W233 2112016-1•BVwG W233 2112016-1
W233 2112016-1Federal Administrative CourtNov 7, 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VfGH, Religion, Sicherheitslage,<br/>soziale Gruppe, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W233 2112016-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2015, Zl. 1053275602 - 1520258094, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF. wird Herrn XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF. wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.11.2017 erteilt.
III. Der Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
IV. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und hazarischer Volkszugehörigkeit, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 11.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verlauf seiner Erstbefragung am 13.03.2015 vor der Erstaufnahmestelle TRAISKIRCHEN führte der Genannte zu seinen Fluchtgründen aus, bereits 1999 sein Herkunftsland wegen des damals dort herrschenden Bürgerkrieges Richtung Iran verlassen zu haben, wo er seither, konkret in TEHERAN, illegal gelebt und gearbeitet hätte. Aus Angst, doch noch von den iranischen Behörden aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben werden zu können, habe er sich nunmehr zur Ausreise nach Österreich entschlossen. Zu Fuß wäre der Genannte in die Türkei aufgebrochen, von wo aus er mit Schlepperunterstützung zunächst nach Griechenland und dann anschließend über Serbien und weitere ihm unbekannte Staaten illegal ins Bundesgebiet gelangt sei. Zwei Stunden Marschweg von der Erstaufnahmestelle entfernt an einem nicht näher individualisierten Ort abgesetzt, hätte er dann sogleich die Erstbehörde aufgesucht, um gegenständlichen Antrag zu stellen. Wenngleich nach wie vor Eigentümer einer Liegenschaft und eines Hauses, befürchte er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland für sich und seine Familie nur das Schlimmste. Zudem würden sämtliche Angehörige zwischenzeitlich allesamt im Iran leben (vgl. Seiten 1 bis 7 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
1.2. Am 08.07.2015 neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, bestätigte der Antragsteller die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, vielmehr würden sämtliche seiner Verwandten nach wie vor illegal im Iran leben und halte er zu diesen regelmäßig telefonischen Kontakt. In Österreich besuche er bislang keinerlei Sprachkurse, da die CARITAS aktuell keine freien Plätze für eine Teilnahme anbiete. Über eine Schulrespektive Berufsausbildung verfüge er ebensowenig wie über Basiskenntnisse des Schreibens und Lesens. Prinzipiell gesund habe der Asylwerber seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie ausschließlich aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten lukriert. Mit Problemen aufgrund seiner ethischen Zugehörigkeit sei er ebensowenig je konfrontiert gewesen wie aufgrund seines Religionsbekenntnisses. In irgendeiner Weise politisch engagiert hätte sich der Genannte auch noch nie und werde er auch nicht von den Sicherheitsbehörden in seinem Herkunftsland gesucht. Seine finanzielle Situation vor der Ausreise wäre von Normalität geprägt gewesen und sei es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit einem Durchschnittseinkommen von umgerechnet circa € 513,00.- gelungen genügend Geldreserven anzulegen, von denen nunmehr auch seine im Iran verbliebenen Frau und Kinder profitieren würden. Die letzten 16 Jahre habe der Beschwerdeführer aufgrund des seinerzeitigen afghanischen Bürgerkrieges nahezu ununterbrochen im Iran verbracht - lediglich unterbrochen von einer Reise in sein Heimatland vor ungefähr drei Jahren. Damals hätte der iranische Präsident all jenen Afghanen einen Aufenthaltstitel versprochen, welche mit einem gültigen Reisepass wieder ins Land einreisen würden. Daraufhin habe der Antragsteller diese Chance zur Legalisierung nutzen wollen und zudem auch noch bei dieser Gelegenheit eine ohnehin schon seit vielen Jahren anhängige Grundstücksstreitigkeit in seinem Herkunftsland endgültig klären wollen, weshalb er sich zur Rückkehr nach Afghanistan entschlossen hätte. Wenngleich sein Liegenschaftseigentum im Grundbuch offiziell als solches ausgewiesen werde, sei zwischenzeitlich ein Nachbar, welcher zugleich Kommandant einer bewaffneten Gruppierung wäre, auf den Plan getreten und beanspruche das Stück Land nunmehr ohne Rechtsgrundlage für sich.
Hintergrund für die widerrechtliche Inbesitznahme durch diesen Kommandanten wäre eine Kampfhandlung vor vielen Jahren gewesen, in deren Verlauf dessen Gattin von Mitgliedern einer verfeindeten Partei ums Leben gekommen sei. Der Bruder des Asylwerbers, seines Zeichens ebenfalls Angehöriger einer bewaffneten Gruppierung, wäre vom gegnerischen Kommandanten für den Tod seiner Gattin persönlich verantwortlich gemacht worden. So habe dieser explizit angekündigt, "dass er als Rache unsere Familie vernichten wird. Er nannte namentlich mich und meinen Bruder. Er sagte, er wird uns bis ans Ende der Welt verfolgen und umbringen (Seite 62 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Wenngleich selbst mit seiner Frau und seinen Kindern seither zur Gänze unbehelligt geblieben, wäre sein Bruder im Jahre 2002 Opfer eines Autounfalls geworden - ein Vorfall, der nach seiner Überzeugung definitiv vom verfeindeten Kommandanten als Mordanschlag initiiert worden sei. "Wir haben eine Anzeige erstattet. XXXX und seine Männer stecken dahinter (Seite 62 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Die daraufhin von den iranischen Sicherheitsbehörden eingeleiteten Untersuchungen hätten einen derartigen Zusammenhang allerdings nicht zu bestätigen vermocht. Vielmehr wären die ermittelnden Beamten zu dem Ergebnis gelangt, demzufolge es sich hiebei lediglich um einen schlichten Verkehrsunfall, wenngleich mit dramatischen Ausgang, gehandelt habe. Zwar sei das Unfallfahrzeug als gestohlen gemeldet gewesen, aber ein Hinweis auf eine vorsätzliche Urheberschaft vonseiten des vom Beschwerdeführer als Hauptverdächtigten angegebenen Kommandanten wäre im Zuge der Erhebungen nicht hervorgetreten. Dennoch stehe für den Genannten die wahre Urheberschaft zweifelsfrei fest: "Vor drei Jahren hat XXXX persönlich zu mir gesagt, dass er meinen Bruder getötet hat und dass er mich töten wird (Seite 62 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Anlässlich der bereits zuvor erwähnten Afghanistanreise hätte der Asylwerber bei einem Bekannten sein Quartier bezogen. In der dritten Nacht wären plötzlich vier Männer auf zwei Motorrädern vor Ort erschienen. Einer habe sich sogleich vor die Haustür als Wache postiert, während die drei anderen zielstrebig ins Gebäude eingedrungen seien. Ohne Vorwarnung habe einer der drei bewaffneten Eindringlinge sogleich damit begonnen, den Antragsteller ins Gesicht zu schlagen. Die beiden anderen hätten sich angeschlossen und auf den mittlerweile am Boden liegenden Beschwerdeführer solange eingeprügelt, bis dieser das Bewusstsein verloren habe. Der Bekannte sei in der Zwischenzeit gefesselt worden und wäre somit außerstande gewesen, selbst aktiv in den Kampf einzugreifen. Nach einer knappen Woche Koma habe sich der Beschwerdeführer in einem Krankenhaus in KABUL wiedergefunden, wohin ihn sein Bekannter nach seiner eigenen Befreiung transportiert hätte. Von diesem wäre ihm auch geschildert worden, wonach er sein Leben lediglich dem Umstand verdanke, dass er von den Angreifern fälschlicherweise für bereits tot gehalten worden sei. Den Namen des Krankenhauses könne er aber ebensowenig benennen wie das optische Erscheinungsbild der Krankenschwesteruniformen beschreiben. Auch sehe er sich prinzipiell nicht dazu in der Lage, eine Krankenhausbestätigung nachzureichen, zumal eine solche das Krankenhaus nicht ausstellen würde. (Seite 66 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Sein Bekannter habe dann nach seiner Entlassung die Rückreise in den Iran organisiert, indem er dem Beschwerdeführer zunächst einen Reisepass besorgt und dann anschließend den noch immer gesundheitlich schwer gezeichneten und zum Teil auch bewusstlosen Beschwerdeführer in ein Flugzeug verschafft und mit ihm gemeinsam nach Teheran geflogen wäre. Der Beschwerdeführer konnte jedoch weder Angaben zur konkret in Anspruch genommenen Fluggesellschaft noch Abflugdetails oder Ankunftsbedingungen oder Angaben zur Berufskleidung der FlugbegleiterInnen machen. Auch den damals für den legalen Rückflug verwendeten Reisepass besitze der Beschwerdeführer mittlerweile nicht mehr, da er ihn weggeschmissen habe (Seite 68 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Nach seiner Rückkehr in den Iran hätte er die folgenden drei Jahre mit weiteren Behandlungen zugebracht und sein Leben wie zuvor weitergeführt. Wenngleich ohne legalen Aufenthaltstitel wären der Beschwerdeführer wie auch seine Familie von den lokalen Behörden zur Gänze unbehelligt geblieben und sei er stets beim selben Arbeitgeber seiner landwirtschaftlich geprägten Tätigkeit nachgegangen. Doch dann hätte ihm dieser überraschend mitgeteilt, dass er nunmehr das bisherige Arbeitsverhältnis nicht länger aufrecht erhalten wolle, zumal er im Falle einer erfolgreichen Kontrolle der iranischen Behörden eine Geldstrafe von umgerechnet bis zu € 2.837,52.- bezahlen müsste. "Darum konnten wir nicht mehr im Iran bleiben (Seite 58 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Aus diesem Grunde habe sich der Antragsteller dazu entschlossen, einen Schlepper damit zu beauftragen, ihn gegen die Zahlung von etwa €
7. 500,00.- illegal nach Österreich zu bringen. Seine Frau und seine Kinder würden bis zu seiner subjektiv erwarteten positiven Verfahrensfinalisierung die im ausreichenden Maße vorhandenen Ersparnisse nutzen, welche die Existenz zusätzlicher Einnahmequellen nicht unbedingt erforderlich mache. Im Bundesgebiet verbringe er die meiste Zeit auf seinem Zimmer, aber beabsichtige er hinkünftig für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen zu wollen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan müsse er hingegen mit seiner Ermordung durch den verfeindeten Bandenführer rechnen.
