W238 2124580-1•BVwG W238 2124580-1
W238 2124580-1Federal Administrative CourtNov 8, 2016
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung
W238 2124580-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 29.12.2015, VSNR XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2015 (richtig: 23.03.2016), GZ XXXX, betreffend Berichtigung und Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe sowie Verpflichtung zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk
vom 29.12.2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
I. Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG
vom 03.04.2014 bis 30.04.2014 von EUR 28,65 auf EUR 9,52 täglich,
vom 01.05.2014 bis 31.05.2014 von EUR 28,65 auf EUR 6,86 täglich,
vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 von EUR 28,65 auf EUR 5,60 täglich und
vom 01.08.2014 bis 05.08.2014 von EUR 28,65 auf EUR 4,98 täglich
berichtigt sowie vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 widerrufen.
II. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.903,53 rückzuerstatten.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Im Antragsformular gab er an, geschieden zu sein. Weiters führte er an, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben würden.
Der Beschwerdeführer bezog sodann vom 23.12.2013 bis 05.08.2014 Notstandshilfe (ohne Anrechnung eines Partnereinkommens) in Höhe von EUR 28,65 täglich.
Vom 06.08.2014 bis 05.12.2014 war der Beschwerdeführer bei einem Verein beschäftigt. Am 04.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Darin gab er wieder an, geschieden zu sein und in keiner Lebensgemeinschaft zu leben. Am 13.05.2015 stellte der Beschwerdeführer (nach Bezug von Krankengeld) den Antrag auf Weitergewährung des Arbeitslosengeldes. Wieder gab er an, geschieden zu sein und in keiner Lebensgemeinschaft zu leben.
Am 17.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe. Im Antragsformular gab er erneut an, geschieden zu sein und in keiner Lebensgemeinschaft zu leben. Anlässlich der Antragsrückgabe am 31.08.2015 gab der Beschwerdeführer auf Befragen seiner Betreuerin, ob sonst jemand im Haushalt wohne, niederschriftlich an, dass seine geschiedene Frau bei ihm lebe und an der gleichen Adresse gemeldet sei. Sämtliche Zahlungen für die Wohnung bestreite er alleine. Daher habe er seine geschiedene Frau in den Antragsformularen auch nicht angeführt. Der Mietvertrag laufe auf seinen Namen. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass das Einkommen seiner geschiedenen Gattin ab April 2014 überprüft werde und allenfalls eine Rückforderung der Notstandshilfe erfolgen werde.
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX seit 18.03.2010 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine geschiedene Frau, XXXX, war an dieser Adresse vom 03.04.2014 bis 05.10.2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 29.12.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.04.2014 bis 30.04.2014 und vom 01.06.2014 bis 05.08.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt sowie gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.854,70 rückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Leistungsbezug berichtigt werden musste, weil der Beschwerdeführer die Lebensgemeinschaft mit seiner geschiedenen Gattin nicht gemeldet habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.01.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde vom Beschwerdeführer u.a. vorgebracht, dass er die "Lebensgemeinschaft" mit seiner geschiedenen Frau nicht gemeldet habe, weil er nicht von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe alle finanziellen Aufwendungen beglichen. Er sei für die Mietkosten sowie für Strom und Heizung aufgekommen. Auch die Lebensmittelkosten und alles andere seien von seinem Geld bestritten worden. Der Beschwerdeführer habe seine geschiedene Frau nur deshalb bei sich wohnen lassen, weil diese sich keine eigene Wohnung habe leisten können. Sie wäre ansonsten auf der Straße gestanden. Dass alle Zahlungen von seinem Bankkonto vorgenommen worden seien, könne der Beschwerdeführer auch beweisen. Für den Fall der Abweisung seiner Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Ratenzahlungen für die Rückzahlung der Notstandshilfe.
4. Seitens des AMS wurde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 23.03.2015 (richtig: 23.03.2016), zugestellt durch Hinterlegung am 29.03.2016, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 11.01.2016 gegen den Bescheid des AMS Melk vom 29.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass im Spruch der Beschwerdevorentscheidung die Zeiträume von Berichtigung bzw. Widerruf, die berichtigten Tagsätze sowie der Rückforderungsbetrag abgeändert wurden. Konkret wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 03.04.2014 bis 30.04.2014 von EUR
28,65 auf EUR 9,52 täglich, vom 01.05.2014 bis 31.05.2014 von EUR
28,65 auf EUR 6,86 täglich, vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 von EUR
28,65 auf EUR 5,60 täglich und vom 01.08.2014 bis 05.08.2014 von EUR 28,65 auf EUR 4,98 täglich berichtigt sowie vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 widerrufen. Die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.903,53 wurde rückgefordert.
Nach Wiedergabe des vom AMS festgestellten Sachverhalts und der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (03.04.2014 bis 05.08.2014) eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Frau bestanden habe. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt worden und eine Wohngemeinschaft vorgelegen sei. Ihren Feststellungen legte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, wonach dieser sämtliche (Wohn)Kosten alleine getragen habe.
Sodann rechnete die belangte Behörde das Einkommen der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers (bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum) auf die fiktive Notstandshilfe an und errechnete den täglichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe neu.
