W101 2000892-1•BVwG W101 2000892-1
W101 2000892-1Federal Administrative CourtNov 10, 2016
ausländischer Zeuge, Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Verpflegskosten
W101 2000892-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 05.12.2013, Zl. 1 Jv 1502-33/13p, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Über den Antrag der Zeugin XXXX auf Bestimmung der Zeugengebühren, die durch die Vernehmung am 05.11.2013 beim BG Dornbirn entstanden sind, werden diese mit € 74,40 für die Nächtigung gemäß § 15 iVm § 16 GebAG und € 33,10 für die Verpflegung gemäß § 14 iVm § 16 GebAG, insgesamt somit € 107,50, bestimmt. Das Mehrbegehren der Zeugin wird hingegen abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
In einem zivilgerichtlichem Verfahren fand am 05.11.2013 vor dem Bezirksgericht Dornbirn (im Folgenden: BG) eine mündliche Streitverhandlung statt, an der die nunmehrige Beschwerdeführer als Zeugin teilgenommen hatte. Sie war aus dem Ausland (Deutschland) geladen worden.
In Folge beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht ihre in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw iHv € 201,31, Mehraufwand für Verpflegung (Mittag- und Abendessen) iHv € 40,60, sowie die Kosten der Nächtigung iHv € 78,00, somit insgesamt einen Betrag iHv €
319,91, geltend. Hiezu waren entsprechende Bestätigungen, wie insbesondere der Rechnungsbeleg betreffend die Nächtigung in einer näher bezeichneten Pension sowie die Rechnung über das Mittagsessen in Vorlage gebracht worden.
Mit Schreiben vom 15.11.2013 wies die Gerichtsvorsteherin des BG die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Gericht zunächst beabsichtigt hätte, sie im Rechtshilfeweg vor dem zuständigen deutschen Gericht einvernehmen zu lassen, um ihr die Anreise zu ersparen, und teilte weiters mit: Im Schriftsatz des Klagsvertreters vom 19.07.2013 sei jedoch mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kläger anreisen würde. Die Beschwerdeführerin werde sohin aufgefordert, binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu geben, ob sie gemeinsam mit dem Kläger zur Verhandlung angereist sei und welches Verkehrsmittel sie verwendet hätte.
In der diesbezüglich am 04.12.2013 eingegangen Stellungnahme der Beschwerdeführerin wies diese darauf hin, dass sie im eigenen Auto mit dem Kläger angereist sei, da dies als einzige Möglichkeit dargestellt und ihr eine Einvernahme in Deutschland nicht angeboten worden wäre.
Mit Bescheid vom 05.12.2013, Zl. 1 Jv 1502-33/13p, bestimmte das BG die Gebühren der Beschwerdeführerin für die Vernehmung am 05.11.2013 beim BG mit einem Betrag von € 25,00 und wies gleichzeitig das Mehrbegehren der Zeugin iHv € 294,91 ab.
Begründend führte die Gerichtsvorsteherin des BG nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus: Der Zeugin seien aufgrund der gemeinsamen Anreise mit dem Kläger in dessen Pkw keine Reisekosten entstanden. Da der Kläger als Rechnungsempfänger für die Übernachtung in der näher genannten Pension aufscheine, sei zudem davon auszugehen, dass der Kläger diese Rechnung beglichen habe. Der Zeugin seien daher lediglich die Aufenthaltskosten in Form des Mehraufwandes für Frühstück, Mittag- und Abendessen am 05.11.2013 sowie für das Frühstück am 06.11.2013, im Ausmaß von insgesamt €
25,00, zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.12.2013 (beim BG eingelangt am 20.12.2013) fristgerecht eine Beschwerde, welche sie im Wesentlichen folgender Maßen begründete:
Zum einen sei laut Anwalt des Klägers eine Zeugenaussage in Münster nicht möglich und die Anreise mit dem Kläger unbedingt erforderlich gewesen. Zum anderen würde eine Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Münster nach Dornbirn ca. 10 Stunden dauern und ein Ticket pro Person pro Fahrt € 100,00 betragen. Bei einer Anreise von zwei Personen würden somit insgesamt für Hin- und Rückfahrt €
400,00 anfallen. Dazu würden noch die Übernachtungskosten wegen unzumutbarer Fahrtzeit kommen. Da die Fahrt schon um 02:00 Uhr morgens hätte angetreten werden müssen, um ca. um 12:00 Uhr in Dornbirn zu sein, hätten der Kläger und sie dies nicht in Erwägung gezogen und sich auf das Minimale beschränkt, um die Kosten entsprechend niedrig zu halten. Daher bitte sie um Verständnis und um Begleichung des fälligen Betrages von € 297,91.