1.3. Mit Faxschreiben vom 21.07.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme der gewillkürten Rechtsvertretung bei der belangten Behörde ein. Demnach stelle sich die aktuelle Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ausgesprochen bedenklich dar. So stünden Terrorakte und Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan an der Tagesordnung und würde die Lage des Öfteren generell unterschätzt. Weder die Hauptstadt Kabul noch irgendeine andere Provinz könne als hinreichend sicher eingestuft werden, sondern stünden vielmehr am Rande eines Kollapses. Der Staat sei aktuell nicht imstande seine Bürger vor Übergriffen zu schützen und müsse dies umso mehr für Rückkehrer gelten. Vor diesem Hintergrund würden die von der Erstinstanz herangezogenen Länderberichte daher auch "komplett abgelehnt (Seite 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Vielmehr werde auf auszugsweise zitierte Medienberichte verwiesen, die ein weitaus dramatischeres Bild zeichnen würden als die von der Behörde verwendeten. Daraus resultierend würde der Beschwerdeführer in seinem Heimatland der Gefahr einer lebensbedrohlichen Verfolgung und menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah das vom Beschwerdeführer präsentierte Vorbringen hinsichtlich einer individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung durch den Kommandanten einer paramilitärischen Miliz nicht einmal ansatzweise für glaubwürdig an, sprach diesem darauf basierend in Bezug auf eine konkrete Bedrohung insgesamt jeglichen Realitätsbezug ab, weswegen es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abwies.
Begründend wurde ausgeführt, wonach der Asylwerber generell den Eindruck erweckt habe, lediglich eine zuvor konstruierte Geschichte präsentieren zu wollen, die keinerlei Kontext zu tatsächlichen Ereignissen aufweise. So habe der Antragsteller lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte ins Treffen geführt, die er trotz mehrfacher Aufforderung, diese endlich mit Einzelheiten schlüssig nachvollziehbar zu gestalten, weiterhin nicht mit lebensnahen Details anzureichern vermochte. Davon unabhängig wären die Schilderungen des Beschwerdeführers inhaltlich als absolut lebensfremd zu qualifizieren und sei ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Bedrohung durch den namentlich genannten Anführer irregulärer Kämpfer und der tatsächlich erst einige Jahre später erfolgten Ausreise aus dem Iran ins Bundesgebiet nicht einmal im Entferntesten ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 57 AsylG lägen in casu ebenfalls nicht vor, zumal seine gesamte Familie weiterhin unbehelligt im Iran leben würde und darüber hinaus ansonsten keine Angehörigen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der EU vorhanden wären. Somit liege ein Eingriff ins Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK in Bezug auf den Asylwerber nicht vor. Der Antragsteller sei erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig und sein Aufenthaltsstatus durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages ungewiss gewesen. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung wäre festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Unter Spruchpunkt I. und II. wäre dargelegt worden, dass sich in seinem Fall keine Gefährdung i. S. d. § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergebe. Eine Empfehlung i. S. d. § 50 Abs. 3 FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig wäre.
Da keine besonderen Umstände, die der Rechtsmittelwerber bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht festgestellt hätten werden können, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.
1.5. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Genannte über seine gewillkürte Vertretung fristgerecht Beschwerde ein.
Dabei wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und monierte zudem, dass die belangte Behörde ihm nicht nur nicht seine Fluchtgeschichte geglaubt sondern zudem auch hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus eine willkürliche Entscheidung getroffen habe, welche in letzter Konsequenz zu einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK normierten Rechte des Asylwerbers münde. Die belangte Behörde würde generell nur nach den vom Innenministerium vorgegebenen prozentuellen Quoten von positiv respektive negativ zu entscheidenden Vorgaben entscheiden und sei es ihm zur Gänze verwehrt, eigenständige Erhebungen individuell vor Ort zu veranlassen. Aus der Zahl der weltweit als Konventionsflüchtlinge anerkannten Afghanen ergebe sich zwingend der Schluss, dass in deren Herkunftsland staatlicher Schutz völlig unbekannt wäre. Deshalb sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der Erstinstanz auch hinreichend konkretisiert. "Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass es dem Bundesasylamt aus den oben genannten Gründe in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen ist, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (offensichtlich gemeint ist hier wohl: des Beschwerdeführers) zu widerlegen (Seite 233 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" und fehle den daraus gezogenen Schlussfolgerungen daher auch jeglicher erkennbare Begründungswert.
1.6. Am 08.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf der Asylwerber sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen inhaltlich gleichlautend wiederholte.
Seine Gattin lebe aktuell ebenso wie die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder im Iran, konkret in einem Stadtteil Teherans, wobei seine Kinder auch eine von afghanischen Flüchtlingen inoffiziell betriebene Schule besuchen würden. Die zurückgelassenen Familienmitglieder hätten ihr Zuhause in einem Mietshaus, was allerdings keine laufenden Kosten verursachen würde, da der Beschwerdeführer die Raten bereits vor seiner Ausreise im Ausmaß von circa € 6.500,00.- im Vorhinein beglichen habe. Auch sonst bestreite seine Familie den laufenden Lebensunterhalt aus den Ersparnissen des Antragstellers, die er zu diesem Zwecke seiner Frau und seinen Kinder in bar ausgehändigt hätte. "Die Ausgaben dort sind gering, außerdem geht die Familie mit dem Geld sparsam um (Seite 7 der Niederschrift vom 08.09.2016)." Aus diesem Grunde sei es auch nicht nötig, dass seine Ehefrau einer Beschäftigung nachgehe. Er selbst habe im Iran stets illegal gearbeitet, was aber generell "nicht so streng gesehen" werde und in diesem Land weitgehend auf der Tagesordnung stehe. "Wenn eine Kontrolle vom Arbeitsamt kommt, zahlt die Firma Bestechungsgeld, somit können die Mitarbeiter weiterhin arbeiten (Seite 7 der Niederschrift vom 08.09.2016)." Während all der Jahre seines illegalen Aufenthalts im Iran wäre er stets unbehelligt geblieben.