Schließlich sprach sie die Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe aus. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, den Rückforderungstatbestand durch Verschweigung der Lebensgemeinschaft begründet zu haben, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf den Antragsformularen die Wahrheit der darin gemachten Angaben bestätigt und zur Kenntnis genommen habe, dass falsche Angaben oder die Verschweigung maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistungen bewirken könnten.
Dem Ratenansuchen des Beschwerdeführers wurde dahingehend Folge gegeben, dass die Forderung in Höhe von EUR 2.903,53 in elf monatlichen Raten zu je EUR 241,- und einer Restrate von EUR 252,53 ab 01.05.2016 zu tilgen sei.
5. Mit Schriftsatz vom 31.03.2016 langte bei der Behörde ein als Einspruch bezeichneter Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein. Darin ersuchte er um neuerliche Überprüfung seiner Angelegenheit. Erstmals führte er an, dass er im Zeitraum der behaupteten Lebensgemeinschaft einen Kredit abgezahlt habe.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.04.2016 vorgelegt. Am 18.04.2016 und am 31.05.2016 reichte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer vorgelegte Kreditbestätigungen nach.
7. Am 07.09.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und bei der die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin befragt wurde.
Die Zeugin legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 04.06.2014 vor, aus dem u.a. wiederholte Suizidversuche und als Diagnose eine rezidivierende Depression hervorgehen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kreditbelastungen wurde diesem am Ende der mündlichen Verhandlung freigestellt, dem AMS entsprechende Belege und Rechnungen vorzulegen. Seitens der belangten Behörde wurde zugesagt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe sowie den Rückforderungsbetrag unter Berücksichtigung der eingelangten Unterlagen neu zu berechnen und das Bundesverwaltungsgericht entsprechend zu informieren.
8. Am 27.09.2016 langte ein Schreiben der belangten Behörde ein, in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich die handschriftliche Bestätigung einer Privatperson vom 17.11.2015 über den Verkauf von Möbeln an den Beschwerdeführer um EUR 1.500,-
vorgelegt habe. Das Datum der Bestätigung stimme jedoch nicht mit der Aufnahme der Kredite vom 10.12.2011 und vom 07.03.2014 überein. Weiters seien die Kredite während des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers aufgenommen worden, weshalb sie gemäß den Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung nicht berücksichtigt werden könnten. Dennoch wurden seitens des AMS die Notstandshilfe und der daraus resultierende Rückforderungsbetrag neu berechnet.
Mit Schreiben vom 30.09.2016 bekräftigte die belangte Behörde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die während des Leistungsbezuges aufgenommenen Kredite mangels Vorlage von tauglichen Belegen durch den Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden könnten.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2016 wurde der Beschwerdeführer über dieses Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2013 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Im Antragsformular gab er an, geschieden zu sein. Weiters führte er an, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben würden.
Der Beschwerdeführer bezog sodann vom 23.12.2013 bis 05.08.2014 Notstandshilfe (ohne Anrechnung eines Partnereinkommens) in Höhe von EUR 28,65 täglich.
Im Zuge nachfolgender Antragstellungen vom 04.12.2014 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, vom 13.05.2015 auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld sowie vom 17.08.2015 auf Zuerkennung von Notstandshilfe führte der Beschwerdeführer in den jeweiligen Formularen ebenfalls an, geschieden zu sein und in keiner Lebensgemeinschaft zu leben.
Erst anlässlich einer Antragsrückgabe am 31.08.2015 gab der Beschwerdeführer auf Befragen seiner Betreuerin, ob sonst jemand im Haushalt wohne, niederschriftlich an, dass seine geschiedene Frau bei ihm lebe und an der gleichen Adresse gemeldet sei.
Der Beschwerdeführer ist an der Adresse XXXX, seit 18.03.2010 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine geschiedene Frau, XXXX, war an dieser Adresse vom 03.04.2014 bis 05.10.2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Frau waren von 2007 bis 2010 verheiratet. Als die geschiedene Frau des Beschwerdeführers unter zunehmenden finanziellen, vor allem aber psychischen Problemen litt, bot der Beschwerdeführer ihr an, bei ihm zu wohnen. Die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers zog am 03.04.2014 in der Wohnung des Beschwerdeführers ein.
Die Mietwohnung des Beschwerdeführers ist knapp 50 m² groß und verfügt über einen Vorraum, ein Schlafzimmer, eine Wohnküche, eine Toilette und ein Badezimmer. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Wohnküche geschlafen. Seine geschiedene Frau hat im Schlafzimmer geschlafen. Badezimmer, Toilette und Küche wurden gemeinsam genutzt. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrug die Miete inklusive Heizung EUR 375,-. An Stromkosten fielen etwa EUR 40,- monatlich an. Die Haushaltsversicherung kostete zwischen EUR 50,- und EUR 60,- im Monat. Gesamt waren daher Wohnungskosten in Höhe von etwa EUR 475,-
monatlich zu entrichten. Diese Kosten wurden vom Beschwerdeführer alleine getragen.
Die Kosten für Lebensmittel wurden vom Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Frau überwiegend getrennt getragen.
