W161 2133079-1•BVwG W161 2133079-1
W161 2133079-1Federal Administrative CourtNov 8, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überstellungsrisiko
W161 2133077-1/5E
W161 2133079-1/3E
W161 2133084-1/5E
W161 2133082-1/5E
W161 2133086-1/5E
W161 2133083-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN über die Beschwerden
1. der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, Zl. 1104872604-160210960;
2. der mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, Zl. 1104871400-160211010;
3. der mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, Zl. 1104870806-160211001;
4. des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, Zl. 1104874010-160210951;
5. des mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, Zl. 1104873100-160210978;
6. des mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, Zl. 1104873503-160210986;
alle StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG
stattgegeben, die Asylanträge werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre vier minderjährigen Kinder sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten hier jeweils am 03.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am 31.05.2015 in Polen und am 25.06.2015 in Deutschland Asylanträge gestellt hat. Der Viertbeschwerdeführer stellte am 18.01.2016 in Lettland einen Asylantrag.
3.1. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.02.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe ihr Heimatland mit ihrem Mann und ihren Kindern im Jänner 2016 verlassen und sei mittels LKW über ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist. Den Entschluss zur Ausreise habe ihr Mann gefasst. Er werde in der Heimat verfolgt, welche Probleme er genau gehabt habe, habe er ihr nicht erzählt. Mit dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage konfrontiert, gab sie an in Polen und Deutschland um Asyl angesucht zu haben. In Deutschland habe sie einen Ausweis bekommen, in Polen nicht. Über den Stand des Asylverfahrens wisse sie nichts. Ihre ältere Tochter sei in Deutschland mit dem Bus zur Schule gefahren und dabei von anderen Personen als Asylantin beschimpft und geschlagen worden.
3.2. Der Viertbeschwerdeführer machte in seiner Erstbefragung am 09.02.2016 hinsichtlich seiner Reise nach Österreich zunächst gleich lautende Angaben. Er werde in seiner Heimat von Militärangehörigen gesucht und verfolgt, weil er im privaten Sicherheitsdienst des ehemaligen Präsidenten Tschetscheniens gearbeitet habe. Er habe sich bei Freunden oder Bekannten verstecken müssen. Konfrontiert mit dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage, gab er an, er sei in Litauen (gemeint: Lettland) mit seinen beiden Söhnen von der Polizei gefunden worden. Er habe sich vom 17.01.2016 - 24.01.2016 dort aufgehalten. Es gebe dort keine Sicherheit und keine Versorgung. Im Lager sei es schmutzig.
4. Am 18.02.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass das BFA Konsultationen mit Lettland, Deutschland und Polen führe.
5. Am 23.01.2016 erfolgten Anfragen gem. § 34 Dublin III-VO hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin an Polen, Lettland und Deutschland.
Mit Schreiben vom 01.03.2016 teilten die polnischen Behörden mit, dass der Viertbeschwerdeführer in Polen nicht registriert sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei am 31.05.2015 in Polen eingereist, habe für sich und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen Asylanträge gestellt und sei wahrscheinlich am 01.06.2015 nach Deutschland weitergereist.
Am 10.03.2016 teilten die lettischen Behörden mit, dass der Viertbeschwerdeführer am 17.01.2016 für sich und die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer um Asyl angesucht habe. Am 27.01.2016 seien sie untergetaucht, das Verfahren sei noch anhängig. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen seien in Lettland nicht registriert.
Am 22.03.2016 teilten die deutschen Behörden mit, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich und die Zweit- und Drittbeschwerdefüherinnen am 25.06.2015 einen Asylantrag gestellt habe. Polen habe der Wiederaufnahme der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen am 27.07.2015 zugestimmt. Diese gelten seit dem 15.12.2015 als untergetaucht. Der Viertbeschwerdeführer sei in Deutschland nicht registriert, eine Verbindung zu den Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen sei nicht bekannt.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen hinsichtlich der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer an Lettland. Mit Schreiben vom 07.04.2016 stimmten die lettischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs 1 lit. b ausdrücklich zu.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen an Polen. Mit Schreiben vom 01.04.2016 stimmten die polnischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs 1 lit. c ausdrücklich zu.