Im Bundesgebiet besuche er diverse Kurse zum Erwerb deutscher Sprachfertigkeiten und würden dies auch die nunmehr als Beweismittel vorgelegten Kursteilnahmebestätigungen, Niveaustufe A1, hinreichend belegen. Über ein Prüfungszeugnis verfüge er aber keines, doch nehme er dafür auch aktiv an einem Nachbarschaftshilfeprojekt der CARITAS teil. Auch die vom Verhandlungsleiter probeweise auf Deutsch ohne Dolmetscherunterstützung an den Asylwerber gerichteten einfachen Fragen verstand dieser im überwiegenden Maße und vermochte er selbige größtenteils auch korrekt zu beantworten. Zwischenzeitlich hätte er sich auch mit einem Österreicher angefreundet, mit dem er regelmäßig Radfahren und Wandern gehe. Zudem sei er in Österreich bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Herkunftsland habe er mit seiner Familie 1999 verlassen, da es einen Konflikt mit dem Kommandanten einer bewaffneten Gruppierung namens XXXX gegeben hätte. Der unter dem Namen XXXX bekannte Anführer habe den für einen verfeindeten Verband, bekannt unter der Bezeichnung XXXX, agierenden Bruder des Beschwerdeführers für den Tod seiner Gattin verantwortlich gemacht. Genaue Details zum Tod der Ehefrau des gegnerischen Anführers könne er aber nicht nennen, zumal er selbst auch nicht Zeuge des Vorfalls gewesen wäre. Nach der Flucht des verantwortlich gemachten Bruders hätte der verfeindete Kommandant jedenfalls seine Rachedrohung auf die gesamte Familie des Antragstellers ausgedehnt, weshalb man sich zur Ausreise in den Iran entschlossen habe. Die konkreten Zielsetzungen der rivalisierenden Gruppen wären ihm ebensowenig geläufig wie die genauen Motive, weshalb sein Bruder Mitglied in einer der beiden geworden sei. Entgegen seiner Warnungen habe sich der Bruder für diesen vom Beschwerdeführer von Beginn an als falsch erkannten Weg entschieden. Wann genau es jetzt zu den dramatischen Entwicklungen gekommen sei, könne er aber datumsmäßig nicht festlegen. Drei Jahre vor seiner Ankunft in Österreich wäre der Asylwerber jedoch wieder in sein Heimatdorf in Afghanistan zurückgekehrt, um dort ein bis zwei Tage zu bleiben. Geplant sei die notfalls gewaltsame Wiederinbesitznahme seines ihm widerrechtlich enteigneten Grundstücks gewesen, um dann in weiterer Folge mit seiner Familie wieder zurückkehren zu können. Nachdem der gegnerische Kommandant von seiner Anwesenheit erfahren hätte, "wurde ich angegriffen und verletzt. Ich bin in den Iran zurückgeflüchtet (Seite 12 der Niederschrift vom 08.09.2016)." Sein Freund XXXX habe dann den bereits seit ungefähr eine Woche lang bewusstlos im Spital liegenden Rechtsmittelwerber in den Iran gebracht. Von der Reise selbst hätte er nicht viel mitbekommen, da "ich nicht bei Bewusstsein war (Seite 12 der Niederschrift vom 08.09.2016)." Erst als er im Iran das Flugzeug verlassen habe, wäre ihm klar geworden, mit was für einer Art von Transportmittel er soeben gereist sei. Sein Freund habe, um eine problemlose Abwicklung der Flugreise zu gewährleisten, auch noch zuvor einen Reisepass für den Beschwerdeführer besorgt. Auf Vorhalt, wonach es absolut unglaubwürdig anmute, demzufolge ein dermaßen schwer verletzter bewusstloser Mann ohne ersichtliche Schwierigkeiten mit einem Flugzeug einfach nach Teheran fliegen könne, räumte der Antragsteller selbstkritisch ein, dass "auch mir das nicht glaubwürdig erschient, aber man muss bedenken, dass sich Afghanistan von Österreich unterscheidet und dort alles möglich ist (Seite 13 der Niederschrift vom 08.09.2016)." Potentielle Zwischenfälle mit Grenzkontrollbeamten habe es dank seiner Frau und seinem Arbeitgeber nicht gegeben, zumal diese im Vorfeld im Transitbereich mit den Flughafenangestellten gesprochen hätten, wobei ihm der Inhalt dieser Unterredungen nicht bekannt sei.
Auslösend für die Entscheidung nach Österreich zu reisen, wäre die Ankündigung seines Arbeitgebers gewesen, derzufolge er das Risiko einer Geldstrafe im Ausmaß von 10 Millionen Toman (iranische Währung) nicht länger eingehen wolle - einen Betrag, den zu leisten er sich objektiv außerstande sehe - und deshalb den Beschwerdeführer nicht länger illegal weiterbeschäftigen wolle. Da er den Weg ins Bundesgebiet von Beginn an als gefährlich eingestuft habe, hätte er seine Frau und Kinder aus Sicherheitserwägungen im Iran belassen. In seine Heimatregion in Afghanistan könne er schon allein deshalb nicht zurückkehren, zumal man ihn von Seiten seiner Feinde für tot halte und in allen anderen Gebieten würde der Rechtsmittelwerber niemanden kennen, der ihn aufnehmen und unterstützen könne. "Außerdem erlaubt das die Sicherheitslage nicht (Seite 14 der Niederschrift vom 08.09.2016)."
1.7. Mit Faxschreiben vom 22.09.2016 erreichte das Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in welchem primär auf die prekäre aktuelle Sicherheitslage Bezug genommen wurde. Zudem könne auch die Verfolgung durch Private Asylrelevanz begründen, sofern diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Dies wäre im vorliegenden Fall gegeben, da die afghanischen Behörden in seinem Fall als schutzunfähig bezeichnet werden müssten. Im Gegensatz zu Österreich, wo er sich seit seiner Ankunft als lernwillig und integrationsfreudig gezeigt habe, könne er in seinem Heimatland keine positive Lebensperspektive entwickeln, sondern laufe er dort weitaus eher Gefahr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Zu A)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Er befindet sich seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet und verfügt über keinerlei Berufsausbildung. Sämtliche Familienmitglieder leben nach wie vor im Iran; in Österreich respektive in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. In Afghanistan sind keine familiären Kontakte mehr vorhanden, welche im Bedarfsfall zur Unterstützung herangezogen werden könnten. Der Antragsteller weist bis dato keinerlei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf, hat bereits an mehreren Deutschkursen teilgenommen und ist auf einfachem Niveau dazu in der Lage, sich verständlich zu machen. Darüber hinaus engagiert er sich aktuell in einem Nachbarschaftshilfeprojekt der CARITAS.
Aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahre 1999 in der Provinz Daiykundi, die bis 2004 ein Teil der Provinz Uruzgan war, konkret im Dorf XXXX, entschloss sich der Beschwerdeführer vor mittlerweile 17 Jahren mit seiner Frau und seinen vier minderjährigen Kindern in den Iran zu flüchten. Die hiefür angeblich ausschlaggebenden Motive konnten mangels Glaubwürdigkeit ebensowenig positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wie die Authentizität der ins Treffen geführten Identität oder das reale Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Fluchtgründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
2.1.2. Afghanistans Präsident und CEO
Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).
2.1.4. Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
2.1.6. Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).
Quellen:
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014
http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014
http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014
www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014
Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014
http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Quellen:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014
http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016
http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014
http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016
http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016
http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016
Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 17.11.2015
Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015
http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_ Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015
http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 20.10.2015
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 31.3.2014). Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan (MRG 3.7.2014). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 27.2.2014).
In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 28.7.2014). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.2.2014). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Quellen:
Hazara
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
Quellen:
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
2.6. Zur Sicherheitslage in der Provinz Uruzgan und Daiykundi:
Taliban kontrollieren einen Großteil der Provinz Uruzgan, Kämpfe dauern an, Distrikt Khas Uruzgan wird von den Taliban kontrolliert und ist von der Außenwelt abgeschnitten. Laut einem Artikel der Associated Press vom 3. Juni 2016 ist die Provinz Uruzgan inzwischen eine der am meisten vom bewaffneten Konflikt zwischen Taliban und Sicherheitskräften der Regierung betroffenen Gebiete im Süden Afghanistans. So berichtete Khaama Press am 29. Mai 2016, die afghanische Armee habe im Rahmen ihrer gegen die Taliban gerichteten Shafaq-Offensive in den Distrikten Chora und Khas Uruzgan mindestens neun Talibankämpfer einschließlich zweier lokaler Führungskräfte getötet und weitere verwundet. Der von Associated Press (3. Juni 2016) zitierte Provinzdirektor von Uruzgan beschreibt die Situation in der Provinz Uruzgan als so unsicher wie in den letzten 15 Jahren nicht. Laut ihm wurden allein im Mai 2016 geschätzt 200 Sicherheitskräfte getötet und über 300 verletzt; ebenso viele Angehörige der Zivilbevölkerung seien in derselben Zeit getötet und verletzt worden. Jeden Tag zögen sich die Sicherheitskräfte der Regierung weiter zurück, da sie nicht rechtzeitig Nachschub erhielten, und die Taliban bauten ihre Kontrolle weiter aus. Seit März 2016 ist laut demselben Artikel die Überlandstraße zwischen den Provinzhauptstädten Tirin Kot (Provinz Uruzgan) und Kandahar (Provinz Kandahar) geschlossen. Die Straße, die den Distrikt Khas Uruzgan mit dem Rest der Provinz verbindet, sei seit ungefähr einem Jahr blockiert. Laut Agence France-Presse (6. März 2016) und Long War Journal (9. März 2016) begann der Rückzug der afghanischen Sicherheitskräfte aus der Provinz Uruzgan im Februar 2016. Gründe seien die mangelnde Zahl von Soldaten und Polizisten, die von Verlusten im Kampf sowie Desertionen betroffen seien. Long War Journal schätzt, dass vier der sechs Distrikte der Provinz Uruzgan heftig von den Taliban umkämpft sind: Dehrawud, Shahidi Hassas, Gizab und Khas Uruzgan. Bereits im Mai 2015 kontrollierten die Taliban laut einer vom Sydney Morning Herald (30. Mai 2015) zitierten Quelle drei der sechs Distrikte der Provinz Uruzgan außerhalb der Städte: Dehrawud, Khas Uruzgan und Shadidi Hassas.
