L518 2130382-1•BVwG L518 2130382-1
L518 2130382-1Federal Administrative CourtNov 8, 2016
anpassungsfähiges Alter, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L518 2130384-1/9E
L518 2130381-1/8E
L518 2130382-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP 1" bis "bP 3" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.06.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge auch "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Für die bP 3, das minderjährige Kind der bP 1 und bP 2 wurde von der bP 2 unter Vorlage einer österr. Geburtsurkunde und eines Meldezettels am 07.03.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe für die bP 3 wurden nicht vorgebracht.
I.1.1.Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 am 14.6.2015 erstbefragt zum Fluchtgrund vor:
"Ich war in der Heimat seit dem Jahre 2009 bei der georgischen Partei mit dem Namen NATIONALE BEWEGUNG aktiv tätig. Im Jahre 2012 kam eine andere Regierung an die Macht. Dann begannen meine Probleme, schon im Juli 2013 wurde mir telefonisch gedroht. Auch danach gingen die Drohungen weiter. Zuletzt merkte ich, dass ich observiert wurde. Aus Furcht, dass mir und meiner Frau was zustoßen könnten, entschloss ich meine Heimat zu verlassen.
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Es könnte sein, dass mir was unterstellt wird um mich zu verhaften."
Die Zweitbeschwerdeführerin führe erstbefragt ins Treffen, dass ihr Mann Probleme gehabt hätte, da er politisch tätig gewesen sei. Zuletzt hätten sie sich "vor irgendwelchen Problemen" gefürchtet, die ihnen in der Heimat zustoßen hätten können. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass der Mann Schwierigkeiten bekommen könnte.
I.1.2. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 am 14.06.2016 zu den Fluchtgründen Folgendes vor:
"Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
Ich war Mitglied der Nationalen Partei. Ich lege meinen Ausweis vor (Ausstellung: XXXX 2015). Ich habe den alten Ausweis verloren. Ich war Aktivist. Ich hatte gute Kontakte. Ich war mit XXXX befreundet. Seine Mutter war meine Lehrerin. Mein Bruder und ich waren gute Schüler bei ihr. Es waren damals schlechte Zeiten. Es gab viel Kriminalität. Ich studierte weiter. Ich habe die Richtung der Partei mitgetragen. SAKASCHWILI war gegen die Mafia. Ich wollte nicht, dass Georgien so kriminell ist. Ich war ein bekannter Mensch. Man wusste, dass ich mit XXXX befreundet bin. Ich habe mein Masterstudium beendet und begonnen zu arbeiten. Ich arbeite in einer Bank. Ich war Assistent des Direktors einer Bankfiliale. Im Jahr 2012 haben meine Probleme angefangen. Die neue Regierung ließ alle Kriminellen frei. Ende der neunziger Jahre war das Gleiche. Seit 2006 kam ein Gesetz, welches die Kriminellen ins Gefängnis brachte. Die nationale Partei hat gegen die Mafia Krieg geführt. Ich habe es jeden Tag gespürt als die neue Regierung gekommen ist. Es war ein großer Druck. Es haben alle davon gesprochen, dass wir unsere Arbeit verlieren und so weiter. 2013 hat mich ein Unbekannter mit unterdrückter Nummer angerufen. Es wurde mir erzählt, dass XXXX verhaftet wurde. Es war ironisch gemeint. Er hat nur gelacht. Er hat gesagt: "Eure Zeit ist vorbei, jetzt ist unsere Zeit." Ich habe das angezeigt. Die Polizei hat mir zugehört. Ich habe gesagt, dass ich zur nationalen Partei gehöre. Sie haben mir dann gesagt, dass es sicher nur ein Scherzanruf gewesen war. Ich bin dann gegangen. 2 Tage später sprach mich ein Unbekannter auf der Straße an. Er sagte: "Die Polizei kann dir nicht helfen." Es sollten mich schlechte Zeiten erwarten. Er sagte es werde schrecklich werden. Er hat sich umgedreht und ist mit einem Taxi fortgefahren. Ich überlegte wer das gewesen sein könnte. Mein Auto wurde zerkratzt und die Reifen aufgestochen. Ich habe es der Polizei gemeldet. Sie haben nichts gemacht. Auch bei der Arbeit war jeder unfreundlich. Ich rechnete jeden Tag mit meiner Kündigung. Meine Eltern waren 40 Jahre lang Imker. Von 70 Bienenstöcken blieben Ihnen lediglich 12. Das war sicher Absicht. Ich habe meine Eltern nach Tiflis gebracht. Sie leben dort in einer Mietwohnung. Ich wollte niemals Georgien verlassen. Aber ich war unter Druck. Ich hatte immer Angst was morgen passiert. Meine Frau wurde schwanger. Ich habe gewusst, dass ich beobachtet werde. Ich bekam dann einen Anruf. Man hat mir gesagt, dass mein Kind nicht zur Welt kommen wird. Es sollen schwarze Tage kommen. Das war 2015 im Mai. Dann habe ich Georgien verlassen. Das war 2-3 Wochen später.
Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
Nein. Meine Familie und ich haben den gleichen Grund."
Die bP 1 hätte den letzten Vorfall nicht angezeigt, da es keinen Sinn mache, da die Polizei mit "den Anderen" zusammenarbeite. Im Falle der Rückkehr würde ihr alleine wegen der Parteimitgliedschaft Verfolgung drohen. Sie habe keine Funktion in der Partei inne gehabt, sei aber überzeugtes Mitglied gewesen, habe an Parteitreffen teilgenommen und bei der Wahl als Wahlbeisitzer geholfen.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP2 am 14.06.2016 zusammengefasst vor, dass sie wegen der Probleme des Mannes nach Österreich gekommen sei. Der Mann sei gut befreundet mit XXXX (idF auch M) gewesen. Sie erzählte im Grunde gleichlautend von den Problemen ihres Mannes und führte aus, dass zuletzt 2015 das ungeborene Kind bei einem Anruf bedroht worden sei, woraufhin der Mann gesagt hätte, dass sie Georgien verlassen müssen.
I.1.3. Am 30.06.2016 langte eine Stellungnahme der bP zu den Länderfeststellungen ein.
I.1.4. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden von den bP vor der bB vorgelegt:
Heiratsurkunde
Personalausweise bP 1 und 2
Universitätsdiplome der bP 1 und 2
Unterstützungsschreiben von Nachbarn der bP
Bittschreiben an die Landesregierung
Bestätigung über Deutschkursbesuch
Parteiausweis bP 1
I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Bescheid betreffend die bP 1 (im gleichlautenden Bescheid der bP 2 wurde auf die Begründung im Bescheid der bP 1 verwiesen, da sich die bP 2 auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten stützte) Folgendes aus:
"betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie gaben an Mitglied der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" zu sein. Sie wären aufgrund dessen und weiterer angeblicher Verflechtungen zur Partei bedroht worden.
Eingangs wird festgestellt, dass der vorgelegte Parteiausweis erst am XXXX 2015 ausgestellt wurde. Sie sind jedoch bereits am 12.06.2015 in Österreich eingereist. Dies stellt bereits ein besonders aussagekräftiges Indiz für ein konstruiertes Vorbringen dar. Wären Sie tatsächlich über Jahre hinweg Parteimitglied gewesen, wäre der Ausweis auf ein früheres Datum datiert worden. Daraus lässt sich ableiten, dass Sie erst nach Einreise in Österreich offiziell Parteimitglied geworden sind. Die Aussage, wonach Sie Ihren alten Parteiausweis verloren hätten erscheint nicht glaubhaft, da Sie Ihre übrigen Dokumente, welche ein wesentlich älteres Datum aufweisen, vorgelegt haben. Weiters lässt die Zeitnähe zwischen Ausstellung des Ausweises und der Antragstellung in Österreich den Schluss zu, dass dieser Ausweis nur den Zweck hatte Ihre konstruierte Geschichte zu untermauern. Weiters wird festgestellt, dass Ihr Diplom am 15.01.2016 ausgestellt wurde. Ihr Abschluss erfolgte jedoch bereits am 01.07.2014. Daraus ergibt sich, dass Sie bei Einreise nach Österreich nicht im Besitz dieses Diploms gewesen sein können. Es wäre daher nur logisch gewesen, da Sie diese Dokumente zur Behördenvorlage genutzt haben, dass Sie entsprechende Duplikate im gleichen Zeitraum angefordert hätten.
Sie behaupteten, ein guter Freund von XXXX gewesen zu sein. Weiters gaben Sie an sehr aktiv in der Partei NATIONALE BEWEGUNG gewesen zu sein. Dennoch wären Sie nur ein einfaches Mitglied ohne Funktion gewesen. Dies stellt eine erhebliche Diskrepanz dar. Wären Sie tatsächlich ein guter Freund des XXXX gewesen und hätten sich derart, wie von Ihnen behauptet, stark engagiert, ist es nicht logisch nachvollziehbar, warum Sie nur einfaches Mitglied ohne Funktion gewesen sein sollen.
