BVwG L519 1244700-2

L519 1244700-2Federal Administrative CourtNov 8, 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Ermittlungspflicht,<br/>Gesamtbetrachtung, Interessenabwägung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L519 1244700-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.1244700.2.00

Spruch

L519 1244700-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch: RAe Mag. BISCHOF Mag. LEPSCHI gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015, Zl. 249732708-14071668, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in Österreich am 20.01.2003 beim damaligen Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) einen Asylantrag ein.

Den seinerzeitigen Asylantrag begründete die bP damit, dass sie Finanzsekretär der PSF, einer Flügelpartei der PPP gewesen sei und Streit mit Mitgliedern der PML-Q gehabt habe. Die bP habe nie einen Reisepass besessen und sei mit einem gefälschten Reisepass in Österreich eingereist.

I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2003 wurde der Asylantrag der bP gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Pakistan gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist.

Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes (AGH) vom 26.02.2009 wurde die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Die Identität der bP wurde "entsprechend den Angaben in der Verhandlung" festgestellt.

Weiters führte der Asylgerichtshof aus, dass nicht glaubhaft dargelegt worden ist, dass die bP im Falle einer Rückkehr einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Heimat im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt wäre, weshalb ihr in Österreich kein Asyl gewährt werden könne. Das Vorbringen weise zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf, weshalb der bP die Glaubwürdigkeit versagt wurde.

Zur Situation der bP im Fall der Rückkehr wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht habe festgestellt werden können, dass für sie bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde.

I.3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.01.2008 wurde gegen die bP ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses wurde aufgrund eines späteren Antrags der bP mit Bescheid vom 03.10.2013 aufgehoben.

I.4. Am 25.10.2013 brachte die bP beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus gemäß § 41 a Abs. 9 NAG ein. Neben dem Eingangsstempel der MA 35 wurde im Eingangsvermerk "persönlich" angekreuzt und zusätzlich Mag. Lepschi vermerkt.

Vorgelegt wurden die Kopien einer Geburtsurkunde, eines Deutschprüfungszeugnis A2, einer e-Card, eines Einkommenssteuerbescheides aus 2011, eines Bescheides über die Aufhebung des Rückkehrverbotes, eines Auszuges aus dem Gewerberegister und eines Mietvertrages.

Der bP wurde am selben Tag eine Einreichbestätigung ausgehändigt, in welcher ihre Antragstellung festgehalten ist und zugleich eine Frist bis zum 25.11.2013 zur Nachreichung von Unterlagen (Schriftliche Antragsbegründung gemäß Art. 8 EMRK, gültiger Reisepass, Kopien der Entscheidungen im Asylverfahren) gewährt wurde. Weiters erfolgte eine Belehrung der bP nach § 19 Abs. 8 NAG betreffend Heilung eines Mangels hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen.

I.5. Mit Schreiben vom 19.12.2013 wurde eine schriftliche Antragsbegründung nachgereicht und gemäß § 19 Abs. 8 NAG beantragt, von der Vorlage eines Reisepasses abzusehen, da die Ausstellung über die Botschaft in XXXX nicht möglich sei. Die bP habe seit Jänner 2003 ihren Lebensmittelpunkt in XXXX und ergäbe sich bereits aus der Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Interesse am Verbleib in Österreich. Seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren lägen jedenfalls maßgeblich geänderte Umstände vor. Die bP sei selbsterhaltungsfähig und arbeite selbstständig als Medikamentenzusteller. Sie verfüge über einen Gewerbeschein, sei als fleißiger und zuverlässiger Mitarbeiter bekannt und habe sich ein soziales Netz aufgebaut. In Pakistan lebe nur noch die Mutter, zu welcher loser Kontakt bestünde. Sie spreche sehr gut Deutsch.

I.6. Die bP legte mit Schriftsatz vom 23.04.2014 zahlreiche Bestätigungen über ihr Einkommens- bzw. Steuerbescheide, Arbeitsverträge und Zahlungsbestätigungen vor.

I.7. Mit Urkundenvorlage vom 10.10.2014 wurden weitere Urkunden zur Einkommenssituation sowie ein Mietvertrag vorgelegt.

I.8. Die belangte Behörde erstellte am 06.02.2015 einen Versicherungsdatenauszug. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2015 wurde der bP eine Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme übermittelt. § 9 BFA-VG wurde zitiert und die bP aufgefordert, ihre Interessen iSd Art. 8 EMRK darzulegen. Insbesondere wurde auf § 8 Abs. 1 AsylG-DV hingewiesen, wonach bestimmte Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen wären, ansonsten der Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. Auf die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV wurde hingewiesen. Weiters ginge aus der Aktenlage die höchstpersönliche Anwesenheit bei Antragseinbringung nicht hervor, weshalb die bP aufgefordert wurde, zwecks Heilung der Mängel bei der belangten Behörde persönlich vorzusprechen und fehlende Beweismittel vorzulegen.

