G303 2107901-1•BVwG G303 2107901-1
G303 2107901-1Federal Administrative CourtNov 11, 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
G303 2107901-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 30.09.2008, Zl. XXXX, betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 05.09.2008 wurde Frau XXXX (im Folgenden Frau K.), Versicherungsnummer XXXX, als Servicehilfskraft in der Gaststätte des XXXX (im Folgenden: BF) an der Adresse XXXX, durch Organe des Finanzamtes XXXX betreten.
2. Mit nicht datiertem Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der BF über die oben angeführte Kontrolle informiert und unter anderem um die Nachmeldung des Beschäftigungsverhältnisses von Frau K. ersucht.
3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF wegen der Unterlassung der Anmeldung der bei ihm beschäftigten Person Frau K. vor Arbeitsantritt ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 ASVG in Höhe von € 800 (Prüfeinsatz) und € 500 (€ 500,00 je nicht gemeldeter Person) gesamt € 1.300,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
Nach Anführung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmung führte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides aus, dass für Frau K. das Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt im Zuge einer Betretung am 05.09.2008 festgestellt worden sei.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht der mit 29.10.2008 datierte und am 30.10.2008 bei der belangten Behörde eingelangte als "Berufung" bezeichnete Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.
In der nunmehrigen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF eine Landwirtschaft in XXXX betreibe. Im Bauernhaus befinde sich eine kleine Gastwirtschaft mit einem Umsatz von ca. € 25.000 pro Jahr. Diese sei lediglich am Abend für ein paar Stunden geöffnet. Der BF sei für die Arbeiten in der Landwirtschaft sowie im Gasthaus alleine. Aus diesem Grunde habe Frau K. dem BF ein bisschen unter die Arme gegriffen und in den Abendstunden mitgeholfen. Frau K. sei noch Schülerin und wäre nicht wirklich eine Aushilfe gewesen. Von einem normalen Dienstverhältnis könnte überhaupt nicht die Rede sein, da weder eine Arbeitsverpflichtung vorgelegen sei noch die üblicherweise bei einem Dienstverhältnis vorliegenden Merkmale zugetroffen hätten. Es werde daher ersucht den festgesetzten Betragszuschlag in Höhe von € 1.300,00 aufzuheben beziehungsweise einen angemessenen Beitragszuschlag festzusetzen.
5. Mit Schreiben vom 28.07.2009 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann für XXXX die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vor. Darin wurde entscheidungsrelevant zusammengefasst vorgebracht, dass Frau K. eindeutig als Dienstnehmer zu qualifizieren sei, da offensichtlich eine Beschäftigung gegen Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliege. Daher wäre der BF verpflichtet gewesen, die bei sich beschäftigte Dienstnehmerin Frau
K. vor Arbeitsantritt bei der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Die Anmeldung erfolgte jedoch erst nach schriftlicher Aufforderung seitens der belangten Behörde am 23.09.2008 rückwirkend mit 25.08.2008.
Die erläuternden Bemerkungen zum Sozialrechtsänderungsgesetz (SRÄG 2007) würden eindeutig klar stellen, dass im Sinne des Gesetzgebers bei der Beurteilung der Frage, wann Folgen einer Betretung unbedeutend und im Sinne des betretenen Dienstgebers nach § 113 Abs. 2 ASVG berücksichtigungswürdig seien, ein sehr strenger Maßstab anzulegen sei. Ebenso wurde ausgeführt, dass dann, wenn innerhalb der Meldefrist von sieben Tagen für die Vollanmeldung weder die Mindestangabenanmeldung noch die Vollanmeldung erstattet worden sei, auch jedenfalls keine unbedeutenden Folgen vorliegen würden.
6. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2015 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G303 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Frau K. wurde als "Servicehilfskraft" von Organen der Finanzamtes XXXX am 05.09.2008 um 18:15 Uhr in der Gaststätte des BF betreten. Eine Anmeldung der Dienstnehmerin Frau K. (als geringfügig oder tageweise beschäftigte Dienstnehmerin) zur Sozialversicherung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Zwischen dem BF und Frau K. war vereinbart, dass sie für die Tätigkeit einen Nettostundenlohn in Höhe von € 6,-- sowie zusätzlich Getränke und Speisen erhält.
Frau K. arbeitete im Zeitraum von 25.08.2008 bis 28.08.2008 und von 01.09.2008 bis 05.09.2008 für den BF als "Servicehilfskraft" in seiner Gaststätte.