Zu der behaupteten Drohung gegen Ihr Kind und Ihre Ehefrau:
Sie behaupteten im Mai 2015 telefonisch bedroht worden zu sein. Inhalt der Drohung wäre ein Anschlag auf Ihr ungeborenes Kind und Ihre Ehefrau gewesen.
Sie seien am 06.06.2015 ausgereist. Das sei 2-3 Wochen nach der angeblichen Drohung geschehen. Es ergibt sich daher ein Zeitpunkt der Drohung für Mitte Mai 2015. Die Geburt Ihres gemeinsamen Kindes erfolgte am XXXX .2016 in XXXX . Daraus ergibt sich, dass Sie selbst erst nach der angeblichen Drohung die Schwangerschaft feststellen lassen konnten. Daher ist es nicht nachvollziehbar, wie sich die Drohung auf Ihr ungeborenes Kind beziehen konnte. Da Sie selbst zu diesem Zeitpunkt die Schwangerschaft noch nicht feststellen konnten, ist es auszuschließen, dass es ein Ihnen unbekannter Dritter konnte.
In Zusammenschau der oben angeführten Erläuterungen erscheint Ihr gesamtes Vorbringen als konstruiert und somit als nicht glaubhaft.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, konnte von Ihnen keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist in Georgien ebenfalls gegeben. Sie selbst haben in Ihrem Heimatland außerdem noch Ihre Familie und können somit auch auf deren Unterstützung zurückgreifen.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde nachstehende ausführliche und schlüssige Feststellungen:
In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015).
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).
Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).
Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).
Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015).
Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).
Quellen:
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b).
Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).
Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).
Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015).
Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015).
Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).
Quellen:
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).
Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015).
Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015).
Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:
Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).
Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015).
Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).
Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015).
Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).
Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).
Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).
Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).
Quellen:
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015).
Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2013. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.796. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015).
Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).
NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
6. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten (OSCE 14.1.2014).
Laut "Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im "World Press Freedom Index 2015" auf Platz 69 von 180 Ländern und verbesserte sich damit um 15 Ränge im Vergleich zu 2014. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich habe sich verbessert, obgleich die Medien politisch polarisiert und noch immer nicht sehr unabhängig seien (RWB 20.2.2015).
Generell besteht individuelle Meinungsfreiheit sowie Pressefreiheit, was die öffentliche und private Kritik an der Regierung anlangt. Dennoch bestehen Anschuldigungen, dass die Regierung diese bisweilen nicht angemessen schütze.
Zum Vorwurf der fortgeführten Einmischung der Regierung beim staatlich finanzierten Fernsehen und Radiosendern trug bei, dass der parlamentarische Selektionsprozess hinsichtlich aller neun Mitglieder des Vorstandes des Georgischen Öffentlichen Rundfunks hinausgezögert wurde (UNDOS 25.6.2015).
Der International Research and Exchanges Board (IREX) bewertete für 2014 die Entwicklung der Pressefreiheit differenziert. Zwar habe die Regierung zahlreiche wichtige Gesetzesreformen zur Verbesserung des Medienumfeldes angestoßen, doch wäre die Umsetzung ausgeblieben. Beispielsweise hätte die verabschiedete Gesetzesänderung die Praxis der geheimen Überwachung beibelassen, wodurch dem Innenministerium das Recht auf den Zugriff auf Telekommunikationsnetzwerke zugestanden wird. IREX minderte daher Ende 2014 den Media Sustainability Index für Georgien leicht von 2,63 auf 2,51 auf der vierteiligen Skala (IREX 2015).
Georgien hat eines der fortschrittlichsten Mediengesetze in der Region und ein breites Spektrum an Medien. Historisch war der politische Einfluss auf private Medien, insbesondere Rundfunksender, ein Hauptproblem, sodass diese entweder eine vehemente Pro- oder Anti-Regierungsposition einnahmen (FH 6.6.2015).
Ende Jänner 2015 kritisierten zwanzig Medien- und Menschrechtsgruppen sowie mehr als ein Dutzend Medien die geplante Verschärfung des Strafrechts als Gefahr einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Unterdrückung von Kritik. Gemäß dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums wäre der öffentliche Aufruf zu Gewalt, mit dem Ziel Feindseligkeit oder Zwietracht zwischen religiösen, ethnischen, nationalen, sozialen und anderen Gruppen zu schüren, mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet geworden. Die Kritiker äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung die Sorge, dass die Regierung mit der Gesetzesänderung nicht den Schutz diskriminierter Minderheiten zum Ziel hätte, sondern die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der Stärkung des dominanten gesellschaftlichen und moralischen Diskurses. Überdies berge die vage Formulierung des Textes das Risiko des Missbrauchs in sich (Civil.ge 26.1.2015, vgl. auch TI-G 23.1.2015).
Quellen:
7. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 6.6.2015).
Quellen:
Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten routinemäßig Versammlungen. Während die Polizei das Versammlungsrecht respektiert, nahm sie gelegentlich TeilnehmerInnen von friedlichen Demonstrationen fest oder schütze diese nicht vor GegendemonstrantInnen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Durch Urteile des Verfassungsgerichtes von 2011 und 2012 wurden allerdings das Verbot von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie das Verbot von Demonstrationen vor Gerichten, Behörden und Ministerien innerhalb des Radius von 20 Metern aufgehoben (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015).
Quellen:
In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014).
Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung dieses Recht selektiv. Es gab Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 25.6.2015).
Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation - ILO verlangten (SC 4.12.2014).
Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015).
Quellen:
2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% - siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).
2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).
Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).
Quellen:
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).
Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).
Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015).
Quellen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation:
1. Liegen Berichte darüber vor, dass Mitglieder oder Unterstützer der Nationalen Bewegung in Georgien einer Verfolgung von staatlicher und/oder privater Seite ausgesetzt sind?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
In öffentlich zugänglichen Internetquellen wurde im Rahmen der Recherche in deutscher Sprache eine relativ große Fülle an Informationen aus verschiedenen Quellen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird im Folgenden zur Verfügung gestellt. Auch der VB des BM.I für Georgien wurde angefragt.
Quellenbewertung:
Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und eingesetzte (an die Vertretungsbehörden entsandte) Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen und sind als äußerst sichere sowie zuverlässige Quellen einzustufen. Diese können auch Rechercheersuchen an Vertrauensanwälte weiterleiten.
Die AG Friedensforschung (AGF) ist eine unabhängige Arbeitsgruppe an der Universität Kassel, die aus sieben ehemaligen und aktuellen Universitätsmitgliedern verschiedener Fachbereiche besteht. Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich eigenen Angaben zufolge mit Völkerrecht, Menschenrechten und Friedensforschung, den politischen Ursachen von internationalen Krisen, Welt-, Außen- und Sicherheitspolitik, Konfliktprävention, Pazifismus, Ächtung von Massenvernichtungswaffen und weltweiter Abrüstung. Ziel sei die Ächtung und Abschaffung jedweder Kriege.
Euronews ist ein paneuropäischer Fernsehsender mit Sitz in Lyon, der seit 1. Januar 1993 mit Schwerpunkt Nachrichten sendet.
Der Standard ist eine österreichische Tageszeitung mit Redaktionssitz in Wien. Die 1988 von Oscar Bronner gegründete Zeitung erscheint im Berliner Format. Der Standard ist Genossenschafter der Austria Presse Agentur.
Die Presse ist eine überregionale, österreichische Tageszeitung, die zur Styria Media Group gehört und gemäß ihrer Blattlinie eine "bürgerlich-liberale Auffassung" vertritt.
Einzelquellen:
VB des BM.I für Georgien, Auskunft vom 13.12.2013:
Laut den Beobachtungen des VB's und seiner Assistentin werden in Georgien Anhänger der Nationalen Bewegung nicht von staatlicher und/oder privater Seite verfolgt. Ausgenommen davon sind Personen die gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, während ihrer politischen Tätigkeit. Unterstützungssender der Nationalen Bewegung heben diese Fälle in der Öffentlichkeit besonders hervor. So wie es derzeit aussieht, will die neue Regierung mit der Ära von Saakaschvili abschließen und die angefallenen Missstände beseitigen.
VB des BM.I für Georgien (13.12.2013): Auskunft des VB, per Email
Euronews vom 8.11.2012:
Der Machtwechsel in Georgien hat erste Folgen: Vertraute von Präsident Saakaschwili sind wegen Amtsmissbrauchs festgenommen und angeklagt worden. Der damalige Verteidigungsminister Batscho Achalaja, der Generalstabschef und ein weiterer Kommandeur müssen sich wegen Misshandlung mehrerer Soldaten im vergangenen Jahr verantworten. Sie sollen diese in Achalajas Büro geschlagen haben. Achalaja, später Innenminister, war im Herbst wegen eines Folterskandals in den Gefängnissen zurückgetreten.