Die geschiedene Frau des Beschwerdeführers verwendete ihre damaligen Einkünfte vor allem für Kreditrückzahlungen, Medikamente, Spitalskosten und Therapien, für Dinge des täglichen Bedarfs sowie für ihre beiden erwachsenen Kinder. Für die Kosten ihrer eigenen Lebensführung kam die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers selbst auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Beitrag zu den vom Beschwerdeführer alleine getragenen Wohnungskosten zu leisten.
Die Arbeiten im Haushalt wurden sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von dessen geschiedener Frau erledigt. Die Wohnung wurde vom Beschwerdeführer geputzt. Jeder bereitete seine Mahlzeiten zu. Manchmal sorgte der Beschwerdeführer für die Zubereitung gemeinsamer Mahlzeiten. Die Einkäufe erledigte der Beschwerdeführer für beide. Die Wäsche wurde von beiden abwechselnd gewaschen, wobei jeder die Wäsche des anderen mitgewaschen hat.
Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Frau haben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gelegentlich gemeinsam gegessen und Spaziergänge unternommen. Der Beschwerdeführer hat versucht, seine geschiedene Ehefrau u.a. durch gutes Zureden emotional und psychisch zu unterstützen. Bei Bedarf begleitete er sie zum Arzt. Die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers borgte diesem ihr Auto, wenn er es brauchte.
Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Frau hatten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine intime Beziehung. Sie führten aber einen gemeinsamen Haushalt und leisteten einander Beistand. Eine innerliche Verbundenheit bestand auch nach der Ehescheidung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fort.
Das Gesamtnettoeinkommen der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers - bestehend aus dem Einkommen aus einem Dienstverhältnis und aus Krankengeld - betrug vom 03.04.2014 bis 30.04.2014 EUR 1.677,32 abzüglich der Werbekostenpauschale in Höhe von EUR 11,-.
Das Gesamtnettoeinkommen der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers - bestehend aus dem Einkommen aus einem Dienstverhältnis und aus Krankengeld - betrug vom 01.05.2014 bis 31.05.2014 EUR 1.758,34 abzüglich der Werbekostenpauschale in Höhe von EUR 11,-.
Das Gesamtnettoeinkommen der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers - bestehend aus dem Einkommen aus einem Dienstverhältnis und aus Krankengeld - betrug vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 EUR 2.228,80 abzüglich der Werbekostenpauschale in Höhe von EUR 11,-.
Das Gesamtnettoeinkommen der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers - bestehend aus dem Einkommen aus einem Dienstverhältnis und aus Krankengeld - betrug vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 EUR 1.795,88 abzüglich der Werbekostenpauschale in Höhe von EUR 11,-.
Das Gesamtnettoeinkommen der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers - bestehend aus dem Einkommen aus einem Dienstverhältnis und aus Krankengeld - betrug vom 01.08.2014 bis 05.08.2014 EUR 1.814,60 abzüglich der Werbekostenpauschale in Höhe von EUR 11,-.
Der Beschwerdeführer erreichte am XXXX das 50. Lebensjahr. Er bezog Arbeitslosengeld vom 01.10.2012 bis zum Höchstausmaß von 364 Tagen bis 22.12.2013 mit einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.422,72.
Gründe, die eine Erhöhung der Freigrenze zur Folge hätte, bestehen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht.
Der Beschwerdeführer hat zwei Abstattungskreditverträge vom 08.11.2011 bis 10.11.2014 (Summe EUR 4.500,- und monatliche Nettobelastung per 31.05.2014 EUR 144,29) sowie vom 07.03.2014 bis 15.10.2015 (Summe EUR 2.400,- und monatliche Nettobelastung per 31.05.2014 bzw. per 31.07.2014 EUR 50,- bzw. EUR 50,12) abgeschlossen. Beide Kredite wurden während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommen. Der Beschwerdeführer erbrachte auch keinen Nachweis, dass die Kredite zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden bzw. dass die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich waren. Der einzige vom Beschwerdeführer vorgelegte Beleg über den Ankauf von Möbeln von einer Privatperson am 17.11.2015 bezieht sich zudem nicht auf die Laufzeit der Kreditverträge.
Seitens der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers wurden keine freigrenzenerhöhenden Umstände dargelegt.
Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt sowie durch Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 07.09.2016.
Die Feststellungen über die Zeitpunkte der jeweiligen Antragstellung auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 23.12.2013, auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 04.12.2014, auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld vom 13.05.2015 und auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 17.08.2015 sowie über die diesbezüglich vom Beschwerdeführer gemachten Angaben ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformularen.
Der Gegenstand der Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS vom 31.08.2015 lässt sich der ebenfalls im Akt einliegenden Niederschrift entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer vom 23.12.2013 bis 05.08.2014 Notstandshilfe (ohne Anrechnung eines Partnereinkommens) in Höhe von EUR 28,65 täglich bezog, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellungen über die Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau sind den im Verwaltungsakt enthaltenen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
Die Feststellungen über Beginn und Ende bzw. Dauer der Ehe ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Frau in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.09.2016.
Der erkennende Senat konnte sich in der mündlichen Verhandlung insbesondere ein Bild von der tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Frau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum machen. Dabei war festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten mit jenen seiner geschiedenen Frau übereinstimmten und überwiegend glaubhaft erschienen:
Die Feststellungen über die Gründe und den Zeitpunkt des Einzugs der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers in dessen Wohnung ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der beiden im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen über Größe und Zimmeraufteilung der Wohnung des Beschwerdeführers sowie über die Benützung der Räume basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, die von der Zeugin im Wesentlichen bestätigt wurden.
