W176 2000642-1•BVwG W176 2000642-1
W176 2000642-1Federal Administrative CourtNov 8, 2016
Fristenkontrolle, Fristversäumung, Rechtsvertreter,<br/>Sorgfaltspflicht, Verschulden, Wiedereinsetzungsantrag
W176 2000642-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über den Antrag von XXXX vom 28.09.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2016, Zl. W176 2000642-1/22E, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2016, Zl. E 629/2016-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2016, Zl. W176 2000642-1/22E, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
2. Dieser Beschluss wurde am 19.07.2016 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei hinterlegt.
3. Mit Schriftsatz vom 28.09.2016 stellte der Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhob der Antragsteller Revision. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers vor:
"Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 10.6.2016, mit welchem die Behandlung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde des Revisionswerbers abgelehnt wurde, wurde den Vertretern des Revisionswerbers mittels Web-ERV am 19.7.2016 bereitgestellt. Zustellzeitpunkt gemäß § 14a Abs 3 VfGG iVm § 89d Abs 2 GOG war somit der 20.7.2016. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerde, wie in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beantragt, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird.
Da der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs während der verhandlungsfreien Zeit gemäß § 222 Abs 1 ZPO zugestellt wurde, wurde bei der Berechnung der Frist durch die bereits als verlässlich bewährte Kanzleikraft XXXX irrtümlich der 28.9.2016 als Endfrist für die sechswöchige Frist zur Erhebung der ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingetragen.
Die Eingangspost wird in der Kanzlei der Vertreter des Revisionswerbers zunächst von XXXX vorsortiert, den jeweiligen Akten zugeteilt und auf allfällige Fristen geprüft. Diese werden dabei auf dem Poststück vermerkt und dann auch im Kanzleikalender eingetragen. Nach dieser Vorsichtung durch XXXX wird der gesamte Posteingang Rechtsanwältin XXXX zur Kontrolle der Fisten und Termine übergeben, die dabei die von XXXX erfassten Fristen und Termine nochmals kontrolliert. XXXX bringt zum Zeichen der durch sie erfolgten Kontrolle im Bereich des Fristvormerks des Eingangsstempels ihre Paraffe an. Üblicherweise werden auf diese Art und Weise ca 150 Poststücke (einschließlich der per Web-ERV oder auch Email eingehenden Schreiben) kontrolliert, wobei die Postkontrolle einmal am Vormittag und einmal am Nachmittag erfolgt. Dieses System wurde über viele Jahre verfeinert und hat sich seit Jahrzehnten bewährt.
XXXX war zunächst vom 1.7.2002 bis 31.1.2007 und ist seit 17.12.2014 wieder in der Kanzlei des Vertreters des Revisionswerbers als Sekretärin angestellt und seit mehreren Jahren für die Postbearbeitung, insbesondere auch für die Eintragung von Fristen und Terminen, zuständig.
RA XXXX ist seit dem 1.2.2007 für die Kanzlei des Vertreters des Revisionswerbers (zunächst als Rechtsanwaltsanwärterin) tätig, wobei sie seit dem 21.1.2014 als selbstständige Rechtsanwältin substitutionsweise tätig ist. Während dieser Zeit hat sich RA XXXX als überaus zuverlässige und genaue Mitarbeiterin erwiesen. RA XXXX ist bereits seit etwa fünf Jahren mit der Kontrolle des Posteinganges betraut und berechnet die vom Sekretariat eingetragenen Fristen regelmäßig zusätzlich zur Kontrolle nach. Trotz der großen Zahl an täglich zu kontrollierenden Poststücke ist der Vertreterin des Revisionswerbers kein Fall bekannt, in dem XXXX eine Frist übersehen oder eine unrichtig eingetragene Frist zu korrigieren verabsäumt hätte.
Auch in diesem Fall wurde die Tagespost vom 19. Juli 2016 XXXX zur Kontrolle vorgelegt und hat diese die Poststücke wie üblich geprüft und die Fristvermerke kontrolliert.