Präsident Michail Saakaschwili und seine Anhänger wittern politische Motive. Ihre seit neun Jahren herrschende Partei hatte nach der Parlamentswahl im Oktober die Regierungsgeschäfte an das Oppositionsbündnis des Milliardärs Bidsina Iwanischwili abgeben müssen.
[...]
Die nun in die Opposition abgerutschte Präsidentenpartei fühlt sich auch in anderen Bereichen gegängelt. Jüngst hatten ihre Abgeordneten vorübergehend eine Parlamentssitzung boykottiert, um gegen eine Finanzinspektion beim öffentlichen Rundfunk zu protestieren.
Euronews (8.11.2012): Nachrichten, Georgien: Saakaschwili-Getreue in Georgien wegen Machtmissbrauchs angeklagt, http://de.euronews.com/2012/11/08/saakaschwili-getreue-in-georgien-wegen-machtmissbrauchs-angeklagt/, Zugriff 21.11.2013
AG Friedensforschung vom 13.11.2012:
In Georgien entwickelt sich ein brisanter Konflikt zwischen der neuen Regierung und dem seit 2004 amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili.
[...]
Nachdem es zunächst so aussah, als würde die bisherige Opposition auf die von vielen ihrer Anhänger erwartete juristische Abrechnung mit dem alten Regime verzichten, wurde am 7. November Bacho Achalaja verhaftet, der mit seinen gerade mal 32 Jahren unter Saakaschwili schon Chef der Abteilung für den Strafvollzug im Justizministerium, Verteidigungsminister und zuletzt Innenminister gewesen war. Wie mehrere andere Politiker, die unter Saakaschwili Machtpositionen innehatten, war er nach dem Wahlsieg der Opposition zunächst aus Angst vor Strafverfolgung ins Ausland geflüchtet, aber am 5. November nach Georgien zurückgekehrt. Wenige Stunden nach Achalaja wurden auch Generalstabschef Giorgi Kalandadse und der Kommandeur der 4. Brigade der georgischen Streitkräfte, Surab Schamatawa, festgenommen. Den drei Männern wird vorgeworfen, im September 2011 sechs Soldaten körperlich misshandelt zu haben - zunächst in den Amtsräumen von Achalaja, der damals Verteidigungsminister war, und später auf dem Appellplatz einer Kaserne vor 30 Zeugen.
[...]
Am Freitag bestätigte das zuständige Gericht zwar den Haftbefehl gegen Achalaja, entließ aber die beiden Offiziere gegen Kaution vorläufig in die Freiheit. Am Sonnabend empfing der Präsident Kalandadse mit allen Ehren und forderte ihn auf, weiter sein Amt auszuüben. Das wiederum veranlasste Alasania, den Generalstab zu sich zu bestellen und zu verlangen, dass Kalandadse zumindest für die Dauer der Ermittlungen beurlaubt werden müsse. Ebenfalls am Sonnabend rief Generalstaatsanwalt Archil Kbilaschwili das zuständige Gericht auf, die Absetzung Kalandadses anzuordnen. Die Entscheidung darüber sollte noch am Sonntag fallen.
Der Gegenstand des Verfahrens gegen Achalaja und die zwei Offiziere ist eher zufällig gewählt. Vor allem gegen Achalaja, aber auch gegen andere Figuren des alten Regimes gibt es erheblich schwerere Vorwürfe. Wie damit umgegangen werden soll, ist eine politische Frage, die große Risiken, bis hin zu bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen, birgt. Die NATO hat am Freitag einen Besuch ihrer Militärkommission in Georgien, der in diesem Monat stattfinden sollte, ohne Angabe von Gründen und eines neuen Termins "verschoben". Das ist wohl als Zeichen zu verstehen, dass man nicht in den Konflikt hineingezogen werden möchte und mit dem Vorgehen der neuen Regierung nicht einverstanden ist.
AG Friedensforschung (13.11.2012): Regierung kontra Präsident, Exminister in Georgien festgenommen. Dem Land drohen nach dem Wahlsieg der Opposition schwere innere Konflikte, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Georgien/reg.html, Zugriff 10.12.2013
AG Friedensforschung vom 18.11.2012:
Trotz scharfer Warnungen von NATO und EU setzt die am 1. Oktober gewählte neue georgische Regierung die juristische Auseinandersetzung mit mutmaßlichen Straftaten des alten Regimes fort. Am Donnerstag wurden zwölf frühere oder noch im Dienst befindliche hochrangige Mitarbeiter des Innenministeriums verhaftet, denen zahlreiche Fälle von Amtsmissbrauch, insbesondere illegale Bespitzelung von Oppositionspolitikern, vorgeworfen werden.
Schon in der vorigen Woche war Bacho Akhalaia verhaftet worden, der mit nur 32 Jahren nacheinander Chef des Strafvollzugs, Verteidigungsminister und zuletzt seit Juli Innenminister gewesen war. Er war am 20. September zurückgetreten, nachdem Videos aufgetaucht waren, die schwere Misshandlungen an Häftlingen während seiner Amtszeit als Chef des Gefängniswesens dokumentierten. Zwei gleichzeitig mit Akhalaia festgenommene Offiziere, darunter Generalstabschef Giorgi Kalandadse, wurden inzwischen gegen Kaution freigelassen. Den dreien werden mehrere Fälle gemeinschaftlicher Misshandlung und Freiheitsberaubung von Soldaten vorgeworfen.
Bei den am Donnerstag Verhafteten handelt es sich fast ausschließlich um Funktionäre des dem Innenministerium unterstellten Verfassungsschutzes, praktisch eine Geheimpolizei mit weitgehenden Befugnissen und einem schlechten Ruf, was den Umgang mit Gesetzen und Menschenrechten angeht. Unter ihnen sind der Chef dieser Behörde, Lewan Kardawa, zwei seiner Stellvertreter und mehrere Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter. In erster Linie wird ihnen vorgeworfen, Telefongespräche abgehört und sich in die Computer von Oppositionellen "eingehackt" zu haben, um deren Privatleben auszuforschen und möglicherweise kompromittierendes Material zu produzieren. Einige der Beamten sollen außerdem während des Wahlkampfs an der Entführung eines Leibwächters des damaligen Oppositionsführers und jetzigen Premierministers Bidsina Iwanischwili beteiligt gewesen sein.
Ebenfalls am Donnerstag wurde der frühere stellvertretende Innenminister Schota Khisanischwili verhaftet, den Präsident Michail Saakaschwili nach dem Wahlsieg der Opposition zum stellvertretenden Bürgermeister der Hauptstadt Tbilissi ernannt hatte. Khisanischwili war unter XXXX , einem Mitglied des engsten Führungskreises um Saakaschwili, Verwaltungschef des Innenministeriums gewesen. Als Akhalaia im Juli Innenminister wurde - XXXX wechselte damals auf den Posten des Premierministers -, wurde Khisanischwili sein Stellvertreter. Was jetzt zu seiner Verhaftung führte, blieb zunächst unklar.
Der Bürgermeister von Tbilissi, Gigi Ugulawa, ein enger Kampfgefährte Saakaschwilis und mutmaßlich gleichfalls in die illegalen Praktiken des alten Regimes verstrickt, brach nach dem Bekanntwerden von Khisanischwilis Verhaftung einen Besuch in Italien vorzeitig ab. Noch von dort aus verurteilte er vor laufenden Fernsehkameras die Maßnahmen der neuen Regierung als "politische Verfolgung" und als Weg zu einer "Diktatur". "Wir treten in eine scharfe Konfrontation ein." Iwanischwili habe sich entschieden, alle von ihm nicht kontrollierten Institutionen anzugreifen. Das werde sich jedoch als "Bumerang" erweisen, "der euch selbst treffen wird". Darüber müssten sich alle klar werden, "die jetzt in diese schmutzigen Revancheaktivitäten verstrickt sind".
Die bisher eingeleiteten Ermittlungen gegen Angehörige des alten Regimes berühren nur wenige, nicht einmal extrem schlimme Fälle. Seit Jahren erhobenen Vorwürfen wegen schwerer Körperverletzung und sogar Mord an Oppositionellen und ehemaligen Verbündeten Saakaschwilis wurde noch nicht nachgegangen. Auch wurden noch keine Anklagen wegen Korruption und Schutzgelderpressung erhoben, die für die Methoden des alten Regimes gegenüber Geschäftsleuten typisch waren.