Personen, die für internationale Truppen oder die Regierung gearbeitet haben, sind in der Provinz Uruzgan und im Distrikt Khas Uruzgan besonders gefährdet. Am 6. März 2016 berichtete AFP, die Taliban verfolgten im Gebiet Kharkhord Anwohnerinnen und Anwohner, die für die Regierung arbeiteten. Laut einem Bericht des Afghanistan Analysts Network (AAN) vom 2. September 2015 verlangten die Taliban, dass sich in den Gebieten Palan und Shashpar im Distrikt Khas Uruzgan alle Personen meldeten, die für die internationalen Truppen oder die Regierung arbeiten oder gearbeitet hatten. Es existiere eine detaillierte Liste mit 166 Namen. Ferner forderten die Taliban die Bevölkerung des Gebietes Shashpar auf, die verbleibenden Armeestreit-kräfte zu verjagen und deren Waffen den Taliban zu übergeben.
Polizeikräfte verließen ihre Posten mangels Nachschub an Munition. The Australian erwähnte am 20. April 2016 Berichte, laut denen mindestens 30 Polizeikräfte innerhalb einer Woche ihre Posten in der Provinz Uruzgan verlassen und sich in die Provinzhauptstadt Tirin Kot zurückgezogen hätten. Der Grund sei, dass sie keinen Nachschub an Munition bekommen hätten. Taliban hätten daraufhin die zurückgelassenen Polizeiposten angezündet.
Situation der Zivilbevölkerung und besonders der Hazara im Distrikt Khas Uruzgan
Taliban setzten Hazara unter Druck. Durch ihre starke Präsenz im Distrikt Khas Uruzgan setzten die Taliban laut AAN (2. September 2015) die lokalen Hazara vermehrt unter Druck, sich von ihnen rekrutieren zu lassen oder sie zu unterstützen, und dies besonders in den von Hazara bewohnten Gebieten Palan und Shashpar.
Kämpfe im Distrikt Khas Uruzgan im Jahr 2015 sind vom ethnischen Konflikt zwischen Hazara und Paschtunen beeinflusst. Laut AAN (2. September 2015) findet sich die Zivilbevölkerung - Hazaras und Paschtunen - im Distrikt Khas Uruzgan oft auf entgegengesetzten Seiten eines größeren Konflikts wieder. Wegen der strategischen Lage des Distrikts sind die Distrikthauptstadt und die Standorte der Sicherheitskräfte seit Jahren immer wieder umkämpft. Mitte Mai 2015 töteten die Taliban bei einer Großoffensive auf die Distrikthauptstadt zwölf Polizisten und einen Schuldirektor und ehemaligen Distriktgouverneur. Nachdem Abdul Samad, der örtliche Kommandeur der Afghan Local Police (ALP), die Taliban zurückdrängen konnte, belagerten die Taliban dessen Kontrollposten während mehrerer Wochen. Die Unterstützung durch afghanische Sicherheitskräfte reichte zur Verteidigung nicht aus, so dass diese Samad, seine Familie und seine verbleibenden ALP-Kämpfer am 22. August in Begleitung eines US-Kampfflugzeugs evakuierten.
Menschenrechtsverletzungen in Khas Uruzgan durch die Afghan Local Police.
Vor der Belagerung hatten die ALP-Truppen Samads laut AAN (2. September 2015) die lokale Bevölkerung mit Schikanen unter Druck gesetzt. So mussten Dorfgemeinschaften "Strafe" zahlen, wenn sie es nicht schafften, Angriffe durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen zu verhindern oder wenn sie die afghanische Flagge nicht aufhängten. Tötungen waren allgegenwärtig. Im Juli 2015 schnitten ALP-Truppen Samads lokalen Ältesten die Bärte ab, angeblich, um sie für ihre Zusammenarbeit mit den Taliban zu bestrafen. Außerdem führten sie sexuelle Angriffe ("bi namusi" oder "Entehrung") auf die Zivilbevölkerung durch. AAN berichtet von glaubwürdigen Berichten mindestens einer Vergewaltigung einer Minderjährigen. Die lokale Zivilbe-völkerung hatte die Taliban daher um Hilfe gegen Samad gebeten, während die Tali-ban ihrerseits bereits im Rahmen ihrer Expansionsbestrebungen begonnen hatten, Sicherheitskräfte in Khas Uruzgan anzugreifen.
Konflikt zwischen Kuchis und Hazara.
Während der Belagerung Samads durch die Taliban griff laut AAN (2. September 2015) Abdul Hakim Shujai, ein der Hazara-Ethnie angehörender, wegen Menschenrechtsverletzungen umstrittener ehemaliger ALP-Kommandeur, die Taliban an. Er gerierte sich als Verteidiger der im Distrikt Khas Uruzgan ansässigen Hazara, denen als "taleban" bezeichnete Kuchis (paschtunischen Nomaden) aus dem Distrikt Ajiristan in der Provinz Ghazni bis zu 200 Schafe gestohlen hatten.
Australische Mission in Uruzgan
Australische Militär- und Polizeimission in Uruzgan. Laut ABC News (6. August 2015) waren zwischen 2005 und 2013 zum Teil mehr als 1100 australische Militärangehörige in der Provinz Uruzgan stationiert. Heute verbleiben 500 australische Militärangehörige in Kabul und Kandahar. Gemäß einer Pressemitteilung der Australian Federal Police vom 24. April 2010 bildete australisches Polizeipersonal seit 2009 mehr als 500 afghanische Polizeibeschäftigte in der Provinz Uruzgan aus. 2010 wurde die australische Polizeimission aufgestockt, um die Entwicklung des Ausbildungszentrums der Provinz Uruzgan in Tirin Kot zu unterstützen. Ferner trug die australische Polizeimission durch ihre Präsenz in Kabul und Kandahar dazu bei, die Kapazität der afghanischen nationalen Polizei zu verbessern und den Rechtsstaat durchzusetzen.
Daiykundi war früher ein Distrikt der Provinz Uruzgan. Die Provinz Daiykundi liegt 460 km westlich der Hauptstadt Kabul und grenzt an die Provinzen Bamyan, Ghor, Ghazni und Uruzgan. Die gebirgige Landschaft der afghanischen Provinz Daiykundi ist schwer zugänglich. Die Provinz hat insgesamt neun administrative Einheiten, zu der auch die Provinzhauptstadt Nieli zählt. Daiykundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen.
Quellen:
www.longwarjournal.org/archives/2016/03/afghan-forces-withdraw-from-district-in-uruzgan.php.
http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-retreat-key-districts-stokes-instability-fears.
2.7. Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul (Auszüge aus einer gutachterlichen Stellungnahme von XXXX vom 23.10.2015 in einem Verfahren des BVWG betreffend einen anderen Asylwerber zur Zahl W119 2006001, Schreibfehler teilweise korrigiert):
Gutachten zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul
Forschungsmethodik:
Persönliche Forschung zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul im August und September 2015: Interviews mit Beschäftigten aus verschiedenen Branchen und mit Rückkehrern bzw. abgeschobenen Jugendlichen aus dem Ausland. Besuch der Anschlagsorte der Taliban und die Konsequenzen der Zerstörungen. Sammeln von Daten betreffend die Löhne und Preise und Gespräch über Lebensbedingungen der durchschnittlichen Bevölkerung Kabuls.
Die Versorgungslage in der Stadt Kabul:
Betreffend die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul habe ich in Kabul vom 24.08. bis zum 03.09.2015 Forschungen angestellt. Außerdem habe ich bis Mitte Oktober durch meine Mitarbeiter in Kabul Informationen zu diesem Thema erhalten. Meine persönlichen Beobachtungen in Kabul umfassten folgende Schritte:
1. Ich habe in Kabul zivile Angestellten und Beamten des Staates, Angehörige der Sicherheitsministerien und Vertragsbedienstete zu diesem Zweck befragt und Zahlen betreffend das Gehaltsschema der Ministerien und Firmen gesammelt.
2. Ich habe auch Privatfirmen, wie Laden- und Firmenbesitzer und Geschäftsmänner, Pendler aus den umliegenden Regionen von Kabul und aus anderen Provinzen, die nach Kabul kommen und arbeiten bzw. Arbeit suchen, befragt.