Die Höhe der Wohnungskosten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen, dass diese Wohnungskosten vom Beschwerdeführer alleine getragen wurden, während die Kosten für Lebensmittel vom Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Frau überwiegend getrennt getragen wurden, gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Frau in der mündlichen Verhandlung.
Diesbezüglich erläuterte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Gerichtes, dass er seine geschiedene Frau trotz ihrer Einkünfte kostenlos bei sich wohnen habe lassen, weil er davon ausgegangen sei, dass sie das Geld für ihre (erwachsenen) Kinder ausgegeben habe. Dass seine geschiedene Frau finanziell nichts beigetragen hat, habe den Beschwerdeführer nicht gestört, weil sie ihm leidgetan habe und sie damals auch nicht viel gehabt habe. Für die Kosten ihrer eigenen Lebensführung sei seine geschiedene Gattin selbst aufgekommen.
Der erkennende Senat schließt aus diesen - als glaubhaft erachteten - Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser seine geschiedene Frau durch die kostenlose Wohnmöglichkeit sowohl finanziell als auch emotional unterstützen wollte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen in diesem Zusammenhang aber auch auf, dass dieser über die konkrete Höhe des damaligen Einkommens seiner geschiedenen Frau, allfällige Schulden und andere notwendige Aufwendungen (z.B. medizinische Kosten, Ausgaben für Kinder etc.) keine genaue Kenntnis hatte und darüber lediglich Mutmaßungen anstellen konnte. Die in den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Haltung des Beschwerdeführers spricht diesbezüglich am ehesten für dessen Großzügigkeit, die ihn letztlich auch davon abgehalten haben dürfte, von seiner geschiedenen Gattin die Offenlegung ihrer Finanzsituation und allenfalls einen finanziellen Beitrag zu verlangen.
Die Feststellungen über die Verwendung des Einkommens der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers basieren auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass bei der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers auch gesundheitlich bedingte Kosten entstanden sind, erscheint angesichts des von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befundberichts einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 04.06.2014, aus dem u.a. wiederholte Suizidversuche und als Diagnose eine rezidivierende Depression hervorgehen, plausibel. Dass es der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, einen Beitrag zu den vom Beschwerdeführer alleine getragenen Wohnungskosten zu leisten, konnte deshalb nicht festgestellt werden, weil weder die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen konnten, dass der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers von dem (der Höhe nach nicht unerheblichen) Einkommen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nichts übrig geblieben wäre, um sich (zumindest geringfügig) an den Kosten des Beschwerdeführers zu beteiligen.
Die Feststellungen über die Aufteilung der Arbeiten im Haushalt stützen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau. Hierbei waren allerdings Abweichungen auszumachen: So gab der Beschwerdeführer an, dass er die Wohnung geputzt habe. Die Einkäufe habe jeder getrennt erledigt. Auch die Wäsche habe jeder für sich gewaschen. Gegessen habe der Beschwerdeführer meistens kalt. Wenn einmal etwas übrig geblieben sei, konnte seine geschiedene Frau davon essen.
Auch den Angaben der als Zeugin befragten geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers zufolge habe der Beschwerdeführer die Wohnung geputzt. Jeder habe für sich die Mahlzeiten zubereitet. Wenn es ihr sehr schlecht gegangen sei, habe der Beschwerdeführer etwas für sie hergerichtet. Die Einkäufe habe der Beschwerdeführer für sie erledigt. Diese habe sie dann auch selbst bezahlt. Die Wäsche hätten beide abwechselnd gewaschen, wobei jeder die Wäsche des anderen mitgewaschen habe.
Diesbezüglich erachtet der erkennende Senat die Angaben der Zeugin - soweit diese von jenen des Beschwerdeführers abweichen - für glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers. Es erscheint grundsätzlich plausibel, dass der Beschwerdeführer angesichts der gesundheitlichen Probleme seiner geschiedenen Frau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einige Arbeiten im Haushalt (z.B. Putzen) alleine erledigt hat. Gerade angesichts des in der mündlichen Verhandlung mehrfach betonten schlechten Gesundheitszustandes der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers erscheint es jedoch nicht glaubhaft, dass die Einkäufe (z.B. von Lebensmitteln) von jedem getrennt erledigt worden sein sollen und jeder nur die eigene Wäsche gewaschen haben soll. Vielmehr entspricht es viel eher der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Einkäufe vom Beschwerdeführer auch für seine geschiedene Frau erledigt wurden und dass die Wäsche nicht von beiden gesondert gewaschen wurde.
Die Feststellungen über gemeinsame Mahlzeiten und Spaziergänge des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Frau, über die psychisch-emotionale Unterstützung seitens des Beschwerdeführers gegenüber seiner geschiedenen Frau, die fallweise Begleitung bei Arztbesuchen durch den Beschwerdeführer und die Überlassung des Autos durch die geschiedene Frau des Beschwerdeführers ergeben sich aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der beiden.
Dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Frau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine intime Beziehung hatten, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Frau, zumal dieser Umstand auch im Lichte der gesundheitlichen Probleme der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheint.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Frau einen gemeinsamen Haushalt führten, einander Beistand leisteten und dass eine innerliche Verbundenheit auch nach der Ehescheidung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fortbestand, basieren auf einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Frau sowie der Aussagen der beiden übereinander im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die jeweils zeitraumbezogenen Feststellungen über die Höhe des Gesamtnettoeinkommens der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers stützen sich auf - im Verwaltungsakt einliegende - Lohnbescheinigungen der Firma XXXX sowie auf Auszahlungsbestätigungen der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend Krankengeld.
Die Feststellungen über das Erreichen des 50. Lebensjahres seitens des Beschwerdeführers und den Bezug von Arbeitslosengeld vom 01.10.2012 bis 22.12.2013 ergeben sich zum einen aus dem Geburtstag des Beschwerdeführers und zum anderen aus dem aktenkundigen Bezugsverlauf.
Dass keine Gründe bestehen, die eine Erhöhung der Freigrenze für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zur Folge hätten, ergibt sich aus einer Zusammenschau der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen in Form von zwei Abstattungskreditverträgen, der diesbezüglich von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und der - in den vom Arbeitsmarktservice Österreich festgelegten Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) enthaltenen - Anspruchsvoraussetzungen.
Dass der Beschwerdeführer zwei Abstattungskreditverträge während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit abgeschlossen hat, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Kreditbestätigungen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbrachte, dass die Kredite zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden bzw. dass die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich waren, ergeben sich mit Blick auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beleg über den Ankauf von Möbeln von einer Privatperson am 17.11.2015, der sich zudem nicht auf die Laufzeit der Kreditverträge bezieht.
Die Feststellung, dass seitens der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers keine freigrenzenerhöhenden Umstände dargelegt wurden, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Vorbringens im gesamten Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren. Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochenen "Schulden" wurden von dieser weder näher begründet noch belegt.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.01.2016, beim AMS eingelangt am 13.01.2016, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.12.2015 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2015 (richtig: 23.03.2016) - rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 29.03.2016 - außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.
Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 23.03.2016 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 11.01.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 29.12.2015. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4. Die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe sind in § 33 AlVG geregelt. Nach dessen Abs. 1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, Notstandshilfe gewährt werden. Abs. 2 normiert, dass Notstandshilfe nur zu gewähren ist, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Eine solche liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 leg cit). Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie des (der) mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragene Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG hat eine Anrechnung von Einkommen des Partners insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde.
Auf Verordnungsebene werden Vorliegen und Beurteilung einer Notlage in § 2 der Notstandshilfeverordnung näher geregelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Der im § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 7 Notstandshilfeverordnung).
Die Freigrenze beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
Im Jahr 2014 betrug die (einfache) Freigrenze EUR 624,- für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (bzw. Lebensgefährten).
Gemäß § 36a Abs. 3 lit. B lit. a AlVG iVm § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
Auf Grundlage des § 36 Abs. 5 AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest.
Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind gemäß Punkt II.7. der Richtlinien Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung etc.).
In diesen Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.
Nach Punkt III.4. der Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe bestehen nach fixen Sätzen vorzunehmende Erhöhungen durch die regionale Geschäftsstelle bei Darlehen. Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II.7. der Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden.
Die tatsächlichen Zahlungen können zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden. Aufwendungen, die für Zweitwohnsitze getätigt werden, finden keine Berücksichtigung. Aufwendungen für Privatdarlehen (von Angehörigen) sind wie Bankdarlehen zu behandeln, wenn ein vergebührter Darlehensvertrag vorliegt und auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen.
Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ordnet an, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die §§ 24 und 25 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.5. Zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft
Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft wurde seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung bestritten, dass er sämtliche Wohnkosten alleine getragen habe und seine geschiedene Frau - aufgrund ihrer Notlage - lediglich Gast bei ihm gewesen sei.
Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118 mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; 18.11.2009, 2009/08/0081; 27.11.2014, 2013/08/0251).
Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht nur auf die rein materielle Seite; vielmehr handelt es sich dabei auch um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht bloß ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/08/0318; 27.11.2014, 2013/08/0220). So begründet etwa gemeinsames Wohnen allein - selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben - noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0101; 18.11.2009; 2007/08/0213).
Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH 16.03.2011, 2010/08/0130 mwN).
Aber auch im umgekehrten Fall, in dem die notstandshilfebeziehende Person zur Gänze die Mietkosten (Wohnkosten) trägt, kann eine Wirtschaftsgemeinschaft und damit eine Lebensgemeinschaft vorliegen (vgl. VwGH 18.11.2009; 2007/08/0213; 27.09.2012; 2009/08/0055). Demnach ist zwar davon auszugehen, dass in vielen Fällen einer Lebensgemeinschaft die notstandshilfebeziehende Person der finanziell schwächere Teil ist, es kommt jedoch den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zufolge immer auf die individuelle Situation an, ob aus dem konkreten Handeln der Personen auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden kann (s. auch dazu VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213).