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG vom 06.05.2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Zuständigkeit des Dublinstaates Polen angenommen werde. Als Bezugspersonen im Verfahren wurden die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen angeführt.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.05.2016 wurde dem Viertbeschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Zuständigkeit des Dublinstaates Lettland angenommen werde. Als Bezugspersonen wurden alle übrigen Beschwerdeführer angeführt.
8.1. Am 01.07.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA. Sie gab an, sie habe sich einer Rechtsberatung unterzogen und fühle sich körperlich und seelisch in der Lage die Befragung zu absolvieren. Sie habe keine Verwandten in Österreich bzw. in der EU. Sie legte eine Reihe medizinsicher Unterlagen, die Drittbeschwerdeführerin betreffend, vor. Diese sei ohne Dickdarm geboren worden und habe nur eine funktionsfähige Niere. Der Darm sei in Tschetschenien künstlich aufgebaut worden, dies sei aber nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Drittbeschwerdeführerin leide unter Anfällen und Krämpfen. Die Ärzte in Tschetschenien hätten ihr nicht mehr helfen können, deshalb seien sie gezwungen gewesen auszureisen. Sie sei derzeit im AKH und im Krankenhaus in Baden in Behandlung. Eine Unterbrechung der Behandlung könne für diese lebensbedrohlich sein. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei in ärztlicher Behandlung, da sie Bettnässerin sei. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, nicht alleine mit ihrem kranken Kind zu Recht zu kommen. Deshalb wolle sie nicht von ihrem Mann getrennt werden.
8.2. In seiner Einvernahme durch das BFA am 29.06.2016 gab der Viertbeschwerdeführer an, er sei gesund. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Seine Tochter XXXX (Drittbeschwerdeführerin) schwer krank sei. Diese sei in Österreich in ärztlicher Behandlung. Sie habe eine enge Bindung zu ihm, deshalb könne die Familie nicht getrennt werden. Seine Frau sei mit den beiden Töchtern im Mai 2015 nach Deutschland gereist und im November 2015 nach Tschetschenien zurückgekehrt. In Deutschland habe es am Unterbringungsort keine Krankenhäuser gegeben. Seine Frau habe es alleine nicht geschafft.
8.3. Am selben Tag wurde eine Stellungnahme des Rechtsberaters der Beschwerdeführer übermittelt. Darin wird vorgebracht, dass eine Unterbrechung der medizinischen Versorgung der Drittbeschwerdeführerin zu einem kompletten Nierenversagen führen könne und daher lebensbedrohend sei. Außerdem würde eine Überstellung der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen nach Polen die nach Art. 8 EMRK geschützte Familieneinheit mit ihrem Gatten und den Söhnen zerreißen. Das BFA hätte ein Familienverfahren nach Art 11 Dublin-III-Verordnung führen müssen. Die Trennung der Verfahren stelle einen schweren Verfahrensfehler dar.
9. Am 08.07.2016 erfolgte eine Beurteilung der vorgelegten Befunde und Dokumente durch XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Das Ergebnis dieser gutachterliche Stellungnahme lautet wie folgt:
"Es liegt eine massive Fehlbildung im Bereich der Harnwege, des Darms und der Geschlechtsorgane vor. Lebensbedrohlich ist die Fehlbildung der Niere(n)/Harnleiter etc., wobei es als Folge der Fehlbildung immer wieder zu Infektionen kommen dürfte, diese die Niere weiter schädigen dürften und eine Fehlfunktion der einzigen Niere bereits eingetreten ist. Bewertung: diesem Befund ist aus meiner ärztlichen Sicht nichts hinzuzufügen. Eine Unterbrechung der Behandlung ist nicht vertretbar, die Behandlung auf höchstem medizinischen Niveau ist zwingend erforderlich, ansonsten besteht die Gefahr einer vitalen Bedrohung!"
10. Am 08.07.2016 erfolgte eine Nachfrage der zuständigen Referentin des BFA bei XXXX, in welcher Art und Weise die Behandlung der Drittbeschwerdeführerin durchgeführt werden müsse und welche Behandlung genau nicht unterbrochen werden dürfe. XXXX teilte noch am selben Tag mit, dass ein niederschwelliger Zugang zu ärztlicher Behandlung unbedingt notwendig sei, da es im Falle einer Urosepsis zu einem lebensbedrohlichen Nierenversagen kommen könne, wenn nicht innerhalb weniger Stunden eine Behandlung erfolge. Bei Nierenversagen müsse eine sofortige Möglichkeit zur Dialyse bestehen.
