BVwG W167 2132931-1

W167 2132931-1Federal Administrative CourtNov 8, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W167 2132931-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2132931.1.00

Spruch

W167 2132931-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Peter SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX., gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, betreffend den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Absatz 2 AlVG vom 01.08.2015 bis 29.02.2016 und die Rückforderung gemäß § 25 Absatz 1 AlVG in der Höhe von € 6.440,85, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Arbeitsmarktservice (AMS) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld im angegebenen Zeitraum widerrufen und das unberechtigt Empfangene in der angegebenen Höhe rückgefordert.

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, welche im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe der Anpassung der Höhe der Rückforderung abgewiesen wurde.

5. Aufgrund des fristgerechten Vorlageantrags hat das AMS dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

6. Am 31.08.2016 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

3.2. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.08.2016 die Beschwerde eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, diese Judikatur zum AVG ist auch auf die Rechtslage nach dem VwGVG zu übertragen).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Der Bescheid des AMS in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung (vergleiche zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185, wonach die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert) ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat.

Daher war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Judikatur des VwGH betreffend den Lauf von Fristen wurde oben unter 3.2.2. wiedergegeben.

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