Gegenständlich war das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft aus folgenden Gründen als gegeben anzusehen: Aufgrund der Angaben im Zentralen Melderegister steht fest, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Gattin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an derselben Adresse gemeldet waren. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde damals von ihm und seiner geschiedenen Frau gemeinsam genutzt. Aufgrund der geringen Größe der Wohnung (ca. 50 m2) gab es keine räumliche Abgrenzung in der Form, dass ein Raum einem der beiden ausschließlich zur Verfügung stand. Zwar hatten die beiden getrennte Schlafstätten, jedoch dürfte sich (zumindest) die Kleidung des Beschwerdeführers in dessen Schlafzimmer, welches seiner geschiedenen Gattin zum Schlafen überlassen war, befunden haben. Zudem führte der Beschwerdeführer zum überwiegenden Teil den gemeinsamen Haushalt, indem er etwa die Wohnung geputzt und die gesamten Lebensmitteleinkäufe erledigt hat. Die Wäsche wurde abwechselnd von einem der beiden gewaschen. Die Mahlzeiten wurden teils getrennt und teils gemeinsam eingenommen. Der Beschwerdeführer bereitete gelegentlich die Mahlzeiten für beide zu. Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Frau leisteten einander Beistand und unterstützten einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seiner geschiedenen Frau zu einem Zeitpunkt angeboten hatte, bei ihm zu wohnen, als es ihr finanziell und gesundheitlich nicht gut ging, zeigt eine über eine bloße Wohngemeinschaft hinausgehende innere Verbundenheit auf. So versuchte der Beschwerdeführer, seine geschiedene Frau nicht nur finanziell durch die alleinige Übernahme der Wohnungskosten, sondern auch praktisch durch die Begleitung bei Arztbesuchen und emotional durch gutes Zureden zu unterstützen. Insbesondere dadurch stärkte er offenbar den Lebensmut seiner geschiedenen Frau und leistete ihr seelischen Beistand. Aber auch die geschiedene Frau des Beschwerdeführers trug - soweit es ihr möglich war - zur bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft bei, indem sie dem Beschwerdeführer bei Bedarf ihr Auto geborgt hat. Auch die Dauer des - nach den Angaben des Beschwerdeführers wegen der Notlage seiner geschiedenen Frau getroffenen - Arrangements von etwa eineinhalb Jahren und das langjährige Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Frau sprechen für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, zumal die gemeinsame Wohnsituation ausschließlich aufgrund der Rückforderung der Notstandshilfe aufgegeben wurde. Der Umstand, dass die beiden nur in geringem Ausmaß (z.B. bei Spaziergängen) die Freizeit miteinander verbrachten, ist nicht derart gewichtig, dass er das aus einer Gesamtbetrachtung resultierende Ergebnis der Bejahung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in Zweifel ziehen könnte. Dass im vorliegenden Fall keine intime Beziehung im Sinne einer Geschlechtsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Frau bestand, vermag am Wesen einer Lebensgemeinschaft nichts zu ändern, zumal der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend in Hinblick auf die einen eheähnlichen Zustand begründenden Elemente einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft - wie bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann.
Im vorliegenden Fall bestand somit eine Gestaltungsform des Zusammenlebens wie in einer Lebensgemeinschaft, in der die Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten vom notstandshilfebeziehenden Beschwerdeführer geleistet wurden, der aufgrund der konkreten Lebensumstände - hier das Vorhandensein von Schulden und gesundheitlichen Problemen bei der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers - im maßgeblichen Zeitraum mehr beitragen konnte bzw. wollte als seine geschiedene Frau. Ein gemeinsames Wirtschaften ist auch dann anzunehmen, wenn es - wie hier - aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu nahe läge, weil es der Sachlage angemessen und dem anderen Mitbewohner zumutbar wäre. Unterbleibt dessen ungeachtet die Heranziehung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohners zu Beiträgen zur gemeinsamen Unterhaltsbestreitung aus welchen Gründen immer, jedoch im Ergebnis zu Lasten Dritter (nämlich der öffentlichen Hand), so vermag dies im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einkommensanrechnung nicht zu hindern (vgl. abermals VwGH 18.11.2009; 2007/08/0213).
Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie im gegenständlichen Verfahren von einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Frau ausgegangen ist.
Somit ist im vorliegenden Fall (auch ohne nachgewiesene Geschlechtsgemeinschaft) von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 36 Abs. 2 AlVG auszugehen und das Einkommen der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers auf seinen Notstandshilfeanspruch anzurechnen.
3.6. Zu Berichtigung und Widerruf der Notstandshilfe
Die rechnerische Richtigkeit der - in der Beschwerdevorentscheidung detailliert aufgeschlüsselten - Höhe des anzurechnenden Einkommens seiner geschiedenen Frau, des auf dieser Basis neu errechneten Anspruchs auf Notstandshilfe sowie des daraus resultierenden Rückforderungsbetrages wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Für die Beurteilung der Notlage als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe ist das Nettoeinkommen des Partners heranzuziehen. Da die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers ab März 2014 Teilentgelt aus ihrem Dienstverhältnis und Krankengeld bezog, war die Anrechnung auf den Leistungsbezug des Beschwerdeführers monatlich wie folgt zu berechnen:
Für die Zeit vom 03.04.2014 bis 30.04.2014:
Vom Einkommen der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers im März 2014 in der Höhe von EUR 1.753,55 sind die Abzüge in der Höhe von EUR 447,93 zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Krankengeld der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers vom 18.03.2014 bis 31.03.2014 von täglich netto EUR 26,55, somit gesamt von EUR 371,70. Dies ergibt ein Gesamtnettoeinkommen von EUR 1.677,32. Davon ist eine Werbekostenpauschale in der Höhe von EUR 11,- zu berücksichtigen. Weiters ist die (doppelte) Freigrenze für die geschiedene Frau des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.084,-
abzuziehen.
