W115 2002943-1•BVwG W115 2002943-1
W115 2002943-1Federal Administrative CourtNov 10, 2016
Ladungen, Untersuchung, Verfahrenseinstellung
W115 2002943-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
2. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH beträgt.
3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Gehbehinderung" in den Behindertenpass gestellt.
3.1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 50 vH bewertet wurde sowie dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.
3.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von
Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Gehbehinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
4.1. Weiters wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ab XXXX mit 50 vH neu festgesetzt.
Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ( XXXX ) wurde ebenfalls mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage ( XXXX ) gemäß
§ 41 Abs. 3 BBG idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass bei ihm keine Coxarthrose sondern eine beidseitige Hüftkopfnegrose vorliege. Weiters werde als Ergebnis der am XXXX durchgeführten Untersuchung eine Flexion über 90 Grad an beiden Hüften als möglich befunden. Dies könne nach einer Totalendoprothesenimplantation der linken Seite gar nicht möglich sein. Auch seien Befunde hinsichtlich der Schultern im eingeholten Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden. Da er sich nur mittels Rollmobil (Rollator) fortbewegen könne, sei er sehr wohl daran gehindert alle öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ein ärztliches Sachverständigengutachten von
Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.
7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
7.1. Im zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes eingeholten, auf der Aktenlage basierenden medizinischen Ergänzungsgutachtens des bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX vom XXXX , wurde unter Berücksichtigung von nachgereichten medizinischen Unterlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würden.
7.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern. Unter Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Gehbehinderung" in den Behindertenpass mitgeteilt, dass diese aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen nicht mehr vorgesehen ist und daher nicht erfolgen kann.
Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.
7.3. Mit E-Mail vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass eine weitere ärztliche Untersuchung erforderlich sei. Aus dem Gutachten aus dem Jahr XXXX würde nicht hervorgehen, dass er auf den Rollstuhl angewiesen sei. Weiters seien seine behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal der Meinung, dass er mindestens eine 80-prozentige Beeinträchtigung habe. Aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen habe er sehr wohl einen Anspruch auf den Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es werde daher eine Untersuchung durch einen Facharzt der orthopädischen Chirurgie beantragt.
7.4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie sowie Orthopädie/Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, veranlasst, wobei die Zusammenfassung der Gutachten durch die Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie zu erfolgen hat.
7.5. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis ein, dass aus nervenärztlicher Sicht die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
7.6. In einem gleichzeitig am XXXX von der belangten Behörde übermittelten Aktenvermerk vom XXXX wurde im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass aufgrund des unangemessenen Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung eine Begutachtung durch den Sachverständigen der Fachrichtung Unfallchirurgie nicht erfolgen habe können und die begonnene Untersuchung abgebrochen habe werden müssen.
Weiters wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigen im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers aufgrund dessen Verhalten abgelehnt werde.
7.7. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, veranlasst. Weiters wurde der Sachverständige mit der Zusammenfassung der eingeholten Sachverständigengutachten betraut.
7.8. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Arzt der Fachrichtung Orthopädie für den XXXX geladen. Dieser Ladung ist der Beschwerdeführer laut schriftlicher Mitteilung der belangten Behörde ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.
7.9. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom XXXX eine abermalige Aufforderung an den Beschwerdeführer sich zur ärztlichen Untersuchung bei einem sachverständigen Arzt der Fachrichtung Orthopädie für den XXXX persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß
§ 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, wenn der Beschwerdeführer dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt.
7.10. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung ist das Schreiben vom Beschwerdeführer nicht behoben worden.
7.11. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht zur ärztlichen Untersuchung erschienen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie notwendig. Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung am XXXX ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom XXXX eine abermalige Aufforderung an den Beschwerdeführer sich zur ärztlichen Untersuchung am XXXX persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG. Auch zu dieser Untersuchung ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Die Zustellung des Schreibens vom XXXX an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am XXXX .
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges war für die Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer war vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.
Da der Beschwerdeführer somit - nachdem er bereits einer Ladung zu einem Untersuchungstermin nicht nachgekommen ist - auch der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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