Tatsächlich dürfte XXXX in diesem Fall jedoch übersehen haben, dass von XXXX eine unrichtige Frist vermerkt wurde. Warum das der Fall war, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen. Da XXXX auch die für diesen Akt zuständige Sachbearbeiterin ist, ist ihr dieses Versehen auch bei der nachfolgenden Zuteilung des entsprechenden Poststücks (Ausdruck des Web-ERV samt Eingangsstempel und Fristvermerk) nicht aufgefallen.
Erst bei der Vorbereitung des WebERV für die Einbringung der gegenständlichen außerordentlichen Revision für die entsprechend verzeichnete Frist (28.9.) ist es XXXX aufgefallen, dass die eingetragene Frist falsch ist, da die Revisionsfrist bereits mit der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs zu laufen begonnen hat.
Dadurch hat der Revisionswerber die sechswöchige Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gemäß § 26 Abs 4 VwGG versäumt. Dabei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, welche auch wiedereinsetzungsfähig ist.
Der Revisionswerber wurde durch ein unvorhergesehenes bzw unabwendbare Ereignis an der Erhebung der außerordentlichen Revision gehindert und erleidet dadurch den Rechtsnachteil des Ausschlusses der Erhebung der außerordentlichen Revision, wobei die Versäumung auf kein Verschulden oder höchstens auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen ist.
Bescheiniqunqsmittel: Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 10.6.2016 mit Posteingangsstempel, Beilage ,/A; eidesstättige Erklärung von RA XXXX , Beilage ,/B; eidesstättige Erklärung von XXXX , Beilage ./C; Einvernahme von RA XXXX per Adresse der Vertreter des Revisionswerbers; Einvernahme von XXXX per Adresse der Vertreter des Revisionswerbers.
Gemäß § 46 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036813) sind Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten diesen zuzurechnen und ermöglichen jedenfalls dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Terminevidenz und Fristenevidenz und trotz bisherigen objektiver Eignung und Bewährung des Kanzleiangestellten unterlaufen sind.
Im vorliegenden Fall ist XXXX bei der Postkontrolle irrtümlich davon ausgegangen, dass die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision erst mit Ende der verhandlungsfreien Zeit, und zwar mit dem 17.8.2016 zu laufen beginnt. Gemäß § 35 VfGG ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, soweit im VfGG nichts anderes bestimmt ist, tatsächlich die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, wobei gemäß § 25 Abs 2 VfGG insbesondere auch die Bestimmungen der Zivilprozessordung für die Berechnung von Fristen Anwendung finden. Die irrtümliche Annahme, dass die Regelungen für den Fristenlauf der ZPO auch für eine durch einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ausgelöste Frist gelten sowie der Umstand, dass diese leider falsch erfasste Frist von Frau XXXX bei ihrer Kontrolle übersehen wurde stellt einen minderen Grad des Versehens dar.
Das unterlaufene Versehen übersteigt das Ausmaß einer entschuldbaren Fehlleistung nicht und kann auch einem sorgfältigem Menschen bzw auch einem Rechtsanwalt unterlaufen (Gitschthaler in Rechberger, ZP03, § 146, Rz 6). Es ist vergleichbar mit dem Fall, wenn eine sonst zuverlässige Kanzleileiterin einen Termin unrichtig einträgt (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2, § 146 ZPO, RZ 57 mwN), wenn ein Antrag durch eine jahrelang in der Postabgabestelle der Arbeiterkammer tätige Angestellte nicht rechtzeitig weitergeleitet wird (OGH 26.08.1999, 8 ObS 82/99p) oder wenn einer Kanzleiangestellten bei der Abfertigung von Schriftstücken nach Unterfertigung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt das zu versendende Schriftstück in einen anderen Akt rutscht (VfGH 10.10.2012, U709/12 ua).
