die Gutachten festgestellt eine mäßiggradige Abnützung im Bereich der HWS und gering im Bereich der LWS, eine beginnende Arthrose bei der Kniegelenke sowie ein Impingmentsyndrom der Schulter. Im psychiatrischen Gutachten wird eine geringe depressive Episode mit einer deutlichen Somatisierungstendenz der Beschwerden, möglicherweise auch im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms beschrieben. Weder das orthopädische, noch das psychiatrische Gutachten können die angegebenen starken Beschwerden verifizieren. In beiden Gutachten wird die Diskrepanz zwischen dem ausgezeichneten körperlichen Zustand und den angegebenen Beschwerdebildern erwähnt. Ebenso kommen beide Gutachten zur Einschätzung dass der Patient ein nur gering eingeschränktes Leistungskalkül vorweist.
Somit kommen beide Gutachten zum Schluss dass der Patient weiterhin als arbeitsfähig einzustufen ist.
Einschätzung des Grades der Behinderung: Grundsätzlich kann das vorliegende Beschwerdebild nach 2 verschiedenen Positionen begutachtet werden.
1. : es wird weiterhin die von mir in meinem Erstgutachten angegebene Einschätzung nach orthopädischen Beschwerdebildern beibehalten. Die Einschätzung nach den neu vorliegenden Gutachten ergeben keine Änderung weder der Einzelpositionen noch des Gesamtgrades der Behinderung.
2. : wie im Vorgutachten erwähnt kann das Gesamtbild der Beschwerden als chronisches
Schmerzsyndrom mit einer leichten depressiven Episode eingeschätzt werden.
Die Einschätzung würde dann nach Position 04.11.02 erfolgen. Eine Richtsatz entsprechende
Einstufung nach 30% oder 40% GdB verlangt eine dauerhafte Schmerztherapie mit opiathaltigen Analgetika und oder Polypharmazie seit mehr als einem Jahr ohne ausreichende vollständige Schmerzkupierung. Weiters werden täglich Schmerzattacken und eine depressive Begleitreaktion gefordert. Zudem müssen neurologische Defizite nachgewiesen werden. Außer mehreren stationären Aufenthalten auf der konservativen Orthopädie im Landeskrankenhaus Hohenems sowie im Kurzentrum Sonnenpark Lans sind keine Bedingungen für die Einschätzung mit diesem Grad der Behinderung fassbar. Somit sind die Voraussetzungen für einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 % oder 40 % eigentlich nicht gegeben.
Die bereits bestehende Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nach orthopädischen Gesichtspunkten kann als wohlwollend im Sinne des Patienten betrachtet werden. Weder die bisher vorliegenden Befunde, noch die nun neu vorliegenden Gutachten ergeben eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, unabhängig ob man die bestehenden Beschwerden im Sinne orthopädischer Positionen oder psychiatrischer Positionen beurteilt. Eine doppelte Beurteilung von Beschwerden ist nicht zulässig. Alle vorliegenden Gutachten kommt zum Schluss, dass der Antragsteller mit geringen Einschränkungen arbeitsfähig ist.
Zusammenfassung:
Es ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt keine Gründe die bisherige Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zu ändern. Es sind mäßiggradige orthopädische Abnützungserscheinungen im Bereich der HWS, der Kniegelenke bds, sowie der Schultern feststellbar. Das angegebene Ausmaß der Beschwerden würde jedoch deutlich stärker ausgeprägte körperlich feststellbare Einschränkungen erfordern. Der physische Zustand des Patienten ist sehr gut mit entsprechendem muskulärem Status. Die festgestellten Einschränkungen werden Richtsatz entsprechend eingestuft.
Eine allfällige Änderung der Bewertungspositionen im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms mit depressive Begleitreaktion würde eine deutlich geringere Einschätzung des Grades der Behinderung nach sich ziehen, da wesentliche Kriterien für einen gleichen Grad der Behinderung wie eine Einschätzung nach orthopädischen Positionen nicht gegeben sind.
Eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung würde nur dann gegeben sein, wenn die beiden vorhandenen Symptombilder (orthopädisches-psychiatrisches) als eigenständige Krankheit aufgefasst werden würden. Weder die angegebenen orthopädischen Beschwerden, noch die psychiatrischen Beschwerden sind in ihrer Gesamtheit klinisch völlig objektivierbar. Wie bereits oben erwähnt können die gleichen Beschwerden nicht zweimal eingeschätzt werden. Somit können diese jeweils nur einem Beschwerdekomplex zugeordnet werden und es liegt somit nur ein Krankheitsbild vor. Welches von beiden Symptomenkomplexen man zur Begutachtung heranzieht, liegt im Ermessen des Gutachters. Die Gesamtbeurteilung erfolgte nach Maßgabe des höheren Gesamtgrades der Behinderung."
Dieses Ergänzungsgutachten wurde zum Parteiengehör verschickt, doch langte weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen.
Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, an Knieschmerzen, an einer depressiven Episode und an einer Sensibilitätsstörung im Bereich des N. ulnaris der linken Hand. Keine der Funktionseinschränkung ist nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung mit einem höheren Grad der Behinderung als 30% einzuschätzen. Die Probleme in der Wirbelsäule werden allerdings um eine Stufe durch die Schmerzen im Kniebereich erhöht.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten und ergänzten Gutachten sowie im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten sowie Ergänzungsgutachten eines ärztlichen Sachverständigen, welche in einer Zusammenschau als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden.
Beide Sachverständige kamen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule unter Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 30 % zu bewerten sei. Ebenso wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen im Bereich der Knie unter Positionsnummer 02.05.19 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 30 % zu bewerten sei.
Dies wurde angenommen, obwohl von beiden Amtssachverständigen eine Objektivierbarkeit der Schmerzen in Frage gestellt wurde, da die vom Beschwerdeführer geschilderte Beschwerdesymptomatik in Widerspruch zum ausgeprägt guten muskulären Trainingszustand des Beschwerdeführers stehe.
Beide Gutachten stehen auch in Einklang mit dem Gutachten, das im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im Jänner 2016 erstellt worden war, wobei vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt wird, dass es sich dabei um den gleichen Amtssachverständigen handelt, der auch das von der belangten Behörde beauftragte Gutachten vom 24.04.2015 erstellt hatte.
Den Gutachten wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten samt Ergänzung mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
In dem Gutachten für die PVA, das von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie am 20.05.2016 erstellt wurde, stellt dieser eine chronische Schmerzstörung sowie eine leichte depressive Episode fest. Auch vom Psychiater wurde im Übrigen darauf verwiesen, dass die vom Beschwerdeführer im psychischen Bereich angegebenen Beschwerden vom äußeren Aspekt her nicht nachvollziehbar seien und dass ihm unter leichten Einschränkungen eine Arbeitswiederaufnahme auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar sei. Soweit der Beschwerdeführer auf psychische Probleme verweist, wurde vom Amtssachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 04.10.2016 anschaulich dargelegt (siehe dazu Verfahrensgang), dass durch eine entsprechende Berücksichtigung im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms nichts gewonnen wäre, da bereits für eine mittelschwere Verlaufsform, welche mit 30 bis 40% zu bewerten wäre, die regelmäßige Einnahme opiodhaltiger Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als einem Jahr notwendig wäre.
In einer Zusammenschau der verschiedenen Gutachten (erstinstanzliches Gutachten vom 24.04.2015 samt Ergänzung; Gutachten vom 09.06.2016 samt Ergänzung vom 04.10.2016; Gutachten der PVA zur Berufsunfähigkeitspension vom 17.01.2016 sowie das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.05.2016) kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass die Funktionseinschränkungen korrekt eingeschätzt wurden und von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% ausgegangen werden muss.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Es wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu A)
Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Richtsatzpositionen ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen sowohl des im erstinstanzlichen Verfahrens beauftragten Sachverständigen als auch des im Beschwerdeverfahren beauftragten Sachverständigen war dem Beschwerdeführer kein über 40% hinausgehender Grad der Behinderung zuzuerkennen und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40% festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.