Der BF wurde von der belangten Behörde aufgefordert, die Anmeldung von Frau K. nachzuholen (und die angefallenen Beiträge zu entrichten). Dieser Aufforderung kam der BF am 23.09.2008 nach. Frau K. wurde rückwirkend mit 25.08.2008 bis 05.09.2008 bei der belangten Behörde anmeldet.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu den am 05.09.2008 durchgeführten Erhebungen, insbesondere auch zur Entgeltvereinbarung, und den dabei gemachten Wahrnehmungen beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift der Organe des Finanzamtes XXXX sowie deren Anzeige an den Sozialversicherungsträger gemäß § 27 AuslBG.
Die Feststellung, dass Frau K. für ihre Tätigkeit beim BF nicht beim berechtigten Sozialversicherungsträger zum Zeitpunkt ihrer Betretung angemeldet war, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Dass die belangte Behörde den BF aufgefordert hat, die Anmeldung von Frau K. nachzuholen, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der belangten Behörde.
Die rückwirkend durchgeführte Anmeldung am 23.09.2008 ergibt aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde. Die Anmeldung von Frau K. als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin im Zeitraum von 25.08.2008 bis 05.09.2008 beim BF als Dienstgeber konnte aufgrund eines seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sozialversicherungsauszuges der österreichischen Sozialversicherträger vom 09.11.2016 festgestellt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG vorschreibt (Z 5).
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Es steht unbestritten fest, dass am 05.09.2008 Frau K. im Betrieb des BF bei Arbeiten als "Servicehilfskraft" von Organen der Finanzverwaltung betreten wurde, ohne dass zuvor ihre Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt wäre.
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie zum Beispiel bei der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 27.07.2001, Zl. 99/08/0030, u.v.a.).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).
Es entspricht jedenfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeiten als Servicehilfskraft, wie im gegenständlichen Fall, üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.
Mit dem Beschwerdevorbringen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine kleine Gastwirtschaft handle und Frau K. dem BF nur ein bisschen unter die Arme gegriffen habe, und ihm nicht wirklich eine Aushilfe gewesen wäre, kann die Vermutung für ein Dienstverhältnis nicht widerlegt werden.
Es wurde auch insgesamt seitens der steuerlichen Vertretung des BF im Rahmen der Beschwerde kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, dass die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte; vielmehr konnte durch Erhebungen der Organe der Finanzverwaltung eindeutig festgestellt werden, dass für diese Tätigkeit sogar eine Entgeltvereinbarung getroffen wurde.
Die vorliegende, zu beurteilende Tätigkeit ist auch nicht als Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren, worunter gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste zu subsumieren sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH 06.03.2008, Zl. 2007/09/0285; VwGH 14.01.2010, Zl. 2009/09/0276). Jedenfalls fehlt es hier an der Unentgeltlichkeit der Dienste; aber auch eine spezifischer Bindung zwischen dem BF und Frau K. konnte weder von Amts wegen festgestellt werden noch wurde diese vorgebracht.
Frau K. ist daher hinsichtlich der oben beschriebenen Tätigkeit eindeutig als Dienstnehmerin zu qualifizieren, welche der BF als Dienstgeber vor Dienstantritt bei der belangten Behörde anzumelden gehabt hätte.
Die Dienstnehmerin Frau K. war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Finanzverwaltung noch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt.
Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der belangten Behörde im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der belangten Behörde erübrigen.
Ein Ermessensspielraum verbleibt nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (vgl. § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG). Dass gegenständlich ein besonders berücksichtigungswürdigender Fall vorliegt, was etwa dann in Betracht kommt, wenn vom Meldepflichtigen Tatsachen aufgezeigt werden, die die rechtzeitige (An) Meldung gehindert haben (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161), wird vom BF nicht behauptet.
Es ist zwar mangels anders lautender Feststellung der belangten Behörde von einem erstmaligen Meldeverstoß auszugehen, jedoch sind die Folgen des Meldeverstoßes als nicht unbedeutend einzustufen. Wurde nämlich zum Zeitpunkt der Kontrolle, was gegenständlich unbestritten der Fall ist, die Anmeldung der Dienstnehmerin noch nicht nachgeholt, so liegt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und kann von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125; vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041; vom 19.02.2016, 2013/08/0287; u.v.a.).
Im Beschwerdefall tritt erschwerend hinzu, dass der BF auch nicht unmittelbar nach der Betretung am 05.09.2008, sondern erst am 23.09.2008 die Anmeldung vorgenommen hat. Die unterlassene Anmeldung lässt den Schluss zu, dass der BF eine "Schwarzarbeit" intendiert hatte.
Da davon auszugehen ist, dass die Folgen des konkreten Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen sind und der BF bzw. seine Vertretung auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände dargelegt haben, die als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG zu werten wären, hat die belangte Behörde den Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- zu Recht vorgeschrieben und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist.) Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. VwGH 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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