Auch ein Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (vgl etwa VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049, vom 12. September 2012, 2012/08/0153 und vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127). Insbesondere kann auch ein dem Rechtsvertreter unterlaufener Irrtum über das Ende einer Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG darstellen, das grundsätzlich die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht (vgl VwGH vom 23. Oktober 2006, 2006/12/0064; VwGH vom 25. Mai 2004, 2003/01/0644, 0214; zum Begriff des "Ereignisses" auch VwGH vom 17. Dezember 2009, 2008/22/0414).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Wiedereinsetzungsgrund vor, da es sich ein um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft bzw von XXXX nicht zu erwarten war und dem Rechtsvertreter nicht die Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss.
Zusätzlich ist in Hinblick auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen, dass - wenn in der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde noch kein Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellt wurde - der jeweilige Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs 3 VfGG die Möglichkeit hat, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof einen Antrag zu stellen, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtritt. Mit Zustellung der darauffolgenden Entscheidung über die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beginnt sodann die sechs wöchige Frist für die Einbringung der Revision oder ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Hätte der Revisionswerber den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht bereits in der Beschwerde, sondern erst innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshofs und somit spätestens am 3.8.2016 gestellt, hätte die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gemäß § 26 Abs 4 VfGG erst nach Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs 3 VfGG begonnen. Nimmt man eine Bearbeitungsdauer sowie Dauer der Zustellung für diesen Beschluss von insgesamt ca 3 Wochen an, so wäre dem Revisionswerber der Beschluss gemäß § 87 Abs 3 VfGG erst um den 23.8.2016 zugestellt worden. Dementsprechend hätte die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision erst gegen Ende August 2016 zu laufen begonnen und hätte erst Anfang Oktober 2016 geendet.
Der Umstand, dass jemand, der gleich in seiner Verfassungsgerichtshofsbeschwerde die allfällige Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt, in Hinblick auf die Frist zur Erhebung der (außerordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis schlechter gestellt wird als jemand, der die Abtretung erst nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs beantragt, , zeigt auch, dass es dadurch zu einer Ungleichbehandlung des Revisionswerbers kommen bzw eine Fristdivergenz auftreten kann, die einerseits von ihrer Dauer her vernachlässigbar erscheint und andererseits den betroffenen Revisionswerber schlechter stellen könnte. Dieser Unterschied verdeutlicht aber auch, dass das zuvor geschilderte Kanzleiversehen nicht zum Nachteil des Revisionswerbers führen sollte.
Der Revisionswerber stellt daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der sechswöchigen Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gemäß § 26 Abs 4 VwGG."
Mit Schriftsatz vom 11.10.2016 brachte der Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Ergänzung zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, es sei geboten gewesen, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes eine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Deren Fehlen erweise sich vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage sowie der Formulierung des Spruches der fristauslösenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes als irreführend und habe die unrichtige Fristenberechnung durch XXXX verursacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchsfrei dargestellten Sachverhalt aus.
2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
Zu Spruchpunkt A):
3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern und der Wahrung von Fristen ergibt sich Folgendes:
Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. zB VwGH 24.9.2008; 2008/15/0186, 0187).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 18.12.2014, Zl. 2014/01/0015; VwGH 15.7.2014, Zl. 2014/02/0024).
Selbiges gilt für das Verschulden jenes Rechtsanwaltes, der als Substitut des bevollmächtigten Rechtsanwaltes und damit als Vertreter der Partei selbst einschreitet (vgl. VwGH 5.6.1998, Zlen 97/19/1386, 1387; VwGH 28.3.2008, 2008/12/0031).
Zu den Aufgaben des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Wahrung einer Frist gehört es, die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen (zB VwGH 28.4.2010, 2009/13/0239; VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042 und 0071; 29.9.2004, 99/13/0248).
Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer völlig auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird (VwGH 15. 6. 2010; 2010/22/0078).
Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 18.12.2014, Zl. 2014/01/0015; VwGH 23.5.2014, Zl. 2014/02/0034).