Mit Schriftsatz vom 07.01.2014 legte Gerichtsvorsteherin des BG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist zur Vernehmung beim BG am 05.11.2013 aus dem Ausland (Deutschland) angereist. Die Wegstrecke vom Wohnort der Beschwerdeführerin in Münster bis zum Ort der Verhandlung in Dornbirn beträgt rund 694 km.
Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin ist am 05.11.2013 vom Beginn der Verhandlung um 13:30 Uhr bis ca. 14:50 Uhr erforderlich gewesen.
Es wird festgestellt, dass die Nächtigung am Ort der Verhandlung von 04.11.2013 auf 05.11.2013 für die Beschwerdeführerin unvermeidlich gewesen ist, weil sie ansonsten Mitten in der Nacht abfahren hätte müssen, um eine Wegstrecke von 694 km per Auto zurückzulegen. Der Beschwerdeführerin sind durch die Nächtigung Kosten iHv € 78,00 entstanden, welche nachweislich von ihrem Girokonto abgebucht worden sind.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Aufenthaltes am Tag der Vernehmung ein Mittagessen iHv € 24,60 konsumiert.
Als maßgebend wird überdies festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Kläger in dessen Pkw angereist ist und ihr daraus keinerlei Reisekosten entstanden sind.
Die Kosten für die Nächtigung ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere aus der Rechnung der "Pension XXXX" vom 05.11.2013 iHv € 78,00 sowie dem Kontoauszug des Girokontos der Beschwerdeführerin, aus dem hervorgeht, dass der genannte Betrag zu Lasten der Beschwerdeführerin abgebucht worden ist.
Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Aufenthaltes am Tag der Vernehmung ein Mittagessen iHv € 24,60 konsumiert hat, ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung des Restaurants "XXXX" vom 05.11.2013.
Die Feststellung hinsichtlich der gemeinsamen Anreise der Beschwerdeführerin im Pkw des Klägers wurde bereits im Schriftsatz des Klagsvertreters vom 19.07.2013 angekündigt und von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 04.12.2013 bestätigt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin daraus keinerlei Reisekosten entstanden sind, wurde von dieser nicht bestritten.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen 1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
1. für das Frühstück 4,00 € 2. für das Mittagessen 8,50 € 3. für das Abendessen 8,50 € (2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Nächtigung
§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €
zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.
Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland
§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
In gegenständlichem Fall hat die Beschwerdeführerin für die Anreise von ihrem Wohnort in Deutschland zum Ort der Vernehmung nach Dornbirn weder ihren eigenen PKW noch ein Massenbeförderungsmittel benutzt, sondern ist gemeinsam mit dem Kläger des betreffenden Verfahrens in dessen Pkw angereist, und hat hierfür Fahrtkosten iHv € 201,31 geltend gemacht. Dies hat sie damit begründet, dass die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Münster nach Dornbirn ca. 10 Stunden dauern und ein Ticket pro Person pro Fahrt rund € 150,00 betragen würde.
Gemäß der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigen grundsätzlich, nur die in § 9 Abs. 1 GebAG genannten Voraussetzungen den Kostenersatz von anderen Beförderungsmitteln als Massenbeförderungsmitteln. Benützt der Zeuge hingegen gemäß § 9 Abs. 3 GebAG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Dies kann jedoch regelmäßig nur dann gelten, wenn der Zeuge auch tatsächlich Ausgaben getätigt und ihm entsprechende Fahrtkosten aufgelaufen sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen nämlich den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Fallbezogen ist die Beschwerdeführerin weder mit dem eigenen PKW noch mit einem Massebeförderungsmittel angereist, sondern gemeinsam mit dem Kläger in dessen PKW mitgefahren, weshalb durch ihre An- und Rückreise keinerlei Kosten verursacht wurden. Da aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem nicht hervorgeht, dass sie sich die Reisekosten mit dem Kläger geteilt hätte, kann ihr auch kein Anteil allfälliger Reisekosten gebühren. Somit ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Reisekosten mangels tatsächlich angefallener Kosten von der belangten Behörde richtigerweise zu verneinen gewesen.