AG Friedensforschung (18.11.2012): Justiz nimmt ihren Lauf, Weitere Verhaftungen in Georgien. Vorwürfe wegen Bespitzelung der Opposition und Mißhandlung von Soldaten,
http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Georgien/justiz2.html, Zugriff 10.2013
AG Friedensforschung vom 28.11.2012:
Georgiens neue Regierung lässt nun auch gegen den früheren Innenminister XXXX XXXX ermitteln. Nach dem Wahlsieg der Opposition am 1. Oktober wurden zahlreiche Funktionäre des alten Regimes wegen Amtsmissbrauch, Misshandlung von Soldaten, Freiheitsberaubung und illegaler Spitzelpraktiken verhaftet. Unter ihnen sind elf leitende Mitarbeiter des Verfassungsschutzes, darunter dessen Chef Lewan Kardawa, der frühere Verteidigungs- und Innenminister Bacho Akhalaia und sein Stellvertreter Schota Khisanischwili. Der inzwischen abgesetzte Generalstabschef Giorgi Kalandadse wurde gegen Kaution freigelassen. Mit XXXX ist nun jedoch erstmals eine Person aus dem engsten Führungskreis um Präsident Michail Saakaschwili ins Visier von Generalstaatsanwalt Archil Kbilaschwili geraten. Der 44jährige war schon vor der "Rosenrevolution" im November 2003 ein Kampfgefährte Saakaschwilis und leitete seit Dezember 2004 das Innenministerium, bis der Präsident ihn im Juli dieses Jahres zum Regierungschef ernannte. Nach dem Wahlsieg der Opposition wurde er Generalsekretär der rechtsgerichteten Nationalbewegung, die das Land neun Jahre lang allein regiert hatte.
Auslöser der am 24. November offiziell eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen XXXX ist der Mord an Sandro Girgvliani im Januar 2006. Das lässt vermuten, dass der gesamte Fall, der damals monatelang zu heftigen Protesten der Opposition geführt hatte, neu aufgerollt werden wird. Der 28jährige Girgvliani war unmittelbar nach einem anscheinend von ihm selbst begonnenen heftigen Wortstreit in einem Nobelrestaurant, in dem gerade hochrangige Funktionäre des Innenministeriums feierten, von Mitarbeitern des Ministeriums verschleppt und am Stadtrand erschlagen worden. Als mutmaßliche Täter wurden Gia Alania, Abteilungsleiter beim Verfassungsschutz, und drei seiner Untergebenen vor Gericht gestellt. Im Juli 2006 wurde Alania zu acht Jahren Gefängnis verurteilt; gegen die anderen Angeklagten wurden jeweils sieben Jahre Haft verhängt. Alle vier wurden von Saakaschwili im September 2009 begnadigt und freigelassen.
Der von der Opposition sofort geäußerte Verdacht, dass die Anweisung zu dem Gewaltverbrechen von höherer Stelle gekommen sei, wurde nicht adäquat untersucht; das Parlament lehnte mit der damaligen Mehrheit der Nationalbewegung zweimal die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses ab. Saakaschwili warf der Opposition in diesem Zusammenhang vor, "Mafia-Interessen" zu vertreten. Der von mehreren Verwandten Girgvlianis angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg rügte im April 2011 die Art, wie seinerzeit in der Mordsache ermittelt worden war. Den Untersuchungen habe es "eindeutig an der erforderlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität und Gründlichkeit gemangelt".
Unter dem Druck der öffentlichen Kritik ließ Innenminister XXXX im März 2006 drei im Mordfall Girgvliani verdächtige hochrangige Funktionäre vom Dienst suspendieren. Unter ihnen waren der Leiter des Verfassungsschutzes, Data Akhalaia - ein Bruder des schon erwähnten Bacho Akhalaia - und der Chef der Abteilung für interne Ermittlungen, Wasil Sanodse. Beide wurden im Mai 2008 auf Anweisung XXXX auf ihre Posten zurückversetzt. Der Generalstaatsanwalt behauptet jetzt, jüngste Nachforschungen hätten ergeben, dass sie während ihrer offiziellen Suspendierung in Wirklichkeit weiter ihre Dienststellen geleitet hätten. Nur dieser Vorwurf ist offenbar zum jetzigen Zeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen gegen XXXX , mit dessen Vorladung zur Aussage am Montag gerechnet wurde.
AG Friedensforschung (28.11.2012): Neues Georgien, Aufklärung der Verbrechen des früheren Regimes macht auch vor engster Umgebung von Präsident Saakaschwili nicht halt, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Georgien/justiz3.html, Zugriff 10.12.2013
Euronews vom 20.12.2012:
In Georgien sind drei weitere ehemalige Regierungsmitglieder festgenommen worden. Ihnen wird Urkundenfälschung und Bestechung vorgeworfen. Seit dem Regierungswechsel sind mehr als 20 Funktionäre der alten Regierung festgenommen worden. Der neuen Regierung wird vorgeworfen, eine Hexenjagd auf Anhänger der Opposition durchzuführen.
Euronews (20.12.2012): Nachrichten, Georgien: Weitere Verhaftungen in Georgien
http://de.euronews.com/2012/12/20/weitere-verhaftungen-in-georgien/, Zugriff 21.11.2013
Der Standard vom 4.2.2013:
Der frühere Innenminister ist in Haft, der Justizminister in Abwesenheit verurteilt. Und beim Bürgermeister von Tiflis waren die Ermittler: Ein Sexvideo-Skandal bringt das alte Regime in Verlegenheit. Notorische Lügner nannte Iwanischwili dieser Tage wieder die Parteimänner des Präsidenten. "Wir werden keine vier Jahre warten", antwortete XXXX , der frühere Premier und Generalsekretär der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM); Iwanischwilis Regierung könne unmöglich die volle Amtszeit an der Macht bleiben.
Der Standard (4.2.2013): International, Europa, Georgien, Saakaschwili holt zum Gegenschlag aus, http://derstandard.at/1358305613255/Saakaschwili-holt-zum-Gegenschlag-aus, Zugriff 11.12.2013
Der Standard vom 14.2.2013:
Lange sträubte sich Gigi Ugulawa, Bürgermeister von Tiflis und bis vor kurzem noch einer der mächtigsten Männer in Georgien, der prowestlichen früheren Sowjetrepublik im Kaukasus. Wenn die Ermittler des neuen Regimes mit ihm sprechen wollen, mögen sie sich zu ihm ins Rathaus bemühen, ließ Ugulawa wissen. Am Donnerstag hat die Polizei eine richterliche Anordnung beantragt, um den Bürgermeister zu verhören.
XXXX dagegen ist bereits Dauergast beim Staatsanwalt. Der frühere georgische Premier und langjährige Innenminister muss sich wegen kleinerer und größerer Dinge erklären: wegen eines gefälschten Passes, mit dem er ins Nachbarland Armenien fuhr, oder wegen der angeblich fast 22.000 Jobs, die er während des Wahlkampfs im vergangenen Jahr auf Staatskosten vergeben haben soll. Auch Bürgermeister Ugulawa soll an den fiktiven Jobs mit den konkreten Gehältern für Parteigänger beteiligt sein. Unter anderem.
[...]
Seine jährliche Rede zur Lage der Nation vor dem georgischen Parlament konnte Saakaschwili vergangene Woche nicht halten. Die Regierungsmehrheit wollte ihn nicht im Plenum sehen. Tagelang hatte Iwanischwilis Parteienkoalition Georgischer Traum (KO) mit Saakaschwilis Gefolgsleuten verhandelt und dann doch alles fallengelassen. Als der Präsident dann stattdessen seine Rede in der Nationalbibliothek in Tiflis halten wollten, tauchten Hunderte von Demonstranten auf; Saakaschwili sprach am Ende vor eigenem Publikum im Präsidentenpalast, drohte seinen Widersachern, ließ aber doch die Tür zu Verhandlungen offen.
Der Standard (14.2.2013): International, Europa, Georgien, Vergiftete Kohabitation in Georgien, http://derstandard.at/1360681562327/Vergiftete-Kohabitation-in-Georgien, Zugriff 11.12.2013
Euronews vom 20.2.2013:
In Georgien hat der Prozess gegen den ehemaligen Innen- und Verteidigungsminister Batscho Achalaja begonnen. Dem 32-Jährigen wird Amtsmissbrauch vorgeworfen, ihm droht eine Haftstrafe von bis zu zwölf Jahren. Achalaja war im Rahmen des Folterskandals in georgischen Gefängnissen im September vergangenen Jahres zurückgetreten.
Euronews (20.2.2013): Nachrichten, Georgien: Auftakt im Achalaja-Prozess,
http://de.euronews.com/2013/02/20/georgien-auftakt-im-achalaja-prozess/, Zugriff 21.11.2013
Der Standard vom 11.7.2013:
In Georgien ist wieder Wahlkampf, und eigentlich hat er nie aufgehört. Dieses Mal geht es um das Präsidentenamt und Saakaschwilis Erbe.
[...]
Wie im Vorjahr während des Wahlkampfs vor der Parlamentswahl geht es um die schwere Misshandlung von Häftlingen während der Regierungszeit der UNM. Der noch amtierende Staatspräsident Saakaschwili sprach von "vereinzelten Fällen" und Verantwortlichen, die noch in der Zeit seines gestürzten Vorgängers Eduard Schewardnadse in den Dienst der Regierung übernommen worden seien - Lewan Kardawa, der erst im Juli 2012 ernannte Leiter der Abteilung für den Verfassungsschutz im Innenministerium, und der frühere stellvertretende Generalstaatsanwalt David Tschkataraschwili. Doch die Foltervideos haben mehr als alles andere, das bisher aus neun Saakaschwili-Jahren zutage gefördert wurde, das Image des Präsidenten und das seiner Gefolgsleute von den großen demokratischen Reformern ruiniert.