3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zunächst ist festzuhalten, dass - entgegen der aus dem Antrag hervorgehenden Rechtsansicht des Wiedereinsetzungswerbers - der für die Fristversäumnis ursächliche Fehler der Substitutin XXXX nicht lediglich für die Beurteilung eines allfälligen (Überwachungs- oder Organisations) Verschulden des vom Revisionswerber bevollmächtigten Rechtsanwaltes von Bedeutung ist.
Vielmehr ist das Verschulden eines Substituten direkt der Partei zuzurechnen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Substitut die Betreuung der gesamten betreffenden Causa substitutionsweise übernommen hat, sondern gilt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa auch für den Fall der "bloßen" Unterfertigung eines (von dem betreuenden Rechtsanwalt in Abstimmung mit einer Sekretärin verfassten) ungenügenden Verbesserungsschriftsatzes durch einen Substituten. Dieser hat - da er ja letztendlich als Vertreter der Partei einschreitet - den von ihm zu unterfertigenden Schriftsatz auf seine formelle und inhaltliche Richtigkeit hin zu prüfen (vgl VwGH 28.3.2008, 2008/12/0031).
Diese Überlegungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die Substitutin die fehlerhafte Fristvormerkung der Kanzleikraft durch Paraphierung bestätigt hat. Daher ist das Verschulden der Substitutin im vorliegenden Fall direkt dem Revisionswerber zuzurechnen, und zwar unter Zugrundelegung des für berufliche und rechtskundige Parteienvertreter geltenden strengen Sorgfaltsmaßstabes. Bei der Beurteilung des Verschuldensausmaßes sind Rechtsanwälte nämlich am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen (vgl zur identen Problematik des § 146 ZPO Deixler-Hübner in Fasching II/2² RZ 55 zu § 146 ZPO; RZ 1998/21; RZ 1991/60).
Auch die unrichtige Berechnung der Frist durch die Kanzleikraft XXXX ist für die Beurteilung des Verschuldens des Revisionswerbers an der Fristversäumnis ohne Bedeutung, da im konkreten Fall die falsche Frist durch die Substitutin XXXX bestätigt wurde und dieser damit die Verantwortung für die Fristversäumnis zukommt. Aus diesem Grund lässt sich auch aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers in seiner Antragsergänzung vom 11.10.2016 zur fehlerhaften Fristenberechnung durch XXXX nichts gewinnen.
Der Vollständigkeit halber sei dennoch darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern die behauptete "fehlende Rechtsmittelbelehrung" im Zusammenhang mit der Änderung der Rechtslage (vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1.1.2014) zur unrichtigen Fristenberechnung geführt haben soll. Nach dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers hat XXXX nicht etwa die Fristeneintragung unterlassen, sondern ist sie tatsächlich von der (zutreffenden) sechswöchigen Revisionsfrist, jedoch irrtümlich von einer Hemmung dieser Frist ausgegangen. Im Übrigen sei auf die hg Rechtsprechung im Zusammenhang mit der geänderten Rechtslage verwiesen, wonach dieser seitens des Rechtsanwaltes besonderes Augenmerk entgegenzubringen ist und das Fehlen einer die Revisionsfrist betreffenden Belehrung im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes einen rechtskundig vertretenen Antragsteller nicht zur Wiedereinsetzung berechtigt (vgl. BVwG 21.3.2016, W211 1403103-2).
Für den Standpunkt des Wiedereinsetzungswerbers lässt sich auch aus dessen Ausführungen betreffend die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Zivilprozessordnung gemäß § 35 VfGG nichts gewinnen, weil mit Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes das Verfahren vor diesem abgeschlossen war und somit eine Anwendbarkeit des VfGG nicht mehr in Frage kam.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann:
Für den Rechtsanwalt gilt bei der Fristenkontrolle schon im Allgemeinen ein hoher Sorgfaltsmaßstab. Umso stärker muss dies für die Überprüfung einer vorgemerkten Frist gelten, für die von einem nicht-juristischen Kanzleimitarbeiter offenkundig eine Fristenhemmung angenommen wurde. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt zu kontrollieren, ob die betreffende Frist tatsächlich dieser Fristenhemmung unterliegt und ob die Fristenberechnung korrekt vorgenommen wurde. Dieser Verpflichtung ist die eingeschrittene Substitutin nicht nachgekommen.