3. Ich habe Studenten, Politiker, Hoteliers, Straßenkinder, Rückkehrer aus dem Ausland, die auf der Straße leben, Straßenbettler, Geschäftsleute und Familien vom 06. - 09.01.2015 in Kabul angetroffen und sie befragt.
4. Meine Mitarbeiter haben ihre diesbezüglichen Beobachtungen in meinem Auftrag bis Mitte Oktober fortgesetzt und ihre Informationen mir telefonisch übermittelt. Nach diesen Informationen und nach meinen Beobachtungen in Kabul möchte ich das folgende Gutachten zur derzeitigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul erstatten:
Versorgungslage in Kabul:
In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann.
Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren unerschwinglich, und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten.
Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrer ohne Familienrückhalt:
Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der als Lehrer oder Hilfsarbeiter oder Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch. Sie können sich und ihre Familie in Kabul mit notwendigsten Grundnahrungsmitteln ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die Unterschicht ist froh, wenn sie täglich zwei Mal am Tag Brot und Tee und Gemüse, welche sie sich leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung sind sehr verarmt; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können sich Monate lang kein Fleisch leisten, und sie wären froh, wenn sie bei einer Totenzeremonie oder einer anderen Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn es die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist, und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter diesen 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen.
Behausung:
Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jederzeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul.
Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus der Mittel- und Oberschicht:
Personen, die in Kabul eine eigene Wohnung oder ein Haus besitzen und mindestens einen kleinen Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt.
Unter engen Verwandten gibt es eine traditionelle verpflichtende Solidarität, dass kein enges Familienmitglied vom Hause der Familie verstoßen wird. Solange einer der Elternteile am Leben ist, ist der Rückkehrer am Erbe beteiligt. Ausgenommen die Jugendlichen, die in die Drogenszene geraten und mit ihren Familien nicht auskommen. Diese behausen unter den Brücken und in Abbruchhäusern in Kabul.
Fachkräfte wie gute Köche, gut ausgebildete Mechaniker, Krankenschwester, gute Buchhalter, soweit sie eine Arbeit finden und benötigt werden, können mit ihrem Gehalt in Kabul ohne besondere Probleme leben. Berufsgruppen mit hoher Verdienstmöglichkeiten, wie Ärzte, junge qualifizierte Ingenieure, qualifizierte Universitäts-Lehrkräfte, Dolmetscher und Übersetzer, Anwälte, Investoren usw. haben auch ohne Aussicht auf Anstellung die Möglichkeit, sich in Kabul und in Umgebung niederzulassen und von ihrem Einkommen sich und ihre Familien zu unterhalten. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass durch den Abzug der ausländischen Truppen und Schließung ihrer Armeebasen, sowie mit dem Abzug der ausländischen NGO auch tausende Fachkräfte, wie Dolmetscher, Ingenieure und Investoren arbeitslos geworden sind. Denn Millionen Arbeitsstellen wurden von ISAF-Truppen und von ausländischen NGO in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes geschaffen. Diese Arbeitsplätze gehen großteils verloren, und auch Fachkräfte kommen dadurch wirtschaftlich in Bedrängnis.
Gerade diese Berufsgruppe versucht, mit ihren Ersparnissen und durch den Verkauf ihrer Häuser und Autos ins Ausland zu gelangen, weil die derzeitige schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage diesen Menschen Zukunftsangst erzeugen.
Betreffend die Jugendlichen ohne Fachausbildung und jugendlichen Rückkehrer aus den Nachbarländern habe ich verschiedene Parkanlagen, abgelegene Straßenränder und Abbruchhäuser in Kabul besucht und solche Personen angetroffen. Ich habe beobachten können, dass tausende junge Menschen in den öffentlichen Parkanlagen und in Abbruchhäusern sich zusammentun und dort großteils Drogen einnehmen und ein elendes Leben führen. Nach meiner Information sind diese Jugendlichen meisten Personen, die aus den Nachbarländern wie dem Iran abgeschoben worden sind, oder sie sind Kriegskinder, die Waisen waren oder ihre Familienbindung verloren haben. Ein Großteil dieser jungen Menschen stammt aus den Provinzen, die mit der Hoffnung nach Kabul gekommen waren, Arbeit zu finden.
Die Zahl der Arbeitslosigkeit ist unter den Jugendlichen in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen derzeit im Wachsen. Nach meiner Schätzung beträgt die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen derzeit mehr als 60 Prozent. Gäbe es keine Familiensolidarität, so würden sofort noch weitere tausende Jugendliche in Kabul verelenden.
Afghanische Firmen:
Bedingt durch die Streitigkeiten zwischen den Präsidentschaftskandidaten, die noch andauern, und den Beginn des Abzuges der ISAF Truppen haben viele Firmen geschlossen, weil einerseits ein Teil von diesen unsicher sind und ins Ausland abwandern, und andererseits sie keine Förderung bzw. Projekte mehr von den Ausländern bekommen, ihre Firmen weiter in Betrieb zu halten. Dieser Zustand hat auch dazu geführt, dass tausende Menschen ihre Arbeitsplätze verloren und keine Aussicht auf Arbeit in naher Zukunft haben.
Für diese Menschen hat der afghanische Staat und die internationale Gemeinschaft, allen voran der UNHCR, keine geeignete Programme, um einerseits die Unternehmer zu stärken und den Abbau der wenigen Arbeitsplätze zu verhindern, andererseits die Verelendung der jungen Menschen zu verhindern. Sie haben keine Programme zum Schutz der Jugendlichen und keine Programme, die den Jugendlichen Zukunftsperspektive zur Verbesserung ihrer Lage bieten könnten.
Ich habe diesbezüglich auch die Politiker in Kabul befragt. Sie waren teils gleichgültig gegenüber diesem Problem und teils ratlos. Sie haben zugegeben, dass sie keine Möglichkeit haben, solche Missstände zu beseitigen, weil ihnen die finanzielle Unterstützung fehlen würde. Sie hätten keine geeigneten Infrastrukturen, z.B. Wohnheime, genügende geeignete Krankenhäuser, Rehabilitationszentren und geeignete Fachkräfte. Fachkräftemangel ist auch dadurch entstanden, dass ein Teil der Fachkräfte das Land allmählich verlässt.
Durch die Befragung über die Versorgungslage habe ich folgende Informationen über Lebensunterhaltskosten und Löhne und Gehälter in Kabul gesammelt, die einen Überblick darüber geben kann, wie hoch die Lebensunterhaltskosten sind und wie weit die jugendlichen Rückkehrer sich ohne Schwierigkeiten in Kabul niederlassen können oder auch nicht.
Lebenskosten in Kabul:
Ausgehend von diesen Informationen braucht z.B. ein junger Rückkehrer in Kabul, um ein menschenwürdigen Leben führen zu können, im Monat für sich alleine folgendes am Mittel:
Eine Einzelperson braucht in Kabul ca. USD 350.- für seine Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten: Zimmermiete, Kleidung, Transport und Essen.
Eine Familie benötigt ca. USD 600.- im Monat in Kabul für ihre Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten Wohnungsmiete, Kleidung, Fahrtkosten und Lebensmittelkosten.
Wenn eine Person oder eine Familie schon im Vorhinein ein eigenes Privat-Haus oder Privatwohnung in Kabul hat, können diese Kosten sich auf $250.- bzw. auf $400 minimieren.
[...]
Kosten für Lebensunterhalt einer Person pro Monat $ 200 -300.-
Kosten für Lebensunterhalt einer Familie pro Monat: $ 500.-
Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeitsrate kann die Mehrheit der Menschen in Kabul diese Summe nicht immer aufbringen, und sie leben ständig mit Schwierigkeiten im Hinblick auf Versorgung. Zudem hat sich die Anzahl der Personen in einem Haushalt, die vom Gehalt von einer Personen leben, erhöht. Bis zum Abzug der ausländischen Truppen und NGO haben oft von einer Familie zwei Personen Gehälter bezogen, und sie könnten locker ihre Familie ohne Sorgen ernähren.
Wenn die Rückkehrer nach Kabul keine familiäre Bindung und kein Geldmittel bei sich haben, werden sie mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Wenn sie Fachausbildung haben, könnten sie sich im Lauf der Zeit etwas verdienen bzw. eine Stelle bekommen oder ein Geschäft gründen. Aber wenn junge Leute keine Bildung- und keine Fachausbildung haben, werden sie mit Sicherheit in ernster Versorgungssituation geraten. Die jungen Leute in den Dörfern laufen zu den Taliban über, damit sie etwas verdienen können. Auf diesem Weg sind viele Fronten in Dörfern entstanden, die mit den Taliban Ideologisch nichts am Hut haben, aber sie arbeiten für sie als Söldner.
Die schlechte Versorgungslage in Kabul hat auch dazu geführt, dass Gewaltbereitschaft und Raubüberfälle in den Außenbezirken Kabuls vermehr zugenommen haben.
