W209 2122163-1•BVwG W209 2122163-1
W209 2122163-1Federal Administrative CourtNov 10, 2016
Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung, Zeitraumbezogenheit
W209 2122163-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Rudolf SCHALLER, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Hauptplatz 9/2/13, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.01.2016, GZ: 21 Fr. Mag. Böhm, betreffend dessen Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.03.1996 bis 30.06.1997 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden die belangte Behörde) vom 19.01.2016, GZ: 21 Fr. Mag. Böhm, wurde der Beschwerdeführer von 01.03.1996 bis 30.06.1997 in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG einbezogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ab 20.03.1985 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe (Reg. ZI. 12-G- 84227) am Standort XXXX, ab 10.07.1984 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Elektroinstallationen der Unterstufe (Reg. ZI. 12-G-84226) am Standort XXXX, und ab 17.10.1989 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die Errichtung von Alarmanlagen (Reg. ZI. 12-G-89310) am Standort XXXX, gewesen sei. Darüber hinaus sei er auch geschäftsführender Gesellschafter der XXXX Sicherheits-Anlagen-Systeme GmbH gewesen, wobei die Gewerbeberechtigung der GmbH mit 28.08.1995 ruhend gemeldet worden sei.
Die Gewerbeberechtigung für das Elektrotechnikergewerbe habe am 12.06.1997, die Gewerbeberechtigung für die Errichtung von Alarmanlagen am 12.06.1997 und die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am 10.06.1997 geendigt. Eine Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt habe ergeben, dass die Löschung der Gewerbeberechtigungen mit 10.06.1997 und 12.06.1997 erfolgt sei. Eine Kopie des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft werde in der Beilage übermittelt. Von 01.01.1995 bis 07.02.2011 habe (mit Unterbrechungen) ein unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis in Ungarn bestanden. Gemäß § 3 Abs. 2 des Handelskammergesetzes, BGBl Nr. 182/1946, (nunmehr: § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998) seien alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften, die zum selbstständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind, Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft. Die Kammermitgliedschaft hänge demnach von der Berechtigung zum selbstständigen Betrieb der eben genannten Unternehmungen, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigungen selbst ab (VwGH 23.01.1996, Zl. 95/08/0206, VwGH 19.02.1991, ZI. 89/08/0210). Die Pflichtversicherung beginne mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bzw. § 6 Abs 3 Z 1 GSVG). Sie ende mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung endet (§ 7 Abs. 1 Z 1GSVG bzw. § 7 Abs. 2 Z 1 GSVG). Auf Grund der Beendigung der Gewerbeberechtigungen mit 10.06.1997 bzw. 12.06.1997 sei die Pflichtversicherung spruchgemäß mit 30.06.1997 zu beenden gewesen. Die Beiträge bis Februar 1996 seien entrichtet worden. Mangels Mitgliedschaft Ungarns zur Europäischen Union in den Jahren 1996 und 1997 habe das Dienstverhältnis in Ungarn in diesem Zeitraum auf die Beurteilung der Pflichtversicherung keinen Einfluss.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer nach der Konkurseröffnung über das Vermögen seiner Firmen von der Masseverwalterin angewiesen worden sei, die Konzessionsurkunden und den Gewerbeschein im Original bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt abzugeben. Dies habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.1996 getan. Die Übernahme der Urkunden sei von der Bezirkshauptmannschaft bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe angenommen, dass die Beitragspflicht damit erloschen sei, zumal auch die Masseverwalterin keine Beiträge mehr bezahlt habe. Darüber hinaus sei der Bescheid auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, weil die belangte Behörde den Sachverhalt nicht vollständig erhoben habe, indem sie es unterlassen habe, die Masseverwalterin einzuvernehmen und in die Konkursakten sowie in den Gewerbeakt Einsicht zu nehmen. Aus advokatorischer Vorsicht werde auch die Verjährung der von der belangten Behörde behaupteten Beitragsforderung geltend gemacht, da seit der Zurücklegung der Konzessionen und der Gewerbeberechtigung bereits 20 Jahre vergangen seien. Nach so langer Zeit sei eine Nachforderung nicht rechtswirksam und statthaft.
Zugleich mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe.
3. Am 26.02.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtsache der bisher zuständigen Gerichtabteilung abgenommen und am 03.10.2016 der Gerichtabteilung W209 neu zugewiesen.
5. Mit Beschluss vom 18.10.2016, W209 2122163-1/9Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unzulässig zurück.
6. Mit Schreiben vom selben Tag verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Demnach ergebe sich aus der Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakten, dass die verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigungen mit an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (als zuständige Gewerbebehörde) gerichtetem Schreiben vom 17.01.1996 zurückgelegt worden seien. Da die o.a. Berechtigungen - unabhängig vom weiteren Vorgehen der Gewerbebehörde iSd § 345 Abs. 4 GewO 1994 - mit dem Einlangen der Anzeige unwiderruflich geendet hätten, sei davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt auch keine Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft mehr bestanden habe und somit keine Grundlage für die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gegeben sei.