Es ergibt sich daher eine Anrechnung des Partnereinkommens in der Höhe von gerundet EUR 582,- monatlich und EUR 19,13 täglich (mal 12 Monate ÷ 365 Tage).
Die fiktive Notstandshilfe des Beschwerdeführers beträgt aufgrund der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 2.422,72 EUR 28,65 täglich.
Auf die fiktive Notstandshilfe ist nun der tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 19,13 in Anrechnung zu bringen, woraus sich ein Anspruch auf Notstandshilfe vom 03.04.2014 bis 30.04.2014 in der Höhe von EUR 9,52 täglich errechnet.
Für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.05.2014:
Vom Einkommen der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers im April 2014 in der Höhe von EUR 1.132,50 sind die Abzüge in der Höhe von EUR 170,66 zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Krankengeld der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 von täglich netto EUR 26,55, somit gesamt von EUR 796,50. Dies ergibt ein Gesamtnettoeinkommen von EUR 1.758,34. Davon ist eine Werbekostenpauschale in der Höhe von EUR 11,- zu berücksichtigen. Weiters ist die (doppelte) Freigrenze für die geschiedene Frau des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.084,-
abzuziehen.
Es ergibt sich daher eine Anrechnung des Partnereinkommens in der Höhe von gerundet EUR 663,- monatlich und EUR 21,79 täglich (mal 12 Monate ÷ 365 Tage).
Auf die fiktive Notstandshilfe in der Höhe von EUR 28,65 täglich ist nun der tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 21,79 in Anrechnung zu bringen, woraus sich ein Anspruch auf Notstandshilfe vom 01.05.2014 bis 31.05.2014 in der Höhe von EUR 6,86 täglich errechnet.
Für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.06.2014:
Vom Einkommen der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers im Mai 2014 in der Höhe von EUR 785,47 sind die Abzüge in der Höhe von EUR 118,37 zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Krankengeld der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers vom 01.05.2014 bis 21.05.2014 (21 Tage) von täglich netto EUR 26,55, somit gesamt von EUR 557,55, vom 22.05.2014 bis 31.05.2014 (10 Tage) von täglich netto EUR 44,66 (Krankengeld vom 22.05.2014 bis 01.06.2014 von netto EUR 491,26 ÷ 11 Tage = EUR 44,66), somit gesamt von EUR 446,60. Dies ergibt ein Gesamtnettoeinkommen von EUR 2.228,80. Davon ist eine Werbekostenpauschale in der Höhe von EUR 11,- zu berücksichtigen. Weiters ist die (doppelte) Freigrenze für die geschiedene Frau des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.084,- abzuziehen.
Es ergibt sich daher eine Anrechnung des Partnereinkommens in der Höhe von gerundet EUR 1.134,- monatlich und EUR 37,28 täglich (mal 12 Monate ÷ 365 Tage).
Auf die fiktive Notstandshilfe in der Höhe von EUR 28,65 täglich ist nun der tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 37,28 in Anrechnung zu bringen, woraus sich kein Anspruch auf Notstandshilfe vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 errechnet.
Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.07.2014:
Vom Einkommen der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 in der Höhe von EUR 1.062,88 sind die Abzüge in der Höhe von EUR 145,61 zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Krankengeld der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers vom 01.06.2014 von täglich netto EUR 44,66, vom 03.06.2014 bis 25.06.2014 von täglich netto EUR 26,55, somit gesamt von EUR 610,65 sowie vom 26.06.2014 bis 30.06.2014 von täglich netto EUR 44,66, somit gesamt von EUR 223,30. Dies ergibt ein Gesamtnettoeinkommen von EUR 1.795,88. Davon ist eine Werbekostenpauschale in der Höhe von EUR 11,- zu berücksichtigen. Weiters ist die (doppelte) Freigrenze für die geschiedene Frau des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.084,- abzuziehen.
Es ergibt sich daher eine Anrechnung des Partnereinkommens in der Höhe von gerundet EUR 701,- monatlich und EUR 23,05 täglich (mal 12 Monate ÷ 365 Tage).
Auf die fiktive Notstandshilfe in der Höhe von EUR 28,65 ist nun der tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 23,05 in Anrechnung zu bringen, woraus sich ein Anspruch auf Notstandshilfe vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 in der Höhe von EUR 5,60 errechnet.
Für die Zeit vom 01.08.2014 bis 05.08.2014:
Zum Einkommen der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers im Juli 2014 in der Höhe von EUR 430,14 ist das Krankengeld der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.384,46 hinzuzurechnen (vom 01.07.2014 bis 01.08.2014 von netto EUR 1.429,12 ÷ 32 Tage = EUR 44,66) ergibt ein Gesamtnettoeinkommen von EUR 1.814,60. Davon ist eine Werbekostenpauschale in der Höhe von EUR 11,- zu berücksichtigen. Weiters ist die (doppelte) Freigrenze für die geschiedene Frau des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.084,- abzuziehen.