Ad Sicherheitslage in Afghanistan:
Eine Einnahme der Stadt Kabul durch die Taliban in naher Zukunft ist nicht möglich, weil die internationale Gemeinschaft die Fortsetzung der Präsenz ihrer Truppen in Afghanistan angekündigt hat. Diese Ankündigung schreckt die Taliban ab, eine Großoffensive gegen die Stadt Kabul vorzunehmen. Aber monatlich werden durch Attentate der Taliban in der Stadt Kabul durchschnittlich, nach meiner Schätzung, 50-80 Personen verletzt und getötet. Solche Vorfälle sind unvorhersehbar, und kann nicht vorausgesagt werden, welche Zivilisten-Gruppe und welche Orte in Kabul diese Attentate treffen.
Kabul ist seit Juli diese Jahres von den afghanischen Sicherheitskräften und den Sicherheitskräften der ISAF soweit geschützt, dass die Taliban bis jetzt keine Chance hatten, diese Stadt, wie z.B. Kunduz, Faryab oder Helmand, umfassend anzugreifen und kurzfristig auch unter ihrer Kontrolle zu bringen. Der Grund für die strengen Maßnahmen liegt darin, dass alle Ministerien, ausländischen Botschaften und internationalen Organisationen sich in Kabul befinden. Die Taliban versuchen immer wieder, durch schwere Selbstmordattentate, Raketenabwurf auf Kabul und Angriffe auf bestimmte staatliche Einrichtungen und auf Häuser der Politiker auf sich aufmerksam zu machen. Dadurch werden im Durchschnitt im Monat in der 5-Millionen Stadt mehr als fünfzig Zivilisten getötet und verletzt.
Die Attentate finden nicht jeden Tag in Kabul statt, obwohl die Taliban gerne jeden Tag einen Anschlag verüben würden. Aufgrund der starken Präsenz der Sicherheitskräfte in sensiblen Ecken und Plätzen, sowie vor den Amtsgebäuden, können sie ihre Pläne nicht jeden Tag durchführen. Aber jeden Tag sind Taliban-Selbstmörder in verschiedenen Ecken unterwegs und versuchen, die ausländischen Konvois und die Konvois der Sicherheitskräften anzugreifen. Es wird auch jeden zweiten Tag gemeldet, dass die afghanischen Sicherheitskräfte Selbstmordattentäter vor der Ausführung ihrer Terrorakte erwischt hätten.
Derzeit verlassen tausende Menschen die Stadt Kabul; insgesamt reisen hunderttausend Menschen monatlich aus ganz Afghanistan aus. Dies ist unter anderem auf die Angst der Menschen zurückzuführen, weil sie nicht wissen, wie die Sicherheitslage in den nächsten Monaten und Jahren sich in Afghanistan entwickeln würde. Heuer sind die Taliban in hunderten Distrikten in Afghanistan aktiv, und ich gehe davon aus, dass mehr als 70% der außerstädtischen Gebiete des Landes unter direkter oder indirekter Kontrolle der Taliban stehen.
Die Bezirke außerhalb der Stadt Kabul sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. Die Bevölkerung dieser Bezirke beschwert sich darüber, dass die Sicherheitskräfte in diesen Regionen sich nicht kümmern würden. Diese Bezirke sind zwar nicht unter der Kontrolle der Taliban, aber sie sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. [...]
Diese Ausführungen hat der Ländersachverständige in mehreren gutächtlichen Stellungnahmen in den nachfolgenden Monaten im Jahr 2016 im Wesentlichen bestätigt und sind diese somit nach wie vor aktuell (BVwG W151 1435926-2, 29.04.2016; W154 2009999-1, 04.05.2016).
2.8. Auszüge aus dem Dossier der Staatendokumentation (des BFA) zu Afghanistan aus dem Jahr 2016 zum Thema "Grundlagen der Stammes- Clanstruktur":
aus dem Kapitel "Ethnische Gruppen und Strukturen" (XXXX):
" [...]
Die Paschtunen sind die einzige ethnische Gruppe in Afghanistan, die über eine so stark ausgeprägte Stammesstruktur mit einer allumfassenden genealogischen Tradition verfügt, in der theoretisch jedes heute lebende Mitglied seine Herkunft von einem legendären Ahnen aller Paschtunen herleiten und die entsprechenden Verbindungsglieder benennen kann. Vergleichbare Stammesstrukturen sind auch bei anderen ethnischen Gruppen vorhanden, aber sie weisen nicht die genealogische Tiefe der paschtunischen Stammesstruktur auf.
[...]
Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschto zu sprechen, sondern dass man auch ‚Paschto machen', also die Regeln dieses Ehren-und Verhaltenskodexes befolgen muss.
Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Wenn zwei Paschtunen sich zum ersten Mal begegnen, kann es sein, dass sie zuerst Minuten lang über ihre Stammeszugehörigkeit sprechen. Wenn sie auf irgendeiner Ebene gemeinsame Vorfahren entdecken, kann es sein, dass aus einer Zufallsbekanntschaft schnell eine Beziehung mit weitreichenden Verpflichtungen und Hilfsangeboten wird.
[...]"
Die allgemeinen Feststellungen zu Afghanistan sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind.
Diese aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das auf zahlreichen seriösen staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Quellen beruht, wurde dem Parteiengehör unterzogen, wobei seitens der belangten Behörde keine Stellungnahme einlangte und haben weder der Beschwerdeführer, noch sein Rechtsberater inhaltlich fundiert widersprochen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von diesen Feststellungen in dem Länderinformationsblatt aus.
Hervorgehoben wird explizit, dass aus den zitierten Quellen eine aktuelle landesweite Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara nicht zu entnehmen ist.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Hinsichtlich der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion hat auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Zweifel gehegt, sondern hat diese Angaben (unwidersprochen) festgestellt.
Demgegenüber konnte das im Verfahren präsentierte Fluchtvorbringen mangels Glaubwürdigkeit nicht positiv festgestellt werden. So fällt zunächst auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise gelungen ist, seine sehr oberflächlich und vage gehaltene Fluchtgeschichte mit konkreten Details zu unterlegen beziehungsweise sah er sich trotz entsprechender Aufforderung durch den Verhandlungsleiter nicht dazu in der Lage, seine ins Treffen geführte Bedrohungssituation etwa durch die Schilderung von persönlichen Gefühlen, Reaktionen seines unmittelbaren familiären Umfelds oder Wiedergabe diverser Sinneseindrücke lebensnäher zu gestalten. Darüber hinaus erweisen sich tragende Elemente der präsentierten Fluchtgeschichte als schlichtweg massiv realitätsfremd bishin zu völlig absurd respektive in tragenden Elementen widersprüchlich und vermochte der Genannte zudem nicht die daraus resultierenden Glaubwürdigkeitsdefizite auf entsprechenden Vorhalt mit schlüssig nachvollziehbaren Erklärungen zu entkräften.
So beharrte der Beschwerdeführer prinzipiell darauf, in verletztem und bewusstlosem Zustand mit einem gefälschten Pass in Afghanistan ein Flugzeug - wenngleich unter tatkräftiger Mitwirkung seines Freundes - bestiegen zu haben und auf diese Weise ohne Probleme nach Teheran geflogen zu sein, wo er nach seiner Ankunft auch keinerlei Probleme mit den am Flughafen routinemäßig agierenden Kontrollbeamten gehabt hätte, konnte aber demgegenüber nicht im Entferntesten darlegen, wie ihm dies in der Praxis gelungen sein sollte. Mit dem daraus resultierenden Glaubwürdigkeitsdefizit seiner Behauptungen konfrontiert, räumte der Beschwerdeführer ein, wonach "auch mir das nicht glaubwürdig erscheint", jedoch wäre in Afghanistan im Gegensatz zu Österreich "alles möglich (Seite 13 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 08.09.2016)." Dieser Erklärungsversuch, resultierend aus einem offenkundig eklatanten Argumentationsnotstand, ist symptomatisch für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit und kann in concreto nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht einmal ansatzweise rational nachvollzogen werden. Es mutet geradezu absurd an, anzunehmen, wonach ein nach eigener Darstellung bewusstloser Schwerverletzter, der sich naturgemäß nicht ohne fremde Hilfe bewegen kann, mit einem gefälschten Reisepass ein Flugzeug besteigen könnte, ohne dabei laut eigener Aussage auch nur im Entferntesten zu realisieren, in welchem Transportmittel er sich befindet. Erschwerend tritt hinzu, dass selbst beim Verlassen des Flugzeuges in Teheran und dem anschließenden Passieren der Grenzkontrolle, neuerlich keinerlei erwähnenswerte Probleme aufgetreten sein sollen.
