BVwG W167 2004681-1

W167 2004681-1Federal Administrative CourtNov 8, 2016

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W167 2004681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2004681.1.00

Spruch

W167 2004681-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Peter SCHERZ in der Rechtssache betreffend die Ablehnung des Antrags von XXXX, auf Arbeitslosengeld vom XXXX mangels Erfüllung der Anwartschaft, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der angefochtene Bescheid vom XXXX wird behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das AMS zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Arbeitsmarktservice (AMS) den erstmaligen Antrag von Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betreffend die Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der erforderlichen Anwartschaft abgelehnt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

3. Mit Berufungsentscheidung vom 06.05.2011 hat das AMS die Berufung als unbegründet abgewiesen, da damals laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 01.01.1972 keine Beschäftigungszeiten aufschienen.

4. Am 13.11.2013, Zl. 2013/08/0239, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Beschwerde der ehemaligen Dienstgeberin der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) (Zurückweisung einer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 07.05.2013, MA 40-SR 24983/2012, mit dem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, wegen Verspätung) als unbegründet abgewiesen. In der Folge hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin dahingehend berichtigt, dass nunmehr Versicherungszeiten (auch in der Arbeitslosenversicherung) als Arbeiterin vom 01.03.2008 bis 30.04.2011 aufscheinen.

5. Über Datenanforderung vom 07.03.2014 erfuhr das AMS von den gespeicherten Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 13.03.2014 hat das AMS dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass zwischenzeitlich festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.03.2008 bis 10.05.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions) Versicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag.

6. Mit Beschlüssen vom 17.03.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren betreffend die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen und bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Arbeitslosenversicherungspflicht in einem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ausgesetzt.

7. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde im Verfahren betreffend die Arbeitslosenversicherungspflicht abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Antrag mangels Erfüllung der erforderlichen Anwartschaft abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit Bescheid vom XXXX hat das AMS der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt, da damals laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 01.01.1972 keine Beschäftigungszeiten aufschienen.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich dahingehend berichtigt, dass nunmehr Versicherungszeiten (unter anderem in der Arbeitslosenversicherung) der Beschwerdeführerin als Arbeiterin vom 01.03.2008 bis 30.04.2011 aufscheinen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig.

Die Versicherungszeiten ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug der Versicherungszeiten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines:

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem neben der/dem Vorsitzenden zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen.

Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Zurückverweisung der Angelegenheit an das AMS

3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG 1977):

Die Beschwerdeführerin hat die Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 09.03.2011 beantragt. Daher ist auf die Rechtslage ab den Datum der Antragstellung abzustellen:

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. -der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. -die Anwartschaft erfüllt und

3. -die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. -die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. -die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und

3. -die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt. [Anmerkung: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011]

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.

(5) Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld liegt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. -[Anmerkung: ab 18.10.2011] während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. -während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

3.2.2. Für das vorliegende Verfahren bedeutet das:

Der Zeitraum der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXXrechtskräftig entschieden (siehe zur Rechtskraft VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018, wonach die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird; mit Verweis auf VwGH 24.04.2001, 2001/11/0101).

Die Beschwerdeführerin war in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung (Rahmenfrist von 09.03.2009 bis 09.03.2011) - was aufgrund des durchgeführten Verfahrens betreffend die Versicherungspflicht nachträglich festgestellt wurde - durchgehend von 09.03.2009 bis 09.03.2011 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, weshalb sie die Anwartschaft gemäß § 14 Absatz 1 AlVG erfüllt.

Da zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide vom AMS am 11.03.2011 sowie am 06.05.2011 noch keine Versicherungsdaten festgestellt waren, wurde im angefochtenen Bescheid lediglich ausgesprochen, dass die Anwartschaft nicht erfüllt sei.

Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (die Verfügbarkeit sowie die Nichterschöpfung der Bezugsdauer) wurde vom AMS nicht geprüft.

Vorliegend wurde hinsichtlich der genannten Voraussetzungen der § 7 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 AlVG jegliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen und liegen somit auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor.

Die Ermittlung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder mit einer "erheblichen" Kostenersparnis verbunden.

Die Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren damit auseinander setzen zu haben, ob von der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 AlVG erfüllt waren und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Leistung in der im gesetzlichen Ausmaß zustehenden Höhe zu gewähren haben.

Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und die Beschwerdesache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.

3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Absatz 1 VwGVG). Die vorliegende Entscheidung wurde getroffen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe § 24 Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG). Im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gerade deswegen aufhebt, weil der von der belangten Behörde heranzuziehende Sachverhalt erst zu ermitteln wäre, ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung hätte leisten können. Bei dieser Ausgangslage steht eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC im Einklang, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Absatz 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (zur ähnlich gelagerten Konstellation bei Anwendung von § 39 Absatz 2 Ziffer 3 VwGG siehe zB VwGH 23.05.2013, 2010/09/0013, 12.12.2008, 2005/12/0183)

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht macht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.