7. Mit Schriftsatz vom 21.10.2016 nahm die belangte Behörde zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte aus, dass sie kein an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gerichtetes Schreiben vom 17.01.1996, wonach die Gewerbeberechtigungen zurückgelegt worden sein, im Akt gefunden habe. Das im Akt befindliche Schreiben habe nicht diese Aussage. Es besage nur, dass der Beschwerdeführer von der Masseverwalterin angewiesen worden sei, die Originalurkunden seiner Gewerbeberechtigungen bei der Gewerbebehörde abzugeben. Es beinhalte aber keine Aussage darüber, dass die Gewerbeberechtigungen mit 17.01.1996 geendet hätten. Dass die Beendigung der Gewerbeberechtigung mit diesem Schreiben gar nicht beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich aus der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.07.2014, wonach seitens der Masseverwalterin ein Rechtsmittel gegen den die Löschung aussprechenden Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung ergriffen worden sei. Darüber hinaus lägen Meldungen über die Endigung der Gewerbeberechtigungen im Juni 1997 auf. Dieses Endigungsdatum sei von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gegenüber der belangten Behörde nochmals mit Schreiben vom 08.07.2014 bestätigt worden. Selbst wenn ein Schreiben des Beschwerdeführers über die Anzeige der Beendigung der Gewerbeberechtigungen vom 17.01.1996 vorliegen sollte, so bedeute dies nach Ansicht der belangten Behörde in rechtlicher Hinsicht nicht, dass die Gewerbeberechtigungen auch mit diesem Datum geendet hätten. Das in der Aufforderung genannte Erkenntnis des VwGH besage, dass eine bei der zuständigen Gewerbebehörde erfolgte Anzeige der Zurücklegung nicht zurückgenommen werden könne. Daraus könne man aber nicht ableiten, dass die Gewerbeberechtigung automatisch schon mit dem Datum der Anzeige geendet habe. Auch sei die belangte Behörde und somit auch das Gericht wie bei den vom Finanzamt übermittelten Einkommensteuerbescheiden an die Mitteilungen der Gewerbebehörde über das Datum der Endigung der Gewerbeberechtigung gebunden. Eine eigenständige Beurteilung sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war ab 20.03.1985 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe (Reg. ZI. 12-G- 84227) am Standort XXXX, ab 10.07.1984 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Elektroinstallationen der Unterstufe (Reg. ZI. 12-G-84226) am Standort XXXX, und ab 17.10.1989 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die Errichtung von Alarmanlagen (Reg. ZI. 12-G-89310) am Standort XXXX. Darüber hinaus war er geschäftsführender Gesellschafter der XXXX Sicherheits-Anlagen-Systeme GmbH, wobei die Gewerbeberechtigungen der GmbH mit 28.08.1995 ruhend gemeldet worden ist.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28.07.1995 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet.
Am 17.01.1996 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ein Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Betreff "Abgabe von Konzessionsdekret und Gewerbeschein" ein, in dem dieser mitteilte, dass er von der Masseverwalterin angewiesen worden sei, seine Konzessionsurkunden und den Gewerbeschein im Original bei der Bezirkshauptmannschaft abzugeben. Dem Schreiben angeschlossen waren die o.a. Gewerbeberechtigungen im Original.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 27.03.1997, WST1-G-5008/3 und WST1-G-2216/4, bestätigt durch den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10.06.1997, Zl. 319.656/1-III/5/97 und Zl. 39.657/1-III/5a/97, wurden sämtliche Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers entzogen.
Mit Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 20.08.1997 und 10.12.1998 wurde die belangte Behörde über die Endigung der o.a. Gewerbeberechtigungen mit Wirkung vom 10.06.1997 bzw. 12.06.1997 in Kenntnis gesetzt.
Mit Beschluss vom 01.08.2003 wurde aufgrund der Anzeige der Masseverwalterin, dass die Konkursmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, der Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Vermögens aufgehoben.
Der Besitz der oben angeführten Gewerbeberechtigungen und die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der XXXX Sicherheits-Anlagen-Systeme GmbH sowie das Einlangen des o.a. Schreibens bei der Bezirksanwaltschaft Wiener Neustadt am 17.01.1996 (laut Eingangsstempel) samt den angeführten Gewerbeberechtigungen im Original ist im Akt dokumentiert und wurden seitens der Verfahrensparteien nicht bestritten.
Die Konkurseröffnung sowie die Aufhebung des Konkurses mangels Masse ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Bescheide und Mitteilungen der Bezirksanwaltschaft Wiener Neustadt betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigungen sind ebenfalls im Akt dokumentiert und unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 28.10.2015, Ra 2015/08/0103).