Ein derart geschilderter Geschehnisablauf widerspricht eklatant den elementarsten Grundgesetzen der Medizin, weshalb ein derartiges Vorbringen schon allein deshalb schlichtweg als absolut denkunmöglich qualifiziert werden muss. Die darüber hinaus allgemein geltenden Mindeststandards an Kontroll- und Sicherheitsstandards auf Flughäfen lassen es nicht minder unwahrscheinlich erscheinen, dass ein lediglich in Begleitung eines einzigen männlichen Zivilisten ohne diplomatischer Funktion befindlicher und faktisch transportunfähiger Schwerstverletzter unter Verwendung eines gefälschten Reisedokuments diverse Grenzkontrollen problemlos passieren kann.
Ebensowenig kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass eine durchschnittliche Maßfigur es real in Erwägung gezogen hätte, ohne massiver begleitender Schutzmaßnahmen in sein Heimatland zurückzureisen, um just mit jenem gewaltaffinen Kommandanten persönlich zu sprechen, der von einem selbst massiv verdächtigt wird, wenige Jahre zuvor seinen Bruder ermorden haben zu lassen und wegen dessen radikalen Todesdrohungen man 13 Jahre zuvor angeblich das Land verlassen haben will.
Hinsichtlich der Wiedergabe des gewaltsamen Vorfalls selbst erweist sich das diesbezügliche Vorbringen ebenfalls als massiv divergierend: So behauptete der Beschwerdeführer noch am 08.07.2015 anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, demzufolge der gewaltaffine Anführer einer verfeindeten irregulären Truppe, welcher bereits seit vielen Jahren das dem Beschwerdeführer zustehende Land widerrechtlich okkupiert haben soll, ihm persönlich anlässlich seiner drei Jahre vor seiner Antragstellung erfolgten Heimreise in sein Herkunftsland gestanden hätte, im Jahre 2002 seinen Bruder im Iran ermordet zu haben (vgl. Seite 62 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Laut dieser Version wäre der einzige persönliche Kontakt zwischen den beiden Männern im Zuge eines Überfalls auf das Haus seines Bekannten erfolgt, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer von diesem Kommandanten und dessen Begleitern ohne Vorwarnung bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen worden sei. Konkret habe sich der Vorfall in der dritten Nacht nach seiner Ankunft ereignet und wären plötzlich vier Männer auf zwei Motorrädern aufgetaucht. Sofort nach dem Abstieg von ihren Fahrzeugen hätten sich diese zielgerichtet auf das Gebäude zubewegt, wobei sich einer der Unbekannten vor der Eingangstür postiert habe. Die drei anderen, darunter offenbar auch der Kommandant, wären unbeirrt in das Haus eingedrungen und hätten sogleich auf den Antragsteller eingeschlagen. Dabei habe man sich auch der mitgebrachten Sturmgewehre als Werkzeug bedient, wenngleich diese nicht bestimmungsgemäß als Schuss- sondern ausschließlich als Hiebwaffen eingesetzt worden seien. Erst nachdem die Angreifer unrichtigerweise vom Tod des Beschwerdeführers überzeugt gewesen wären, hätten diese von ihrem Opfer abgelassen und habe sich dieses erst wieder in einem unbekannten Krankenhaus in Kabul wiedergefunden. Wann unter derartigen Umständen der verfeindete Kommandant dem Beschwerdeführer seine Täterschaft bei der Ermordung seines Bruders gestanden haben soll, blieb vom Beschwerdeführerunbeantwortet. Demgegenüber schilderte er am 08.09.2016 vor dem erkennenden Gericht den Geschehnisablauf dergestalt, wonach er bereits in der zweiten Nacht von insgesamt vier Personen im Haus seines Freundes angegriffen und verletzt worden sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses einschneidende Erlebnis wie auch seine Gesamtaufenthaltsdauer zeitlich um einen Tag vorverlegt hat, wurden in dieser Variante weder der verfeindete Kommandant als persönlich involvierter Täter noch eine Wache vor dem Haus erwähnt. Stattdessen seien alle vier Angreifer in das Gebäude eingedrungen und hätten sofort damit begonnen, den Beschwerdeführer bis zur Besinnungslosigkeit zu prügeln. Angesichts der ins Treffen geführten Dramatik dieses erst vor wenigen Jahren durchlebten Ereignisses und der damit verbundenen unmittelbaren Auswirkungen auf das weitere Leben des Beschwerdeführers darf aber generell erwartet werden, dass die wiederholte Beschreibung der angeblich höchstpersönlich durchlebten Begebenheiten inhaltlich gleichlautend referiert werden. An dieser Einschätzung vermag auch der evidenten Mangel an Schulbildung nichts zu ändern, zumal das korrekte Erfassen der involvierten Personen, deren jeweilige Handlungen wie auch deren genauen Auswirkungen ebenso von Analphabeten realitätskonform erläutert werden können. Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach seine Fähigkeit im fehlerlosen Umgang mit Zahlen - etwa in Bezug auf diverse Geldbeträge wie auch Umrechnungsverhältnisse (vgl. Seiten 58, 61 und 66 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes wie auch Seiten 6 und 13 der Verhandlungsschrift vom 08.09.2016) - objektiv unter Beweis zu stellen, weshalb ihm Unterschiede von niederen einstelligen Größen, in temporärer wie auch personeller Hinsicht, in jedem Fall erkennbar sein müssen.
Aber auch hinsichtlich seiner ursprünglichen Pläne für seine Rückkehr in sein Heimatdorf weichen die Angaben erheblich voneinander ab: Der ursprünglich vorgetragenen Schilderung folgend, habe der Beschwerdeführer lediglich beabsichtigt, mit dem verfeindeten Besetzer seiner Liegenschaft eine Aussprache zustande zu bringen und auf diese Weise den Konflikt endgültig zu beenden:
"Ich hoffte, dass ich ein Gespräch mit diesem Mann führen kann, weil ich nicht seine Frau getötet habe. Ich dachte, er wird mit mir reden (Seite 64 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In völliger Abkehr zu dieser Darstellung, präsentierte sich der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht im Verlauf seiner niederschriftlichen Befragung weitaus entschlossener in seiner geplanten Vorgangsweise:
"Ich wollte ein paar Leute versammeln und dieses Grundstück von mir zurücknehmen (Seite 11 der Verhandlungsschrift vom 08.09.2016)."
Nach erfolgreicher Umsetzung dieses Vorhabens hätte er dann als zweiten Schritt die Rückkehr seiner Familie nach Afghanistan beabsichtigt, um dort das weitere Leben zu verbringen. Dieser eklatante Unterschied in der behaupteten Zielsetzung offenbart einmal mehr, dass der Genannte keineswegs ein real erlebtes Ereignis wiedergibt, sondern stattdessen ein lediglich lückenhaft eingelerntes Konstrukt seiner Vorstellungskraft.