Andererseits verstören die fortgesetzten Verhaftungen von Oppositionspolitikern aber auch einen Teil der Georgier. XXXX , der langjährige frühere Innenminister, letzte Regierungschef von Saakaschwili und Generalsekretär der heutigen Oppositionspartei, war im Mai in Haft genommen worden und sieht sich einer langen Liste von Anklagen gegenüber: Amtsmissbrauch, Veruntreuung öffentlicher Gelder, unangemessene Gewaltanwendung gegen Demonstranten, Bestechung von Wählern. Ein Kommentar in der Washington Post Anfang Juni, der XXXX Inhaftierung mit jener der früheren ukrainischen Regierungschefin Julia Timoschenko verglich, brachte Georgiens Premier Iwanischwili auf.
Der Standard (11.7.2013): International, Europa, Markus Beys Blog, David gegen Giorgi,
http://derstandard.at/1373512360911/David-gegen-Giorgi; Zugriff 11.12.2013
AG Friedensforschung vom 30.10.2013:
Zehn Jahre nach der von ihm geführten georgischen "Rosenrevolution" hat Michail Saakaschwili am Sonntag auch das Präsidentenamt verloren, nachdem die autoritäre Herrschaft seiner Vereinigten Nationalbewegung schon vor einem Jahr beendet wurde.
[...]
Mit XXXX und Bacho Akhalaia sind schon zwei von Saakaschwilis ehemaligen Ministern in Haft. Ein dritter, Davit Keseraschwili, wird in Frankreich festgehalten, wo noch über seine Abschiebung entschieden werden muß.
AG Friedensforschung (30.10.2013): Ende einer Ära, Mit dem Präsidentenwechsel verliert die frühere Staatspartei Georgiens auch den letzten Rest ihrer Macht,
http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Georgien/wahl2013a.html, Zugriff 10.12.2013
Der Standard vom 3.11.2013:
Georgiens scheidender Präsident Michail Saakaschwili hat in einem umstrittenen Schritt den inhaftierten Ex-Verteidigungsminister Wacho Achalaia begnadigt. Das sagte ein Präsidentensprecher am Sonntag in Tiflis. Vor wenigen Tagen war der Saakaschwili-Vertraute zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Er soll als Chef des Gefängnissystems mehrere Häftlinge misshandelt haben.
Der Staatschef begnadige Achalaia, weil dieser sich um eine Justizreform verdient gemacht habe, sagte der Sprecher. Das Lager von Saakaschwilis stärkstem Gegner, dem Regierungschef Bidsina Iwanischwili, kritisierte den Schritt als "Sabotage der Justiz".
Achalaia bleibt in Untersuchungshaft, da gegen ihn weitere Verfahren laufen. Viele Georgier geben ihm die Schuld an einem Folterskandal in Gefängnissen der Ex-Sowjetrepublik im Südkaukasus. Berichte über die Misshandlungen hatten vor der Parlamentswahl 2012 zu Massenprotesten geführt. Achalaia musste damals zurücktreten.
Saakaschwili, Held der Revolution 2003, muss nach zwei Amtszeiten verfassungsgemäß das Amt aufgeben. Als sein Nachfolger wurde vor kurzem Giorgi Margwelaschwili gewählt, ein Vertrauter Iwanischwilis.
Der Standard (3.11.2013): International, Europa, Georgien, Saakaschwili begnadigt Georgiens Ex-Verteidigungsminister, http://derstandard.at/1381370709534/Saakaschwili-begnadigt-Georgiens-Ex-Verteidigungsminister; Zugriff 11.12.2013
2. Welche Rolle spielt diese Partei aktuell in Georgien?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
Die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit (FNF) ist eine parteinahe Stiftung der FDP auf Bundesebene mit Sitz in Potsdam. Die Stiftung ist Mitglied im Netzwerk Europäische Bewegung Deutschland.
Quellenbewertung der anderen u.a Quellen:
s. o.
Einzelquellen:
VB des BM.I für Georgien, Auskunft vom 13.12.2013:
Die Nationale Bewegung stellt derzeit die einzige Oppositionspartei im georgischen Parlament dar. Die Partei selbst ist jedoch noch sehr stark vertreten mit den Bürgermeistern von Tbilisi und Kutaisi (zweitgrößte Stadt in Georgien). Außerdem ist jeder Vorstandsleiter von einem Bezirk in der Hauptstadt Tbilisi, von der Nationalen Bewegung in sein Amt eingesetzt worden. Im Jahr 2014 könnte sich das jedoch ändern, da in diesem Jahr neue Gemeindewahlen in Georgien stattfinden werden.
VB des BM.I für Georgien (13.12.2013): Auskunft des VB, per Email
Friedrich-Naumann-Stiftung vom 21.5.2013:
Viele Mitglieder der heutigen Regierung Georgiens haben jahrelang unter der Vereinten Nationalbewegung von Präsident Micheil Saakaschwili gelitten. Nach ihrem überraschend eindeutigen Wahlsieg in den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 scheint nun die Zeit gekommen für eine Abrechnung, berichtet unsere Südkaukasus-Expertin aus Tiflis. Ob es sich dabei um die Suche nach Gerechtigkeit oder politisch motivierte Justizwillkür handelt, ist unter Experten und Beobachtern umstritten.
[...]
Neun Jahre lang war die Nationalbewegung an der Macht. Im Zuge der Rosenrevolution 2003 kam die junge, dynamische und sehr selbstbewusste junge Führungsriege um Präsident Micheil Saakaschwili mit großer Unterstützung des Westens an die Regierung.
[...]
Mit der Zeit entwickelte sich aus Selbstbewusstsein jedoch unverblümte Überheblichkeit. Die Regierung wurde zunehmend intolerant gegenüber jeglicher Kritik aus Opposition und Zivilgesellschaft. Schließlich verpasste sie die Chance auf eine demokratische Öffnung ihres Modernisierungskurses.
Aufgeschreckt durch die politische Krise im Zuge der Massenproteste im Herbst 2007 schlug Präsident Saakaschwili eine zunehmend autoritäre Gangart an.
[...]
In den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 erhielt die Vereinte Nationalbewegung die Quittung und wurde abgewählt. Der Westen begrüßte den ersten Regierungswechsel durch Wahlen in der Geschichte Georgiens als Zeichen für eine demokratische Konsolidierung des Landes. Nach Meinung vieler Georgier ist nun die Zeit gekommen, die mutmaßlichen Verbrechen ehemaliger Regierungsmitglieder zu sühnen und die Gerechtigkeit im Lande wiederherzustellen.
Friedrich-Naumann-Stiftung (21.5.2013): Vae Victis? Georgiens Suche nach der Gerechtigkeit,
http://www.freiheit.org/Aktuelle-Berichte/1804c25484i1p/index.html, Zugriff 12.12.2013
3. Wie ist generell die Lage in Georgien nach dem Machtwechsel im Oktober 2013?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
Die Österreichische Entwicklungszusammenarbeit unterstützt Länder in Afrika, Asien, Zentralamerika sowie in Ost- und Südosteuropa bei ihrer nachhaltigen sozialen, wirtschaftlichen und demokratischen Entwicklung.
Georgian Times ist eine unabhängige georgische Online-Zeitung.
Quellenbewertung der anderen u.a Quellen:
s. o.
Einzelquellen:
VB des BM.I für Georgien, Auskunft vom 13.12.2013:
Die Lage in Georgien ist seit einigen Jahren stabil, es gibt weder Ausschreitungen an der Verwaltungsgrenze zu Abchasien noch zu Südossetien. In Tbilisi selbst ist die Kriminalitätsrate etwas gestiegen (Angabe öffentliche Quellen), jedoch aufgrund der unterschiedlichen Statistiksysteme derzeit noch nicht vergleichbar mit früheren Zahlen. Im Großen und Ganzen ist die Sicherheitslage gleich wir in anderen europäischen Städten in Zentraleuropa. VB fühlt sich sicher und hat auch von keinen seiner Kontakte etwas Gegenteiliges gehört. Die Wirtschaftslage scheint sich langsam zu erholen und es kann derzeit wieder Wein und Wasser nach Russland geliefert werden. Das Wirtschaftsembargo von Russland wird derzeit Schritt für Schritt gelockert.
Auf der anderen Seite merkt man, dass die georgische Währung abgewertet und Lebensmittel und Benzin teurer werden. Strom und Wasserausfall machen den Eindruck als ob sie zunehmen würden.
