W122 2122934-1•BVwG W122 2122934-1
W122 2122934-1Federal Administrative CourtNov 10, 2016
Ausbildung, Berufstätigkeit, Besoldungsdienstalter, Einschlägigkeit,<br/>Gerichtspraxis, Richter, Verwaltungspraktikum, Vordienstzeiten
W122 2122934-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Richters XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 22.01.2016, Zl. 90091400, betreffend Feststellung des Besoldungsdienstalters, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 12 GehG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I. Mit im Spruch genanntem Bescheid, zugestellt am 03.02.2016, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von drei Jahren, fünf Monaten und sieben Tagen angerechnet.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beantragte folgende Zeiten anzurechnen:
Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum von 01.02.2002 bis 31.01.2003, sohin im Ausmaß von 12 Monaten.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 lit. c GehG seien die zurückgelegten Zeiten der Leistung des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. In § 1 Abs. 5 Z 1 ZDG sei die Dauer des Zivildienstes mit 9 Monaten festgesetzt, weshalb gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 lit. c GehG von der Zeit des vom Beschwerdeführer abgeleisteten Zivildienstes neun Monate angerechnet wurden.
Die Tätigkeit als freier Dienstnehmer bei der Raiffeisen Bank International AG vom 01.10.2007 bis 31.08.2011.
Diese Tätigkeit wurde als einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 GehG anerkannt und als Teilzeitbeschäftigung gemäß dem pro-rata-temporis-Grundatz entsprechend dem damaligen Beschäftigungsausmaß angerechnet, wobei von einem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß über den Gesamtzeitraum im Ausmaß von 20,61 Wochenstunden ausgegangen worden sei. Die Zeiten wurden im Ausmaß von zwei Jahren und sieben Tagen gemäß § 12 Abs. 3 GehG angerechnet.
Zur Zeit eines Ferialpraktikums von 01.09.2007 bis 27.09.2007 bei der Raiffeisen Zentralbank wurde hingegen angeführt, dass diese Zeit nicht angerechnet werde, da sie nicht als einschlägige Berufserfahrung iSd § 12 Abs. 3 GehG angesehen werden könne.
Die Zeit der Gerichtspraxis wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 3 GehG im Ausmaß von acht Monaten angerechnet. Fünf Monate der Gerichtspraxis wurden gemäß § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) iVm § 5 Abs. 2 Rechtspraktikantengesetz (RPG) nicht angerechnet.
II. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.02.2016 Beschwerde und ficht darin im Wesentlichen an, dass die von ihm beantragte tatsächlich absolvierte Zeit seines Zivildienstes von weiteren drei Monaten und die tatsächlich geleistete Zeit seiner Gerichtspraxis von weiteren fünf Monaten nicht angerechnet worden seien.
Begründend führte er hinsichtlich der Nichtanrechnung der Zivildienstzeiten im Ausmaß von weiteren drei Monaten insbesondere die unrichtige rechtliche Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG, den Verstoß gegen Unionsrecht wegen Altersdiskriminierung sowie in eventu die Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, an.
Um eine unsachliche Ungleichbehandlung zu verhindern, hätte die belangte Behörde nämlich bei der Anrechnung von Vordienstzeiten zwischen jenen Personen, die aufgrund ihres Alters zur Ableistung eines längeren Zivildienstes im Ausmaß von zwölf Monaten verpflichtet gewesen seien, und jenen Personen, deren Verpflichtung nach In-Kraft-Treten der ZDG-Novelle 2005 im Ausmaß von neun Monaten bestehe und somit in vollem Ausmaß angerechnet werde, jeweils die Dauer des tatsächlich aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung geleisteten Zivildienstes anzurechnen gehabt. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Ausmaß von zwölf Monaten verpflichtet gewesen sei, wäre dieser ihm sohin im vollen Ausmaß anzurechnen gewesen.
Zur monierten Nichtanrechnung der fünf Monate Gerichtspraxis argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Zeit als Rechtspraktikant gleichheitswidrig und altersdiskriminierend nicht angerechnet worden wäre. Während einschlägige Verwaltungspraktika nach § 12 Abs. 3 GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt werden, seien die ersten fünf Monate der Rechtspraktikumszeit nicht zu berücksichtigen. Die gesamte Zeit als Rechtspraktikant stelle eine für den Richterberuf einschlägige Tätigkeit dar, unabhängig davon, ob es sich dabei um die ersten oder letzten Monate dieser Tätigkeit gehandelt habe. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wäre nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer regt zudem an, an den Verfassungsgerichtshof heranzutreten um ein Gesetzesprüfungsverfahren über § 211b RStDG und § 12 Abs. 2 Z 4 GehG einzuleiten.