Ein weiteres Defizit hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen behaupteten Problemen im Iran - jenes Land, in das er bereits 16 Jahre zuvor mit seiner Familie ausgewandert ist. Folgt man seinen Angaben, so wäre seine Entscheidung, den Iran zu verlassen und nach Österreich zu reisen, von jenem Umstand getragen worden, laut dem sein bisheriger Arbeitgeber nunmehr Angst vor potentiellen "Schwarzarbeiterkontrollen" in seinem Betrieb gehabt habe und ihm deshalb eine Weiterbeschäftigung versagt hätte. Als illegal im Iran Aufhältiger wäre in diesem Fall eine Geldstrafe im Ausmaß von 10 Millionen Toman zu entrichten gewesen, wobei 3.800 Toman einem Euro entsprechen würden. Dieses Risiko hätte sein bisheriger Chef nicht tragen wollen, zumal er über einen derartigen Betrag nicht verfügen würde und sei es dem Beschwerdeführer aber auch sonst nicht gelungen, eine andere Beschäftigung im Iran zu finden, weshalb er sich letztlich zur Reise nach Österreich genötigt gesehen habe. Auch dieses Vorbringen hält einer näheren Überprüfung nicht stand:
Bereits zuvor hatte er noch auf eine entsprechende Fragestellung in Bezug zu seinem illegalen Aufenthalt im Iran und der dort über viele Jahre hindurch ausgeübten Schwarzarbeit angemerkt, wonach "das im Iran nicht so streng gesehen wird, es gibt sehr viele Menschen dort, die illegal leben und arbeiten. Wenn eine Kontrolle vom Arbeitsamt kommt, zahlt die Firma Bestechungsgeld somit können die Mitarbeiter weiterhin arbeiten (Seite 7 des Verhandlungsschrift vom 08.09.2016)." In all den Jahren wäre er persönlich aber kein einziges Mal kontrolliert worden und sei er "in der Landwirtschaft niemanden begegnet (Seite 7 des Verhandlungsschrift vom 08.09.2016)." Ähnlich seine diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt: Demnach wäre es überhaupt kein Problem als Illegaler im Iran zu leben und dort seinen Lebensunterhalt zu verdienen. "Wenn man nicht in der Stadt ist und in einem Dorf lebt, wird man nicht von der Polizei kontrolliert. Man kann die Polizei mit Bestechungsgeld bezahlen (Seite 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits vor diesem Hintergrund ist es absolut unschlüssig, weshalb es für den Beschwerdeführer nach 16 Jahren ungestörten Lebens plötzlich nicht länger möglich und zumutbar gewesen sein sollte, seine Existenz auf seine bisherige Weise fortzuführen. Mit einem Monatsgehalt von 1,5 bis 2 Mio. Toman pro Monat sei es ihm nicht nur mühelos gelungen, über die Jahre Ersparnisse in nennenswertem Ausmaß anzuhäufen, sondern hätte er allein mit diesen Ersparnissen ohne weiterer Bezugsquellen geschafft sowohl seine Ausreise um 30 Mio. Toman als auch die Miete eines Hauses in Teheran für mehrere Jahre um 25 Mio. Toman zu finanzieren und noch weitere 3 Millionen Toman seiner im Iran verbliebenen Gattin als Reserve zu überlassen. Angesichts derartiger Mittel kann jedoch weder der Kündigungsgrund seines bisherigen Arbeitsgebers nachvollzogen werden noch die Angst vor einer potentiellen "Schwarzarbeiterkontrolle" durch die iranischen Behörden. Die Annahme, der Eigentümer jener landwirtschaftlichen Einrichtung, in welcher der Beschwerdeführer über 16 Jahre lang unbehelligt gearbeitet habe, könne nicht eine Geldstrafe im Ausmaß der fünffachen Höhe eines Monatsgehalts eines seiner illegal Beschäftigten leisten, erscheint äußerst abwegig und wäre selbst bei tatsächlichem Zutreffen im Falle einer nach bisherigen Erfahrungswerten eher unwahrscheinlich einzustufenden Polizeikontrolle mit den monetären Möglichkeiten des Asylwerbers leicht zu decken gewesen. Daraus resultierend kann die Angst vor behördlichen Verwaltungsstrafsanktionen objektiv nur schwerlich zu einer Ausreisenotwendigkeit geführt haben.
Verstärkt wird diese Einschätzung durch die Behauptung, die iranische Polizei hätte in der Vergangenheit - nicht zuletzt auf seine eigene Anzeige hin - den als Verkehrsunfall getarnten Mordanschlag auf den ebenfalls illegal im Land befindlichen Bruder hochoffiziell untersucht und die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer und dessen Familie im Detail auseinandergesetzt:
"Die Polizei teilte uns nur mit, dass es ein Autounfall war und das es (gemeint: das Unfallfahrzeug) gestohlen war (Seite 62 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Aus dieser Aussage ergibt sich aber zweifelsfrei, dass selbst die in einem Unfall respektive Mordanschlag ermittelnden Sicherheitsbehörden keinerlei Veranlassung sahen, gegen den offiziell mit ihnen in Kontakt stehenden illegal im Land befindlichen Beschwerdeführers oder dessen Angehörigen in irgendeiner Form rechtlich vorzugehen. Eine derartige Vorgangsweise kann lediglich als ein gemeinhin akzeptiertes Tolerieren dieses faktischen Aufenthalts interpretiert werden, wodurch die angebliche Angst vor Arbeitsplatzkontrollen umso absurder wirkt.
Bereits diese exemplarisch aufgelisteten Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers lassen dessen Aussagen in ihrer Gesamtheit nicht einmal ansatzweise als realitätskonform erscheinen. Insgesamt liegen hier sehr divergierende Angaben des Beschwerdeführers vor, die ebenfalls aufzeigen, dass dieser durchwegs nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Hinzu tritt der Umstand, demzufolge der Genannte trotz mehrfacher Aufforderung nicht dazu in der Lage war, seine oberflächlich geschilderte Rahmengeschichte mit Details zu füllen und somit lebensnah zu gestalten.
Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass schon das Bundesamt im Ergebnis in zutreffender Weise aufgezeigt hat, dass das Vorbringen des Antragsteller zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, und konnte der Asylwerber diese Würdigung durch das Bundesamt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräften, vielmehr traten weitere Ungereimtheiten zutage, weshalb dessen Vorbringen zu einer Bedrohungssituation als nicht glaubhaft angesehen werden muss.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht glaubhaft, weshalb eine solche konkrete Bedrohungssituation nicht festgestellt werden konnte.
Des Weiteren kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein für den Beschwerdeführer ein positiverer Verfahrensausgang erzielen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Genannte schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Hinsichtlich seiner Volksgruppe und Religionszugehörigkeit machte der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung geltend und lässt sich auch sonst keine solche erkennen, zumal aus den der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen eine solche nicht hervorgeht.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist aber nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR: Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ["Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there."] und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht sein könnte, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Bescheid die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer bezüglich einer Rückkehrgefährdung nicht plausibel begründe hätten können, weshalb ihm es nicht möglich sein sollte, nach Afghanistan zurückzukehren und beispielsweise in einer der dortigen Großstädte, etwa in Kabul zu leben. Dass er als Hazara nicht überall in Afghanistan leben könne, sei eine reine Mutmaßung. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass sich die Lage der Hazara in Afghanistan verbessert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zu den Begründungen der belangten Behörde und im Besonderen, warum beim Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht gegeben ist, fest:
Vorweg ist festzuhalten, dass wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, sie nicht des Schutzes durch Asyl oder des subsidiären Schutzes bedürfen (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zu dieser Fragestellung bezüglich Kabul mehrmals ausgesprochen (so in seiner Entscheidung vom 27.11.2013, U825/2012, Rechtssatz):
"Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch dort über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt."
Auszug aus einem weiteren Erkenntnis des VfGH zu einer Entscheidung des Asylgerichtshofes (VfGH 07.06.2013, U2436/2012):
"Soweit der Asylgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul bejaht, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt und sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl VfGH 13.03.2013, U2185/12)."
Nach den Inhalten eines aktuellen Dossiers der Staatendokumentation (des BFA) zu Afghanistan aus dem Jahr 2016 zum Thema "Grundlagen der Stammes- Clanstruktur" sind von dieser Einschätzung lediglich Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen ausgeschlossen, da diese grundsätzlich auch in Kabul, Mazar-e Sharif und anderen Großstädten Hilfe und Unterstützung von anderen Paschtunen erwarten können. Für Angehörige anderer Ethnien - wie den Beschwerdeführer, der zur Volksgruppe der Hazara zählt - ist aber auch diesem Dossier zufolge nach wie vor das Vorliegen sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte erforderlich.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer seit 1999 im Iran/Teheran lebte und keinen Schul- und Berufsausbildung besitzt, sondern bloß als ungelernter Arbeiter im Iran in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine geeigneten sozialen oder familiären Netzwerke. Vielmehr ist seine gesamte Familie im Iran aufhältig. Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum in seiner Heimatprovinz Uruzgan bzw. der benachbarten Provinz Daiykundi oder in einer der Großstädte etwa in Kabul oder in Mazar-e Sharif zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul oder in Mazar-e Sharif zu verfügen.
Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Sicherheitslage in den zentralafghanischen Heimatprovinzen des Beschwerdeführers, Uruzgan und Daiykundi, welche historisch gesehen eine Zufluchtsstätte für die Taliban darstellen als besonders prekär dar. Den Länderberichten zufolge haben die Talibanangriffe in diesen Provinzen zugenommen und fehlt es an Infrastruktur und Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte. Daiykundi war früher ein Distrikt der Provinz Uruzgan und ist die gebirgige Landschaft der afghanischen Provinz Daiykundi schwer zugänglich. Zudem stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul oder der Provinzstadt Mazar-e Sharif, würde dem Beschwerdeführer, der kein Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen ist, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines hinreichenden unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan - auch nach Prüfung des diesem Institut innewohnenden Zumutbarkeitskalküls unter Berücksichtigung aktueller Feststellungen zu Kabul oder Mazar-e Sharif - derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Zu beachten war bei dieser Bewertung vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in ganz Afghanistan verfügt, sowie die nunmehr fast 18-jährige Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Afghanistan.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Widerspruch zu den diesbezüglich getroffenen Feststellungen zur dortigen Sicherheitslage stehen. Somit ist es der belangten Behörde nicht gelungen, den im Wesentlichen schlüssigen und insbesondere auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen nicht von vornherein gänzlich unwahrscheinlichen Angaben des Beschwerdeführers effektiv entgegen zu treten.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Genannte im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt und unter einem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Deshalb war der Spruchpunkte III. (die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, unter Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall fehlt es zu keinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine topaktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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