VB des BM.I für Georgien (13.12.2013): Auskunft des VB, per Email
Die Agentur der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit vom 9.2013:
Politische Situation
In den vergangenen 20 Jahren durchlebte Georgien eine wechselvolle Geschichte. [...] Die bereits damals schwierige ökonomische und soziale Lage verschlechterte sich zunehmend. Korruption und Misswirtschaft breiteten sich aus.
[...]
Bei den jüngsten Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 erlangte die Oppositionspartei "Allianz georgischer Traum" überraschend die Mehrheit der Sitze und der nicht georgische Staatsbürger und Milliardär Bidzina Iwanischwili wurde Premierminister, kündigte aber seinen Rücktritt nach der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 an.
Derzeit werden umfassende demokratiepolitische Veränderungen durchgeführt: Eine novellierte Verfassung soll Georgien von einer präsidialen in eine parlamentarische Demokratie umwandeln. Mit den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2013, wird nach neun Jahren die Ära Saakaschwili zu Ende gehen, denn laut Verfassung ist keine neuerliche Kandidatur möglich.
Regierungschef Iwanischwili kündigte an, das Verhältnis zu Russland verbessern und den Status der Entitäten Abchasien und Südossetien klären zu wollen. Diese riefen nach dem Zerfall der Sowjetunion die Unabhängigkeit aus, was 1992 zu militärischen Auseinandersetzungen und rund 200.000 Binnenflüchtlingen führte. [...] Die beiden Entitäten werden nicht von der georgischen Zentralregierung, sondern von abchasischen bzw. südossetischen De-facto-Behörden kontrolliert, auf die Russland einen erheblichen Einfluss ausübt (auch Vergabe russischer Reisepässe und hohe Zuwendungen aus dem russischen Budget).
Die Agentur der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit (9.2013): Georgien Länderinformation, http://www.entwicklung.at/uploads/media/LI_Georgien_Sep2013_01.pdf, Zugriff 12.12.2013
AG Friedensforschung vom 30.10.2012:
Regierung und Opposition hatten sich bereits vor den Parlamentswahlen im vergangenen Jahr auf den Umbau Georgiens in Richtung einer parlamentarischen Demokratie geeinigt: Die stärkste Fraktion in der Nationalversammlung stellt die Regierung, und deren Chef hat das Sagen. Der bisherige Präsident Michail Saakaschwili, dem die Verfassung eine dritte Amtszeit verbot, hoffte damals noch auf den Sieg seiner Vereinigten Nationalen Bewegung, wodurch ihm selbst das Amt des Premiers zugefallen wäre. Doch der einstige Held der "Rosenrevolution", der 2003 Altpräsident Eduard Schewardnadse zum Rücktritt zwang, litt offenbar unter Realitätsverlust. Die Georgier entschieden sich im Oktober 2012 für seine Konkurrenz, den Georgischen Traum, ein Bündnis aus sieben Parteien, das Multimilliardär Bidsina Iwanischwili auf der Basis des kleinsten gemeinsamen Nenners zusammengeschweißt hatte. Dessen Kandidat, der parteilose ehemalige Hochschulrektor Margwelaschwili, machte nun auch bei den Präsidentenwahlen das Rennen.
[...]
Premier Iwanischwili bemüht sich um Rückkehr zur Normalität, darüber könnte der neue Präsident demnächst mit seinem Kollegen Wladimir Putin reden. Margwelaschwili (44) gilt als Verhandlungskünstler. Und Russlands Außenminister Sergej Lawrow sagte bereits am Montag: "Es stellt sich nun durchaus die Frage nach einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen." Der erste Schritt müsse aber von Tbilissi kommen.
Einen Kompromiss im Konflikt um die abtrünnigen Republiken [Südossetien und die Schwarzmeerregion Abchasien; Anm.] dürfte aber auch Margwelaschwili nicht mit nach Hause bringen. Für Moskau ist deren Unabhängigkeit unabänderlich, für Tbilissi bleibt die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Staatsräson. Zu Konzessionen wäre Russland allenfalls bereit, wenn Georgien sich für Integrationsprojekte wie die Zollunion erwärmte oder in die UdSSR-Nachfolgegemeinschaft GUS zurückkehrte, wie Putins Sprecher letzte Woche in Minsk andeutete. Tbilissi konterte umgehend: Die Integration in europäische Strukturen - sprich: die Annäherung an EU und NATO - stehe nicht zur Disposition.
AG Friedensforschung (30.10.2012): Georgiens Rosenrevolutionär tritt ab, Michail Saakaschwilis Zukunft ist ungewiss, der neue Präsident heißt Georgi Margwelaschwili,
http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Georgien/wahl2013a.html, Zugriff 10.12.2013
Die Presse vom 23.10.2013:
Saakaschwilis Partei trägt den Namen "Vereinte Nationalbewegung" (UNM). Doch einen konnte er das Land nicht. Im Gegenteil: Am Ende seiner Amtszeit ist Georgien tief gespalten. Die Wahl - ein Streit um Mischas Erbe; nicht die Kandidaten zählen, sondern ihre Parteifarbe.
[...]
Ein weiterer Unsicherheitsfaktor: Der Premier hat seinen Rückzug nach der Wahl angekündigt. Was Parteikollegen als demokratische Großtat rühmen, könnte unabsehbare Folgen haben. "Es könnte sein, dass die Regierungskoalition zerbricht", so Analyst Sakvarelidze. Die erfahrene Politikerin und Präsidentschaftskandidatin Nino Burdschanadse fordert schon jetzt vorgezogene Parlamentswahlen. Erweist sich Iwanischwilis Nachfolger als politisch schwach, käme ihr das zugute. Am Ende von Saakaschwilis Jahrzehnt sind die Konturen der neuen Ära verschwommen.
Die Presse (23.10.2013): Politik, Außenpolitik, Georgien: Der Kampf um Saakaschwilis Erbe,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1468157/Georgien_Der-Kampf-um-Saakaschwilis-Erbe?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.12.2013
Eine kurze Zusammenfassung des Artikels der Online-Zeitung Georgian Times:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass während eines Plenums im georgischen Parlament am 11.12.2013 zu den Prügeleien zwischen den Abgeordneten der Partei "Georgischer Traum" auf einer Seite und den Abgeordneten der Partei "Vereinte Nationalbewegung" auf der anderen Seite gekommen ist (s. Bild unten). Auslöser war ein Vorschlag der Opposition, die Anwendung der Gewalt gegen friedliche Demonstranten in Kiew zu verurteilen.
Georgia Times vom 11.12.2013:
Bild kann nicht dargestellt werden
Georgia Times (11.12.2013):
http://www.georgiatimes.info/articles/97545.html, Zugriff 12.12.2013
4. Gibt es Berichte, aus welchen hervorgeht, warum und aus welchem Grund der ehemalige Innenminister Vano Merabishvili inhaftiert ist? Ist die Anklage wirklich politisch motiviert?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
s. o.
Einzelquellen:
VB des BM.I für Georgien, Auskunft vom 13.12.2013:
Der ehemalige Innenminister bzw. Premierminister wurde wegen mehrerer Verbrechen angeklagt:
• Korruption begangen als Premierminister (Bestechung der Wähler vor den Wahlen)
• Er hat die Villa einer Person angeeignet, den Besitzer festgenommen, bis dieser die Villa ihm übergab, danach ließ er die Villa auf Kosten des Innenministeriums renoviert.
• Anwendung der übertriebenen Gewalt gegen die Demonstranten
• Bedeckung des Verbrechens seiner Ehefrau und anderer hohen Beamten mit der Verfälschung der Beweismittel (Mord eines Mannes). http://www.youtube.com/watch?v=OvPq0QeDeYQ.
Ob die Anklage politisch motiviert ist oder nicht kann vom VB nicht erhoben werden, da dem VB nicht alle Beweismittel vorliegen. Gefühlsmäßig jedoch ist die Anklage legitim und bezüglich Korruption gab es immer Gerüchte.
VB des BM.I für Georgien (13.12.2013): Auskunft des VB, per Email
AG Friedensforschung vom 28.11.2012:
Auslöser der am 24. November offiziell eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen XXXX ist der Mord an Sandro Girgvliani im Januar 2006. Das lässt vermuten, dass der gesamte Fall, der damals monatelang zu heftigen Protesten der Opposition geführt hatte, neu aufgerollt werden wird. Der 28jährige Girgvliani war unmittelbar nach einem anscheinend von ihm selbst begonnenen heftigen Wortstreit in einem Nobelrestaurant, in dem gerade hochrangige Funktionäre des Innenministeriums feierten, von Mitarbeitern des Ministeriums verschleppt und am Stadtrand erschlagen worden. Als mutmaßliche Täter wurden Gia Alania, Abteilungsleiter beim Verfassungsschutz, und drei seiner Untergebenen vor Gericht gestellt. Im Juli 2006 wurde Alania zu acht Jahren Gefängnis verurteilt; gegen die anderen Angeklagten wurden jeweils sieben Jahre Haft verhängt. Alle vier wurden von Saakaschwili im September 2009 begnadigt und freigelassen.