11.1. Mit den im Spruch zu 1.-3. angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
11.2. Die Anträge der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit den im Spruch unter 3.-6. Angeführten Bescheiden ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
In allen Bescheiden wurde festgestellt, dass sich für die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen die Zuständigkeit des Dublinstaates Polen, für die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer die des Staates Lettland ergeben habe.
In den Bescheiden, die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen betreffend, wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich für sämtliche Familienmitglieder (hier wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen angeführt, ohne die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer zu erwähnen) dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe. Durch die Ausweisung der gesamten Familie bleibe die Einheit der Familie gewahrt, daher stelle die getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Wenn nämlich, wie im vorliegenden Fall, eine Familie nicht getrennt werden solle, sondern vielmehr der gesamten Familie das Aufenthaltsrecht verweigert werde und alle in das Heimatland zurückkehren sollten, scheide ein Eingriff von vornherein aus.
In den die Viert- bis Sechstbeschwerdeführer betreffenden Bescheiden findet sich dieselbe rechtliche Beurteilung, wobei hier die Viertbis Sechstbeschwerdeführer als "sämtliche Familienmitglieder" angeführt wurden.
In dem die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid wurde hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes folgendes festgestellt: "Sie leiden an einer massiven Fehlbildung im Bereich der Harnwege, des Darmes und der Geschlechtsorgane. Aufgrund der Fehlbildung kommt es immer wieder zu Infektionen, die die Niere weiter schädigen dürften und eine Fehlfunktion der einzigen Niere bereits eingetreten ist. Die Blase wird im AKH Wien stimuliert, die Darmentleerung wird kontrolliert und auf eine Selbstirrigation eingeschult, durch das die Entleerung des Darmes ermöglicht wird.Es ist eine ständige und fortlaufende ärztliche Behandlung erforderlich."
Zur medizinischen Versorgung in Polen wurde folgendes ausgeführt:
"Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Polen ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Polen ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Polen in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Polen gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Polen Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen.
Asylwerber haben laut Länderfeststellungen in Polen ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Jedenfalls ist in Polen medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger gesetzlich garantiert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht.
Die speziellen Bedürfnisse von Asylwerbern (Vulnerable) werden bei der Versorgung berücksichtigt. Einige Unterbringungszentren sind in Polen für Vulnerable angepasst: 3 Zentren haben behindertengerechte Eingänge und ein entsprechendes Zimmer und Badezimmer. 4 weitere Zentren sind teilweise angepasst.
Standartmäßig werden im Rahmen des Überstellungsvollzugs sämtliche aktuelle medizinische Unterlagen übermittelt und auf allfällige Versorgungsbedürfnisse hingewiesen. Sohin ist gewährleistet, dass die polnischen Behörden alle medizinisch indizierten Vorkehrungen treffen können um eine Anschlussversorgung in Polen sicherzustellen. Darüber hinaus werden Asylwerber vor Überstellung von einem Amtsarzt untersucht."
12. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden mit Schriftsatz vom 16.08.2016 im Wesentlichen gleichlautend eingebrachten Beschwerden, in welchen vorgebracht wurde, dass die Entscheidungen der Behörde das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletze, indem eine Teil der Familie nach Lettland und ein Teil nach Polen überstellt werden solle. Art. 11 Dublin-III-Verordnung sei unberücksichtigt geblieben. Der Eingriff in das Familienleben sei in ihrem Fall besonders schwerwiegend, da die Drittbeschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide und auf die Versorgung durch beide Elternteile angewiesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin wäre mit der alleinigen Versorgung der Töchter überfordert.
Eine Unterbrechung der Behandlung der Drittbeschwerdeführerin könne zu akutem Nierenversagen führen und sei in jedem Fall lebensbedrohend. Es stelle sich nicht nur die Frage nach einer ausreichenden Versorgung in Polen, sondern auch ob eine mit einer Überstellung notwendigerweise verbundene Unterbrechung der Behandlung schwerwiegende Folgen habe könnte. Es werde daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.