Die Substitutin hätte auch erkennen müssen, dass die Zeitspanne zwischen dem fristauslösenden Ereignis, nämlich der Zustellung der entsprechenden Entscheidung am 19.7.2016, und dem vermerkten Ende der Frist mit 28.9.2016, somit 71 Tage - und damit mehr als zehn Wochen - später, selbst für eine von der Fristenhemmung gemäß § 222 ZPO betroffene Frist unmöglich lang war. Eine grundsätzlich sechswöchige Frist kann nämlich nicht von der Fristenhemmung gemäß § 222 ZPO betroffen sein, weil keine der erfassten Fristen eine Zeitspanne von vier Wochen übersteigt. Die mehr als zehnwöchige Frist hätte der Substitutin daher bei der Kontrolle als unplausibel auffallen müssen.
Hinzu kommt, dass auf der Ausfertigung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes über dem Eingangsstempel der Kanzlei des Beschwerdevertreters (offenbar von der Kanzleikraft) "VwGH Beschwerde" vermerkt wurde. Der Umstand, dass die Substitutin diese Fehlbezeichnung - welche der alten Rechtslage bis 31.12.2013 entsprach - nicht berichtigt hat, stellt zusätzlich zur unterlassenen Korrektur der Frist ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Fristenvormerkung insgesamt nicht sorgfältig kontrolliert wurde. Aufgrund dieser unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" anstelle von "Revision" ist allerdings auch ausgeschlossen, dass die Substitutin etwa irrtümlich von einer Revision an den Obersten Gerichtshof in einem Zivilverfahren ausgegangen ist, für deren Frist § 222 ZPO zur Anwendung gelangt. Auch in einem solchen Fall wären jedoch nur schwerlich Umstände denkbar, die es begründen könnten, von einem Versehen bloß minderen Grades auszugehen.
Der Wiedereinsetzungswerber hat nicht substantiiert dargelegt, warum im konkreten Fall trotz der fehlerhaften Fristenkontrolle durch die Substitutin ein bloß minderer Grad des Versehens vorliegen soll. Vielmehr hat er in seinem Wiedereinsetzungsantrag angegeben, es ließe sich aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen, warum diese den unrichtigen Fristenvermerk übersehen habe. Eine diesem Vorbringen entsprechende Angabe findet sich auch in der dem Antrag beigelegten eidesstättigen Erklärung der Substitutin wieder.
Der Wiedereinsetzungswerber hat somit das Vorliegen von Gründen, welche geeignet sein könnten, die fehlerhafte Fristenkontrolle durch die Substitutin ausnahmsweise als minderen Grad des Versehens zu qualifizieren, nicht einmal behauptet. In Anbetracht des strengen Maßstabes, der von der Rechtsprechung an die gebotene Sorgfalt des Rechtsanwaltes bei der Fristvormerkung gestellt wird, bedarf es hierfür jedoch ganz besonderer Umstände (vgl. VfGH 4.3.1985, B943/84, VfSlg 10.382 - Stattgebung bei Eintragung einer falschen Frist durch den Rechtsanwalt aufgrund von Herzleiden und Erschöpfung; vgl. auch die abweisende Entscheidung zu § 146 ZPO: OGH 15.01.1992; 9 ObA 234/91).
Somit hätte der eingeschrittenen Substitutin, als ihr der Beschluss des VfGH vorgelegt wurde, bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auffallen müssen, dass die Frist darauf unrichtig vermerkt war und hätte sie diese korrigieren müssen. Die Unterlassung der Fristenkorrektur begründet ein Verschulden an der Fristversäumnis, welches einen minderen Grad des Versehens übersteigt und dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen ist.
Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass der Antragsteller bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass dem Antragsteller oder seinem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt B):
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision in Hinblick auf Spruchpunkt A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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