I.9. In der Stellungnahme vom 25.02.2015 wurde ausgeführt, dass die bP am 25.10.2013 persönlich gegenständlichen Antrag beim Amt der Wiener Landesregierung eingebracht habe. Der Reisepass der bP sei seit geraumer Zeit abgelaufen. Es sei bei der zuständigen Botschaft die Ausstellung eines neuen Reisepasses beantragt worden. Zur Vorlage eines Reisedokuments wurde um eine Fristerstreckung von 8 Wochen ersucht. Zum Nachweis aller Aufenthaltsorte habe die bP eine Meldedarstellung beantragt, alte Reisedokumente existierten nicht mehr.

Die Identität der bP stehe durch die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins fest. Die bP befinde sich seit 2003 durchgängig in Österreich und sei der Vorfall am XXXX 2010 (Aufgriff am Grenzübergang Brenner) hinreichend aufgeklärt, was aus einer Niederschrift vom 07.03.2012 ersichtlich sei. Die bP sei krankenversichert und werde nach Erhalt auftragsgemäß ein KSV Auszug vorgelegt, welcher bereist beantragt worden sei.

Vorgelegt wurde

  • Geburtsurkunde

  • Österr. Führerschein

  • Einreichbestätigung Antrag Rot-Weiß-Rot Karte

I.10. Mit Urkundenvorlage vom 25.03.2015 wurden vorgelegt:

  • Bestätigung SVA vom 05.03.2015 samt Zahlungsbestätigungen

  • KSV Auskunft vom 26.02.2015

  • Kopie Identitätskarte Pakistan

  • Einkommenssteuerbescheid 2014

  • Mietvertrag

  • Abmeldebestätigung Nebenwohnsitz

  • Festgehalten wurde, dass der beantragte Reisepass noch nicht vorliege und sofort nach Erhalt übermittelt werde.

I.11. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der nunmehrige Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und der "Antrag vom 20.12.2013" in Bezug auf die Heilung von Verfahrensmängeln gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält. Sie sei illegal eingereist und sei gegen sie wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz aufgrund unerlaubter Erwerbstätigkeit ein Rückkehrverbot verhängt worden. Der Asylantrag sei mit Erkenntnis des AGH rechtskräftig abgewiesen worden und sei eine Ausweisung gegen die bP ausgesprochen worden.

Die Identität der bP könne nicht festgestellt werden und habe die bP sich unterschiedlicher Identitäten bedient. Die tatsächliche Originalidentität und der tatsächliche Aufenthalt der bP in Österreich stünden nicht fest und habe die bP auch nicht die entsprechenden Dokumente vorgelegt. Fest stünde nicht einmal mit Sicherheit, dass die bP die Antragstellung am 25.10.2013 persönlich vorgenommen hat. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter der bP angebe, dass er bei der persönlichen Antragstellung der bP dabei gewesen sei, sei könne dieser Angabe wenig Gewicht beigemessen werden, da der Vertreter den Vorteil der bP wahren wolle. Die bP habe keine "korrekte" Vorlage der Geburtsurkunde vorgenommen und auch keinen Reisepass vorgelegt.

Zur Abweisung des Antrages gemäß § 4 AsylG-DV bzw. zu den privaten und familiären Anbindungen wurde ausgeführt, dass die bP nach negativer Entscheidung über den Asylantrag unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Die bP habe auch nicht nachgewiesen, dass sie sich tatsächlich ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nach der Aktenlage sei es "jedenfalls nicht völlig auszuschließen", dass sich die bP tatsächlich nur sporadisch in der Vergangenheit in Österreich aufgehalten hat. Hingewiesen wurden in diesem Zusammenhang auf die prekäre finanzielle Lage der bP und ihre Einreise aus Italien im Jahr 2010. Zudem weise die vorgelegte, in Pakistan im Jahr 2008 ausgestellte ID Card, welche zur visafreien Einreise in Pakistan berechtigte, darauf hin, dass sie Bedarf für die Ausstellung gehabt habe und sich die bP zur Ausstellung nach Pakistan begeben hätte. Durchgängige Meldungen im Bundesgebiet seien alleine kein Nachweis für einen ununterbrochenen Aufenthalt.

Ein Familienleben würde nicht vorliegen und sei Schutzwürdigkeit des Privatlebens nicht gegeben, da der Integrationsgrad geringfügig erscheine. Die bP habe zwar Sprachkenntnisse auf A2 Niveau, sei versichert gewesen und habe gemäß Versicherungsdatenauszug seit 2010 ein Einkommen erwirtschaftet. Es wurden Berechnungen angestellt und festgehalten, dass gemäß den Kriterien nach § 11 Abs. 5 NAG keine ausreichenden Unterhaltsmittel bestünden und darüber hinaus die Wohnung der bP als Massenquartier und nicht als ortsübliche Unterkunft zu sehen sei.