13. Jeweils mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Artikel 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
3.2. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages zuständig ist.
In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen jedenfalls durch die dortige Asylantragstellung begründet. In der Folge stimmten die polnischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch Österreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.
Die Viert- bis Sechsbeschwerdeführer stellten in Lettland erstmals einen Asylantrag. Die lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs zu, weshalb sich die Zuständigkeit Lettlands aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung ergibt.
Allerdings hätte eine Rücküberstellung der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen nach Polen und der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer nach Lettland eine Trennung der Familie zur Folge. Aus diesem Grund hätte die Behörde Art. 11 Dublin III-Verordnung zur Anwendung bringen müssen.
Für den Fall, dass die Anwendung der Kriterien der Verhornung die Trennung der Familie zur Folge hätte, sieht Art. 11 lit. a leg.cit. zunächst vor, dass jener Mitgliedstaat für die Prüfung der Anträge aller Familienmitglieder zuständig sein soll, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist. Dies führt im gegenständlichen Fall zu keinem Ergebnis, da nach den Kriterien der Verordnung sowohl Lettland als auch Polen für die Prüfung der Anträge von je drei Familienmitgliedern zuständig sind.
Art. 11 lit. b leg.cit. sieht als sekundäres Kriterium vor, dass jener Mitgliedstaat zuständig sein soll, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten der Familienmitglieder gestellten Antrags zuständig ist. Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Anträge aller Familienmitglieder, da die Erstbeschwerdeführerin als ältestes Familienmitglied in Polen erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Behörde hätte daher ein Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-Verordnung führen und ein alle Familienmitglieder umfassendes Aufnahmeersuchen an Polen stellen müssen.
Die rechtliche Beurteilung der Behörde erweist sich daher als verfehlt. Die dahingehenden Ausführungen in den Bescheiden, dass sich für sämtliche Familienmitglieder dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe, weshalb die getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle, ist grob tatsachenwidrig. Die Entscheidung der Behörde hätte nämlich sehr wohl eine Trennung der Familie zur Folge, weshalb die Anwendung des Art. 11 Dublin-III-Verordnung geboten gewesen wäre.
Schon aus diesem Grund waren die Bescheide zu beheben.
3.3. Darüber hinaus war zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen wäre.
Aus den von der Drittbeschwerdeführerin vorgelegten Befunden und der Beurteilung derselben durch eine ärztliche Sachverständige geht hervor, dass sie wegen "massiver Fehlbildung im Bereich der Harnwege, des Darms und der Geschlechtsorgane" in dauernder ärztlicher Behandlung steht. Die Befundbeurteilung ergab, dass eine Unterbrechung der Behandlung potentiell lebensbedrohlich und daher nicht vertretbar sei. Im Fall einer Infektion der einzig funktionierenden Niere und einem daraus resultierenden Nierenversagen ist ein sofortiger Zugang zu einer Dialyseeinrichtung unbedingt erforderlich. Die Befundbeurteilung durch eine Ärztin und Sachverständige wurde vom BFA in Auftrag gegeben und durch Nachfrage der zuständigen Referentin noch einmal ergänzt. Im Bescheid wurde festgestellt, dass eine "ständige und fortlaufende ärztliche Behandlung notwendig" sei. Dennoch wurden diese Tatsache und die Beurteilung durch die Sachverständige im Bescheid nicht berücksichtigt, sondern lediglich allgemein auf den Zugang von Asylwerbern zu ärztlicher Versorgung hingewiesen.
Mit dieser knappen Argumentationslinie ist es dem BFA allerdings nicht gelungen, die fundierten ärztlichen Informationen über die Art der Erkrankung und die damit im Zusammenhang stehenden potentiellen Gefahren einer Überstellung nach Polen in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen sich mit dem von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzten. Aufgrund der nachvollziehbaren fachlichen Beurteilung der vorgelegten Befunde durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige steht fest, dass eine Überstellung der Drittbeschwerdeführerin nach Polen und damit eine Unterbrechung der Behandlung lebensgefährliche Folgen nach sich ziehen könnte und daher aktuell nicht vertretbar ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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