Gegenständlich sind somit (zeitraumbezogen) folgende maßgebende Rechtsvorschriften anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, idF der 19. GSVG-Novelle, BGBl. Nr. 336/1993:
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben.
(2) bis (3) ..."
§ 3 Abs. 2 Handelskammergesetz, BGBl Nr. 182/1946, idF der 8. Handelskammergesetz-novelle, BGBl Nr. 620/1991:
"Zuständigkeit und Sitz, Mitglieder
§ 3. (1) ...
(2) Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.
(3) ...
(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 2 und 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen."
§ 86 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Stammfassung:
"§ 86. (1) Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (§ 345 Abs. 2) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
(2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung abgegeben worden, daß eine bestimmte Person eine gleiche Gewerbeberechtigung erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wird, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt. In den Fällen des § 11 Abs. 4 hat die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den bisherigen Gewerbeinhaber keinen Einfluß auf die Gewerbeberechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers).
(3) Die Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Gewerbeinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters."
§ 87 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Stammfassung:
"§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
2. einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt oder
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs sowie der illegalen Prostitution."
§ 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Stammfassung:
"§ 13. (1) bis (2) ...
(3) Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.
(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf den der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(6) bis (7) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
a) Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen
Den unbestrittenen Feststellungen zufolge langte am 17.01.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als zuständige Gewerbebehörde ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem dieser mitteilte, dass seine Masseverwalterin ihn angewiesen habe, seine Konzessionsurkunden und den Gewerbeschein im Original abzugeben. Dem Schreiben angeschlossen waren die o.a. Gewerbeberechtigungen im Original.
Der maßgebliche objektive Erklärungswert dieses Schreibens lässt keine andere Deutung zu, als damit die Gewerbeberichtigungen zurückgelegt wurden.
Der Auffassung der belangten Behörde, dem Schreiben könne ein derartiger Bedeutungsgehalt nicht zukommen, weil seitens der Masseverwalterin ein Rechtsmittel gegen den die Löschung der beschwerdegegenständlichen Gewerbeberechtigungen aussprechenden Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung ergriffen worden ist, kann nicht gefolgt werden.
Die rechtswirksame Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung vermag im Hinblick auf den mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 13 Abs. 5 GewO 1994 verbundenen Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes nicht die Gegenstandslosigkeit des Entziehungsverfahrens zu bewirken (vgl. VwGH 01.07.2009, 2007/04/0039). Insofern kann daher aus der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Entzug der Gewerbeberechtigungen auch nicht darauf geschlossen werden, dass eine zuvor erfolgte Zurücklegung nicht dem Willen des Beschwerdeführers entsprach.
Schließlich bliebe, wenn man der Auffassung der belangten Behörde folgt, auch offen, welchen konkreten Bedeutungsgehalt dem Schreiben sonst zuzumessen wäre, zumal die Gewerbeordnung die bloße Abgabe von Gewerbeberechtigungen (im Original) bei der Gewerbebehörde ohne die Absicht, diese gemäß § 86 GewO 1994 zurückzulegen, nicht vorsieht und nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer (auf Anweisung der rechtskundigen Masseverwalterin) seine Gewerbeberechtigungen grundlos abgibt.
Gemäß § 86 Abs. 1 GewO 1994 wird die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
Da dem vorliegenden Schreiben weder zu entnehmen ist, dass die Zurücklegung für einen späteren Tag angezeigt oder an den Eintritt einer Bedingung gebunden worden ist, ist davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständlichen Gewerbeberechtigungen mit der Zurücklegung am 17.01.1996 geendet haben.
Eine Bindung an die Mitteilung der Gewerbebehörde über den Zeitpunkt der Endigung der Gewerbeberechtigungen, die eine eigenständige Beurteilung des Endigungszeitpunktes nicht zulässt, ist entgegen der Behauptung der belangten Behörde mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anzunehmen.
b) Nichtbestehen der Pflichtversicherung
Voraussetzung für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der hier maßgeblichen Fassung der 19. GSVG-Novelle ist die Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft.
Bei der Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der im § 3 Abs. 2 Handelskammergesetz genannten Voraussetzungen ipso jure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung endet (VwGH 29.03.2006, 2006/08/0028).
Da die Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen im vorliegenden Fall mit dem Einlagen des Schreibens bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 17.01.1996 rechtswirksam wurde, endete an diesem Tag auch die Mitgliedschaft zur entsprechenden Kammer der gewerblichen Wirtschaft und damit die Voraussetzung für die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.
Die Gewerbeberechtigungen der XXXX Sicherheits-Anlagen-Systeme GmbH ist mit 28.08.1995 ruhend gemeldet worden. Wie auch die belangte Behörde zutreffend feststellte, begründet sie daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unbestritten keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.
Dementsprechend ist der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt.
Über die Beitragsvorschreibung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Insofern ist sie daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weswegen auf den Vorhalt des Beschwerdeführers, die Beiträge seien bereits verjährt, nicht weiter einzugehen ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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