[...]
Der von mehreren Verwandten Girgvlianis angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg rügte im April 2011 die Art, wie seinerzeit in der Mordsache ermittelt worden war. Den Untersuchungen habe es "eindeutig an der erforderlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität und Gründlichkeit gemangelt".
Unter dem Druck der öffentlichen Kritik ließ Innenminister XXXX im März 2006 drei im Mordfall Girgvliani verdächtige hochrangige Funktionäre vom Dienst suspendieren. Unter ihnen waren der Leiter des Verfassungsschutzes, Data Akhalaia - ein Bruder des schon erwähnten Bacho Akhalaia - und der Chef der Abteilung für interne Ermittlungen, Wasil Sanodse. Beide wurden im Mai 2008 auf Anweisung XXXX auf ihre Posten zurückversetzt.
Der Generalstaatsanwalt behauptet jetzt, jüngste Nachforschungen hätten ergeben, dass sie während ihrer offiziellen Suspendierung in Wirklichkeit weiter ihre Dienststellen geleitet hätten.
Nur dieser Vorwurf ist offenbar zum jetzigen Zeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen gegen XXXX , mit dessen Vorladung zur Aussage am Montag gerechnet wurde.
AG Friedensforschung (28.11.2012): Neues Georgien, Aufklärung der Verbrechen des früheren Regimes macht auch vor engster Umgebung von Präsident Saakaschwili nicht halt, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Georgien/justiz3.html, Zugriff 10.12.2013
Friedrich-Naumann-Stiftung vom 21.5.2013:
Am 21. Mai 2013 wurde der Generalsekretär der Vereinten Nationalbewegung XXXX in Tiflis verhaftet und unter Anklage gestellt.
[...]
Als im Sommer die Stimmung in Georgien jedoch allmählich zu kippen drohte, ernannte Präsident Saakaschwili seinen Vertrauten XXXX kurzerhand zum Premierminister und Leiter der Wahlkampagne.
Aus dieser Zeit stammt auch ein Teil der Vorwürfe gegen XXXX . Ihm werden Amtsmissbrauch, Korruption und Veruntreuung vorgeworfen. Er soll im Wahlkampf etwa 5,2 Mio. Georgische Lari (etwa 2,6 Mio. Euro) an öffentlichen Geldern veruntreut haben, um 22.000 Helfer der eigenen Partei zu bezahlen.
Es gibt aber auch weitaus gravierendere Vorwürfe aus seiner Zeit als Innenminister. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt XXXX , vorsätzlich den Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstranten befohlen zu haben. In Tiflis kamen bei den Demonstrationen vom 26. Mai 2011 (mindestens) zwei Personen zu Tode und mehrere Demonstranten wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich wird der ehemalige Innenminister beschuldigt, die Aufklärung der Ermordung des Bankangestellten Sandro Girgwliani behindert zu haben, dessen nähere Todesumstände bis heute nicht geklärt werden konnten. Im Falle einer Verurteilung drohen XXXX nun sieben bis zwölf Jahre Haft. Die Staatsanwaltschaft kündigte die Vorlage umfassender Beweise an und verweigerte eine Freilassung auf Kaution mit dem Verweis auf die hohe Gefahr einer Strafvereitlung.
Die Vereinte Nationalbewegung (UNM) wehrt sich bisher heftig gegen diese Vorwürfe und beschuldigt ihrerseits die Regierung von Premierminister Bidsina Iwanischwili. Hauptvorwurf sind die systematische politische Verfolgung und Massenentlassungen von Parteimitgliedern in Behörden und Verwaltungen. Zugleich startete die Partei eine umfassende Offensive auf europäischer und internationaler Ebene, die vor allem von Vertretern konservativer Parteien aus dem Lager der Europäischen Volkspartei aufgegriffen wird.
David Bakradse, Vorsitzender der UNM-Fraktion im georgischen Parlament, erklärte in einer Stellungnahme:
"Unter dem Vorwand, die Justiz wiederherzustellen, ist diese Kampagne darauf angelegt, die Opposition zu zerstören, und damit ein klassisches Beispiel für selektive Justiz und politisch motivierte Verfolgung."
Politische Weggefährten und Unterstützer in Europa und den USA sprechen von einer 'Putinisierung' Georgiens und warnen vor dem rapiden demokratischen Verfall des Landes.
[...]
Nach Meinung vieler Georgier ist nun die Zeit gekommen, die mutmaßlichen Verbrechen ehemaliger Regierungsmitglieder zu sühnen und die Gerechtigkeit im Lande wiederherzustellen.
Friedrich-Naumann-Stiftung (21.5.2013): Vae Victis? Georgiens Suche nach der Gerechtigkeit,
http://www.freiheit.org/Aktuelle-Berichte/1804c25484i1p/index.html, Zugriff 12.12.2013
5. Welche Rolle spielt der ehemalige Präsident Saakashvili derzeit noch in Georgien?
Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung:
s. o.
Einzelquellen:
VB des BM.I für Georgien, Auskunft vom 13.12.2013:
Der ehemalige Präsident ist immer noch Leiter der Partei Nationale Bewegung. Politisch ist es derzeit ruhig um Saakashvili, inwiefern er sich in Zukunft am politischen Geschehen beteiligen wird ist derzeit noch nicht absehbar. Es gibt jedoch bereits jetzt Gerüchte, dass er nur auf einen Fehler der derzeitigen Regierung wartet um wieder aufs politische Podest zurückzukehren.
VB des BM.I für Georgien (13.12.2013): Auskunft des VB, per Email
Die Presse vom 23.10.2013:
Unklar ist, welches Schicksal Saakaschwili ereilt. Ihm könnte gerichtliche Verfolgung drohen. Georgien sei "kein sicherer Ort mehr" für ihn, sagt Sakvarelidze. Saakaschwili denkt womöglich über eine persönliche Exitstrategie nach. Als bevorzugtes Reiseziel gelten die USA.
Die Presse (23.10.2013): Politik, Außenpolitik, Georgien: Der Kampf um Saakaschwilis Erbe,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1468157/Georgien_Der-Kampf-um-Saakaschwilis-Erbe?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.12.2013
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG) dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 [1] 1 BFA-VG).
I.3. Mit Mails vom 01.07.2016 wurden vorgelegt:
Empfehlungsschreiben der Deutsch- und Qigong Lehrerin der bP
Empfehlungsschreiben von Qigong Kursteilnehmer
I.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen vom 03.07.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Vorgelegt wurde neben dem Mutter Kind Pass betreffend die bP 3 ein handschriftliches Schreiben. In der handschriftlichen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die bP 1 seit 2009 Mitglied der nationalistischen Partei Georgiens gewesen sei und seit der neuen Regierung Erpressungen und Drohungen ausgesetzt gewesen wäre. Bei einem anonymen Anruf habe es eine Drohung gegeben, dass der Sohn nicht geboren und die Frau ermordet werden würde. Darum hätte die bP 1 ihre Frau, den Sohn und sich schützen müssen.
I.5. Mit Beschlüssen des BVwG vom 27.07.2016 wurde festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.
Die bP 1 und bP 2 sind gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die bP 1 und bP 2 haben in Georgien eine fundierte Ausbildung erhalten.
Die Existenz der minderjährigen, in Österreich geborenen bP 3 in Georgien ist aufgrund der Obsorge- und Fürsorgepflicht der Eltern gewährleistet.
Verwandte der bP leben nach wie vor in Georgien.
Die bP leben von der Grundversorgung, sind noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen und sind nicht Mitglied eines Vereines. Es konnten bei der bP 2 lediglich geringfügige Deutschkenntnisse festgestellt werden, die bP 2 verfügt über ein Deutschprüfungszeugnis von der Universität und ist an der TU Graz über die Initiative MORE als non-degree Student eingeschrieben. Die bP verfügen über normale soziale Kontakte.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den oben zitierten schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.
Ergänzend sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Unterlagen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies sichtlich notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern.
In der Stellungnahme vom 30.06.2016 wurden den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten sondern wurde vielmehr aus den im gegenständlichen Bescheid festgehaltenen Feststellungen zitiert. Zusätzlich wurde hinsichtlich der angeblich "turbulenten" Zustände in Georgien bzw. im Parlament auf youtube-Berichte verwiesen, wobei die bP nicht vorgebracht hat, inwiefern ihr Fluchtvorbringen mit diesen Berichten in Zusammenhang stehen würde. Eine persönliche Betroffenheit der bP kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden. Soweit die bP in der Stellungnahme durch Zitierung einer Reisewarnung der österr. Bundesregierung auf die angespannte Sicherheitslage hinweisen, handelt es sich dabei um eine partielle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums (Abchasien und Südossetien), die nur Gültigkeit für bestimmte Regionen hat und gilt für den Rest des Landes lediglich "erhöhtes Sicherheitsrisiko" (Sicherheitsstufe 2). Darüber hinaus wird in diesem Papier auf die Sicherheitsgefährdung für Touristen eingegangen und nicht auf rückkehrende Georgier. Hinzuweisen ist darauf, dass die georgischen Behörden fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Georgien ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.
Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene, oben zitierte, freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass bereits der vorgelegte Parteiausweis begründete Zweifel am Vorbringen der bP 1 bzw. deren tatsächlichen Parteimitgliedschaft vor der Ausreise aus Georgien aufwirft. So wurde dieser Ausweis wie dargestellt erst einen Monat nach der Einreise der bP 1 in Österreich ausgestellt. Es ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass die bP mehrere diverse Dokumente vorlegen können und gerade der zum Beweis des Fluchtvorbringens essentielle Parteiausweis in Georgien verloren gegangen wäre. Außerdem wäre wohl davon auszugehen, dass der Ausweis - wenn die bP 1 tatsächlich langjähriges Parteimitglied gewesen wäre - auf das Eintrittsdatum datiert worden wäre. Der Rückschluss der belangten Behörde, dass die bP 1 damit erst nach der Einreise in Österreich Parteimitglied geworden ist, begegnet damit ebenso wenig Bedenken, wie die Annahme der belangten Behörde, dass die Zeitnähe zwischen Ausstellung des Ausweises und der Antragstellung in Österreich den Schluss zulässt, dass dieser Ausweis nur den Zweck hatte, das konstruierte Vorbringen zu untermauern. Schließlich wurde in der Beweiswürdigung der belangten Behörde schlüssig festgehalten, dass es logisch gewesen wäre, dass die bP 1 alle nachträglich aus der Heimat beschafften Unterlagen gleichzeitig anfordert und vorlegt und nicht nach der Einreise am 12.06.2015 nachträglich vorerst einen am XXXX 2015 ausgestellten Parteiausweis und dann später ein am 15.01.2016 ausgestelltes Diplom (Abschluss 01.07.2014) vorlegt.
Weiters kann der belangten Behörde gefolgt werden, wenn sie festhält, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die bP 1 tatsächlich sehr aktiv in der Partei Nationale Bewegung und Freund von M gewesen ist, und dabei jedoch keinerlei Funktion inne gehabt hätte. Bei einem - wie behaupteten großen Engagement, welches sogar Verfolgung bedingen sollte - und einer tatsächlichen großen Bekanntheit der bP wäre jedenfalls von einer Funktionstätigkeit, welche über die einfache Mitgliedschaft hinausgeht, auszugehen.
Vor allem lässt sich die behauptete, zur Ausreise führende Drohung im Mai 2015 betreffend einer angeblichen Drohung gegen die bP 2 und ungeborene bP 3 tatsächlich wie von der belangten Behörde ausführlich aufgeschlüsselt nicht in zeitlichen Einklang mit der tatsächlichen Geburt der bP 3 bringen. Gerade bei einem derartigen einschneidenden Erlebnis, welches zur Ausreise geführt hätte und Drohungen gegen die engsten Familienmitglieder beträfe, ist davon auszugehen, dass man diese konkret, detailliert und zeitlich richtig schildern kann.
Am Rande und lediglich zur Unterstreichung der Ausführungen der belangten Behörde wird festgehalten, dass sich gerade aus den ausführlichen, bereits von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen bzw. der Anfragebeantwortung ergibt, dass Mitglieder oder Unterstützer (wie die bP 1 ohne jegliche Funktion) der Nationalen Bewegung in Georgien keinerlei staatlichen oder privaten Verfolgung ausgesetzt sind und auch im Zusammenhang mit einer etwaig tatsächlich vorliegenden Bekanntschaft mit M alleine keinerlei Repressalien für die bP 1 selbst direkt ableitbar wären. Bemerkt sei noch, dass in der Stellungnahme im Widerspruch zu den persönlichen Angaben der bP festgehalten wurde, dass die bP 1 in einem Staatsnahen Betrieb, bei den georgischen Bahnen (vgl. Einvernahme in einer Bank Assistent des Direktors) beschäftigt gewesen sei.
Letztlich kann der ausreichend substantiierten, oben wiedergegebenen Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich gefolgt werden und erscheint in einer Gesamtwürdigung des Vorbringens der bP dieses in seiner Gesamtheit als konstruiert und nicht glaubhaft. In der Beschwerde wurden keine fundierten, die Beweiswürdigung mangelhaft erscheinen lassende Aussagen getroffen. Zur Klarstellung wird abschließend festgehalten, dass das ho. Gericht die Ausführungen der belangten Behörde als tragfähig erachtet und jene Ausführungen des ho. Gerichts, welche darüber hinausgehen, lediglich als Konkretisierungen bzw. Abrundungen hierzu zu betrachten sind.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."
Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist.
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua) stellte in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage (diese bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar) ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 1 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der (unter II.3.1.5.1.) genannten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).
II.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb das ho. Gericht § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Ebenso ist letztlich festzuhalten, dass - rein hypothetisch betrachtet und ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es der bP 1 möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihr Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist umso eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die bP weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten jener Personen, die die bP bedroht hätten, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, vom dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen ist, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung bietet.
Die bP bescheinigten im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Die nahe liegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP wohl zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Die wirtschaftlichen Gründe, welche die bP 1 im Zusammenhang mit ihren Eltern vorgebracht hat, welchen eventuell Bienenvölker weggenommen worden wären, vermögen letztlich keinerlei Relevanz im Hinblick auf die bP entfalten und sind an sich schon nicht geeignet, eine Verfolgung in Bezug auf die bP zu belegen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
...
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den bP 1 und 2 handelt es sich um mobile, gesunde, arbeitsfähige und gut ausgebildete Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Auch steht es den bP 1 und 2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (vgl. hierzu etwa http://www.devdir.org/files/Georgia.PDF).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ..."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) -(4) ...
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) - (6) ..."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) - (13) ..."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)..."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) - (5).
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
II.3.4.4. Im Bundesgebiet halten sich außer der Kernfamilie der bP keine Personen aus dem familiären Umkreis auf.
Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit der im Juni 2015 erfolgten Einreise im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und hat die bP 1 einen Deutschkurs besucht bzw. eine Deutschprüfung abgelegt und ist an der Universität im Rahmen eines Projektes inskribiert. Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Rückkehrentscheidungen stellen somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP sind seit ca.1 1/2 Jahren in Österreich aufhältig. Die bP 1 und 2 reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügen über keine familiären die die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte.
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich Kinder bzw. die in Österreich geborene bP 3 das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP frei -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Die beschwerdeführende Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass zumindest die bP 1 einen Deutschkurs absolvierte und sich Deutschkenntnisse aneignen konnte.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die volljährigen bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.
Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar.
Anzuführen ist dazu, dass die Unterstützer mehrheitlich keine sichtlich unmittelbare persönliche Bindung zu den bP unterhalten, sondern es sich allenfalls um Personen handelt, welche im nahen Lebensumfeld der bP leben (Nachbarn, Teilnehmer am gemeinsamen Qigong Kurs, Deutschlehrerin).
Den bP ist zwar zuzugestehen, dass sich ihre soziale Vernetzung und die privaten Anknüpfungspunkte insbesondere auch durch zumindest die Inskription an der Universität durch die bP 1 stärker ausgeprägt darstellen, als dies bei anderen Asylwerbern nach einem knapp über einjährigen Aufenthalt der Fall ist, dennoch kann nicht von einer relevanten Integration gesprochen werden.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Auch ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer von 1 1/2 Jahren viel zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1; Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, das diese sichtlich hier sichtlich auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Die bP 1 und 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zu der minderjährigen bP 3 ist festzustellen, dass grundsätzlich aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In diese Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass sich die minderjährige bP erst eine sehr kurze Dauer im Bundesgebiet aufhält und aufgrund des geringen Alters noch von keiner besonderen Sozialisation ausgegangen werden kann und sie zusätzlich die Kultur ihres Herkunftsstaates über die Eltern vermittelt bekommt. Von einer sozialen Entwurzelung in Bezug auf Georgien kann daher nicht ausgegangen werden.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die bP 1 und 2 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Georgien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Georgien ist zu berücksichtigen, dass -wie bereits mehrfach erwähntgem. § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die bP halten sich im Vergleich mit ihrem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf, sind auf die Grundversorgung angewiesen und eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar. Für die bP spricht damit lediglich, dass die bP 1 einen Deutschkurs besucht und auf der Universität inskribiert ist, dies jedoch erst seit 21.03.2016.
Verwandte bzw. Bekannte der bP leben noch im Herkunftsstaat, wo die bP den Großteil des Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zu Georgien eine - wenn überhaupt vorhanden - Integration in Österreich bei weitem überwiegen.
Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wären.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.
II.3.4.9. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.10. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Die volljährigen bP legten in der Beschwerde nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtigen.
Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
II.5. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war im Sinne der §§ 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.