Durch die nicht erfolgte Rückkehr gefährde die bP massiv die öffentliche Ordnung, die bP habe sich den überwiegenden Teil ihres Lebens in Pakistan aufgehalten, beherrsche die deutsche Sprache nicht und würden die Bindungen an Pakistan schon aufgrund der Staatsangehörigkeit jene zu Österreich überwiegen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit stelle einen Normalzustand und keinen Integrationsverdienst dar und sei das Privatleben der bP zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sie sich des unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sein müsste.

Der bP sei es zumutbar und möglich gewesen, sich an die Botschaft Pakistans in XXXX zu wenden und die Ausstellung eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde zu beantragen. Gegenständliches habe sie auch nie behauptet.

Der Antrag der bP auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG sei zurückzuweisen, da aufgrund der Nichtmitwirkung der bP der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststellbar sei. Insbesondere die Originalidentität und der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet stünden nicht fest und seien im Entscheidungszeitpunkt auch nicht feststellbar. Fest stünde nicht einmal wirklich, ob die bP den Antrag persönlich eingebracht hat. Weder Reisepass noch Geburtsurkunde habe die bP im Original beglaubigt und in Kopie samt Übersetzungen vorgelegt, sodass die Identität ungeklärt sei und die bP den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Der österreichische Führerschein und die ID-Card seien nicht verlangt worden und genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Da die bP mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 05.08.2009, Zl E1 / 297.290/2009 rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden wäre, sei keine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Nach Zitierung diverser Judikatur wurde festgehalten, dass sich die bP zum Entscheidungszeitpunkt über die rechtskräftige Ausweisung am 05.08.2009 hinaus seit sechs Jahren und 7 Monaten in Österreich aufhalte. Es seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen Integration hervorgekommen. Nach weiteren rechtlichen Ausführungen wurde festgehalten, dass im Fall der bP das Vorliegen eines über 10jährigen Aufenthalts keineswegs fest stehe und wurde nach weiteren Ausführungen zur mangelhaften Integration ausgeführt, dass abgesehen von einem mehr als zweijährigen Zeitablauf keine wesentliche Änderung des Sachverhalts seit Rechtskraft der Ausweisung vorliege.

Im Hinblick auf § 4 AsylG-DV sei auszuführen, dass den öffentlichen Interessen ein höherer Stellenwert zukäme als den privaten Interessen der bP an der meritorischen Absprache über den Erstantrag.

I.12. Gegen die Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde dargelegt, dass die bP gut integriert sei, insbesondere würde sie entsprechenden Beschäftigungen nachgehen und sei der erstinstanzliche Bescheid insgesamt mangelhaft. Beantragt wurden Zeugen zum Beweis für den durchgängigen Aufenthalt der bP in Österreich.

Die belangte Behörde hätte letztlich den entscheidungsrelevanten Sachverhalt mangelhaft ermittelt und rechts- und tatsachenirrig entschieden.

I.13. Mit Schreiben vom 11.07.2016 wurden zum fortgesetzten Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit Einkommensnachweise und ein Nachweis der bezahlten SVA Beiträge übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Nach § 81 Abs. 24 NAG idgF sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember noch anhängig sind, ab dem 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.

Da der gegenständlichem Verfahren zugrunde liegende Antrag gemäß § 41a Abs. 9 am 25.10.2013 eingebracht wurde und das Verfahren am 31.12.2013 noch anhängig war, war vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 24 NAG von der Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung des Antrages nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 auszugehen.

Gemäß § 81 Abs. 31 NAG gelten vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 10 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 weiter.

3.2.1. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften

§ 55 AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Art. 8 EMRK lautet:

"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

§ 58 AsylG lautet:

"Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

§ 8 AsylG-DV lautet:

"Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

..."

§ 4 AsylG-DV lautet:

"Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:


1. -im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. -zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. -im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

3.2.2. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei.

Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch § 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen hätte und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann.

Die bP hat zwar angekündigt, einen Reisepass vorzulegen, bisher ist eine derartige Vorlage jedoch unterblieben und wurde auch nicht auf andere Weise tatsächlich belegt, dass die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft gestellt hätte. Am Rande sei an dieser Stelle angemerkt, dass die bP noch im Asylverfahren behauptete, nie einen Reisepass besessen zu haben, jedoch nunmehr im gegenständlichen Verfahren behauptete, der alte sei abgelaufen, sie habe aber einen neuen beantragt.

Letztlich ist davon auszugehen, dass kein Fall des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV vorliegt, zumal es der bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit jederzeit möglich und zumutbar wäre, die in § 8 leg cit genannten Urkunden zu beschaffen und wurden auch keine Hindernisgründe bekannt gegeben.