Es ergibt sich daher eine Anrechnung des Partnereinkommens in der Höhe von gerundet EUR 720,- monatlich und EUR 23,67 täglich (mal 12 Monate ÷ 365 Tage).
Auf die fiktive Notstandshilfe in der Höhe von EUR 28,65 ist nun der tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 23,67 in Anrechnung zu bringen, woraus sich ein Anspruch auf Notstandshilfe vom 01.08.2014 bis 05.08.2014 in der Höhe von EUR 4,98 errechnet.
Gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG hat eine Anrechnung von Einkommen des Partners insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Das monatliche Haushaltseinkommen übersteigt den gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG vorgesehenen Mindeststandard für zwei Personen in der Höhe von EUR 1.220,- (für 2014), sodass der tägliche Anrechnungsbetrag zur Gänze auf den fiktiven Anspruch auf Notstandshilfe in Anrechnung zu bringen war.
Der Bezug der Notstandshilfe war daher für die Zeit vom 03.04.2014 bis 05.08.2014 zu berichtigen bzw. zu widerrufen. Dies ergibt einen Rückforderungsbetrag von EUR 2.903,53, der wie folgt berechnet wird:
03.04. 2014 bis 30.04.2014 (28 Tage): Berichtigung täglich EUR 19,13, ergibt EUR 535,64.
01.05. 2014 bis 31.05.2014 (31 Tage): Berichtigung täglich EUR 21,79, ergibt EUR 675,49.
01.06. 2014 bis 30.06.2014 (30 Tage): Widerruf täglich EUR 28,65, ergibt EUR 859,50.
01.07. 2014 bis 31.07.2014 (31 Tage): Berichtigung täglich EUR 23,05, ergibt EUR 714,55.
01.08. 2014 bis 05.08.2014 (5 Tage): Berichtigung täglich EUR 23,67, ergibt EUR 118,35.
Daraus ergibt sich in Summe ein Rückforderungsbetrag von insgesamt EUR 2.903,53.
Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag erstmals erhöhte Aufwendungen in Form von Kreditrückzahlungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltend gemacht und diesbezüglich noch im Anschluss an die mündliche Verhandlung Unterlagen in Vorlage gebracht hat, wurde von der belangten Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die in Rede stehenden Kredite im Lichte der vom Arbeitsmarktservice Österreich festgelegten - unter Punkt II.3.4. auszugsweise wiedergegebenen - Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) nicht berücksichtigt werden können.
Zum einen wurden die vom Beschwerdeführer aufgenommenen Kredite während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommen. Zum anderen erbrachte der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis, dass die Kredite zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden bzw. dass die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich waren.
3.7. Zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe
Die in § 25 Abs. 1 AlVG angesprochene Verpflichtung von Antragstellern, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem AMS gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0228; 14.11.2012, 2010/08/0118).
Was die Rückforderung der Notstandshilfe angeht, ist der Beschwerdeführer daher darauf zu verweisen, dass er den wahren Sachverhalt, nämlich das Wohnen mit seiner geschiedenen Gattin in einer gemeinsamen Wohnung gekannt hat.
Dennoch kreuzte der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellungen vom 04.12.2014 (auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld), vom 13.05.2015 (auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld) und vom 17.08.2015 (auf Zuerkennung von Notstandshilfe) neben der Aussage "In meinem Haushalt leben Angehörige" jeweils die Antwortmöglichkeit "nein" an und meldete auch in der Folge nicht, dass seine geschiedene Ehefrau seit April 2014 in seinem Haushalt lebt. Erst anlässlich der Rückgabe seines Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe am 31.08.2015 räumte der Beschwerdeführer auf Befragen seiner Betreuerin, ob sonst jemand im Haushalt wohne, ein, dass seine geschiedene Frau bei ihm lebe und an der gleichen Adresse gemeldet sei.
Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass er die einschlägige Frage nach in seinem Haushalt lebenden Angehörigen in den Antragsformularen betreffend die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht verstanden hätte. Dass der Beschwerdeführer selbst nicht von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen sein mag und deswegen eine Angabe in den von ihm ausgefüllten Antragsformularen unterlassen hat, begründet keine unverschuldete Unkenntnis des Bestehens der Lebensgemeinschaft, da der Beschwerdeführer auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu seinen Lasten geht (vgl. VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213).
Die Rückforderung der Notstandshilfe erfolgte daher zu Recht.
Da die Voraussetzungen für die Berichtigung und den Widerruf der Notstandshilfe sowie für die Rückforderung des Übergenusses vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung konnte nur deshalb formal nicht bestätigt werden, weil dem AMS zum Zeitpunkt ihrer Erlassung keine Zuständigkeit mehr zukam. Der Spruch des vorliegenden Erkenntnisses wurde daher erneut - in Anlehnung an die inhaltlich nicht zu beanstandende Beschwerdevorentscheidung - formuliert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.5. und II.3.7.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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