Hingegen erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Nächtigung notwendig gewesen sei, da die Fahrt ansonsten bereits früh morgens hätte angetreten werden müssen, um rechtzeitig zur Vernehmung zu Mittag am Ort der Verhandlung zu sein, im Hinblick auf die von der belangten Behörde festgestellten Wegstrecke von 694 km und einer entsprechenden Fahrtdauer von ca. 7 Stunden, als begründet, weshalb ihr der Kostenersatz gemäß § 15 Abs. 1 GebAG für die unvermeidliche Nächtigung zu vergüten ist.
Für einen aus dem Ausland geladenen Zeugen (wie die Beschwerdeführerin) kommt zudem hinsichtlich des Kostenersatzes für die Nächtigung die Bestimmung des § 16 GebAG, die den Ersatz bis zum Sechsfachen des in § 15 Abs. 1 GebAG genannten Betrages (also höchstens € 74,40 für jede Nächtigung) vorsieht, zur Anwendung.
Für den Zuspruch höherer Verpflegungskosten gemäß § 16 GebAG ist einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als der in § 15 Abs. 1 GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen sind, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Mit der Vorlage der Rechnung der "Pension XXXX" vom 05.11.2013 für die Nächtigung vom 04.11.2013 auf den 05.11.2013 iHv € 78,00 und des Kontoauszuges über die Abbuchung des in Rede stehenden Betrages vom eigenen Girokonto hat die Beschwerdeführerin jeweils den Beweis und die Bescheinigung im Sinne des § 16 GebAG erbracht, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diese Mehrauslagen nicht den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin entsprechen sollten. Demgemäß war der Beschwerdeführerin die unvermeidliche Nächtigung mit einem Betrag iHv € 74,40 zu vergüten.
Die Bestimmung des § 16 GebAG sieht für aus dem Ausland geladene Zeugen auch hinsichtlich des Mehraufwandes für Verpflegung gemäß § 14 GebAG den Ersatz höherer Beträge vor (nämlich höchstens das Dreifache der in § 14 GebAG genannten Beträge, somit höchstens €
12,00 für Frühstück; € 25,50 für Mittagessen; € 25,50 für Abendessen). Die Beschwerdeführerin hat durch Vorlage der Rechnung über das Mittagessen eines näher bezeichneten Restaurants iHv €
24,60 den Beweis erbracht, dass ihr höhere Kosten erwachsen sind. Dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin entsprechen, kann wiederum als bescheinigt gelten.
Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin aber keinen Beweis erbracht, dass ihr hinsichtlich der sonstigen Verpflegung (laut Gebührenbestimmungsantrag 1 x Abendessen) höhere als die im § 14 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen sind, da hierzu keine Rechnungen vorgelegt wurden. Daher war der diesbezügliche Mehraufwand für die Verpflegung in Form des Abendessens nach dem in § 14 GebAG vorgesehenen Pauschalbetrag mit € 8,50 zu vergüten. Als Vergütung des Mehraufwandes für Verpflegung gebührt der Beschwerdeführerin daher ein Betrag von € 24,60 für das Mittagessen und € 8,50 für das Abendessen, somit insgesamt ein Betrag iHv €
33,10 (statt, wie von der belangten Behörde bestimmt, ein Betrag iHv € 25,00).
Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die durch die Vernehmung am 05.11.2013 beim BG entstandenen Gebühren mit €
74,40 für die Nächtigung gemäß § 15 iVm § 16 GebAG und € 33,10 für die Verpflegung gemäß § 14 iVm § 16 GebAG, insgesamt somit € 107,50, bestimmt werden. Das Mehrbegehren der Zeugin war hingegen abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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