Es war somit zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK geboten erscheint (§ 4 Abs. 1. Z 2 AsylG-DV).

3.2.3. Die belangte Behörde hat die wesentlichen Umstände für diese Interessensabwägung jedoch nicht ermittelt. So wurde die bP im erstinstanzlichen Verfahren nicht persönlich einvernommen und fand die letzte persönliche Äußerungsmöglichkeit der bP damit im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.01.2009 statt. Gerade im gegenständlichen Fall, in welchem die belangte Behörde auch nicht die im Wege des Parteiengehörs von der bP bekannt gegebenen Umstände der Entscheidung zugrunde gelegt hat, wäre jedoch eine persönliche Einvernahme notwendig gewesen.

Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde bereits die Identität der bP vorweg nicht feststellte und der bP die Nichtfeststellbarkeit der Identität anlastete, wobei die bP jedoch eine pakistanische ID-Card samt Foto in Kopie vorgelegt hat. Diese ID-Card wäre jedenfalls im Original einer näheren Würdigung zu unterziehen gewesen. Andererseits verwertet die belangte Behörde die ID-Card dann wieder im Rahmen der Feststellung, dass die bP keinen durchgehenden, dauerhaften Aufenthalt in Österreich aufweise. Dies sei durch die ID-Card, welche zu Reisen in Pakistan ermächtige, belegt. Nicht ersichtlich ist nunmehr, ob die belangte Behörde die ID-Card jetzt als Karte der bP anerkennt oder nicht.

Auch die anderen im Zusammenhang mit der Feststellung des angeblich nicht durchgängigen Aufenthalts in Österreich getroffenen Ausführungen sind nicht in der Lage, die Angabe der bP, sie sei seit der Einreise in Österreich im Jahr 2003 nicht mehr ausgereist, ohne persönliche Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der bP, als unglaubwürdig zu beurteilen. Dies schon vor dem Hintergrund der durchgängigen Meldung der bP im Zentralen Melderegister in Österreich seit 2003. Auch finden sich im Akt keine Unterlagen betreffend dem Aufgriff der bP im Jahr 2010 am Brenner, wozu von der bP schon vor der belangten Behörde in den Schriftsätzen ausgeführt wurde, dass in der Einvernahme zu diesem Vorfall die Umstände aufgeklärt hätten werden können. In ihrer Würdigung hält die belangte Behörde dann wie oben wiedergegeben vorerst fest, dass die bP 7 Jahre in Österreich aufhältig wäre, um in weiterer Folge zusätzliche zeitlich widersprüchliche Ausführungen zu treffen. Wie lange sich die bP jetzt tatsächlich in Österreich aufgehalten hat, wird daher von der belangten Behörde im Rahmen einer Einvernahme zu klären sein. Auch wird im Zuge dessen zu klären sein, ob die Identität der bP jetzt letztlich festgestellt werden kann und ob die bP jetzt einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt hat.

In § 58 Abs. 5 AsylG ist festgehalten, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Schon aus dem vorgelegten Antrag, der Einreichbestätigung und Aufforderung, weitere Unterlagen vorzulegen, lässt sich letztlich erschließen, dass der Antrag persönlich eingebracht wurde. Auch legt die belangte Behörde letztlich nicht nachvollziehbar dar, wie sie zur Ansicht gelangen konnte, dass der rechtsfreundliche Vertreter der bP, welcher die persönliche Einbringung bezeugte, nicht die Wahrheit anführen würde.

Letztlich verkennt das BVwG nicht, dass ein eventuell nunmehr schon seit ca. 13 Jahren andauernder Aufenthalt lediglich dadurch herbeigeführt wurde, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. An sich kann zwar selbst bei einem derart langem, jedoch überwiegend unrechtmäßige Aufenthaltszeiten aufweisenden Aufenthalt eine Interessensabwägung zu Lasten der bP ausgehen. Jedenfalls hätte jedoch der Sachverhalt ausreichend konkret ermittelt werden müssen, um zu einer Zurückweisung des Antrages gemäß § 55 AsylG führen zu können. Dass die Ermittlung des Sachverhaltes mangels Mitwirkung der bP unmöglich gewesen sei, lässt sich aus der Aktenlage nicht schließen.

3.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob sich das Privat- und Familienleben der bP in Österreich schon aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessensabwägung als schützenswert darstellt bzw. im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1. - 3. AsylG-DV nicht vorliegen, bzw. eine Heilung der hier zur Disposition stehenden Mängel (Nichtvorlage der Unterlagen) möglich ist.

Im Zuge des weiteren Verfahrens wird sich die belangte Behörde daher mit dem Vorbringen und den in Vorlage gebrachten Beweismitteln sowie dem Ergebnis einer ordnungsgemäßen Befragung auseinander zu setzen haben.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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