Er beantragt schließlich, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Mehrbegehren stattgegeben und der Zivildienst im Ausmaß von weiteren drei Monaten sowie die Gerichtspraxis im Ausmaß von weiteren 5 Monaten angerechnet werden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vorgelegt und sind am 11.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und absolvierte seine Gerichtspraxis im Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2012. Vom 01.10.2012 bis zum 29.02.2016 war der Beschwerdeführer Richteramtsanwärter. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2016 wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle eines Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, gebunden für eine Verwendung im Bundesministerium für Justiz (R1b), ernannt.
Zudem wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Zivildienst im Zeitraum von 01.02.2002 bis 31.01.2003, sohin im Ausmaß von 12 Monaten, abgeleistet hat.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.01.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von drei Jahren, fünf Monaten und sieben Tagen angerechnet.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten - auszugsweise - wie folgt:
§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 65/2015, lautet:
Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."
Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 64/2016 lautet auszugsweise:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
Z 1. bis Z 3. [...]
Z 4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,
b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,
c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
[...]
(7)"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 idF BGBl. I 111/2010 lauten auszugsweise wie folgt:
"Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) - (3) [...]
Zulassung zur Gerichtspraxis
§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2) - (4) [...]
Ablauf der Ausbildung
§ 5. (1) [...]
(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.
(3) - (4) [...]
Ausbildungsbeitrag
§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 idF BGBl. I 64/2016 lauten auszugsweise wie folgt:
"Verwaltungspraktikum
Allgemeines
§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [...]
Rechte des Verwaltungspraktikanten
§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [...]"
2. Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.
Der Beschwerdeführer behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:
[...]"
Ausgehend von dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zutreffend die Gerichtspraxis mit acht Monaten angerechnet. Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten als freier Dienstnehmer bei der Raiffeisen Bank International AG vom 01.10.2007 bis 31.08.2011 nach der pro-rata-temporis Methode, das heißt im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes, entspricht ebenfalls der Rechtslage. An diesem Grundsatz hat sich durch die neue Rechtslage nichts geändert.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wonach die Nichtanrechnung seiner über der in § 1 Abs. 5 Z 1 ZDG mit neun Monaten festgesetzten Dauer des Zivildienstes im Ausmaß von weiteren drei Monaten eine unsachliche Ungleichbehandlung darstellen würde, ist auf den ausdrücklichen Verweis des § 12 Abs. 2 Z 4 lit. c GehG auf § 1 Abs. 5 Z 1 ZDG hinzuweisen. Die gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 ZDG für die Dauer des Zivildienstes festgesetzte Zeit beträgt neun Monate. Sofern der Gesetzgeber eine über diesen Zeitraum hinausgehende Anrechnung beabsichtigt hätte, hätte dies durch einen ausdrücklichen Verweis auf § 1 Abs. 5 Z 2 ZDG in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. c GehG geschehen müssen. In Ermangelung eines derartigen Verweises, ist die in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. c GehG getroffene Regelung hinsichtlich der Anrechnung des ordentlichen Zivildienstes eindeutig maximal im Ausmaß von 9 Monaten vorzunehmen, weshalb von den zurückgelegten Zeiten der Leistung des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 ZDG dem Beschwerdeführer neun Monate als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen waren. Eine Ungleichbehandlung wird insoweit nicht erkannt, als jede zivile oder sonstige Ersatzdienstleistung über 9 Monate hinaus nach § 12 Abs. 2 Z 4 letzter Satz Gehaltsgesetz 1956 in aktueller Fassung nicht anzurechnen ist.
Hinsichtlich der Gerichtspraxis ist ferner festzuhalten, dass nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar ist.
Insofern ist dem ersten Argument des Beschwerdeführers, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, wohingegen sie im Bundesdienst gemäß § 12 Abs. 3 GehG voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach § 12 Abs. 3 GehG nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt.
Dem Argument des Beschwerdeführers, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da § 12 Abs. 3 GehG ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.
§ 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.
Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit demselben Aufgabengebiet betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.
Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit €
3. 711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (§ 28 GehG).
Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird.
Aus diesen Überlegungen ist von einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof abzusehen, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der dem Gesetzgeber im Besoldungsrecht zustehende - verhältnismäßig weite - Gestaltungsspielraum nicht überschritten wurde (so auch BVwG in W106 2123606-1 vom 13.05.2016 und W221 2127388-1 vom 07.10.2016).
Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und dem Beschwerdeführer dementsprechend alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet wurden und überdies auch dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Z 4 lit. c GehG nach eine - wie im Beschwerdefall vorgenommene - Anrechnung des ordentlichen Zivildienstes im Ausmaß von maximal 9 Monaten gesetzlich vorgesehen ist, ist die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
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